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   OVG Thüringen, 09.04.2009 - 4 EO 592/05   

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https://dejure.org/2009,14045
OVG Thüringen, 09.04.2009 - 4 EO 592/05 (https://dejure.org/2009,14045)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 09.04.2009 - 4 EO 592/05 (https://dejure.org/2009,14045)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 09. April 2009 - 4 EO 592/05 (https://dejure.org/2009,14045)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürKAG § 7 Abs 1; BGB § 1967 Abs 2; BGB § 1975
    Ausbaubeiträge; Haftung des Erben für Abwasserbeitrag; Beitrag; Abwasserbeitrag; Erbe; Nachlass; Nachlassverwaltung; Nachlasskonkurs; Haftungsbeschränkung; Nachlassverbindlichkeit; Nachlasserbenschuld; Eigenverbindlichkeit; Beitragsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nach dem Tod des Erblassers entstehende Abwasserbeitragsschuld als eine nicht der Haftungsbeschränkung der §§ 1975, 1990 BGB unterliegende eigene Verbindlichkeit des Erben; Einstehen der Erben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des ...

  • Judicialis

    BGB § 1967 Abs. 2; ; BGB § 1975

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 1975
    Ausbaubeiträge: Beitrag; Abwasserbeitrag; Erbe; Nachlass; Nachlassverwaltung; Nachlasskonkurs; Haftungsbeschränkung; Nachlassverbindlichkeit; Nachlasserbenschuld; Eigenverbindlichkeit; Beitragsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1866
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95

    Beschränkung der Erbenhaftung

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.04.2009 - 4 EO 592/05
    Daran ändere auch nichts, wenn man dem neueren Ansatz des Bundesfinanzhofes im Urteil vom 11.08.1998 (VII R 118/95, BFHE 186, 328) folgend daran anknüpfte, wem die Steuerschuld bei materieller Betrachtung zuzurechnen sei.

    Es geht auch nicht um Verbindlichkeiten, die deshalb noch dem Erblasser zuzurechnen sind, weil sie aus einem Geschehensablauf folgen, der noch vom Erblasser zu Lebzeiten ins Werk gesetzt wurde (so nunmehr BFH, Urteil vom 11.08.1998, VII R 118/95, BFHE 186, 328 [337, 338]), oder deren Verpflichtungsgrund in anderer Weise in dem ererbten Nachlass als pflichtbelastete Rechtslage bereits vorhanden war; es handelt sich ferner nicht i. e. S. um Verpflichtungen aus einem rechtsgeschäftlichen Handeln des Erben zur Verwaltung des Nachlasses.

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2008 - 9 ME 149/08

    Dürftigkeitseinrede; Eigenschulden; Erbe; Erblasser; Nachlass;

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.04.2009 - 4 EO 592/05
    Damit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an (vgl. OVG NW , Beschluss vom 27.02.2001, 9 B 157/01, NVwZ-RR 2001, S. 596 [597]; OVG Nds. Beschluss vom 06.03.2008, 9 ME 149/08, zitiert nach Juris, Rdnr. 7, 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2001 - 9 B 157/01

    Gebühren keine Erblasserschulden

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.04.2009 - 4 EO 592/05
    Damit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an (vgl. OVG NW , Beschluss vom 27.02.2001, 9 B 157/01, NVwZ-RR 2001, S. 596 [597]; OVG Nds. Beschluss vom 06.03.2008, 9 ME 149/08, zitiert nach Juris, Rdnr. 7, 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15

    Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen

    Die Entstehung einer Nachlasserbenschuld setzt nach überwiegender Auffassung ein Handeln des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses voraus, das in einem rechtsgeschäftlichen Handeln bestehen kann oder in dem in die Tat umgesetzten Entschluss, (vorübergehend) an die Stelle des Erblassers zu treten (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 09.04.2009 - 4 EO 592/05 -, juris; Küpper in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 1967 BGB Rn. 21).

    51 Die hier in Rede stehenden Grundbesitzabgaben, nämlich die Abwassergebühren für das Jahr 2012 und die Grundsteuern für den Erhebungszeitraum 2012-2013, sind, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, keine Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 1967 BGB, sondern Eigenverbindlichkeiten des Klägers als Eigentümer des Grundstücks, für die er mit seinem eigenen Vermögen unbeschränkt einzustehen hat (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.02.2001 - 9 B 157/01 -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 06.03.2008 - 9 ME 149/08 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 09.04.2009, a.a.O.; SächsOVG, Urteil vom 23.05.2012 - 5 A 499/09 -, juris; sowie zur Zustandshaftung des Fiskalerben: HessVGH, Urteil vom 27.03.2014 - 8 A 1251/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2016 - 2 M 156/15 -, juris).

    Denn die Beklagte will hier gerade auf das Eigenvermögen des Klägers zugreifen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.02.2001, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 06.03.2008, a.a.O.; ThürOVG, Beschluss vom 09.04.2009, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist

    Deshalb ist die Haftungsbeschränkung im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen (so BFH, Beschluss vom 24. Juni 1981 - I B 18/81 -, juris Rn. 7 zum Steuerbescheid; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2001, a.a.O.; Thüringer OVG, Beschluss vom 9. April 2009, a.a.O.).

    Sie zählen nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten (vgl. zum Vorstehenden: OVG Thüringen, Beschluss vom 9. April 2009 - 4 EO 592/05 -, juris Rn. 7; MünchKomm BGB/Siegmann, a.a.O., § 1967 Rn. 5 ff.; Palandt-Edenhofer, BGB, § 1967 Rn. 2 ff.).

    Da - wie bereits früher ausgeführt - die Vorteilslage mit der Abnahme im Jahre 2009 und die sachliche Beitragspflicht sodann mit Inkrafttreten der ABS 2012 im Jahre 2011 entstand und der Erbfall zu diesem Zeitpunkt bereits über mehrere Jahre zurücklag, handelt es sich hier um eine Verbindlichkeit, die erst nach dem Erbfall in der Person des Erben als Eigentümer des Grundstücks gemäß § 8 Abs. 7 S. 2, 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG i.V.m. § 38 AO originär entstanden ist und die ihn daher als Träger seines eigenen Vermögens berührt, sodass er für sie mit seinem eigenen Vermögen unbeschränkt haftet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2001, - 9 B 157/01 -, juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. März 2008 - 9 ME 149/08 -, juris Rn. 8f.; OVG Thüringen, Beschluss vom 9. April 2009, a.a.O., Rn. 8; OVG Sachsen, Urteil vom 23. Mai 2012 - 5 A 499/09 -, juris Rn. 18f.; zu Grundsteuerschulden auch Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 4. Mai 2006 - 20 K 391/05 - juris Rn. 27).

  • VG Halle, 30.04.2010 - 4 A 225/09

    Abwasserbeitrag als Nachlassverbindlichkeit

    Sie zählen nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 9. April 2009 - 4 EO 592/05 - juris Rn. 7).

    Die Klägerin wird demnach nicht als Erbe des Nachlasses in Anspruch genommen, sondern als Eigentümer des Grundstücks, für das die Beitragspflicht nach dem Erbfall originär entstanden ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 9. April 2009 - 4 EO 592/05 - a.a.O. Rn. 8; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. März 2008 - 9 ME 149/08 - juris; OVG Münster, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 9 B 157/01 - juris; a.A. offenbar VG Braunschweig, Urteil vom 21. Juni 2000 - 8 A 383/99 - a.a.O. sowie VGH München, Urteil vom 19. Juli 1976 - Nr. 219 VI 74 - BayVBl. 1976, 756 ).

  • OVG Thüringen, 29.08.2018 - 4 EO 379/18

    Geltendmachung einer Beitragsforderung gegenüber dem Erben eines

    Daraus folgt, dass die als Mitglied der Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch haftende Antragstellerin (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 b) ThürKAG i. V. m. § 44 AO, vgl. Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 233/14 - ThürVBl 2018, 187 - 190 zum Gebührenrecht) nicht als Haftende i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ff) ThürKAG i. V. m. § 191 AO für eine fremde Schuld, sondern als Beitragsschuldnerin - aber beschränkt auf den Nachlass - für eine (eigene) Erblasserschuld in Anspruch genommen werden kann (zur Abgrenzung von Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - 4 EO 592/05 - LKV 2009, 476 - 478, juris Rn. 7 und Sauthoff, Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen, 2017, § 29 sowie Brockmeyer in: Klein, Abgabenordnung, 13. Auflage 2016, Rn. 10 zu § 45).
  • OVG Sachsen, 23.05.2012 - 5 A 499/09

    Haftung eines Erben für Abwasserbeiträge nach Eröffnung eines

    Hingegen ist bezüglich des Entstehens der streitigen Beitragsforderungen ein allein dem Erblasser zuzurechnender Geschehensablauf nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 9. April 2009 - 4 EO 592/05 -, juris Rn. 8 = FamRZ 2009, 1866 f.).
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