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   OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11   

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https://dejure.org/2015,40183
OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11 (https://dejure.org/2015,40183)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 10.07.2015 - 3 KO 702/11 (https://dejure.org/2015,40183)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 10. Juli 2015 - 3 KO 702/11 (https://dejure.org/2015,40183)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sanierung und Nachsorge stillgelegter Deponien; Stilllegung von Abfallbeseitigungsanlagen als Altlast; Verantwortlichkeit für stillgelegte Deponie im Beitrittsgebiet; Beurteilung der Betreibereigenschaft einer Deponie

  • Justiz Thüringen

    § 2 Abs 5 Nr 1 BBodSchG, § 3 Abs 1 BBodSchG, § 36 Abs 2 KrW-/AbfG vom 17.03.1998, § 40 Abs 2 KrWG
    Verantwortlichkeit für stillgelegte Deponie im Beitrittsgebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit; Dauerverwaltungsakt; Sanierung und Nachsorge stillgelegter Deponien; abfallrechtliche Rekultivierungsanordnung; bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung; Verhältnis KrW-/AbfG und BBodSchG; Rechtsgrundverweisung; ...

  • rechtsportal.de

    Sanierung und Nachsorge stillgelegter Deponien; Stilllegung von Abfallbeseitigungsanlagen als Altlast; Verantwortlichkeit für stillgelegte Deponie im Beitrittsgebiet; Beurteilung der Betreibereigenschaft einer Deponie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Thüringen, 11.06.2001 - 4 KO 52/97

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Abfall;

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11
    § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 beinhaltet eine Rechtsfolgenverweisung mit der Konsequenz, dass für die Sanierung und Nachsorge stillgelegter Deponien und für die Sanierungsverantwortung weiterhin § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG als Ermächtigungsgrundlage maßgeblich bleibt, während das Bodenschutzrecht lediglich die materiellen Anforderungen der Sanierung bestimmt (entgegen der Rechtsprechung des 4. Senats des ThürOVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 -).

    Im Übrigen sei nach den Maßgaben des Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - vorliegend das Bundes-Bodenschutzgesetz vorrangig, da es sich bei § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG um eine Rechtsgrund- und nicht um eine bloße Rechtsfolgenverweisung handele.

    Das Verwaltungsgericht hat sich zum Verständnis dieser Bestimmung der Rechtsprechung des 4. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 -) angeschlossen.

    Hierzu nimmt die Klägerin zunächst Bezug auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 -.

    Im Anschluss an die Ausführungen des damals zuständigen 4. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - juris Rdn. 31 ff.) ist für das Verhältnis zwischen den am 1. März 1999 in Kraft getretenen Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und den kreislaufwirtschafts- und abfallrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen, auf die der angefochtene Bescheid gestützt ist, zunächst von § 3 Abs. 1 BBodSchG auszugehen, der den Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes grundsätzlich für alle schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten öffnet.

    Der Senat folgt insoweit nicht der - in diesem Punkt aber nicht entscheidungstragenden - Auffassung des 4. Senats, die hierin eine Rechtsgrundverweisung erkannt hat mit der Folge, dass unter den in § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 genannten Voraussetzungen das Rechtsregime vollständig vom Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht zum Bodenschutzrecht wechseln würde (Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - juris Rdn. 34 ff., 51; ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2000 - 20 A 1774/99 - juris Rdn. 10 ff.; Attendorn, in: Jarass/Petersen u. a., KrW-/AbfG Bd. 2, St. d. B. 08/10, § 36 Rdn. 106 ff.; Frenz, UPR 2002, 201; Thärichen, AbfR 2004, 55 [allerdings erst im Fall endgültiger Stilllegung nach § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG]).

    Allein dieses Verständnis vermeidet die im Falle der Annahme einer Rechtsgrundverweisung notwendige teleologische Reduktion des Gefahrbegriffs in § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, um überhaupt noch einen Anwendungsbereich des durchaus fallspezifischen und sachgerechten Abfallrechts zu gewährleisten (vgl. hierzu im Einzelnen: Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - juris Rdn. 43 f.).

    Wie bereits der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, dem der Senat folgt, auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, grundsätzlich ausgeführt hat, lassen sich weder aus den Bestimmungen der Kommunalverfassung angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen den Räten der Städte und den als Selbstverwaltungskörperschaften neu gebildeten Städten und Gemeinden Rückschlüsse auf deren Identität oder Rechtsnachfolge ziehen, noch sind die engen Voraussetzungen zur Annahme einer gesetzlich nicht vorgesehenen Haftung der neugeschaffenen Kommunen unter dem Gesichtspunkt einer Fortführung von Aufgaben anzunehmen (Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - juris Rdn. 53 - 57).

    Nach § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung gehörte jedenfalls die Entsorgung des Siedlungsmülls zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden (Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - juris Rdn. 59 f.).

    Allerdings hat der Senat im zeitgleich verhandelten Verfahren (Urteil des Senats vom 25. Juni 2015 - 3 KO 97/09 -) im Anschluss an die Rechtsprechung des 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - juris Rdnr. 61 - 68) entschieden, dass die Deponieinhaberschaft einer Kommune nicht allein aus dem Weiterbetrieb der Deponie geschlussfolgert werden kann, wenn sich diese als bloße Fortsetzung des Deponiebetriebes vor dem Hintergrund ungeklärter Zuständigkeiten nach der Vereinigung und offener Bemühungen über die weitere Entsorgung und Ablagerung des Hausmülls darstellt, die im Wesentlichen durch Vorgaben des abfallrechtlich entscheidenden Landkreises geprägt waren.

  • OVG Thüringen, 26.03.2012 - 3 KO 843/07

    Inanspruchnahme des Eigentümers von Grundstücken auf einer stillgelegten

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11
    Allerdings ist auch anerkannt, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Dauerverwaltungsakten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen haben, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (Urteil des Senats vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris Rdn. 44 f. mit Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 - juris Rdn. 17 m. w. N.).

    Weder das Bundes-Bodenschutzgesetz noch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz enthalten Vorschriften, die dahin auszulegen wären, dass es für die rechtliche Beurteilung der auf sie gestützten Maßnahmen auf einen späteren Zeitpunkt als den der letzten Behördenentscheidung ankommen soll (vgl. auch Urteil des Senats vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris Rdn. 46; SächsOVG, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 4 B 271/02 - UPR 2006, 280 = juris Rdn. 26).

    Der Senat versteht § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 so, dass es sich um eine Rechtsfolgenverweisung handelt mit der Konsequenz, dass für die Sanierung und Nachsorge stillgelegter Deponien und für die Sanierungsverantwortung weiterhin § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG als Ermächtigungsgrundlage maßgeblich bleibt, während das Bodenschutzrecht lediglich die materiellen Anforderungen der Sanierung bestimmt (ebenso im Ergebnis: Sächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2009 - 4 B 545/07 - juris Rdn. 42; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 2 L 251/04 - juris Rdn. 3; Frenz, BBodSchG, 1. Aufl., § 3 Rdn. 23; Schäfer, NVwZ 2001, 1133; ders., NUR 2001, 429; Paetow, in: Kunig/Paetow, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 36 Rdn. 25 ff.; Gruber, AbfallR 2011, 173/178; offen lassend: Urteil des Senats vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris Rdn. 54; Bayrischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 20 CS 03.103 - juris Rdn. 26).

    Der Senat (Urteil vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris Rdn. 57 m. w. N.) hat bereits ausgeführt, dass "Stilllegung" im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 die dauerhafte Beendigung des Betriebs der Anlage meint; dies setzt voraus, dass in der Anlage keine Abfälle mehr abgelagert werden.

    Selbst bei Anlegung eines qualifizierten Gefahrbegriffs (hierzu: Urteil des Senats vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris Rdn. 58 ff. m. w. N.) ist dies im vorliegenden Fall auf Grundlage der in der Behördenakte enthaltenen Gutachten zu bejahen.

  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 B 12.10

    Deponie; Betriebsdeponie; Betreiber; Inhaber; Betriebsführung; für eigene

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11
    Wer im Einzelfall Betreiber einer Deponie ist, ist nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -).

    Ihre Verknüpfung stellt zugleich klar, dass der Grundstückseigentümer, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den abfallrechtlichen Anforderungen an den Deponieinhaber nicht unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -, juris Rdn. 15, vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326 ff., juris Rdn. 12 und Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 3 B 148.00 - juris Rdn. 4, 7).

    Ungeachtet dessen ist die Frage, wer im Einzelfall Betreiber ist, nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -, juris Rdn. 16, auch mit Verweis auf § 2 Nr. 12 der Deponieverordnung).

  • BVerwG, 31.08.2006 - 7 C 3.06

    Abfallrechtliche Nachsorgeanordnung; Betriebsdeponie; Deponieinhaber;

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11
    Ein darüber hinausgehendes dauerhaftes Tun - wie zum Beispiel durch unbefristete Nachsorgeverpflichtungen - ist jedenfalls der hier streitigen Anordnung und den darin festgelegten Einzelmaßnahmen nicht zu entnehmen (vgl. hiervon - ohne weitere Erörterung - ausgehend: BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3/06 - juris; Bayrischer VGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 20 B 10.396 -, juris).

    Ihre Verknüpfung stellt zugleich klar, dass der Grundstückseigentümer, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den abfallrechtlichen Anforderungen an den Deponieinhaber nicht unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -, juris Rdn. 15, vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326 ff., juris Rdn. 12 und Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 3 B 148.00 - juris Rdn. 4, 7).

  • VGH Bayern, 09.07.2003 - 20 CS 03.103

    Abfallrecht; stillgelegte Deponie; Untersuchung auf Altlast; Verantwortung für

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11
    Der Senat versteht § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 so, dass es sich um eine Rechtsfolgenverweisung handelt mit der Konsequenz, dass für die Sanierung und Nachsorge stillgelegter Deponien und für die Sanierungsverantwortung weiterhin § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG als Ermächtigungsgrundlage maßgeblich bleibt, während das Bodenschutzrecht lediglich die materiellen Anforderungen der Sanierung bestimmt (ebenso im Ergebnis: Sächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2009 - 4 B 545/07 - juris Rdn. 42; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 2 L 251/04 - juris Rdn. 3; Frenz, BBodSchG, 1. Aufl., § 3 Rdn. 23; Schäfer, NVwZ 2001, 1133; ders., NUR 2001, 429; Paetow, in: Kunig/Paetow, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 36 Rdn. 25 ff.; Gruber, AbfallR 2011, 173/178; offen lassend: Urteil des Senats vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris Rdn. 54; Bayrischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 20 CS 03.103 - juris Rdn. 26).

    Vor allem kann die Neuregelung nicht zur rechtlichen Einordnung von Stilllegungsvorgängen herangezogen werden, die - wie hier - bereits lange vor der Gesetzesänderung stattgefunden haben (so etwa Attendorn, a. a. O., § 36 Rdn. 89; Bayrischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 20 CS 03.103 - juris Rdn. 22; VG Meiningen, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 2 K 800/00 Me -, juris Rdn. 34).

  • VG Meiningen, 02.12.2003 - 2 K 800/00

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Rekultivierung; Sicherung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11
    § 36 KrW-/AbfG unterscheidet vielmehr deutlich zwischen der Stilllegung einer Deponie im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und ihrer - durch die zuständige Behörde gesondert festzustellenden - endgültigen Stilllegung im Sinne des Absatzes 3 (vgl. hierzu mit näherer Begründung auch schon VG Meiningen, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 2 K 800/00 Me - juris Rdn. 33 f.; ebenso mit näherer Begründung Attendorn in Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 36 Rdn. 90 ff.).

    Vor allem kann die Neuregelung nicht zur rechtlichen Einordnung von Stilllegungsvorgängen herangezogen werden, die - wie hier - bereits lange vor der Gesetzesänderung stattgefunden haben (so etwa Attendorn, a. a. O., § 36 Rdn. 89; Bayrischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 20 CS 03.103 - juris Rdn. 22; VG Meiningen, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 2 K 800/00 Me -, juris Rdn. 34).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2000 - 20 A 1774/99

    Abgrenzung der Anwendungsbereiche des KrW-/AbfG bzw. des BBodSchG bei Deponien;

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11
    Der Senat folgt insoweit nicht der - in diesem Punkt aber nicht entscheidungstragenden - Auffassung des 4. Senats, die hierin eine Rechtsgrundverweisung erkannt hat mit der Folge, dass unter den in § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 genannten Voraussetzungen das Rechtsregime vollständig vom Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht zum Bodenschutzrecht wechseln würde (Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - juris Rdn. 34 ff., 51; ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2000 - 20 A 1774/99 - juris Rdn. 10 ff.; Attendorn, in: Jarass/Petersen u. a., KrW-/AbfG Bd. 2, St. d. B. 08/10, § 36 Rdn. 106 ff.; Frenz, UPR 2002, 201; Thärichen, AbfR 2004, 55 [allerdings erst im Fall endgültiger Stilllegung nach § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG]).
  • OVG Sachsen, 18.10.2005 - 4 B 271/02

    Nachsorgeanordnung gem. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11
    Weder das Bundes-Bodenschutzgesetz noch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz enthalten Vorschriften, die dahin auszulegen wären, dass es für die rechtliche Beurteilung der auf sie gestützten Maßnahmen auf einen späteren Zeitpunkt als den der letzten Behördenentscheidung ankommen soll (vgl. auch Urteil des Senats vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris Rdn. 46; SächsOVG, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 4 B 271/02 - UPR 2006, 280 = juris Rdn. 26).
  • VGH Bayern, 07.10.2010 - 20 B 10.396

    AbfallrechtInhaberschaft an einer Deponie; Rechtsnachfolge; Verpflichtung zu

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11
    Ein darüber hinausgehendes dauerhaftes Tun - wie zum Beispiel durch unbefristete Nachsorgeverpflichtungen - ist jedenfalls der hier streitigen Anordnung und den darin festgelegten Einzelmaßnahmen nicht zu entnehmen (vgl. hiervon - ohne weitere Erörterung - ausgehend: BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3/06 - juris; Bayrischer VGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 20 B 10.396 -, juris).
  • OVG Sachsen, 10.11.2009 - 4 B 545/07

    Verhaltenshaftung aufgrund der letzten Inhaberschaft an einer Deponie unabhängig

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11
    Der Senat versteht § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 so, dass es sich um eine Rechtsfolgenverweisung handelt mit der Konsequenz, dass für die Sanierung und Nachsorge stillgelegter Deponien und für die Sanierungsverantwortung weiterhin § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG als Ermächtigungsgrundlage maßgeblich bleibt, während das Bodenschutzrecht lediglich die materiellen Anforderungen der Sanierung bestimmt (ebenso im Ergebnis: Sächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2009 - 4 B 545/07 - juris Rdn. 42; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 2 L 251/04 - juris Rdn. 3; Frenz, BBodSchG, 1. Aufl., § 3 Rdn. 23; Schäfer, NVwZ 2001, 1133; ders., NUR 2001, 429; Paetow, in: Kunig/Paetow, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 36 Rdn. 25 ff.; Gruber, AbfallR 2011, 173/178; offen lassend: Urteil des Senats vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris Rdn. 54; Bayrischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 20 CS 03.103 - juris Rdn. 26).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.10.2007 - 1 A 10281/07

    Bodenschutzrecht; Anordnung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerwG, 22.01.1998 - 3 C 6.97

    Kein Arzneimittelverkauf am Autoschalter

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2006 - 2 L 251/04

    Rekultivierung einer stillgelegten Deponie

  • BVerwG, 07.12.2000 - 3 B 148.00

    Inhaber, einer stillgelegten Deponie; Betreiber, einer stillgelegten Deponie;

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • OVG Thüringen, 25.06.2015 - 3 KO 97/09

    Verantwortlichkeit für stillgelegte Deponien im Beitrittsgebiet;

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VG Düsseldorf, 21.06.2018 - 17 K 2012/17

    Definition des Betreibers einer Abfalldeponie; Anforderdungen an die

    Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2008 - 8 B 1476/08 , juris Rn. 16; ThürOVG, Urteil vom 10. Juli 2015 - 3 KO 702/11 -, juris Rn. 51; s. a. Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 40 Rn. 67; Kürzel, Der Betreiberbegriff im Umweltrecht, 2015, S. 169 ff.; alle m.w.N.

    Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2008 - 8 B 1476/08 , juris Rn. 16; ThürOVG, Urteil vom 10. Juli 2015 - 3 KO 702/11 -, juris Rn. 51; s. a. aus der Lit. Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 40 Rn. 67, alle m.w.N.

  • BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 26.15

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; Rechtsfolgenverweisung

    Dass der nach § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG eindeutige Bezug auf eine endgültige Stilllegung nach Abs. 3 zwingende Rückschlüsse auf die Auslegung des abweichend und insoweit offen formulierten § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG erlauben könnte, legt die Beschwerde weder dar, noch ist dies sonst ersichtlich (vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 10. Juli 2015 - 3 KO 702/11 - juris Rn. 33).
  • OVG Thüringen, 10.01.2020 - 3 KO 646/16

    Bestimmung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche als Dauergrünland;

    Sie kann zur Klärung der - wie oben aufgezeigt streitigen - Fragen sowohl nach den Voraussetzungen der Förderfähigkeit von Dauergrünland-Flächen im Hinblick auf BENA-Ausgleichszulagen als auch nach der Geltung des Günstigkeitsprinzips im Hinblick auf sanktionsbedingte Kürzungen von entsprechenden Förderbeträgen beitragen, dies auch vor dem Hintergrund einer Vielzahl von weiteren bei den Behörden und Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 10.07.2015 - 3 KO 702/11 - juris, Rdn. 74).
  • OVG Niedersachsen, 17.04.2019 - 7 ME 8/19

    Betreiber; Deponie; Grundwasser; Stilllegung

    Ungeachtet dessen ist die Frage, wer im Einzelfall Betreiber ist, nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2018 - 7 C 18.18 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 - 7 B 12.10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 31.08.2006 - 7 C 3.06 -, juris; OVG Thüringen, Urteil vom 10.07.2015 - 3 KO 702/11 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 07.10.2010 - 20 B 10.396 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.02.2001 - 20 ZB 00.3551 -, juris; Attendorn in: Jarass/Petersen, KrWG Kommentar, 1. Auflage 2014, § 40 Rn. 68, 75 f.).
  • BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 27.15

    Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans für einen

    Dass der nach § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG eindeutige Bezug auf eine endgültige Stilllegung nach Abs. 3 zwingende Rückschlüsse auf die Auslegung des abweichend und insoweit offen formulierten § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG erlauben könnte, legt die Beschwerde weder dar, noch ist dies sonst ersichtlich (vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 10. Juli 2015 - 3 KO 702/11 - juris Rn. 33).
  • VG Augsburg, 02.10.2018 - Au 8 K 18.633

    Insolvenzverwalter als Deponiebetreiber

    Ungeachtet dessen ist die Frage, wer im Einzelfall Betreiber ist, unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 7 B 12.10 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 7.10.2010 - 20 B 10.396 - juris Rn. 33; ThürOVG, U.v. 10.7.2015 - 3 KO 702/11 - juris Rn. 51).
  • VG Regensburg, 02.08.2021 - RO 8 K 19.301

    Konkurrenzverhältnis zwischen Abfall- und Bodenschutzrecht

    Dass dieser Bestimmung eine "Rückwirkung" zukommen sollte, gebieten weder diese Begründung noch sonstige Aspekte der Normauslegung (so Thüringer OVG, U.v. 10.7.2015 - 3 KO 702/11 - juris Rn. 33).
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