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   OVG Thüringen, 08.12.2014 - 4 KO 100/12   

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OVG Thüringen, 08.12.2014 - 4 KO 100/12 (https://dejure.org/2014,49422)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 08.12.2014 - 4 KO 100/12 (https://dejure.org/2014,49422)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 08. Dezember 2014 - 4 KO 100/12 (https://dejure.org/2014,49422)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.03.1989 - 9 A 57/88
    Auszug aus OVG Thüringen, 08.12.2014 - 4 KO 100/12
    Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt zwar wirksam bleibt, aber wegen der ihr innewohnenden Vollzugshemmung jedermann untersagt, aus dem angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbare oder mittelbare tatsächliche oder rechtliche Folgen gleich welcher Art zu ziehen (OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 - 9 A 57/88 - NVwZ 1990, 270 - 272).

    Wird die aufschiebende Wirkung durch das Gericht nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne (zeitliche) Beschränkung "ganz" angeordnet bzw. "ganz" wiederhergestellt, so wirkt die aufschiebende Wirkung (ex tunc) zurück auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - juris, Rn. 56, OVG Magdeburg, Beschluss vom 7. November 2008 - 4 L 240/07 - KStZ 2009, 159 - 160; SächsOVG, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 5 B 471/04 - NVwZ-RR 2007, 54 - 56; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 - 9 A 57/88 - a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 2. April 1985 - 23 CS 85 A 361, 23 CE 84 A 2998, 23 CE 84 A 2900 - KStZ 1985, 155 - 157).

    Die positive Entscheidung über einen Antrag des Widerspruchsführers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schließt wiederum die Rechtsfolge der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 2 VwGO aus und führt somit zum Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO zurück (OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 - 9 A 57/88 - a. a. O.; SächsOVG, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 5 B 471/04 - a. a. O.).

    Satz 1 Nr. 1 VwGO den Wegfall verwirkter Säumniszuschläge zur Folge hat (so im Ergebnis auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 - 9 A 57/88 - KStZ 1990, 36 - 38; SächsOVG, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 5 B 471/04 - NVwZ-RR 2007, 54 - 56; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Mai 2007 - 4 L 522/04 - juris und Beschluss vom 7. November 2008 - 4 L 240/07 - KStZ 2009, 159 - 160; Puttler in: Sodann/Ziekow, VwGO 4. Auflage 2014, Rn. 170 zu § 80).

    Denn während der gesamten Dauer, für welche der gerichtliche Beschluss Wirkungen entfaltet, sind Säumniszuschläge nicht geeignet, den Zweck des Druckmittels zu verwirklichen (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 - 9 A 57/88 - a. a. O).

  • BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92

    Rechtsnatur des Leistungsgebots - Differenzierung zwischen Zahlungsaufforderung

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.12.2014 - 4 KO 100/12
    Bei dem steuerrechtlichen Leistungsgebot handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt, der steuerrechtlich trotz Verortung im 6. Teil der Abgabenordnung nicht dem Vollstreckungsverfahren, sondern als Vollstreckungsvoraussetzung dem Erhebungsverfahren zuzuordnen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 16. März 1995 - VII S 39/92 - juris Rn. 17).

    Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nach den vorgenannten Bestimmungen beinhaltet, dass im Umfang der Vollziehungsaussetzung von dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt kein künftiger Gebrauch gemacht werden darf, ein späteres Leistungsgebot als "Vollziehung" des zugrunde liegenden Bescheides also nicht mehr erlassen und auf ein bereits früher ergangenes Leistungsgebot die Vollstreckung nicht mehr gestützt werden kann, und dass daneben möglicherweise die durch ein bereits verwirklichtes Leistungsgebot eingetretenen Tilgungswirkungen rückgängig zu machen sind (vgl. BFH, Beschluss vom 16. März 1995 - VII S 39/92 - juris Rn. 40 m. w. N.).

    Die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots ist grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Steuerbescheides zu beurteilen (vgl. BFH, Beschluss vom 16. März 1995 - VII S 39/92 - juris Rn. 28 und 17).

  • OVG Sachsen, 12.10.2005 - 5 B 471/04

    Säumniszuschläge, aufschiebende Wirkung, Rückwirkung

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.12.2014 - 4 KO 100/12
    Wird die aufschiebende Wirkung durch das Gericht nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne (zeitliche) Beschränkung "ganz" angeordnet bzw. "ganz" wiederhergestellt, so wirkt die aufschiebende Wirkung (ex tunc) zurück auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - juris, Rn. 56, OVG Magdeburg, Beschluss vom 7. November 2008 - 4 L 240/07 - KStZ 2009, 159 - 160; SächsOVG, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 5 B 471/04 - NVwZ-RR 2007, 54 - 56; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 - 9 A 57/88 - a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 2. April 1985 - 23 CS 85 A 361, 23 CE 84 A 2998, 23 CE 84 A 2900 - KStZ 1985, 155 - 157).

    Die positive Entscheidung über einen Antrag des Widerspruchsführers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schließt wiederum die Rechtsfolge der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 2 VwGO aus und führt somit zum Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO zurück (OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 - 9 A 57/88 - a. a. O.; SächsOVG, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 5 B 471/04 - a. a. O.).

    Satz 1 Nr. 1 VwGO den Wegfall verwirkter Säumniszuschläge zur Folge hat (so im Ergebnis auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 - 9 A 57/88 - KStZ 1990, 36 - 38; SächsOVG, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 5 B 471/04 - NVwZ-RR 2007, 54 - 56; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Mai 2007 - 4 L 522/04 - juris und Beschluss vom 7. November 2008 - 4 L 240/07 - KStZ 2009, 159 - 160; Puttler in: Sodann/Ziekow, VwGO 4. Auflage 2014, Rn. 170 zu § 80).

  • BFH, 24.04.2014 - V R 52/13

    Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.12.2014 - 4 KO 100/12
    Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Säumniszuschläge in vollem Umfang zu erlassen sind, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, die die Finanzbehörde, obwohl möglich und geboten, abgelehnt hat (vgl. BFH, Urteile vom 24. April 2014 - V R 52/13 - NVwZ-RR 2014, 820, vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 - juris Rn. 22 und vom 29. August 1991 - V R 78/86 - juris Rn. 28).

    Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass der Steuerpflichtige im Billigkeitsverfahren so zu stellen sei, als hätte er den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz erlangt, so dass er nach § 240 AO keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen habe (BFH, Urteil vom 24. April 2014 - V R 52/13, a. a. O., S. 821).

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.12.2014 - 4 KO 100/12
    Dem mit den Säumniszuschlägen auch verfolgten Zweck, dem Abgabengläubiger für das Hinausschieben der Zahlung eine Gegenleistung zu verschaffen (vgl. BFH, Urteil vom 29. August 1991 - V R 78/86 - juris Rn. 25 m. w. N.), wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Abgabenschuldner nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 5 b) cc) ThürKAG i. V. m. § 237 Abs. 1 und 2 AO für den Zeitraum ab Eingang des Rechtsbehelfs Aussetzungszinsen zu zahlen hat, wenn er im Hauptsacheverfahren endgültig unterliegt.

    Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Säumniszuschläge in vollem Umfang zu erlassen sind, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, die die Finanzbehörde, obwohl möglich und geboten, abgelehnt hat (vgl. BFH, Urteile vom 24. April 2014 - V R 52/13 - NVwZ-RR 2014, 820, vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 - juris Rn. 22 und vom 29. August 1991 - V R 78/86 - juris Rn. 28).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2008 - 4 L 240/07

    zur Erhebung von Säumniszuschlägen

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.12.2014 - 4 KO 100/12
    Wird die aufschiebende Wirkung durch das Gericht nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne (zeitliche) Beschränkung "ganz" angeordnet bzw. "ganz" wiederhergestellt, so wirkt die aufschiebende Wirkung (ex tunc) zurück auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - juris, Rn. 56, OVG Magdeburg, Beschluss vom 7. November 2008 - 4 L 240/07 - KStZ 2009, 159 - 160; SächsOVG, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 5 B 471/04 - NVwZ-RR 2007, 54 - 56; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 - 9 A 57/88 - a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 2. April 1985 - 23 CS 85 A 361, 23 CE 84 A 2998, 23 CE 84 A 2900 - KStZ 1985, 155 - 157).

    Satz 1 Nr. 1 VwGO den Wegfall verwirkter Säumniszuschläge zur Folge hat (so im Ergebnis auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 - 9 A 57/88 - KStZ 1990, 36 - 38; SächsOVG, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 5 B 471/04 - NVwZ-RR 2007, 54 - 56; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Mai 2007 - 4 L 522/04 - juris und Beschluss vom 7. November 2008 - 4 L 240/07 - KStZ 2009, 159 - 160; Puttler in: Sodann/Ziekow, VwGO 4. Auflage 2014, Rn. 170 zu § 80).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2003 - 1 L 137/02

    Säumniszuschlag, aufschiebende Wirkung, Erlass

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.12.2014 - 4 KO 100/12
    Die Verwirkung von Säumniszuschlägen könnte also, wenn die "ganze" Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (so OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 8. November 1998 - 6 A 118/87 - NVwZ-RR 1989, 324; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 - 1 L 137/02 - DÖV 2004, 213; Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2014, Rn. 82 zu § 12) oder nur für die Zukunft wirksam wäre (so BayVGH, Beschluss vom 25. August 1989 - 23 CS 89.02090 - NVwZ-RR 1990, 328; VG Gera, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 2 K 2290/08 Ge - ThürVBl.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil von 20. Mai 2005 (Az. 1 L 137/02 - DÖV 2004, 213) die Auffassung vertritt, dass durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht der Zustand wieder hergestellt werde, den § 80 Abs. 1 VwGO aufstellt, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ausdrücklich anordne, dass der Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO für Abgaben nicht gelte, findet dies im Wortlaut und im Regelungskonzept der Bestimmungen des § 80 Abs. 1 und 5 VwGO keine Stütze.

  • VG Weimar, 29.08.2012 - 3 K 69/12

    Rechtliche Folgen eines Eigentümerwechsels nach bloßer Festsetzung eines

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.12.2014 - 4 KO 100/12
    So ist bereits der Erlass eines Festsetzungsbescheides geeignet, ein infolge der Erfüllung des gesetzlichen Abgabentatbestandes entstandenes Abgabenschuldverhältnis im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) i. V. m. § 37 Abs. 1 AO zu konkretisieren und deshalb auch nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO die Festsetzungsfrist zu wahren (a. A. VG Weimar, Urteil vom 29. August 2012 - 3 K 69/12 We).
  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.12.2014 - 4 KO 100/12
    Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Säumniszuschläge in vollem Umfang zu erlassen sind, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, die die Finanzbehörde, obwohl möglich und geboten, abgelehnt hat (vgl. BFH, Urteile vom 24. April 2014 - V R 52/13 - NVwZ-RR 2014, 820, vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 - juris Rn. 22 und vom 29. August 1991 - V R 78/86 - juris Rn. 28).
  • VG Gera, 06.05.2004 - 5 E 71/04

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge; Festsetzungsbescheid; Leistungsbescheid;

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.12.2014 - 4 KO 100/12
    Aus diesem Grund spricht viel dafür, dass auch ein Bescheid, mit dem eine Abgabe zur Konkretisierung eines Abgabenschuldverhältnisses (zunächst) nur festgesetzt wird, insoweit ein vollziehbarer Abgabenbescheid im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist, als ein dagegen eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und ohne die Aussetzung der Vollziehung oder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Gebrauchmachen von den Wirkungen der Abgabenfestsetzung die Komplettierung zu einem vollstreckbaren Geldleistungsverwaltungsakt nicht hindert (a. A. VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 5 E 71/04.GE; vgl. auch BFH, Urteil vom 11. April 1989 - VIII R 219/84 - juris Rn. 14, der den Erlass eines Leistungsgebots als Gebrauchmachen von den Wirkungen eines Verwaltungsaktes einordnet).
  • OVG Thüringen, 26.07.2005 - 4 EO 131/02

    Benutzungsgebührenrecht; Regelungsinhalt eines Gebührenbescheides; Gebühr;

  • BFH, 12.08.1999 - VII R 92/98

    Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2007 - 4 L 522/04

    Zur Erhebung von Säumniszuschlägen bei einem Erschließungsbeitragsbescheid

  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 219/84

    Zeitliche Befristung des Antrages auf Aufteilung der Steuerschuld nach dem

  • VG Cottbus, 17.12.2010 - 6 L 55/10

    Erhebung von Abwassergebühren

  • BVerwG, 02.05.1995 - 8 B 50.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verwirkung von

  • VG Gera, 08.12.2010 - 2 K 2290/08

    Säumniszuschläge bei Aussetzung der Vollziehung

  • BVerfG, 30.01.1986 - 2 BvR 1336/85
  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 79.69

    Enteignungsverfahren für die Verlegung einer Fernwasserleitung - Rechtmäßigkeit

  • OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11

    Heilung eines Beitragsbescheides, der nicht von der zuständigen Behörde, sondern

  • VGH Bayern, 25.08.1989 - 23 CS 89.02090
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1988 - 6 A 118/87
  • BVerwG, 20.01.2016 - 9 C 1.15

    Straßenausbaubeiträge; Festsetzungsbescheid; Abgabenbescheid; Widerspruch;

    e OVG Weimar - 08.12.2014 - AZ: OVG 4 KO 100/12.
  • OVG Thüringen, 29.08.2018 - 4 EO 379/18

    Geltendmachung einer Beitragsforderung gegenüber dem Erben eines

    Der Antragsteller hat gegenüber Herrn L durch einheitlichen Beitragsbescheid vom 1. Dezember 2000 einen Herstellungs- bzw. Anschlussbeitrag in Höhe von 364, 49 EUR festgesetzt und ihn seinerzeit auch zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert (zur Differenzierung zwischen der Beitragsfestsetzung und der dem Leistungsgebot entsprechenden Zahlungsaufforderung vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2014 - 4 KO 100/12 - ThürVBl. 2016, 100 - 105, juris Rn. 38 und zum Begriff des einheitlichen Beitragsbescheides im Erschließungsbeitragsrecht vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 22).

    Dies ergibt sich zwar nicht aus § 254 Abs. 1 Satz 3 AO, weil § 15 Abs. 1 Nr. 6 a) ThürKAG nicht auf diese Bestimmung verweist (so aber Sauthoff, Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen, 2017, § 29, der sich in seiner länderübergreifenden Darstellung aber nicht mit der Frage befasst, ob im jeweiligen Kommunalabgabengesetz überhaupt auf diese vorgenannte Bestimmung verwiesen wird), aber aus dem hier (anstatt der Vollstreckungsregelungen des Sechsten Teils der Abgabenordnung) unmittelbar anwendbaren § 33 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwZVG (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Dezember 2014 - 4 KO 100/12 - ThürVBl. 2016, 100 - 105).

  • OVG Thüringen, 17.11.2020 - 4 VO 67/18

    Dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG bei mehreren, getrennt geführten

    Diese acht Bescheide enthielten jeweils eine objekt- bzw. grundstücksbezogene Beitragsfestsetzung und auf der Erhebungsebene gleichzeitig die entsprechenden Zahlungsgebote (vgl. zu dieser Differenzierung Senatsurteil vom 8. Dezember 2014 - 4 KO 100/12 - juris).
  • VG Weimar, 24.08.2016 - 7 K 1248/15

    Erhebung von Säumniszuschlägen trotz Aufhebung des Beitragsbescheids

    Allein die spätere Aufhebung der Beitragsbescheide lässt die einmal entstandenen Säumniszuschläge gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) dd) ThürKAG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO nicht entfallen (vgl. auch ThürOVG, Urteil vom 08.12.2014 - 4 KO 100/12).

    Ob eine stattgebende Entscheidung des Abgabengläubigers nach § 80 Abs. 4 VwGO eine solche rückwirkende Wirkung zu entfalten vermag, wie es das ThürOVG für einen entsprechenden gerichtlichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden hat (vgl. ThürOVG, Urteil vom 08.12.2014 - 4 KO 100/12), oder die Aussetzung der Vollziehung nur für die Zukunft wirkt (vgl. Sauthoff in Driehaus, KAG, § 12, Rdnr. 81), kann dahingestellt bleiben, da über den Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO eine behördliche Entscheidung bis zur Aufhebung der Beitragsbescheide nicht getroffen wurde.

  • OVG Thüringen, 26.09.2016 - 4 EO 570/16

    Abgrenzung der Kostenspaltung von der Beitragsabstufung

    Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch ein Beitragsbescheid im Hinblick auf die Verweisungsbestimmungen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) und Nr. 5 ThürKAG auf die Abgabenordnung zum einen die Festsetzung der Abgabe und des Weiteren auf der Erhebungsebene die Aufforderung zur Zahlung dieses festgesetzten Beitrags enthält (vgl. zu dieser Differenzierung Senatsurteil vom 8. Dezember 2014 - 4 KO 100/12 - juris Rn. 37 ff.).
  • OVG Thüringen, 06.11.2018 - 4 KO 205/15

    Voraussetzungen und Umfang des Zinserstattungsanspruchs nach § 21a Abs. 5 Satz 1

    Durch die Anordnung in § 21a Abs. 4 ThürKAG wurde zwar nicht die Festsetzung eines (vor dem 31. Dezember 2004) in voller Höhe entstandenen Beitrages i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ThürKAG i. V. m. § 155 AO, aber die Komplettierung zu einem vollstreckbaren Geldleistungs-verwaltungsakt im Sinne des § 33 ThürVwZVG durch Anforderung der festgesetzten Beitragsforderung gehindert (vgl. zu dieser Differenzierung Senatsurteil vom 8. Dezember 2014 - 4 KO 100/12 - juris Rn. 39 ff.).
  • OVG Thüringen, 28.04.2015 - 4 KO 393/08

    Beitragsrecht: Zum Ersatz von Zinsaufwendungen und entgangener Guthabenzinsen

    Während der Dauer der Aussetzung der Vollziehung sind Säumniszuschläge nicht geeignet, deren Zweck, den Abgabenschuldner zur Zahlung zu zwingen, zu verwirklichen (zum rückwirkenden Wegfall bereits verwirkter Säumniszuschläge aufgrund der angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs vgl. auch das Senatsurteil vom 8. Dezember 2014 - 4 KO 100/12 - Juris, Rn. 30 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 28.04.2015 - 4 KO 392/08

    Ersatz von Zinsaufwendungen und entgangener Guthabenzinsen aufgrund des

    Während der Dauer der Aussetzung der Vollziehung sind Säumniszuschläge nicht geeignet, deren Zweck, den Abgabenschuldner zur Zahlung zu zwingen, zu verwirklichen (zum rückwirkenden Wegfall bereits verwirkter Säumniszuschläge aufgrund der angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs vgl. auch das Senatsurteil vom 8. Dezember 2014 - 4 KO 100/12 - Juris, Rn. 30 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 28.04.2015 - 4 KO 391/08

    Ersatz entgangener Guthabenzinsen aufgrund des "Beitragsmoratoriums" im Freistaat

    Während der Dauer der Aussetzung der Vollziehung sind Säumniszuschläge nicht geeignet, deren Zweck, den Abgabenschuldner zur Zahlung zu zwingen, zu verwirklichen (zum rückwirkenden Wegfall bereits verwirkter Säumniszuschläge aufgrund der angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs vgl. auch das Senatsurteil vom 8. Dezember 2014 - 4 KO 100/12 - Juris, Rn. 30 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 11.06.2015 - 4 KO 811/08

    Zum Ersatz finanzieller Ausfälle eines Aufgabenträgers der Abwasserentsorgung

    Während der Dauer der Aussetzung der Vollziehung sind Säumniszuschläge nicht geeignet, deren Zweck, den Abgabenschuldner zur Zahlung zu zwingen, zu verwirklichen (zum rückwirkenden Wegfall bereits verwirkter Säumniszuschläge aufgrund der angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs vgl. auch das Senatsurteil vom 8. Dezember 2014 - 4 KO 100/12 - Juris, Rn. 30 m. w. N.).
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