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   OVG Thüringen, 15.11.2022 - 2 KO 801/20   

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OVG Thüringen, 15.11.2022 - 2 KO 801/20 (https://dejure.org/2022,43555)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 15.11.2022 - 2 KO 801/20 (https://dejure.org/2022,43555)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 15. November 2022 - 2 KO 801/20 (https://dejure.org/2022,43555)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.11.2022 - 2 KO 801/20
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 9; Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9/14 - Juris, Rn. 8).

    Sie bedarf daher einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 9).

    Geschieht dies nicht und führt eine Beschränkung zu unzumutbaren Belastungen, ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - Juris, Rn. 28 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26/02 - Juris, Rn. 10; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3/12 - Juris, Rn. 17 ff.; Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 19).

    Das Gebot, sich an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch anzulehnen, bezieht sich nicht auf alle denkbaren Aufwendungen für die Krankenversorgung, sondern nur auf den ebenfalls beispielhaft aufgezählten völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 11, zu § 80 Abs. 4 BBG).

    Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, dass sie allgemein auf Fälle der Eigenbehalte oder Eigenbeteiligung Anwendung findet, sondern als Härtefallregelung für jene "Ausnahmefälle", in denen der Beamte oder Versorgungsempfänger mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bliebe, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann, der Wesenskern der Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG betroffen wäre und er - ohne normative Regelung - ausnahmsweise unmittelbar aus der Fürsorgepflicht einen gesonderten Erstattungsanspruch ableiten könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9/14 - Juris, Rn. 34; Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 19; jeweils m. w. Nw.).

  • BVerwG, 14.07.2010 - 2 B 92.09

    Einführung der Kostendämpfungspauschale in Hamburg; Legitimation durch den

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.11.2022 - 2 KO 801/20
    Er muss insbesondere entscheiden, welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und ob sowie ggf. nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - Juris, Rn. 9 ff.; Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49/07 - Juris, Rn. 11 f.; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 92/09 - Juris, Rn. 7; Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1/12 - Juris, Rn. 13f.; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29/12 - Juris, Rn. 14).

    Hierfür ist aber - abgesehen von den übrigen für den Erlass von Verordnungsrecht durch den parlamentarischen Gesetzgeber maßgeblichen Voraussetzungen - erforderlich, dass das Landesgesetz eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49/07 - Juris, Rn. 13, 15; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 92/09 - Juris, Rn. 7; Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1/12 - Juris, Rn. 15; Urteil des Senats vom 24. August 2022 - 2 KO 609/21 - Juris, Rn. 96).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Landesgesetzgeber damit die Verantwortung nicht nur für die Einführung, sondern auch für die Ausgestaltung der Kostendämpfungspauschale übernommen habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 92/09 - Juris, Rn. 7 f.).

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.11.2022 - 2 KO 801/20
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 9; Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9/14 - Juris, Rn. 8).

    Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, dass sie allgemein auf Fälle der Eigenbehalte oder Eigenbeteiligung Anwendung findet, sondern als Härtefallregelung für jene "Ausnahmefälle", in denen der Beamte oder Versorgungsempfänger mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bliebe, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann, der Wesenskern der Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG betroffen wäre und er - ohne normative Regelung - ausnahmsweise unmittelbar aus der Fürsorgepflicht einen gesonderten Erstattungsanspruch ableiten könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9/14 - Juris, Rn. 34; Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 19; jeweils m. w. Nw.).

    Gleiches gelte, wenn es sich um eine Sachmaterie bzw. Leistungsgruppe innerhalb des Beihilferechts handele, deren Bedeutung für die Beihilfeberechtigten insgesamt kein besonders hoher Stellenwert beizumessen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9/14 - Juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.11.2022 - 2 KO 801/20
    Geschieht dies nicht und führt eine Beschränkung zu unzumutbaren Belastungen, ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - Juris, Rn. 28 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26/02 - Juris, Rn. 10; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3/12 - Juris, Rn. 17 ff.; Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 19).

    Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr von Verfassungs wegen, namentlich aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder des Alimentationsprinzips nicht verpflichtet, Beihilfe zu Aufwendungen zu gewähren, die der Beamte für stationäre Wahlleistungen getätigt hat und die über die allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (§ 2 Abs. 2 BPflV) hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - Juris, Rn. 31 ff.).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.11.2022 - 2 KO 801/20
    Er muss insbesondere entscheiden, welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und ob sowie ggf. nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - Juris, Rn. 9 ff.; Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49/07 - Juris, Rn. 11 f.; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 92/09 - Juris, Rn. 7; Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1/12 - Juris, Rn. 13f.; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29/12 - Juris, Rn. 14).

    Nach der amtlichen Begründung sollte damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt (Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02) Rechnung getragen werden (LT-Drucks. 4/2950 S. 1 und 7).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.11.2022 - 2 KO 801/20
    Er muss insbesondere entscheiden, welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und ob sowie ggf. nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - Juris, Rn. 9 ff.; Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49/07 - Juris, Rn. 11 f.; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 92/09 - Juris, Rn. 7; Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1/12 - Juris, Rn. 13f.; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29/12 - Juris, Rn. 14).

    Hierfür ist aber - abgesehen von den übrigen für den Erlass von Verordnungsrecht durch den parlamentarischen Gesetzgeber maßgeblichen Voraussetzungen - erforderlich, dass das Landesgesetz eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49/07 - Juris, Rn. 13, 15; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 92/09 - Juris, Rn. 7; Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1/12 - Juris, Rn. 15; Urteil des Senats vom 24. August 2022 - 2 KO 609/21 - Juris, Rn. 96).

  • BVerwG, 19.07.2012 - 5 C 1.12

    Beihilfeausschluss; Ausschluss der Beihilfe; Ausschluss von Beihilfeansprüchen;

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.11.2022 - 2 KO 801/20
    Er muss insbesondere entscheiden, welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und ob sowie ggf. nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - Juris, Rn. 9 ff.; Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49/07 - Juris, Rn. 11 f.; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 92/09 - Juris, Rn. 7; Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1/12 - Juris, Rn. 13f.; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29/12 - Juris, Rn. 14).

    Hierfür ist aber - abgesehen von den übrigen für den Erlass von Verordnungsrecht durch den parlamentarischen Gesetzgeber maßgeblichen Voraussetzungen - erforderlich, dass das Landesgesetz eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49/07 - Juris, Rn. 13, 15; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 92/09 - Juris, Rn. 7; Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1/12 - Juris, Rn. 15; Urteil des Senats vom 24. August 2022 - 2 KO 609/21 - Juris, Rn. 96).

  • BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit; behandlungsbedürftige Krankheit; Beihilfe;

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.11.2022 - 2 KO 801/20
    Geschieht dies nicht und führt eine Beschränkung zu unzumutbaren Belastungen, ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - Juris, Rn. 28 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26/02 - Juris, Rn. 10; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3/12 - Juris, Rn. 17 ff.; Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 19).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12

    Alimentationsprinzip; Aufwendungen; beihilfefähige -; Behinderte; Beihilfe;

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.11.2022 - 2 KO 801/20
    Geschieht dies nicht und führt eine Beschränkung zu unzumutbaren Belastungen, ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - Juris, Rn. 28 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26/02 - Juris, Rn. 10; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3/12 - Juris, Rn. 17 ff.; Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - Juris, Rn. 19).
  • BVerwG, 03.06.2009 - 2 C 27.08

    Beihilfe; wirtschaftliche Selbständigkeit des Ehegatten/Lebenspartners;

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.11.2022 - 2 KO 801/20
    Im Urteil vom 3. Juni 2009 hat es das Bundesverwaltungsgericht ausreichen lassen, dass der Gesetzgeber die Verordnungslage aufgreift, die er zum Zeitpunkt der gesetzlichen Neuregelung vorgefunden hat; aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der verordnungsrechtlichen Neuregelung mit der nachfolgenden Neuregelung der Verordnungsermächtigung könne davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die vorgefundene Regelung der Beihilfeverordnung (NRW) inhaltlich habe übernehmen wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2009 - 2 C 27/08 - Juris, LS und Rn. 9 bis 11).
  • OVG Thüringen, 20.08.2018 - 2 KO 301/16

    Verwendungszulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens - hier

  • VG München, 09.07.2015 - M 17 K 14.2779

    Kein Anspruch auf Erstattung von Komfortleistungen im Rahmen der Wahlleistung

  • OVG Thüringen, 24.08.2022 - 2 KO 609/21

    Konkurrenzregelung bei mehreren Beihilfeberechtigungen

  • BVerwG, 06.11.2014 - 5 C 36.13

    Beihilfefähigkeit; stationäre Behandlung; privates Krankenhaus; zugelassenes

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12

    Bundeswehr; Einsatzfähigkeit; Fürsorgepflicht; beamtenrechtliche -;

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