Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 07.05.2013 - 8 DO 472/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,50124
OVG Thüringen, 07.05.2013 - 8 DO 472/11 (https://dejure.org/2013,50124)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 07.05.2013 - 8 DO 472/11 (https://dejure.org/2013,50124)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 07. Mai 2013 - 8 DO 472/11 (https://dejure.org/2013,50124)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,50124) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Disziplinarrecht der Landesbeamten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung des Verwertungsverbots des § 51 BZRG für die zugrunde dem sachgleichen Disziplinarverfahren liegende Straftat im Disziplinarverfahren (hier: Verbreitung kinderpornographischer Schriften); Dienstbezug des vorsätzlichen und außerdienstlichen Besitzes ...

  • Justiz Thüringen

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst - Besitz kinderpornographischer Bilder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung des Verwertungsverbots des § 51 BZRG für die zugrunde dem sachgleichen Disziplinarverfahren liegende Straftat im Disziplinarverfahren (hier: Verbreitung kinderpornographischer Schriften); Dienstbezug des vorsätzlichen und außerdienstlichen Besitzes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.05.2013 - 8 DO 472/11
    Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Orientierungsrahmen beim Besitz kinderpornografischer Schriften fest, wonach dem Strafrahmen besondere Bedeutung für das Ausmaß des Ansehensschadens zukommt (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, Rdnr. 22, 23; - 2 C 13.10 -, Rdnr. 17; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29/10 -, Rdnr. 12 ff.; Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141/11 -, Rdnr. 8, alle zit. nach juris).

    Ein Dienstbezug besteht, wenn das außerdienstliche Verhalten Schlüsse auf die Dienstausübung im Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August, 2010 - 2 C 5.10 - u. - 2 C 13.10 -, Rdnr. 14, zitiert nach juris).

    Der Besitzer kinderpornografischer Bilder trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141/11 - Rdnr. 14, zit. nach juris, unter Hinweis auf Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Rdnr. 16, und - 2 C 13.10 -, Rdnr. 19, zit. nach juris).

    Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 [258 ff.]; siehe auch Urteil vom 19. August 2010, 2 C 5.10, Rnrn.

    Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, Rdnr. 22 ff., zit. nach juris), dass beim Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung, wie sie in der Rechtsprechung für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden sei, ausscheide.

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.05.2013 - 8 DO 472/11
    Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Orientierungsrahmen beim Besitz kinderpornografischer Schriften fest, wonach dem Strafrahmen besondere Bedeutung für das Ausmaß des Ansehensschadens zukommt (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, Rdnr. 22, 23; - 2 C 13.10 -, Rdnr. 17; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29/10 -, Rdnr. 12 ff.; Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141/11 -, Rdnr. 8, alle zit. nach juris).

    Ein Dienstbezug besteht, wenn das außerdienstliche Verhalten Schlüsse auf die Dienstausübung im Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August, 2010 - 2 C 5.10 - u. - 2 C 13.10 -, Rdnr. 14, zitiert nach juris).

    Der Besitzer kinderpornografischer Bilder trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141/11 - Rdnr. 14, zit. nach juris, unter Hinweis auf Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Rdnr. 16, und - 2 C 13.10 -, Rdnr. 19, zit. nach juris).

    Zu einer derartigen Pflichtverletzung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Rdnr. 19) Folgendes ausgeführt:.

  • BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.05.2013 - 8 DO 472/11
    Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Orientierungsrahmen beim Besitz kinderpornografischer Schriften fest, wonach dem Strafrahmen besondere Bedeutung für das Ausmaß des Ansehensschadens zukommt (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, Rdnr. 22, 23; - 2 C 13.10 -, Rdnr. 17; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29/10 -, Rdnr. 12 ff.; Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141/11 -, Rdnr. 8, alle zit. nach juris).

    Es ist nicht erforderlich, dass der Beamte auf seinem Dienstposten konkret diejenigen Aufgaben zu erfüllen hat, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a. a. O., Rdnr. 14 ff., zit. nach juris).

    Es reicht aus, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in seiner Dienstausübung beeinträchtigt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a. a. O., Rdnr. 7).

  • BVerwG, 31.05.2012 - 2 B 141.11

    Außerdienstlich begangener Besitz von kinderpornografischen Bilddateien und

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.05.2013 - 8 DO 472/11
    Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Orientierungsrahmen beim Besitz kinderpornografischer Schriften fest, wonach dem Strafrahmen besondere Bedeutung für das Ausmaß des Ansehensschadens zukommt (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, Rdnr. 22, 23; - 2 C 13.10 -, Rdnr. 17; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29/10 -, Rdnr. 12 ff.; Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141/11 -, Rdnr. 8, alle zit. nach juris).

    Der Besitzer kinderpornografischer Bilder trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141/11 - Rdnr. 14, zit. nach juris, unter Hinweis auf Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Rdnr. 16, und - 2 C 13.10 -, Rdnr. 19, zit. nach juris).

    Sollten die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 31. Mai 2012 (- 2 B 141/11 -, Rdnr. 14, zit. nach juris) dahin zu verstehen sein, dass es bei Polizeibeamten dem Besitz kinderpornografischer Schriften keinen Dienstbezug zumisst, folgt dem der Senat jedenfalls für Fälle der vorsätzlichen Verwirklichung des Straftatbestandes - wie hier - nicht.

  • BVerwG, 01.03.2012 - 2 B 120.11

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungsanforderungen; Bindungswirkung im

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.05.2013 - 8 DO 472/11
    angemessen zu berücksichtigen ist, nicht zu Lasten des Beamten auf von § 51 BZRG erfasste Verurteilungen wegen anderer - nicht den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildender - Vergehen abgestellt werden darf (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 120/11 -, Leitsatz 3 und Rdnr. 14, zit. nach juris).

    Die Nichtgeltung des Verwertungsverbots nach § 51 BZRG im Disziplinarverfahren wird überzeugend damit begründet, dass die Disziplinargesetze für die Frage, ab welchem Zeitraum nach Vollendung eines Dienstvergehens, das auch und gerade in einer Straftat liegen kann, keine Disziplinarmaßnahme mehr verhängt werden darf, eigenständige, nach der Schwere der Disziplinarmaßnahme abgestuften Regelungen enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 120/11 -, a. a. O.).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.05.2013 - 8 DO 472/11
    Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 [258 ff.]; siehe auch Urteil vom 19. August 2010, 2 C 5.10, Rnrn.
  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.05.2013 - 8 DO 472/11
    Schließlich ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - Leitsatz 4, Rdnr. 44 - 53 des Umdrucks), der sich der Senat anschließt, eine unangemessene lange Dauer des Disziplinarverfahrens i. S. v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht als mildernder Umstand zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, wenn - wie hier - die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist.
  • BVerwG, 20.10.2011 - 2 B 86.11

    Begründung des Urteils; Bezugnahme auf Gründe der vorinstanzlichen Entscheidung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.05.2013 - 8 DO 472/11
    Der Beklagte stellt die tatsächliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht in Frage (vgl. zu den Verweisungsvoraussetzungen BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 86/11 - zit. nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 12.03.2013 - 6 LD 4/11

    Aberkennung des Ruhegehalts gegenüber einem Polizeibeamten nach Begehen eines

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.05.2013 - 8 DO 472/11
    Der Senat folgt der Einschätzung des OVG Lüneburg, dass ein Polizeivollzugsbeamter, der eine gesellschaftlich besonders missachtete Straftat, etwa aus dem Bereich der Kinderpornografie, begeht, einen Ansehens- und Autoritätsverlust verursacht, der ihn bei seiner Dienstausübung nachhaltig beeinträchtigt (OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 2013 - 6 LD 4/11 - Rdnr. 48, zit. nach juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2012 - 3 A 11426/11

    Lehrer wegen sexuellem Missbrauch von Schüler aus Dienst entfernt

    Auszug aus OVG Thüringen, 07.05.2013 - 8 DO 472/11
    zugrundeliegenden Straftat verbietet, wofür wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Zweckbestimmungen von Straf- und Disziplinarverfahren viel spricht (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 - 3 A 11426/11 - Rdnr. 44-46, zit. nach juris), bedarf es hier nicht.
  • OVG Thüringen, 03.09.2013 - 8 DO 236/13

    Entfernung eines Grundschullehrers aus dem Dienst - Verletzung des Distanzgebots

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. zuletzt: Urteil vom 7. Mai 2013 - 8 DO 472/11 - n.v., Umdruck S. 13 ff.) ist die Entfernung aus dem Dienst regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG).
  • BVerwG, 21.11.2013 - 2 B 86.13

    Bedeutung des Verwertungsverbots eines Strafurteils im beamtenrechtlichen

    Me OVG Weimar - 07.05.2013 - AZ: OVG 8 DO 472/11.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2014 - 81 DB 2.13

    Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Teilen der

    Wollte man dem folgen, wäre der Dienstbezug jeglicher von einem Polizeivollzugsbeamten außerdienstlich begangener Straftat, unabhängig von ihrer Art und der durch den Strafrahmen indizierten Schwere und unabhängig von dem konkreten Dienstposten, zu bejahen (so SächsOVG, Urteil vom 6. Juli 2004 - D 6 B 871/03 -, juris, Rn. 36; bezogen auf den Besitz kinderpornographischer Schriften: ThürOVG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 8 DO 472/11 - juris, Rn. 33, unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 2013 - 6 LD 4/11 -, juris, Rn. 48; s.a. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27. Februar 2013 - 3 A 11032/12 -, juris, Rn. 68; a.A. BayVGH, Urteil vom 17. April 2013 - 16a D 12.1440, juris, Rn. 46; OVG NW, Urteil vom 21. September 2011 - 3d A 147/10.O -, juris, Rn. 73).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht