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   OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07   

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OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07 (https://dejure.org/2008,10039)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 03.09.2008 - 1 KO 559/07 (https://dejure.org/2008,10039)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 03. September 2008 - 1 KO 559/07 (https://dejure.org/2008,10039)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 75; VwGO § ... 113 Abs 5 S 1; ThürVwVfG § 44 Abs 1; ThürVwVfG § 44 Abs 3 S 4; ThürGKG § 19 Abs 1 S 1; ThürGKG § 19 Abs 1 S 3; ThürGKG § 20 Abs 1; ThürWG § 61 S 2 Nr 1; ThürWG § 129; BGB § 905 S 2; BGB § 1004 Abs 1; BGB § 1004 Abs 2; DDR-WG § 4 Abs 2; DDR-WVB § 2 Abs 2; DDR-WVB § 2 Abs 4; DDR-WVB § 4 Abs 4; DDR-KV § 2 Abs 2; ThürKAG § 15 Abs 1 Nr 3 Buchst b; AO § 125 Abs 1
    Zum Anspruch auf Belieferung mit Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung.; öffentliche Einrichtung; aufgabenbezogener Einrichtungsbegriff; Widmung; Indizien für Widmungswillen; Gebührenerhebung; allgemeine Benutzung; Zustimmung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliches und aufgabenbezogenes Verständnis des im Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) verwendeten Begriffs der öffentlichen Einrichtung; Von dem volkseigenen Betrieb Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (VEB WAB) betriebene Wasserversorgungsanlagen als ...

  • Judicialis

    VwGO § 75; ; VwGO § ... 113 Abs. 5 S. 1; ; ThürVwVfG § 44 Abs. 1; ; ThürVwVfG § 44 Abs. 3 S. 4; ; ThürGKG § 19 Abs. 1 S. 1; ; ThürGKG § 19 Abs. 1 S. 3; ; ThürGKG § 20 Abs. 1; ; ThürWG § 61 S. 2 Nr. 1; ; ThürWG § 129; ; BGB § 905 S. 2; ; BGB § 1004 Abs. 1; ; BGB § 1004 Abs. 2; ; DDR-WG § 4 Abs. 2; ; DDR-WVB § 2 Abs. 2; ; DDR-WVB § 2 Abs. 4; ; DDR-WVB § 4 Abs. 4; ; DDR-KV § 2 Abs. 2; ; ThürKAG § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; ; AO § 125 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen - Zum Anspruch auf Belieferung mit Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung.: öffentliche Einrichtung; aufgabenbezogener Einrichtungsbegriff; Widmung; Indizien für Widmungswillen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07
    Der im Thüringer Anschluss- und Benutzungsrecht für leitungsgebundene kommunale Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung ist rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen (wie ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -).

    Dafür reicht ein Beschluss oder eine sonstige Festlegung des Aufgabenträgers aus, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Einrichtung geschlossen werden kann (wie ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -).

    Im Normenkontrollurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts grundlegend entschieden, dass der im Thüringer Kommunalabgabengesetz verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung nicht anlagenbezogen, sondern rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen ist und zur Begründung ausgeführt (Umdruck, S. 25 ff. = Juris Rdnr. 69 ff.):.

    Diese Vorschriften sind nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrags - EV - (BGBl. II 889) in Thüringen wie in den anderen neuen Bundesländern bis zum Inkrafttreten eines landeseigenen Wassergesetzes als Landesrecht in Kraft geblieben, soweit sie mit dem Grundgesetz und den in Art. 3 § 2 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29.06.1990 (GBl. I S. 649) aufgeführten Vorschriften vereinbar waren (vgl. hierzu im Einzelnen: ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Umdruck S. 25 ff. m. w. N. = Juris Rdnr. 70).

    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von den bislang vom 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu beurteilenden Fällen (vgl. ThürOVG, Urteile vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 -, vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - und vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 -, alle zitiert nach Juris).

    Mit Blick darauf hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ausgeführt, dass auf Grund des aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffs räumlich und technisch getrennte Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungssysteme nach dem Organisationsermessen des Aufgabenträgers auch als gesonderte öffentliche Einrichtungen organisiert werden können und dies wie folgt begründet (ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Umdruck S. 28 ff. = Juris Rdnr. 73):.

    Die durch die Widmung entstandene Verpflichtung der Kommune korrespondiert mit dem Anspruch des Einzelnen, die Einrichtung im Rahmen der Zweckbestimmung nutzen zu dürfen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Urteilsumdruck S. 32 = Juris Rdnr. 76 m. w. N.).

    Zur Begründung hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, dem sich der erkennende Senat anschließt, ausgeführt (ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Urteilsumdruck S. 33 ff. = Juris Rdnr. 77 f.):.

    Es ist allgemein anerkannt, dass aus der Erhebung von Gebühren auf die Widmung geschlossen werden kann (ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Urteilsumdruck S. 33 ff. = Juris Rdnr. 77 f., m. w. N.).

    Wie das Thüringer Oberverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist es keine Voraussetzung einer "öffentlichen" Einrichtung, dass sie vom kommunalen Einrichtungsträger technisch selbst betrieben wird oder in seinem Eigentum steht (ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001, - 4 N 595/94 -, Umdruck S. 32).

  • VG Gera, 15.02.2001 - 2 E 1903/00

    Einstweilige Anordnung auf Versorgung eines Grundstückes mit Trinkwasser;

    Auszug aus OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07
    Dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Klägers vom 21.12.2000 hat das Verwaltungsgericht Gera mit Beschluss vom 15.02.2001 - 2 E 1903/00 GE - stattgegeben und den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Grundstück des Klägers mit Trinkwasser zu beliefern.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens (3 Bände), der beigezogenen Gerichtsakten zum Verfahren 2 E 1903/00 GE (2 Bände) sowie der im hiesigen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Ordner, eine Mappe und sieben Heftungen) Bezug genommen.

    Für den Bereich der öffentlichen Wasserversorgung folgt aus dem aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriff, dass alle Zentralanlagen wie Wasserwerke und die sonstigen für die Trink- und Betriebswasserversorgung genutzten Anlagen (Leitungssysteme etc.) eine öffentliche Einrichtung im Rechtssinne bilden, weil sie der kommunalen Aufgabe der Wasserversorgung dienen (so auch VG Gera, Beschluss vom 15.02.2001 - 2 E 1903/00 GE -ThürVBl. 2001, 185; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.07.1979 - 3 OVG A 126/77 -VwRspr. 31, 711; BayVGH, Urteil vom 03.02.1984 - 23 N 81 A 734 - KStZ 1984, 137; Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 1443 zu § 8; Oehler, ThürKAG, a. a. O., Anm. 3.1.1 zu § 7; Ritthaler, ThürKAG, Anm. 1 zu § 7).".

    Ist eine Widmung nicht nachweisbar oder aus Indizien ableitbar, spricht eine Vermutung dafür, dass eine für die Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtung als öffentliche Einrichtung organisiert ist (so auch die h. M. in Schrifttum und Rechtsprechung zur Widmung einer öffentlichen Einrichtung durch nicht formalisierten Rechtsakt, vgl. etwa: Ossenbühl, Rechtliche Probleme der Zulassung zu öffentlichen Stadthallen, DVBl. 1973, 289; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, a. a. O., Rn. 15 zu § 76; Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 6. Auflage 1999, Rn. 142 ff.; Axer, Die Widmung als Grundlage der Nutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen, NVwZ 1996, 114; März, Überlassen von Räumen durch Körperschaften des Öffentlichen Rechts an Parteien oder politische Gruppierungen, BayVBl. 1992, 97; Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 206 ff., 215 zu § 4 m. w. N.; OVG NW , Urteil vom 16.09.1975 - III A 1279/75 - DVBl. 1976, 398 und Urteil vom 18.05.1999 - 15 A 2880/96 - KStZ 2002, 15; VG Gera, Beschluss vom 15.02.2001 - 2 E 1903/00 GE - ThürVBl.

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

    Auszug aus OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07
    Der Senat hält die vorstehende Begründung für überzeugend und folgt dem rechtlichen und aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriff auch im Bereich des Anschluss- und Benutzungszwangs für leitungsgebundene kommunale Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen (vgl. auch. ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 -, zitiert nach Juris).

    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von den bislang vom 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu beurteilenden Fällen (vgl. ThürOVG, Urteile vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 -, vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - und vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 -, alle zitiert nach Juris).

    Selbst wenn dieser Eigentümerverein ausschließlich aus den Kommunen bestand, die mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR (wieder) für die Wasserversorgung als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe zuständig waren und die vormaligen Gesellschaftsanteile der Treuhandanstalt übernommen hatten, war die von der O____-GmbH betriebene Wasserversorgungsanlage keine öffentliche Einrichtung in kommunaler Trägerschaft, sondern die Wasserversorgung wurde von einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft betrieben (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 -, Umdruck S. 39 = Juris Rdnr. 101, zur vergleichbaren Situation im Bereich der Abwasserbeseitigung).

  • VG Gera, 25.06.2003 - 2 K 1906/00

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Anschlussrecht;

    Auszug aus OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2003 - 2 K 1906/00 GE - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25.07.2003 - 2 K 1906/00 GE - abzuändern und den Antrag des Klägers zurückzuweisen, ihn zu verpflichten, das Grundstück in der Gemarkung Bucha, Flur 8, Flurstücksnummer a, mit Trinkwasser zu beliefern.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1990 - 1 S 619/87

    Erschließung eines Grundstückes - Anspruch auf Anschluß an öffentliche

    Auszug aus OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07
    Die Möglichkeit, ein Grundstück an eine öffentliche Versorgungsleitung anzuschließen, setzt voraus, dass der Herstellung einer Leitungsverbindung zwischen dem Grundstück und der öffentlichen Versorgungsleitung jedenfalls keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.03.1990 - 1 S 619/87 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 23 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 29.08.2000 - 5 TG 2641/00

    Wasserversorgung eines Baugebietes durch die Gemeinde

    Auszug aus OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07
    Unabhängig davon, ob die Außenbereichslage eines Grundstücks im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 WBS berücksichtigt werden kann, oder hierfür auf § 61 Satz 2 Nr. 1 ThürWG zurückzugreifen ist, wonach die Versorgungspflicht nicht für Grundstücke im Außenbereich besteht, und die Berücksichtigung dieses Umstands zu Lasten des Klägers auch dann nicht ausgeschlossen wäre, wenn das betreffende Außenbereichsgrundstück, wie hier, über Jahre mit Trinkwasser versorgt wurde (HessVGH, Beschluss vom 29.08.2000 - 5 TG 2641/00 -, zitiert nach Juris), kommt eine hierauf gestützte Einschränkung des Anspruchs auf Nutzung der kommunalen Wasserversorgungseinrichtung schon deshalb nicht in Betracht, weil das Grundstück nicht im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt.
  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07
    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von den bislang vom 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu beurteilenden Fällen (vgl. ThürOVG, Urteile vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 -, vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - und vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 -, alle zitiert nach Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1999 - 15 A 2880/96

    Kanalanschlußbeiträge

    Auszug aus OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07
    Ist eine Widmung nicht nachweisbar oder aus Indizien ableitbar, spricht eine Vermutung dafür, dass eine für die Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtung als öffentliche Einrichtung organisiert ist (so auch die h. M. in Schrifttum und Rechtsprechung zur Widmung einer öffentlichen Einrichtung durch nicht formalisierten Rechtsakt, vgl. etwa: Ossenbühl, Rechtliche Probleme der Zulassung zu öffentlichen Stadthallen, DVBl. 1973, 289; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, a. a. O., Rn. 15 zu § 76; Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 6. Auflage 1999, Rn. 142 ff.; Axer, Die Widmung als Grundlage der Nutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen, NVwZ 1996, 114; März, Überlassen von Räumen durch Körperschaften des Öffentlichen Rechts an Parteien oder politische Gruppierungen, BayVBl. 1992, 97; Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 206 ff., 215 zu § 4 m. w. N.; OVG NW , Urteil vom 16.09.1975 - III A 1279/75 - DVBl. 1976, 398 und Urteil vom 18.05.1999 - 15 A 2880/96 - KStZ 2002, 15; VG Gera, Beschluss vom 15.02.2001 - 2 E 1903/00 GE - ThürVBl.
  • BGH, 31.10.1980 - V ZR 157/79

    Verbot einer unterirdischen Einwirkung auf ein Grundstück durch den Eigentümer

    Auszug aus OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07
    Denn diese Vorschrift schränkt lediglich das umfassende Abwehrrecht des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB ein, weil er nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer Beeinträchtigung verpflichtet ist, wenn und soweit er - wie hier - gemäß § 905 Satz 2 BGB an deren Ausschließung vernünftigerweise kein Interesse haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1980 - V ZR 157/79 -, zitiert nach Juris).
  • OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04

    Beitrag, Wasserversorgung, öffentliche Einrichtung, materielle Privatisierung,

    Auszug aus OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07
    Der Beklagte kann sich zur Stützung seiner Gegenauffassung nicht auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.09.2004 (- 5 BS 119/04 -, zitiert nach Juris) berufen.
  • VGH Hessen, 12.11.1996 - 5 TG 2230/96

    Heranziehung zu einem Kläranlagenbeitrag: Antrag auf Aussetzung der sofortigen

  • VGH Hessen, 13.04.1999 - 5 TZ 130/99

    Abwasserbeitrag - Globalberechnung

  • OVG Thüringen, 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge; Verwaltungsprozessrecht; Ausbaubeitragsrecht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.1975 - III A 1279/75
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1996 - 9 A 384/93

    Öffentliche Einrichtung; Zentrale Abwasserbeseitigung; Dezentrale

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91
  • VGH Bayern, 10.02.1993 - 23 B 90.503
  • VGH Bayern, 17.09.1998 - 23 B 97.1107
  • VGH Bayern, 18.02.1998 - 23 B 97.2810
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.05.1989 - 9 L 3/89
  • VerfGH Bayern, 20.06.1956 - 87-VII-53
  • VGH Bayern, 30.06.1989 - 23 B 87.03548
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.1987 - 2 A 993/85
  • VG Gera, 10.04.2001 - 5 K 265/96
  • OVG Niedersachsen, 31.08.2017 - 13 LA 188/15

    Alternativenprüfung; Bestimmtheit; Duldungsanordnung; wasserrechtliche

    Denn bei der Frage, wie die gesetzliche Verpflichtung zur Sicherstellung einer ausreichenden öffentlichen Trinkwasserversorgung nach § 50 WHG im Einzelnen zu erfüllen ist, besitzen die Träger der öffentlichen Wasserversorgung einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Planungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. nur Bayerischer VGH, Urt. v. 10.7.2013 - 4 N 12.2790 -, juris Rn. 23; Thüringer OVG, Urt. v. 3.9.2008 - 1 KO 559/07 -, juris Rn. 66 f. jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 17.07.2015 - 5 A 760/10

    Erschließungsbeiträge; Ausbaubeiträge; neue Länder; Übergangsvorschrift;

    Es bedarf somit im Hinblick auf nicht im Eigentum des Aufgabenträgers stehenden, der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen der Zustimmung der Eigentümer zu dem Widmungsakt (SächsOVG, Beschlüsse v. 24. September 2004, a. a. O., Rn. 25; a. A. ThürOVG, Urt. v. 3. September 2008 - 1 KO 559/07 -, juris Rn. 84/85: ohne Zustimmung des Eigentümers Widmung rechtswidrig, aber wirksam).
  • VG Halle, 27.08.2010 - 4 A 177/09

    Abwasserbeitrag für ein Grundstück - Erschließungsgebiet

    Sie bedarf daher keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen (vgl. OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - LKV 2002, 534 und vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 - juris Rn. 70 f.; VG Gera, Beschluss vom 15. Februar 2001 - 2 E 1903/00 GE - LKV 2002, 39 ; VG Greifswald, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 3 A 1359/99 - juris Rn. 22).

    Keine Voraussetzung der Widmung einer öffentlichen Einrichtung ist, dass sie vom Entsorgungspflichtigen technisch selbst betrieben wird oder in seinem Eigentum steht (OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - a.a.O. und vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 - a.a.O. Rn. 71 und 84; OVG Schleswig, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 2 KN 5/02 - juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 24. September 2004 - 5 BS 119/04 - juris Rn. 17).

    Im Zweifel spricht bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs eine Vermutung dafür, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung alle der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören (OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - a.a.O. und vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 - a.a.O. Rn. 71 und 97).

  • VG Potsdam, 12.12.2019 - 8 K 2983/14
    Ferner setzt die für die Entstehung einer beitragsrechtlich relevanten Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG voraus, dass die Inanspruchnahmemöglichkeit tatsächlich und rechtlich auf Dauer gesichert ist (vgl. Becker, in Becker u.a., KAGBbg, Band II, Stand: Dezember 2014, § 8 Rn. 176; siehe auch OVG Weimar, Urteil vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 -, juris Rn. 102; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 4 M 213/11 -, juris Rn. 3).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings nicht einheitlich beurteilt, ab welcher Tiefe von einem fehlenden Interesse des Eigentümers an der Beseitigung der Beeinträchtigung ausgegangen werden kann (Interesse fehlt noch nicht bei in üblicher Tiefe verlegten Leitungen, hier von 1, 20 m bis 1, 80 m: OLG Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2002 - 5 U 1/00 -, juris, Rn. 55; Beseitigungsinteresse besteht sogar noch bei einer Verlegungstiefe von 2 bis 2, 3 m: BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92 -, juris, Rn. 22; a. A. - fehlendes Interesse bei in frostsicherer Tiefe verlegten Leitungen -: VGH München, Urteil vom 17. April 1985 - 23 B 83 A. 2018 -, juris Rn. 21; OVG Weimar, Urteil vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 -, juris, Rn. 104 f.; VGH München, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 4 B 08.2877 -, juris Rn. 25).

  • OVG Thüringen, 02.10.2020 - 4 EO 560/20

    Erlass einer einstweiligen, mit einer Befristung versehenen Anordnung, um in

    Die nicht von einem VEB WAB, sondern von anderen VEBs mit der Errichtung des Ferienwohngebietes geschaffenen und nach dem 17. Mai 1990 "privat" betreuten Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen werden mit dem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband nicht zwangsläufig in dessen öffentliche Einrichtung integriert (Abgrenzung zu ThürOVG, Urteil vom 3. September 2008, Az.: 1 KO 559/07).

    Zwar spricht eine Vermutung dafür, dass eine durch eine Gemeinde betriebene öffentliche Einrichtung in ihrer Gesamtheit im Zuge des Beitritts zu einem Zweckverband in seine öffentliche Einrichtung integriert wird (vgl. die Konstellation in dem Urteil des 1. Senats des ThürOVG vom 3. September 2008, Az. 1 KO 559/07, juris).

  • OVG Sachsen, 14.07.2015 - 5 A 760/11

    Abwasserentsorgungsanlagen; Widmung; Zustimmung

    Es bedarf somit im Hinblick auf nicht im Eigentum des Aufgabenträgers stehenden, der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen der Zustimmung der Eigentümer zu dem Widmungsakt (SächsOVG, Beschlüsse v. 24. September 2004, a. a. O., Rn. 25; a. A. ThürOVG, Urt. v. 3. September 2008 - 1 KO 559/07 -, [...] Rn. 84/85: ohne Zustimmung des Eigentümers Widmung rechtswidrig, aber wirksam).
  • OVG Thüringen, 30.11.2017 - 4 KO 823/14

    Anschluss eines im ländlichen Raum liegendes Wohngrundstück an zentrale

    Soweit Unklarheiten über das Anlagenvermögen im Einzelnen, insbesondere über den Leitungsbestand oder den Bestand an technischen Anlagen oder Gebäuden bestehen, kann zur Klärung des Widmungswillens und -umfangs beispielsweise der nach §§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 3 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) zu erstellende Anlagennachweis herangezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - juris Rdnr. 82; Senatsurteil vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 - juris Rdnr. 47 ff.; Senatsurteil vom 10. Dezember 2015 - 4 KO 350/13 - juris Rdnr. 16).
  • OVG Sachsen, 14.07.2015 - 5 A 625/11

    Schmutzwasserbeitrag; Kontrollrechnung; Finanzbedarf; Bildung anlagenbezogener

    Es bedarf somit im Hinblick auf die nicht im Eigentum des Aufgabenträgers stehenden, der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen der Zustimmung ihrer Eigentümer zum Widmungsakt (SächsOVG, Beschlüsse v. 24. September 2004, a. a. O., juris Rn. 25; a. A. ThürOVG, Urt. v. 3. September 2008 - 1 KO 559/07 -, juris Rn. 84/85: ohne Zustimmung des Eigentümers Widmung rechtswidrig, aber wirksam).
  • VG Halle, 24.01.2011 - 4 A 108/10

    Erhebung von Niederschlagswassergebühren

    Bei der Niederschlagswasserbeseitigung besteht die öffentliche Einrichtung danach aus der Gesamtheit aller Anlagen und Anlagenteile, die diesem Zweck dienen (OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - LKV 2002, 534 und vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 - juris Rn. 47).

    Die Widmung einer leitungsgebundenen Einrichtung ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen (OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - a.a.O. S. 539 und vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 - a.a.O. Rn. 70).

  • VG Halle, 24.01.2011 - 4 A 117/10

    Erhebung von Niederlassungswassergebühren nach der Insolvenz des

    Bei der Niederschlagswasserbeseitigung besteht die öffentliche Einrichtung danach aus der Gesamtheit aller Anlagen und Anlagenteile, die diesem Zweck dienen (OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - LKV 2002, 534 und vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 - juris Rn. 47).

    Die Widmung einer leitungsgebundenen Einrichtung ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen (OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - a.a.O. S. 539 und vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 - a.a.O. Rn. 70).

  • OVG Thüringen, 10.12.2015 - 4 KO 350/13

    Einbeziehung eines Kanals in eine gewidmete Entwässerungseinrichtung

  • OVG Thüringen, 24.08.2017 - 4 KO 391/14

    Ersatz von Aufwendungen eines Privaten aus öffentlich-rechtlicher GoA; Reparatur

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 L 195/13

    Zur Widmung einer Sammelkläranlage in einem (Neu)Baugebiet trotz einer

  • VG Weimar, 21.01.2015 - 3 K 265/14

    Erlaubnispflicht von Erdwärmesonden in einem Trinkwasserschutzgebiet;

  • OLG Dresden, 22.11.2019 - 1 U 1454/18
  • VG Gera, 01.12.2009 - 2 K 2434/08

    Ausbaubeiträge; Verwaltungsakt; Behördenunterbau; Geschäftsbesorger;

  • OVG Thüringen, 12.08.2009 - 1 KO 1105/06

    Wasserrecht; Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht;

  • VG Cottbus, 28.09.2021 - 6 L 373/20
  • VG Potsdam, 24.10.2019 - 8 K 2870/17

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Weimar, 07.09.2011 - 3 K 1565/10

    Vertragliche Übertragung einer Teilaufgabe des Trägers der Straßenbaulast

  • OVG Sachsen, 29.01.2020 - 4 B 286/19

    Wasserversorgung; Hausanschluss; Leitungsführung; Anschluss; Benutzung

  • VG Gera, 26.04.2017 - 2 K 316/15

    Widmung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung; Beginn der Widerspruchsfrist

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