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   OVG Thüringen, 08.07.2004 - 10 SOV 136/04   

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https://dejure.org/2004,40875
OVG Thüringen, 08.07.2004 - 10 SOV 136/04 (https://dejure.org/2004,40875)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 08.07.2004 - 10 SOV 136/04 (https://dejure.org/2004,40875)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - 10 SOV 136/04 (https://dejure.org/2004,40875)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 98; VwGO § 99; ZPO § 358
    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Zwischenverfahren; Zwischenverfahren; Rechtsschutzbedürfnis; Aktenanforderung; Vorlagepflicht; Entscheidungserheblichkeit; Beweisbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.07.2004 - 10 SOV 136/04
    Zur notwendigen Festlegung des entscheidungserheblichen Aktenvorgangs durch Beweisbeschluss des Gerichts der Hauptsache (i. A. an BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - DVBl. 2004, 254).

    Zur Feststellung der Entscheidungserheblichkeit bedarf es, auch um dadurch nach außen die Rechtsauffassung erkennbar werden zu lassen, grundsätzlich eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache über die Aktenbeiziehung (§ 98 VwGO i. V. m. § 358 ZPO), sofern er nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, weil die zurückgehaltenen Unterlagen offenkundig entscheidungserheblich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - DVBl. 2004, 254; ferner Beschluss vom 22. Januar 2004 - 20 F 6.03 - zitiert nach Juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2004 - 13 F 10260/04

    "in camera"-Verfahren, Zwischenverfahren, Zulässigkeit, Anwaltszwang,

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.07.2004 - 10 SOV 136/04
    Dem Kläger bleibt es unbenommen, zur Wahrnehmung seiner Rechte im Hauptsacheverfahren auf den Erlass eines förmlichen Beweisbeschlusses hinzuwirken und im Falle einer Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrags diese gegebenenfalls mit dem Rechtsmittel gegen die in der Hauptsache ergehende Entscheidung anzugreifen (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 13 F 10260/04 - NVwZ 2004, 756 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02

    Sonstiges ; Sperrerklärung durch einen Rechtsanwalt, Verwaltungsprozessrecht;

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.07.2004 - 10 SOV 136/04
    Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung als nach dem Auffangstreitwert sind nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 - a. a. O.; ferner Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2003 - 10 SO 905/02 - dokumentiert in Juris).
  • BVerwG, 22.01.2004 - 20 F 6.03

    Verpflichtung einer Behörde zur Vorlage von Urkunden und Akten an das Gericht;

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.07.2004 - 10 SOV 136/04
    Zur Feststellung der Entscheidungserheblichkeit bedarf es, auch um dadurch nach außen die Rechtsauffassung erkennbar werden zu lassen, grundsätzlich eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache über die Aktenbeiziehung (§ 98 VwGO i. V. m. § 358 ZPO), sofern er nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, weil die zurückgehaltenen Unterlagen offenkundig entscheidungserheblich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - DVBl. 2004, 254; ferner Beschluss vom 22. Januar 2004 - 20 F 6.03 - zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 13.11.2002 - 2 AV 3.02

    Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde; Vorlage- und Auskunftspflicht der

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.07.2004 - 10 SOV 136/04
    Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung als nach dem Auffangstreitwert sind nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 - a. a. O.; ferner Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2003 - 10 SO 905/02 - dokumentiert in Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08

    Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz

    Das Verfahren beim Verwaltungsgericht Weimar, in dem bislang drei die Vorlage von Unterlagen betreffende Zwischenverfahren beim Thüringer Oberverwaltungsgericht anhängig waren (10 SOV 136/04, 10 SOV 1024/06 und 10 SOV 884/07), ist noch nicht abgeschlossen.
  • OVG Thüringen, 31.08.2007 - 10 SOV 1024/06
    Der Zulässigkeit des Antrages steht insbesondere nicht mehr die ungeklärte Entscheidungserheblichkeit des gesperrten Aktenmaterials für das verwaltungsgerichtliche Ausgangsverfahren entgegen (vgl. dazu nur den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2004 - 10 SOV 136/04 -).
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