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   OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10   

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OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10 (https://dejure.org/2014,30813)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 11.03.2014 - 4 KO 1301/10 (https://dejure.org/2014,30813)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 (https://dejure.org/2014,30813)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung eines Eigentümers eines Grundstücks zu einem Teilbetrag für die Kläranlage; Anordnung des Anschlusszwangs und Benutzungszwangs für die öffentliche Entwässerungseinrichtung einschließlich der Ableitung des Niederschlagswassers

  • Justiz Thüringen

    § 30 BauGB, § 31 BauGB, § 32 BauGB, § 33 BauGB, § 34 BauGB
    Begriff des unbebauten Grundstücks in KAG TH 2005 § 7 Abs 7 S 2 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung eines Eigentümers eines Grundstücks zu einem Teilbetrag für die Kläranlage; Anordnung des Anschlusszwangs und Benutzungszwangs für die öffentliche Entwässerungseinrichtung einschließlich der Ableitung des Niederschlagswassers

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11

    Ermittlung der Höhe der Differenz zwischen tatsächlicher und zulässiger Bebauung

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10
    Zu Normzweck und Systematik der Privilegierungsvorschriften in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG und insbesondere zum Verhältnis der grundlegenden Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG über die Entstehung der Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen zu den Privilegierungsbestimmungen hat der Senat im Beschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -, ThürVGRspr. 2013, 177) das Folgende ausgeführt:.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -, ThürVGRspr. 2013, 177) ausführlich dargelegt, dass der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG, der auf eine Differenz zwischen dem zulässigen und dem tatsächlichen Maß der Bebauung abstellt, in den Fällen, in denen die Satzung den kombinierten Grundstücksflächen- und Geschossflächenmaßstab vorsieht, dahingehend auszulegen ist, dass bei der Ermittlung der zulässigen und der tatsächlich realisierten Geschossfläche die Geschossflächen von Nebenanlagen im Sinne der §§ 14, 20 Abs. 4 BauNVO nicht mitzurechnen sind.

    e) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -, ThürVGRspr. 2013, 177) bereits dargelegt, dass die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG nur für Grundstücke gelten können, die nach bauplanungsrechtlichen Bestimmungen bebaubar sind.

  • OVG Thüringen, 08.08.2012 - 4 EO 821/09

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung einer Privilegierung in "Altfällen"

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10
    Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG bestimmt sich, ob und zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht dem Grunde nach entsteht (vgl. auch zur Bedeutung dieses Zeitpunktes für den Fälligkeitsaufschub in "Altfällen" nach § 21a Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 ThürKAG den Senatsbeschluss vom 8. August 2012 - 4 EO 821/09 -, ThürVBl. 2014, 121).

    Auf der Grundlage dieser Übergangsregelung kommt es in den Fällen, in denen sachliche Beitragspflichten vor dem Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetzes entstanden sind, darauf an, ob zu dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt einer der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG vorgelegen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2012 - 4 EO 821/09 -, ThürVBl. 2014, 121).

  • VG Gera, 01.06.2011 - 2 K 486/09

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10
    Das Erfordernis der anschlussbeitragsrechtlichen Relevanz der baulichen Anlagen wird auch in der Rechtsprechung der Thüringer Verwaltungsgerichte übereinstimmend hervorgehoben (vgl. das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen im vorliegenden Verfahren; Verwaltungsgericht Gera, Urteile vom 1. März 2010 - 2 K 947/08 Ge -, vom 27. April 2010 - 2 K 541/08 Ge - und auch vom 1. Juni 2011 - 2 K 486/09 Ge - Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 19. März 2012 - 5 K 437/10 Me - Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 20. November 2012 - 6 K 822/11 We - ebenso Petermann, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: 49. Erg.-Lfg., September 2013, Rn. 1475b; Halter, ThürVBl.
  • OVG Thüringen, 28.01.2005 - 4 ZKO 360/04

    Auslegung eines Abgabenbescheids; Verwaltungsverfahrensrecht; Abgabenbescheid;

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10
    2000, 157 m. w. N., und vom 28. Januar 2005 - 4 ZKO 360/04 -, LKV 2006, 282 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2005 - 2 S 104.05

    Erlöschen einer Baugenehmigung infolge Ablaufs der Geltungsdauer und mangels

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10
    2000, 157 m. w. N., und vom 28. Januar 2005 - 4 ZKO 360/04 -, LKV 2006, 282 f.).
  • OVG Thüringen, 29.11.1999 - 4 ZEO 545/99

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Abgabenbescheid;

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10
    Werden durch die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt, so scheidet die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 1999 - 4 ZEO 545/99 -, ThürVBl 2000, 112 f. = NVwZ-RR 2000, 818 f. = ThürVGRspr.
  • OVG Thüringen, 30.08.2011 - 4 KO 466/08

    Zur Bestimmung der Differenz von tatsächlicher und zulässiger Bebauung im Sinne

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10
    Für bebaubare Grundstücke entstand nach § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG 2000 die sachliche Beitragspflicht vor Einführung der Privilegierungstatbestände in voller Höhe, sobald vor dem Grundstück die nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers vorgesehene Anschlussmöglichkeit geschaffen war (vgl. vertiefend zu dieser Bestimmung Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - ThürVBl. 2012, 153).
  • VG Meiningen, 19.03.2012 - 5 K 437/10

    Unwirksamkeit einer Fernwärmeversorgungssatzung, die keine Ausnahmen vom

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10
    Das Erfordernis der anschlussbeitragsrechtlichen Relevanz der baulichen Anlagen wird auch in der Rechtsprechung der Thüringer Verwaltungsgerichte übereinstimmend hervorgehoben (vgl. das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen im vorliegenden Verfahren; Verwaltungsgericht Gera, Urteile vom 1. März 2010 - 2 K 947/08 Ge -, vom 27. April 2010 - 2 K 541/08 Ge - und auch vom 1. Juni 2011 - 2 K 486/09 Ge - Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 19. März 2012 - 5 K 437/10 Me - Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 20. November 2012 - 6 K 822/11 We - ebenso Petermann, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: 49. Erg.-Lfg., September 2013, Rn. 1475b; Halter, ThürVBl.
  • VerfGH Thüringen, 23.04.2009 - VerfGH 32/05
    Auszug aus OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10
    "Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (in der Fassung des insoweit nicht von dem Urteil des ThürVerfGH vom 23. April 2009 - VerfGH 32/05 - erfassten Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004, GVBl. S. 889) entsteht bei leitungsgebundenen Einrichtungen die sachliche Beitragspflicht, sobald ein Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann.
  • OVG Thüringen, 29.01.2013 - 4 KO 840/09

    Nichtigkeit einer Bekanntmachungsregelung, wenn nur eine Teilregelung gegen die

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10
    Mangels eines Benutzungsrechts besteht in diesen Fällen auch kein Anschluss- und Benutzungszwang (vgl. zum systematischen Verhältnis von Anschluss- und Benutzungszwang und Anschluss- und Benutzungsrecht Senatsurteil vom 29. Januar 2013 - 4 KO 840/09 -).
  • VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06

    Verfassungswidrigkeit einer gemeindlichen Entwässerungssatzung

  • OVG Thüringen, 20.11.2014 - 4 KO 283/13

    Entstehung der sachlichen Teilbeitragspflicht für eine Kläranlage bei

  • OVG Thüringen, 24.09.2007 - 4 N 70/03

    ThürKAG

  • OVG Thüringen, 20.11.2014 - 4 KO 283/13

    Heranziehung zum Kläranlagenbeitrag; hier: Auslegung des Begriffs der

    Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (2 Bände) mit einer Beiakte (1 Heftung Verwaltungsvorgänge des Beklagten) sowie die Gerichtsakten 4 KO 1301/10 (2 Bände) mit einer Beiakte (1 Heftung Verwaltungsvorgänge des Beklagten).

    Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des Senatsurteils vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 -, S. 10 bis 12 des amtlichen Umdrucks, das den Verfahrensbeteiligten, die auch am dortigen Verfahren beteiligt waren, bekannt ist.

    2014 - 4 KO 1301/10 - hat der Senat diese Unterscheidung vor dem Hintergrund des Vorteilsbegriffs des Anschlussbeitragsrechts und des Verhältnisses von § 7 Abs. 7 Satz 1 zu § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 5 ThürKAG interpretiert.

    Wenn die einem Grundstück vermittelte Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung eine der Voraussetzungen für eine gesicherte Erschließung im Sinne der §§ 30 bis 34 BauGB und damit für die Zulässigkeit der Bebauung und der baulichen Nutzung des Grundstückes ist, wird dieser Erschließungsvorteil tatsächlich genutzt, wenn eine Bebauung realisiert wird, die ohne gesicherte Erschließung baurechtlich nicht zulässig wäre (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - UA S. 21).

    2014 - 4 KO 1301/10 - in Bezug auf die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG hervorgehoben, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieser Bestimmungen selbst an die baurechtlichen Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung angeknüpft hat.

    Diese "Mitrechnungsregelung" steht im Gegensatz zu der Regelung in § 20 Abs. 4 BauNVO, nach der bei der Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung nach der Geschossfläche u. a. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unberücksichtigt bleiben, und die der Senat im Rahmen der Auslegung der Privilegierungstatbestände des unbebauten und des das zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht ausnutzenden Grundstücks in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG ebenfalls angewandt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 -).

    Das beruht auf den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht im Wege der Einnahme richterlichen Augenscheins im Termin am 29. April 2009 (Bl. 99 der Gerichtsakte zum Verfahren 4 KO 1301/10) getroffen hat, dem in der Gerichtsakte vorliegenden Luftbild (Bl. 58) und den Angaben des Beklagten, die von Klägerseite nicht substantiiert bestritten worden sind.

  • OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12

    Beitragsmaßstab für Grundstücke, die nach dem Planungskonzept nur an die

    Eine Erhöhung des Gebrauchsvorteils ist jedenfalls bei denjenigen Grundstücken gewährleistet, denen die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung ermöglicht bzw. erhält (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - ThürVBl. 2015, 34 - 40 und Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2015, Rn. 1455 m. w. N.).

    Diese die bauliche Ausnutzbarkeit festlegenden Maßbestimmungsfaktoren differenzieren jedoch nicht danach, welche Arten von Abwasser infolge der tatsächlichen baulichen Ausnutzung des Grundstücks (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - a. a. O.) wirklich anfallen und demzufolge von dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach tatsächlichem Anschluss des Grundstücks (gebühren- oder entgeltpflichtig) abgenommen werden müssen.

    2013 - 4 EO 369/11 - ThürVBl 2013, 255 - 260 und Urteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - ThürVBl. 2015, 34 - 40).

  • OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 EO 630/21

    Eintritt der Zahlungsverjährung einer Beitragsforderung

    Bezogen auf erst nach dem 1. Januar 2005 "dem Grunde nach" entstehende Beitragspflichten (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2014, Az.: 4 KO 1301/10) entsteht die Beitragsforderung der Höhe nach nur, soweit in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt keine Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG greifen.
  • OVG Thüringen, 12.01.2016 - 4 KO 850/09

    Heranziehung zu Abwasserbeiträgen - zur Definition des Vollgeschosses im

    überhaupt (mit einem Vollgeschoss) bebaut ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - ThürVBl. 2015, 34 ff.) oder die vorhandene die zulässige Bebauung ausschöpft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - ThürVGRspr. 2013, 177-184).
  • OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 162/11

    Erhebung eines Straßenausbaubeitrags; Bekanntmachung der Beitragssatzung;

    tergrundstücks im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (Beendigung der Maßnahme) für die abgerechnete Ausbaumaßnahme sowohl das unzweifelhaft beitragspflichtige Anliegergrundstück als auch das nicht gefangene Hinterliegergrundstück zulässigerweise in einer Weise baulich ausgenutzt hat, die der gesicherten Erschließung bedurften (vgl. dazu zum Anschlussbeitragsrecht zur beitragsrelevanten baulichen Ausnutzbarkeit Senatsurteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - juris Rn. 56 ff) .
  • OVG Thüringen, 30.04.2015 - 4 EO 52/15

    Persönliche Beitragspflicht des Zwangsverwalters

    2013, 255 - 260 und Urteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - ThürVBl.
  • VG Gera, 31.03.2020 - 2 K 1578/19

    Abwasserbeseitigungsbeitrag, hier: Prozesskostenhilfe

    In welcher Höhe ist für das Grundstück der Vorteil und damit der Beitrag i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG zunächst entstanden (= Bezugsgröße ohne Stundung)? Der später fällige Beitrag kann auch nach einer Änderung der Grundstückssituation diese Höhe nicht übersteigen, da dieser das Maß der zulässigen Bebauung zugrunde legt (OVG Weimar, B. v. 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -;vgl. insoweit auch OVG Weimar, U. v. 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 -).
  • OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11
    Die Frage, ob ein Grundstück nicht mehr "unbebaut" im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG, sondern ganz oder teilweise "bebaut" im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG ist, wenn sich dort (irgend-)eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürBO bzw. ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürBO befindet, wird von den Verwaltungsgerichten in der Weise beantwortet, dass ein Grundstück nur dann "bebaut" im Sinne der vorgenannten Bestimmung sei, wenn die vorhandene Bebauung bei bestimmungsgemäßer Nutzung mit der Produktion von Abwasser verbunden ist (Verwaltungsgericht Gera, Urteile vom 1. März 2010 - 2 K 947/08 Ge bzw. 4 KO 1292/10 -, vom 27. April 2010 - 2 K 541/98 bzw. 4 KO 1293/10 - und auch vom 1. Juni 2011 - 2 K 486/09 Ge - Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 8 K 23/09 Me bzw. 4 KO 1301/10 - und vom 19. März 2012 - 5 K 437/10 Me - Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 20. November 2012 - 6 K 822/11 We bzw. 4 ZKO 8/13 -).
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