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   OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19   

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OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19 (https://dejure.org/2022,45480)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 09.11.2022 - 1 N 548/19 (https://dejure.org/2022,45480)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 09. November 2022 - 1 N 548/19 (https://dejure.org/2022,45480)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (45)

  • OVG Thüringen, 27.05.2015 - 1 N 318/12

    Festsetzung der Vorranggebiete für Windenergie Weimar im Regionalplan

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19
    Mit rechtskräftigem Urteil vom 27.05.2015 - 1 N 318/12 - hat der erkennende Senat den Regionalplan Mittelthüringen 2011 für unwirksam erklärt, soweit er Vorranggebiete für Windenergie festlegt und gleichzeitig vorsieht, dass außerhalb dieser Gebiete nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beurteilende raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig sind.

    Da mit dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27.05.2015 (1 N 318/12) lediglich die als Vorranggebiete Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgesetzten Gebiete für unwirksam erklärt worden seien, habe auch lediglich insoweit ein Bedürfnis bestanden, die planerische Lücke zu schließen und die an deren Stelle tretenden Ziele der Raumordnung vorweg zu genehmigen.

    Raumbedeutsame Windenergieanlagen sind deshalb an anderer Stelle im Planungsraum nicht zulässig, so dass diese Ausweisung aufgrund der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtliche Außenwirkung auch gegenüber denjenigen entfaltet, die dort entsprechende Vorhaben verwirklichen wollen (vgl. zu alledem grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - juris, insb. Leitsatz 1 und Rnr. 25 ff.; dem folgend Senatsurteile vom 26.03.2014 - 1 N 676/12 -, juris [unter Angabe des Verkündungsdatums vom 08.04.2014] Rnr. 47 und vom 27.05.2015 - 1 N 318/12 -, juris Rnr. 56, vgl. auch HessVGH, Urteil vom 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris Rnr. 25).

    Es ist nicht zweifelhaft, dass neben den Eigentümern von im Plangebiet gelegenen Grundstücken auch die dinglich oder obligatorisch Berechtigten zum Kreis der nachteilig Betroffenen gehören, deren Interessen abzuwägen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 07.04.1994 - 4 NB 10.95 -, juris Rnr. 4, Senatsurteil vom 27.05.2015 - 1 N 318/12 -, juris Rnr. 58).

    Hinreichend substanziiert und unwidersprochen hat er vorgetragen, zwei Windenergieanlagen auf Flächen im Bereich des Regionalplans außerhalb der Vorranggebiete zu betreiben, die er durch leistungsfähigere neuere Anlagen (sog. Repowering) ersetzen will (vgl. Senatsurteil vom 27.05.2015 - 1 N 318/12 -, juris Rnr. 59).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsurteile vom 26.03.2014 - 1 N 676/12 -, juris [unter Angabe des Verkündungsdatums vom 08.04.2014] und vom 27.05.2015 - 1 N 318/12 -, juris), vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise.

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19
    Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird (BVerwG, Urteile vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, juris Rnr. 20 und vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rnr. 9 ff.).

    Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rnr. 10 und vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rnr. 5).

    Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen (BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rnr. 12 ff. und vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rnr. 6).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie oben ausgeführt - geklärt, dass harte Tabuzonen nur solche Flächen sind, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert, weil dem auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rnr. 12 und Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30/19 -, juris Rnr. 15).

  • BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12

    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19
    Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rnr. 10 und vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rnr. 5).

    Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen (BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rnr. 12 ff. und vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rnr. 6).

    Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist der Mangel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rnr. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 2 A 2.16

    Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" ist unwirksam

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19
    Rnr. 183, vgl. insoweit auch das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rnr. 47, in dem die schlichte Bezeichnung des Plangebiets "Regionalplan Havelland-Fläming 2020" als nicht ausreichend erachtet wurde) bzw. dass die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Sachlichen Teilplans mit den Grenzen der Planungsregion übereinstimmen sollen.

    Die erforderliche "Anstoßfunktion", die interessierte Bürger dazu ermuntern soll, sich an den in der Bekanntmachung im Einzelnen aufgeführten Orten der Auslegung zu den angegebenen Zeiten über die mit der Planung verfolgten Absichten zu informieren und ggf. dazu Stellung zu nehmen, wird schon durch die schlagwortartige Kennzeichnung der mit der Planung verfolgten Absichten, wie sie hier mit dem Hinweis auf die geplante Ausweisung der Vorranggebiete "Windenergie" erfolgt ist, gewährleistet (Senatsbeschluss vom 05.08.2020 - 1 EO 30/20 -, juris Rnr. 29, vgl. in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2018 - OVG 2 A 2.16 - juris Rnr. 48, das eine grobe Charakterisierung des vorgesehenen Inhalts der Planung durch Nennung entsprechender Oberbegriffe für ausreichend hält).

    Denn die Entscheidung über die Genehmigung des Grundsatzes G 3-39 wurde vom Ministerium nicht versagt, sondern - mangels eines entsprechenden Bedürfnisses wie bei der Entscheidung über die Ziele Z 3-5, Z 3-6, Z 3-7, die vorweggenommen getroffen wurde (§ 5 Abs. 4 ThürLPlG) - nur bis zur Vorlage des integrierten Gesamtplans zurückgestellt, so dass sich der vorliegende Fall insoweit auch von dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 (- OVG 2 A 2.16 -, juris Rnr. 32 ff., insbesondere Rnr. 36) zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - 2 A 4.19

    Regionalplan; sachlicher Teilregionalplan; Windenergienutzung; Auslegung der

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19
    Gleiches gilt für die ebenso nur von ihr erhobene Rüge, dass die Bekanntmachung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht die im Umweltbericht behandelten und durch die Planung berührten Umweltbelange benenne (vgl. zu diesem Einwand: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2019 - 2 A 4.19 -, juris Rnr. 53 ff.).

    Ohne Abgleich mit diesen Parametern ist eine Aussage zum Ausschluss von Flächen für Windenergieanlagen im jeweiligen Landschaftsschutzgebiet nicht möglich (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage Rnr. 78, Nds.OVG, Urteil vom 07.02.2020 - 12 KN 75.18 -, juris Rnr. 97, OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23.05.2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rnr. 99 f. und [einen Flächennutzungsplan betreffend] vom 13.11.2020 - 2 A 1.19 -, juris 1. Leitsatz und Rnr. 62 ff.).

    Es kann offen bleiben, ob unabhängig von der hier dem § 67 BNatSchG zuzuschreibenden Bedeutung allein schon die theoretische Möglichkeit einer Befreiung generell Anlass zu der Annahme bietet, dass der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten von vornherein kein rechtliches Hindernis entgegensteht, sondern vielmehr stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist (so - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13.11.2020 - 2 A 1.19 -, juris Rnr. 61 ff. und vom 23.05.2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rnr. 66, vgl. auch VG Gera, Urteil vom 24.06.2021 - 5 K 978/20 Ge -, juris Rnr. 314 ff., a. A. Nds.OVG, Urteil vom 26.02.2020 - 12 KN 182/17 -, juris Rnr. 125, Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage Rnr. 79 f.).

  • BVerwG, 17.09.2008 - 4 BN 22.08

    Inhalt der Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs eines Flächennutzungsplans

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19
    Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen (BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, juris Rnr. 4).

    Aufgabe der Auslegung ist es nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird (BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, juris Rnr. 4 a. E.).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht zu einer Flächennutzungsplanung in dem zuvor zitierten Beschluss vom 17.09.2008 (a.a.O., Rnr. 5 m. w. N. [insb. Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, juris Rnr. 14 f.]) ausgeführt: "Dass und an welcher Stelle Konzentrationszonen dargestellt werden sollen, muss aus der Bekanntmachung nicht hervorgehen.

  • VG Gera, 24.06.2021 - 5 K 978/20

    Fehlgewichtung des Belangs "substanzielle Windenergienutzung" im Regionalplan

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19
    Da es sich auch um keinen räumlichen Teilflächenregionalplan handelt, ist damit für die interessierte Öffentlichkeit ohne weiteres erkennbar, auf welches Gebiet sich der Entwurf des Regionalplans bezieht (vgl. hierzu [den Regionalplan Ostthüringen betreffenden] Senatsbeschluss vom 05.08.2020 - 1 EO 320/20 -, juris Rnr. 27 und VG Gera, Urteil vom 24.06.2021 - 5 K 978/20 -, juris insb.

    Denn die in § 23 Abs. 2 BNatSchG verankerten rechtlichen Störungs- und Zerstörungsverbote entziehen sich von vornherein einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergie und widerstreitenden Belangen (vgl. hierzu Nds.OVG, Urteil vom 07.02.2020 - 12 KN 75/18 -, juris Rnr. 95, OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 06.02.2018 - 8 C 11527/17 -, juris Rnr. 78 und vom 26.05.2021 - 8 C 11151/20 -, juris Rnr. 138, zum Regionalplan Ostthüringen vgl. VG Gera, Urteil vom 24.06.2021 - 5 K 978/20 Ge -, juris Rnr. 288 ff., noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 23.10.2017 - 1 EO 589/17 -, juris Rnr. 17, vgl. im Einzelnen hierzu auch Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage Rnr. 78).

    Es kann offen bleiben, ob unabhängig von der hier dem § 67 BNatSchG zuzuschreibenden Bedeutung allein schon die theoretische Möglichkeit einer Befreiung generell Anlass zu der Annahme bietet, dass der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten von vornherein kein rechtliches Hindernis entgegensteht, sondern vielmehr stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist (so - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13.11.2020 - 2 A 1.19 -, juris Rnr. 61 ff. und vom 23.05.2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rnr. 66, vgl. auch VG Gera, Urteil vom 24.06.2021 - 5 K 978/20 Ge -, juris Rnr. 314 ff., a. A. Nds.OVG, Urteil vom 26.02.2020 - 12 KN 182/17 -, juris Rnr. 125, Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage Rnr. 79 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 2 A 1.19

    Planung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten; Festlegung harter

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19
    Ohne Abgleich mit diesen Parametern ist eine Aussage zum Ausschluss von Flächen für Windenergieanlagen im jeweiligen Landschaftsschutzgebiet nicht möglich (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage Rnr. 78, Nds.OVG, Urteil vom 07.02.2020 - 12 KN 75.18 -, juris Rnr. 97, OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23.05.2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rnr. 99 f. und [einen Flächennutzungsplan betreffend] vom 13.11.2020 - 2 A 1.19 -, juris 1. Leitsatz und Rnr. 62 ff.).

    Es kann offen bleiben, ob unabhängig von der hier dem § 67 BNatSchG zuzuschreibenden Bedeutung allein schon die theoretische Möglichkeit einer Befreiung generell Anlass zu der Annahme bietet, dass der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten von vornherein kein rechtliches Hindernis entgegensteht, sondern vielmehr stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist (so - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13.11.2020 - 2 A 1.19 -, juris Rnr. 61 ff. und vom 23.05.2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rnr. 66, vgl. auch VG Gera, Urteil vom 24.06.2021 - 5 K 978/20 Ge -, juris Rnr. 314 ff., a. A. Nds.OVG, Urteil vom 26.02.2020 - 12 KN 182/17 -, juris Rnr. 125, Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage Rnr. 79 f.).

  • BVerwG, 15.09.2009 - 4 BN 25.09

    Normenkontrolle bei mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19
    Voraussetzung ist aber auch hier, dass das Tabukriterium abstrakt definiert und einheitlich angewandt werden kann, denn für eine "ortsbezogene" Anwendung der Restriktionskriterien ist bei der Ermittlung der Potenzialflächen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 15.09.2009 - 4 BN 25.09 -, juris Rnr. 10).

    Für eine solche differenzierte "ortsbezogene" Anwendung der Restriktionskriterien ist bei der Ermittlung der Potenzialflächen kein Raum (BVerwG, Beschluss vom 15.09.2009 - 4 BN 25.09 -, juris Rnr. 10).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19
    So hat das Bundesverwaltungsgericht zu einer Flächennutzungsplanung in dem zuvor zitierten Beschluss vom 17.09.2008 (a.a.O., Rnr. 5 m. w. N. [insb. Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, juris Rnr. 14 f.]) ausgeführt: "Dass und an welcher Stelle Konzentrationszonen dargestellt werden sollen, muss aus der Bekanntmachung nicht hervorgehen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Flächennutzungsplänen ist dies allerdings der Fall, denn danach stellen Verbotsvorschriften einer Landschaftsschutzverordnung jedenfalls dann kein unüberwindliches Hindernis dar, wenn objektiv eine Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht (Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, juris Rnr. 20).

  • OVG Niedersachsen, 07.02.2020 - 12 KN 75/18

    Normenkontrolle von Betreibern gegen den Windkraftteil eines RROP

  • BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04

    In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch

  • OVG Thüringen, 08.04.2014 - 1 N 676/12

    Normenkontrolle eines Regionalplans; Unwirksamkeit der Ausweisung von

  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03

    Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung;

  • BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 11.19

    Unwirksamkeit eines Regionalplans wegen formeller und materieller Fehler;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2021 - 8 C 11151/20

    Konzentrationsflächenplanung der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land fehlerhaft

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2022 - 1 M 43/22

    Widerspruchsschreiben in Gestalt einer PDF-Datei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2022 - 7 D 71/19

    Errichtung einer Anlage zur Windenergienutzung im Gebiet außerhalb der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - 7 D 100/15

    Darstellung des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen im Außenbereich der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2018 - 8 C 11527/17

    Anforderungen an die abwägungsfehlerfreie Erstellung eines gesamträumlichen

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2020 - 12 KN 243/17

    Ausfertigung; Konzentrationsflächenplanung; Regionales Raumordnungsprogramm;

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17

    Flächennutzungsplan; Konzentrationsflächenplanung; Landschaftsschutzgebiet;

  • VG Minden, 26.04.2018 - 11 K 874/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2022 - 22 A 1492/20

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

  • OVG Thüringen, 22.12.2003 - 4 EO 439/03

    Ausbaubeiträge; Wirksame Bekanntmachung einer Straßenbaubeitragssatzung und

  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

  • BVerwG, 18.06.1982 - 4 N 6.79

    Rüge - Verletzung - Verfahrens- und Formvorschriften - Bebauungsplan -

  • BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 30.19

    Unwirksame Konzentrationszonenplanung wegen fehlender hinreichender

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 3 S 526/20

    Änderung eines Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für

  • OVG Thüringen, 05.09.2005 - 4 N 1205/97

    Benutzungsgebührenrecht; Gründung eines Zweckverbandes; Benutzungsgebühren;

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 99.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Vorsaussetzungen für ein einheitliches

  • BVerwG, 26.07.2011 - 4 B 23.11

    Zur Wirksamkeit eines unter inhaltlichen Auflagen genehmigten Plans

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Flächennutzungspläne

  • OVG Thüringen, 05.08.2020 - 1 EO 320/20

    Untersagung raumbedeutsamer Maßnahmen; Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

  • BVerwG, 18.08.2015 - 4 CN 7.14

    Konzentrationszonenplanung; Ziel der Raumordnung; Verbindlicherklärung;

  • OVG Thüringen, 14.02.2011 - 4 KO 514/08

    Erschließungsbeitrag für Teileinrichtung - Gehweg

  • BVerwG, 20.07.1990 - 4 N 3.88

    Ausschluß der Darstellungen des Flächennutzungsplans von der

  • BVerwG, 06.07.2007 - 8 B 51.07

    Einordnung Divergenzrüge zugleich als Verfahrensrüge; Hinderung des Klägers durch

  • OVG Thüringen, 23.10.2017 - 1 EO 589/17

    Untersagung raumbedeutsamer Maßnahmen; Heilung von Planungsmängeln

  • BVerwG, 16.04.2015 - 4 CN 6.14

    Antragsbefugnis; Regionalplan; Raumordnung; Grundsätze; Zielfestlegung;

  • VGH Hessen, 17.03.2011 - 4 C 883/10

    Regionalplan - Vorranggebiete für Windenergienutzung

  • OVG Thüringen, 13.12.2017 - 1 N 624/13

    Festlegung von Vorranggebieten Freiraumsicherung für Gipslagerstätten im

  • BVerwG, 07.04.1995 - 4 NB 10.95

    Beschwerde - Normenkontrolle - Bebauungsplan - Nichtvorlage - Antragsbefugnis -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2023 - 2 K 123/21

    Normenkontrolle eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind

    Ohne Abgleich mit diesen Parametern ist eine Aussage zum Ausschluss von Flächen für Windenergieanlagen im jeweiligen Landschaftsschutzgebiet nicht möglich (NdsOVG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 12 KN 182/17 - juris Rn. 125; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. November 2020 - 2 A 1.19 - a.a.O. Rn. 61 ff.; ThürOVG, Urteil vom 9. November 2022 - 1 N 548/19 - juris Rn. 143 ff.; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2022 - 7 D 71/19.NE - juris Rn. 59 ff. m.w.N.).

    Angesichts des in § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG für Naturschutzgebiete normierten "absoluten" Veränderungsverbots und des für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage erforderlichen Eingriffs in den Naturhaushalt ist nicht ersichtlich, dass dort außer in allenfalls theoretisch denkbaren Ausnahmen die Errichtung von Windenergieanlagen genehmigt werden könnte (NdsOVG, Urteil vom 7. Februar 2020 - 12 KN 75/18 - juris Rn. 95; ThürOVG, Urteil vom 9. November 2022 - 1 N 548/19 - a.a.O. Rn. 139 ff.; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 - 2 K 109/13 - a.a.O. Rn. 54 m.w.N.).

    Die Behandlung von Wald als hartes Tabukriterium stellt daher einen Fehler im Abwägungsvorgang dar (ThürOVG, Urteil vom 8. April 2014 - 1 N 676/12 - juris Rn. 89; Urteil vom 9. November 2022 - 1 N 548/19 - a.a.O. Rn. 156 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2017 - 7 D 100/15.NE - juris Rn. 52; Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE - a.a.O. Rn. 79 ff.; Gatz, a.a.O., Rn. 84; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 - 2 K 109/13 - a.a.O. Rn. 68).

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