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   OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12   

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OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12 (https://dejure.org/2015,43765)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 17.11.2015 - 4 KO 252/12 (https://dejure.org/2015,43765)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 (https://dejure.org/2015,43765)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Zum Beitragsmaßstab für Grundstücke, die nach dem Planungskonzept nur an die Schmutzwasser- oder Fäkalschlammentsorgung angeschlossen sind oder werden sollen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit einer Regelung in der Verbandssatzung über die Unzulässigkeit von Stimmenenthaltungen; Kombination der Mehrfachvertretung eines Verbandsmitgliedes durch Entsendung von gekorenen Verbandsräten neben dem geborenen Verbandsrat mit einem Mehrfachstimmrecht

  • Justiz Thüringen

    § 7 Abs 3 S 1 KAG TH 2005, § 7 Abs 3 S 2 KAG TH 2005, § 7 Abs 7 S 2 KAG TH 2005, § 7 Abs 7 S 3 KAG TH 2005
    Beitragsmaßstab für Grundstücke, die nach dem Planungskonzept nur an die Schmutzwasser- oder Fäkalschlammentsorgung angeschlossen sind oder werden sollen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anschlussbeitrag; Verbandssatzung; Verbandsversammlung; Verbandsrat; geborener Verbandsrat; gekorener Verbandsrat; Beitragsmaßstab; kombinierter Grundstücks-Geschossflächenmaßstab; Teilanschluss; Schmutzwasserbeseitigung; Fäkalschlammentsorgung; Entwässerungseinrichtung; ...

  • rechtsportal.de

    Unwirksamkeit einer Regelung in der Verbandssatzung über die Unzulässigkeit von Stimmenenthaltungen; Kombination der Mehrfachvertretung eines Verbandsmitgliedes durch Entsendung von gekorenen Verbandsräten neben dem geborenen Verbandsrat mit einem Mehrfachstimmrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (49)

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12
    Durch Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - erklärte der Senat die beitragsrechtlichen Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 25. Juni 2002 in der Fassung der am 18. Juli 2003 bekannt gemachten 2. Änderungssatzung und die beitragsrechtlichen Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 20. Oktober 1993 in der zuletzt geänderten Fassung der 9. Änderungssatzung vom 15. Oktober 2001 für unwirksam.

    Falls das Impressum des Druckwerks seinerzeit nicht den Anforderungen an die Thüringer Bekanntmachungsverordnung entsprochen haben sollte (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - juris Rn. 78 zur BGS-EWS 2002), führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntmachungsregelung selbst.

    Eine öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht nicht aus einer einzelnen Entsorgungsleitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlagenteilen zur Abwasserbeseitigung, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des ganzen Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke im Gebiet der zuständigen Körperschaft dienen, sofern nicht der Einrichtungsträger in der Satzung technisch getrennte Systeme auch als rechtlich selbständige Einrichtung führt (vgl. das den Beklagten betreffende Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - juris Rn. 87).

    des Beitragsmaßstabes zu (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, ThürVBl 2007, 9 = KStZ 2006, 212; Blomenkamp, a. a. O.).

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung und auch in dem Senatsurteil vom 21. Juni 2006 (Az.: 4 N 574/98 - juris Rn. 155) zitierten Urteil vom 26. Oktober 2000 (Az.: 23 B 00.1146 - BayVBl. 2001, 498) die Auffassung vertritt, dass es nicht vorteilsgerecht sei, den Beitrag bei einer "reinen" Schmutzwasserkanalisation nach dem kombinierten Grundstücksflächen-Geschossflächenmaßstab - also unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße - zu bemessen, ergeben sich aus dieser zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz ergangenen Entscheidung keine Begründungselemente, die es für das Thüringer Kommunalabgabengesetz als zwingend erscheinen lassen, für eine einheitlich betriebene Entwässerungseinrichtung einen Beitragsmaßstab ohne Grundstückskomponente.

    Zur Überprüfbarkeit von Beitragssätzen hat der Senat in seinem Urteil vom 21. Juni 2006 (Az.: 4 N 574/98 - UA S. 54 ff.) Folgendes ausgeführt: "Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist: Der Beitragssatz gehört entsprechend § 2 Abs. 2 ThürKAG 2002 zum notwendigen Mindestinhalt einer Beitragssatzung.

    Mittels einer Globalberechnung werden die gesamten vergangenen und zukünftigen Investitionsaufwendungen für die beitragsfähige Maßnahme für die Gesamtzeit von Beginn bis zur zukünftigen Realisierung des vorgesehenen endgültigen Ausbauzustandes ermittelt und sämtlichen Flächen gegenübergestellt, die in der Vergangenheit und zukünftig durch die Inanspruchnahmemöglichkeit bevorteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - UA S. 54; Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2015, § 8 Rn. 1482).

    2006 (Az.: 4 N 574/98 - UA S. 64, juris Rn. 147) in seinen - nicht tragenden Erwägungen - die Auffassung vertreten hat, dass der Beklagte an seinen Beschluss vom 6. Februar 2002 in einer Weise gebunden sei, dass ein Beitragssatz gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoße, mit dem rechnerisch eine Deckung des Herstellungsaufwandes durch Beitragseinnahmen über 65 % hinaus erreicht werden kann, hält er daran nicht mehr fest.

    Entgegen der bisher vom Senat vertretenen Auffassung (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - UA S. 63, juris Rn. 147) sind bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nicht 35 % (= 48.260.148 EUR) für den Anteil der Gebührenfinanzierung vorrangig in Abzug zu bringen.

    Nur dann, wenn solche Fehler feststellbar sind, kommt es darauf an, ob es sich um einen erheblichen oder einen geringfügigen und unbeachtlichen Verstoß handelt (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - juris Rn. 123 ff.).

    Für vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1992 getätigte Investitionen wurden in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - juris Rn. 150) von der O GmbH im Zuge der Entflechtung übernommene Altschulden in Höhe von 3.229.365 EUR als beitragsfähiger Aufwand berücksichtigt.

    So entsteht mit der Übernahme dieser Entwässerungsanlagen kein beitragsfähiger Aufwand, wenn sie unentgeltlich übernommen werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - zitiert nach Juris Rn. 136 ff.).

  • VGH Bayern, 25.07.2001 - 23 B 00.2601
    Auszug aus OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12
    Schmutz- und Oberflächenwasser) auch nach bayerischem Landesrecht als sachgerecht anerkannte Kombination von Grundstücks- und Geschossfläche - Eigentümer bei gleicher Bebauung, also gleichem Vorteil, stärker belaste, als die Eigentümer kleiner Grundstücke (vgl. BayVGH, Urteile vom 26. Oktober 2000 - 23 B 00.1146 - juris Rn. 23, vom 25. Juli 2001 - Nr. 23 B 00.2601 - juris Rn. 29 und vom 10. April 1987 - 23 B 85 A.1304 - UA S. 9).

    tatsächlichen und der in der Regel nicht erreichten zulässigen Ausnutzung etwas auszugleichen (vgl. BayVGH, Urteil vom 8. April 1983 - Nr. 23 B 81 A.342 - BayVBl. 1984, 341, Beschlüsse vom 13. Oktober 1987 - 23 CS 87.00912 - n. v. und vom 4. Mai 1988 - Nr. 23 CS 87.02524 - n. v., Urteil vom 15. Juli 1988 - Nr. 23 B 87.00913 - n. v., Beschluss vom 13. Juni 1990 - Nr. 23 CS 89.02504 - n. v., Urteile vom 26. Oktober 2000 - Nr. 23 B 00.1146 - a. a. O., vom 25. Juli 2001 - Nr. 23 B 00.2601 a. a. O. und vom 26. Oktober 2006 - Nr. 23 B 06.1672 - juris Rn. 22).

    durch den Satzungsgeber seien überschritten, wenn sich die Ermäßigung eines Beitragssatzes nicht an den konkreten Aufwendungen für die Schmutzwasserentwässerung und für die Oberflächenentwässerung und deren Verteilung auf die Geschossflächen und Grundstücksflächen orientiert (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Juli 2001 - 23 B 00.2601 - juris Rn. 36) und eine prozentuale Ermäßigung des Gesamtbeitrags bei unterschiedlichem Vorteil für unzulässig hält (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - Nr. 23 B 02.3261 - UA S. 10), ergeben sich aus der Begründung dieser Entscheidung keine Gesichtspunkte, die es als verfassungsrechtlich geboten erscheinen lassen, das bei der Festsetzung abgestufter Beitragssätze nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG eröffnete weite Gestaltungsermessen in vergleichbarer Weise zu begrenzen.

    In dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Urteil vom 25. Juli 2001 (Az.: Nr. 23 B 00.2601 - juris Rn. 31 ff.; nach Mitteilung des BayVGH handelt es sich um die unter der Fundstelle GK 2002, Nr. 74 veröffentlichte Entscheidung) wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der auf die Oberflächenentwässerung entfallende Aufwand zur Berechnung des Grundstücksflächenbeitragssatzes und der Aufwand für die Schmutzwasserentwässerung zur Berechnung des Geschossflächenbeitrags heranzuziehen ist.

  • OVG Thüringen, 02.07.2015 - 4 N 411/12

    Normenkontrolle; Feststellung der Nichtigkeit der Verbandssatzung eines

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12
    Ungeachtet der Wirksamkeit dieser Bestimmung war die Bestellung der Beigeordneten als Vertreter des Oberbürgermeisters wirksam (zur Wirksamkeit der Bestellung eines Verbandsvorsitzenden vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 2015 - 4 N 411/12 - juris Rn. 80).

    Diese Kombination von Mehrfachvertretung und Mehrfachstimmrecht ist rechtlich zulässig (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Juli 2015 - 4 N 411/12 - juris Rn. 55).

    Da diese einvernehmliche Anwendung der Verbandssatzung von keinem der Verbandsmitglieder gerügt wurde und die Verletzung von Rechten außenstehender Dritter bei Anwendung der das Innenrechtsverhältnis betreffenden Regelungen der Verbandssatzung ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - juris, Rn. 81), gibt es keine Veranlassung, diese Vorgehensweise im Hinblick auf die den kommunalen Gebietskörperschaften bei der Gestaltung ihrer Beziehungen zu belassende "größtmögliche Freiheit" (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. April 2015 - 4 KO 758/14 - juris Rn. 28) zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 2015 - 4 N 411/12 - juris Rn. 70).

    Aus dem Vertretungsverbot des § 28 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG folgt, dass bei Ermittlung der ein Verbandsmitglied in einer Verbandsversammlung repräsentierenden Stimmen nur die Stimmen der anwesenden Verbandsräte berücksichtigt werden dürfen (so auch schon Senatsurteil vom 2. Juli 2015 - 4 N 411/12 - juris Rn. 65).

  • OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11

    (Ermittlung der Höhe der Differenz zwischen tatsächlicher und zulässiger Bebauung

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12
    Die Bildung einer Differenz zwischen zulässiger und tatsächlicher Bebauung ist nur möglich, wenn beides nach denselben Kriterien ermittelt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - ThürVBl. 2013, 221/225).

    2013 - 4 EO 369/11 - ThürVBl 2013, 255 - 260 und Urteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - ThürVBl. 2015, 34 - 40).

    Es ist nachvollziehbar, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erst durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 1994 zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlasst wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 23 ZB 02.1980 - juris Rn. 8 m. w. N. und zu diesem Gesichtspunkt auch Senatsbeschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10

    Begriff des unbebauten Grundstücks in KAG TH 2005 § 7 Abs 7 S 2 Nr 1

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12
    Eine Erhöhung des Gebrauchsvorteils ist jedenfalls bei denjenigen Grundstücken gewährleistet, denen die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung ermöglicht bzw. erhält (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - ThürVBl. 2015, 34 - 40 und Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2015, Rn. 1455 m. w. N.).

    Diese die bauliche Ausnutzbarkeit festlegenden Maßbestimmungsfaktoren differenzieren jedoch nicht danach, welche Arten von Abwasser infolge der tatsächlichen baulichen Ausnutzung des Grundstücks (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - a. a. O.) wirklich anfallen und demzufolge von dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach tatsächlichem Anschluss des Grundstücks (gebühren- oder entgeltpflichtig) abgenommen werden müssen.

    2013 - 4 EO 369/11 - ThürVBl 2013, 255 - 260 und Urteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - ThürVBl. 2015, 34 - 40).

  • OVG Thüringen, 30.08.2011 - 4 KO 466/08

    Entstehung der sachlichen Teilbeitragspflicht für eine Kläranlage bei

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12
    Den Rechtsinhabern an einem bestimmten Grundstück muss durch die Inanspruchnahmemöglichkeit ein messbarer Sondervorteil gewährt werden, der einen Bezug zu der gesicherten Verfügungs- und Nutzungsgewalt über das Grundstück hat und auf Dauer angelegt ist (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - ThürVBl. 2012, 153 - 159 = juris Rn. 35 m. w. N.).

    2011 - 4 KO 466/08 - a. a. O. und vom 29. Januar 2013 - 4 KO 840/09 - juris Rn. 34 ff.).

    Dies ist der Fall, wenn die nach dem Planungskonzept für ein Grundstück vorgesehene Anschlussmöglichkeit vorhanden ist (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - zitiert nach Juris Rn. 44).

  • VGH Bayern, 26.10.2000 - 23 B 00.1146
    Auszug aus OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12
    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung und auch in dem Senatsurteil vom 21. Juni 2006 (Az.: 4 N 574/98 - juris Rn. 155) zitierten Urteil vom 26. Oktober 2000 (Az.: 23 B 00.1146 - BayVBl. 2001, 498) die Auffassung vertritt, dass es nicht vorteilsgerecht sei, den Beitrag bei einer "reinen" Schmutzwasserkanalisation nach dem kombinierten Grundstücksflächen-Geschossflächenmaßstab - also unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße - zu bemessen, ergeben sich aus dieser zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz ergangenen Entscheidung keine Begründungselemente, die es für das Thüringer Kommunalabgabengesetz als zwingend erscheinen lassen, für eine einheitlich betriebene Entwässerungseinrichtung einen Beitragsmaßstab ohne Grundstückskomponente.

    Schmutz- und Oberflächenwasser) auch nach bayerischem Landesrecht als sachgerecht anerkannte Kombination von Grundstücks- und Geschossfläche - Eigentümer bei gleicher Bebauung, also gleichem Vorteil, stärker belaste, als die Eigentümer kleiner Grundstücke (vgl. BayVGH, Urteile vom 26. Oktober 2000 - 23 B 00.1146 - juris Rn. 23, vom 25. Juli 2001 - Nr. 23 B 00.2601 - juris Rn. 29 und vom 10. April 1987 - 23 B 85 A.1304 - UA S. 9).

    tatsächlichen und der in der Regel nicht erreichten zulässigen Ausnutzung etwas auszugleichen (vgl. BayVGH, Urteil vom 8. April 1983 - Nr. 23 B 81 A.342 - BayVBl. 1984, 341, Beschlüsse vom 13. Oktober 1987 - 23 CS 87.00912 - n. v. und vom 4. Mai 1988 - Nr. 23 CS 87.02524 - n. v., Urteil vom 15. Juli 1988 - Nr. 23 B 87.00913 - n. v., Beschluss vom 13. Juni 1990 - Nr. 23 CS 89.02504 - n. v., Urteile vom 26. Oktober 2000 - Nr. 23 B 00.1146 - a. a. O., vom 25. Juli 2001 - Nr. 23 B 00.2601 a. a. O. und vom 26. Oktober 2006 - Nr. 23 B 06.1672 - juris Rn. 22).

  • OVG Thüringen, 30.04.2015 - 4 EO 52/15

    Persönliche Beitragspflicht des Zwangsverwalters

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12
    Auf Grundlage des § 7 ThürKAG ist eine Nacherhebung nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht deshalb nur möglich, wenn ein Beitragsbescheid eine einmal entstandene Beitragsschuld nicht voll ausschöpft (vgl. Beschlüsse vom 30. April 2015 - 4 EO 52/15 - juris Rn. 18 und vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 - ThürVBl. 2009, 31 - 36) oder wenn - nur bei leitungsgebundenen Einrichtungen - ein in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt erfüllter Privilegierungstatbestand i. S. d. § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG nachträglich entfällt (vgl. dazu Beschlüsse vom 5. Oktober 2011 - 4 EO 814/10 - ThürVBl.

    Dies verdeutlicht, dass sich eine Übertragung spezifischer straßenausbaubeitragsrechtlicher Gesichtspunkte auf das Anschlussbeitragsrecht verbietet (zu den systematischen Unterschieden und Parallelen im Straßenausbau- und Anschlussbeitragsrecht vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2015 - 4 EO 52/15 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 18.11.1999 - 23 N 98.3160
    Auszug aus OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12
    Alle Investitionen kommen, auch wenn sie sich unmittelbar lediglich auf einen Teil der Anlage auswirken sollten, letztendlich doch allen Anschlussnehmern zugute, weil sie der Abwasserentsorgung im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers dienen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. November 1999 - 23 N 98.3160 - juris Rn. 30 und Beschluss vom 6. März 2012 - 20 ZB 11.2457 - NVwZ-RR 2012, 772-774).

    Diese seit dem 1. April 1992 geltende Neufassung des Art. 21 Abs. 2 BayGO nahm der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Anlass, in seinem Urteil vom 18. November 1999 (Az. Nr. 23 N 98.3160 - juris; dieses wird in dem o. g. Urteil vom 25. Juli 2001 zitiert) seine zuvor vertretene Auffassung, dass sich für eine einheitliche Einrichtung ein - eine Beitragsabstufung verlangender - unterschiedlicher Vorteil auch bei unterschiedlichen Ausreinigungsgraden verschiedener (Teil)Anlagen einer Gesamtanlage ergeben könne, ausdrücklich aufzugeben.

  • OVG Thüringen, 29.01.2013 - 4 KO 840/09

    Nichtigkeit einer Bekanntmachungsregelung, wenn nur eine Teilregelung gegen die

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12
    2011 - 4 KO 466/08 - a. a. O. und vom 29. Januar 2013 - 4 KO 840/09 - juris Rn. 34 ff.).

    In dem bereits zitierten Urteil des Senats vom 29. Januar 2013 (Az.: 4 KO 840/09) ist für das Thüringer Landesrecht geklärt, dass die genaue Ermittlung des konkreten auf die Niederschlagswasser- und Schmutzwasserbeseitigung entfallenden Aufwandes und entsprechende Zuordnung der entsprechenden Kostenmassen auf die Maßstabsfaktoren Grundstücksfläche und Geschossfläche nicht geboten, sondern auch eine pauschale Aufteilung des Aufwandes vorteilsgerecht ist, bei der der Geschossfläche ein größeres Gewicht zukommt.

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

  • VG Münster, 05.10.2007 - 5 K 19/03

    Kostenerstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem

  • VG Gera, 26.10.2011 - 2 K 356/07

    Abwasserbeseitigungsbeitrag

  • BVerwG, 08.06.2015 - 9 B 83.14

    Verstoß einer Rechtsprechungsänderung gegen das Gebot der

  • OVG Thüringen, 08.10.2007 - 4 KO 649/05

    Beiträge; Wirksame Entstehung eines Zweckverbandes ungeachtet eines

  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband;

  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 28.86

    Entwässerungsgebühren - Betragsbemessung - Grundstücksfläche

  • OVG Thüringen, 20.11.2014 - 4 KO 283/13

    Heranziehung zum Kläranlagenbeitrag; hier: Auslegung des Begriffs der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1978 - 10 C 1/78
  • OVG Thüringen, 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07

    Rücknahme eines Herstellungsbeitragsbescheids mit nachfolgendem Neuerlass

  • VGH Bayern, 26.10.2006 - 23 B 06.1672

    Begrenzung der Höhe des Herstellungsbeitrags durch Übergangsregelung

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2010 - 1 A 10588/10

    Löschwasserversorgung für gemeindliche Einrichtung

  • BVerwG, 14.04.1967 - VII C 15.65
  • BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 40.08

    Gebühr; Gebührenbemessung; Grundgebühr, verbrauchsunabhängige;

  • VGH Bayern, 06.03.2012 - 20 ZB 11.2457

    Vorausleistung auf den Beitrag zur Verbesserung der Entwässerungseinrichtung

  • OVG Thüringen, 11.06.2001 - 4 N 47/96

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Abfall; Abfallbeseitigung;

  • VGH Bayern, 22.10.1998 - 23 B 97.3505
  • VGH Bayern, 09.02.1990 - 23 B 88.00276
  • VGH Bayern, 04.08.1989 - 23 B 86.03697
  • OVG Thüringen, 05.10.2011 - 4 EO 814/10

    Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche für ein Grundstück; übergroße

  • VG Gera, 21.09.2011 - 2 K 301/09

    Heranziehung zur Zahlung eines Herstellungsbeitrages für die öffentliche

  • VGH Bayern, 02.07.1993 - 23 B 92.3568
  • OVG Thüringen, 10.01.2014 - 4 EO 678/11

    Offensichtliche Ungültigkeit einer Beitragssatzung wegen fehlender

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 7.13

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschlossensein; Tiefenbegrenzung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1979 - 6 A 96/77
  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 N 07.1472

    Kommunalabgabenrecht: Gesetzliche Vorgaben beim Erlass von Abgabesatzungen //

  • OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14

    Auseinandersetzung des Vermögens eines fehlerhaften Zweckverbandes

  • VGH Bayern, 07.10.2002 - 23 ZB 02.1980
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • VGH Bayern, 15.07.1988 - 23 B 87.00913
  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 9.13

    Außenbereich; Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschlossensein;

  • VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 N 07.1678

    Normenkontrolle; Herstellungsbeitrag für die öffentliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2014 - 8 A 10560/14

    Ausreichende Erschließung bei ausreichender Wassermenge zur Brandbekämpfung

  • OVG Thüringen, 23.11.2005 - 4 KO 877/01

    Benutzungsgebührenrecht; Einwohnergleichwert als Maßstab bei der

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

  • BVerwG, 25.08.1982 - 8 C 54.81

    Entwässerungsbeitrag - Grundstück - Gleichheitssatz

  • OVG Thüringen, 29.06.2018 - 4 KO 596/17

    Rechtswidrigkeit eines landesrechtlichen Anschlussbeitragsbescheides, in dem für

    Durch Beschluss vom 23. Oktober 2012 (Az.: 4 ZKO 459/12) hat der Senat im Hinblick auf das Leitverfahren 4 KO 252/12 (2 K 356/07 Ge) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

    Durch Urteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 hat der Senat der dortigen Berufung des (identischen) Beklagten stattgegeben und die Klage der (identischen) Klägerin abgewiesen.

    Seine Berufung hat der Beklagte im Wesentlichen damit begründet, in dem er seinen Vortrag aus dem Verfahren 4 KO 252/12 wiederholt und die Auffassung vertritt, dass die vor dem 3. Änderungsbescheid vom 27. Juli 2012 erlassenen Beitragsbescheide nicht nichtig seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (drei Bände), den dazu gehörenden Verwaltungsvorgang (eine Heftung), der Verfahren 5 K 816/00 GE (ein Band), 5 K 19/03 GE (ein Band) und 4 KO 252/12 (acht Bände).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat im Wesentlichen auf das den Beteiligten bekannte Senatsurteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12.

    Soweit die Klägerin in diesem Berufungsverfahren einzelne schon in dem Verfahren 4 KO 252/12 geltend gemachte Einwendungen sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung nochmals aufgegriffen hat, rechtfertigt ihr Vortrag keine davon abweichende Beurteilung:.

    Der Vortrag des Beklagten in seiner Berufungsbegründung ist im Hinblick auf das Senatsurteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 überholt.

    Der Beklagte hat insoweit lediglich seine Berufungsbegründung aus dem Leitverfahren 4 KO 252/12 wiederholt und damit allenfalls die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt.

    Mit dieser Thematik hat sich der Senat bereits in dem Urteil vom 17. November 2015 (Az.: 4 KO 252/12, juris ab Rdnr. 181 ff.) befasst.

    Soweit die Klägerin ebenso wie in dem Verfahren 4 KO 252/12 vorträgt, dass in der Beitragskalkulation im Vergleich zum Abwasserbeseitigungskonzept 2005 etwa 30 Mio EUR "offen" seien, berücksichtigt sie nicht, dass dieser Vortrag durch das Senatsurteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 überholt ist.

    Dieser Vortrag der Klägerseite veranlasste den Senat, den Beklagten zu diesbezüglichem weiteren Vortrag aufzufordern (vgl. gerichtliche Schreiben vom 9. und 10. Dezember 2014 in dem Verfahren 4 KO 252/12).

    Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 nachvollziehbar erläutert, wie der in der Globalkalkulation in Ansatz gebrachte Betrag von 83.289.900 EUR errechnet wurde (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rdnr. 169).

    Diesem Vortrag ist die Klägerin weder in dem Verfahren 4 KO 252/12 noch in diesem Verfahren entgegen getreten.

    Insoweit hat der Beklagte sowohl in der Globalkalkulation als auch in der mündlichen Verhandlung des Verfahren 4 KO 252/12 nachvollziehbar erläutert, wie er die in der Globalkalkulation 2007 in.

    Ansatz gebrachte (zulässige) Gesamtgeschossfläche ermittelt hat (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rdnr. 187 ff.).

    Im vorliegenden Fall kommt ergänzend hinzu, dass die in Höhe von 0, 53 EUR/m² für die Grundstücksfläche und in Höhe von 2, 58 EUR/m² für die Geschossfläche festgesetzten Beitragssätze die höchstzulässigen Beitragssätze von 0, 81 EUR/m² für die Grundstücksfläche und in Höhe von 3, 987 EUR/m² für die Geschossfläche erheblich unterschreiten (vgl. Urteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rdnr. 151).

    Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholung auf das Senatsurteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 (juris Rdnr. 194).

    Im Übrigen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 (juris Rdnr. 148 ff.).

    Insoweit wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 Bezug genommen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.08.2018 - 4 K 221/15

    Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

    Da vorrangig den Unterschieden in der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung Rechnung zu tragen ist und daher die abwasserrelevante Nutzbarkeit eines Grundstückes Basis für den Beitragsmaßstab sein muss, kann es - anders als im Benutzungsgebührenrecht - nicht auf Art und Umfang der tatsächlichen Einleitung von Abwasser ankommen (vgl. auch OVG Thüringen, Urt. v. 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13. November 2001 - 4 K 24/99 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • OVG Thüringen, 17.08.2017 - 4 KO 74/17

    Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die

    Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den die GS-SOE 2009 betreffenden, den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 25. April 2016 (Az.: 4 KO 698/14) sowie das die Verbandssatzung des Beklagten betreffende Senatsurteil vom 17. November 2015 (Az.: 4 KO 252/12).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verbandssatzung - VS - nicht gegen das Vertretungsverbot des § 28 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG, das sinngemäß die Vertretung abwesender durch anwesende Verbandsräte verbietet (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 -).

    Mit der 21. Änderungssatzung sollte die Stadt Ronneburg drei gekorene Verbandsräte erhalten (vgl. Urteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 88).

    Aus diesem Grund kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Klägerin als im Außenverhältnis betroffene Gebührenschuldnerin überhaupt das Innenverhältnis der Verbandsmitglieder betreffende Rügen erheben könnte (vgl. zu dieser Differenzierung Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 74).

    Ändert sich diese, ändert sich auch die Stimmenzahl der Stadt Gera (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 73 ff. zur Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 2 VS).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine Zweifel daran, dass Investitionen (für die Errichtung der Grundstücksentwässerung) dienenden Abwasserbeseitigungsanlagen anteilig über Beiträge und Gebühren finanziert werden dürfen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 149 ff.).

  • OVG Thüringen, 08.09.2016 - 4 KO 68/13

    Zum Verbot der Doppelbelastung bei der Erhebung von Anschlussbeiträgen

    Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das den Beteiligten bekannte Senatsurteil vom 17. November 2015 (Az.: 4 KO 252/12).

    Danach hat der Beklagte in seiner Globalkalkulation 2007 einen Betrag von 31.951.708,00 EUR für unentgeltlich übernommenes Anlagevermögen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes herausgerechnet (vgl. Globalkalkulation 2007 S. 32 sowie das den Beklagten betreffende Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 164 ff.).

    Die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zielt gerade auf die Erhebung einheitlicher Beiträge ohne Rücksicht auf die erheblichen Kostenunterschiede ab, die mit der Errichtung einzelner technischer Entwässerungsanlagen verbunden sind (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 95 und Senatsbeschluss vom 10. Januar 2014 - 4 EO 678/11 - juris Rn. 16).

    (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 95 m. w. N.).

    Hätten der Voreigentümer und die anderen Eigentümer im Gewerbegebiet keinen "Ablösungsbetrag" gezahlt, wäre der Aufwand für die abwasserseitige Erschließung des Gewerbegebietes von 5.006.637 DM (= 2.559.852,85 EUR) in voller Höhe (auch ohne Abzug des hier in Ansatz gebrachten Gemeindeanteils von 4 %) als beitragsfähiger Aufwand in die Globalkalkulation 2007 (vgl. Urteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12) eingeflossen.

  • OVG Thüringen, 26.09.2016 - 4 EO 570/16

    Abgrenzung der Kostenspaltung von der Beitragsabstufung

    Aspekte der Kostenverursachung oder unterschiedlichen Leistungs- oder Vorteilsgewährung durch Benutzung oder Inanspruchnahmemöglichkeit stehen der zulässigen Zusammenfassung technisch getrennter Abwassersysteme zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung regelmäßig nicht entgegen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 95 m. w. N.).

    Nach Feststellung des Verwaltungsgerichts wurde diesem Umstand in nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getragen, dass der Wert dieses Anlagevermögens im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes unberücksichtigt blieb (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 158 und vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - juris Rn. 150, wonach allenfalls Altschulden für vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 getätigte Investitionen beitragsfähig sein könnten).

    Daraus folgert das Verwaltungsgericht zu Recht, dass die Gesamtsumme der im Wege der Kostenspaltung erhobenen Teilbeiträge einem einmaligen Anschlussbeitrag entsprechen muss (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 118).

    Eine teileinrichtungsbezogene Betrachtung wäre nicht mit dem Vorteilsprinzip vereinbar, da der besondere Vorteil in der Möglichkeit der ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers besteht, ohne dass es darauf ankäme, welche Teileinrichtungen dazu benötigt werden bzw. wie diese ausgestaltet sind (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 118).

    Mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Abstufung des Beitrags hält es sich auch im Rahmen des dem Aufgabenträger eröffneten weiten Ermessenspielraums, prozentuale Abstufungen vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 115).

  • OVG Thüringen, 17.05.2023 - 4 KO 590/22

    Festsetzungsverjährung bei Rücknahme eines Beitragsbescheides

    Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen - ebenso wie in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 26. Oktober 2011 (2 K 356/07 Ge) - in dem - ebenfalls von der Klägerin geführten - Leitverfahren 4 KO 252/12 damit begründet, dass der Beitragsteil der BGS-EWS 2007 nichtig sei, weil die Verteilungsregelung nicht vorteilsgerecht sei.

    Nach Stellung und Begründung des Zulassungsantrages durch den Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 4 ZKO 470/12 - das Verfahren im Hinblick auf das Leitverfahren 4 KO 252/12 zum Ruhen gebracht.

    Durch Urteil vom 17. November 2012 hat der Senat in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011 abgeändert und die Klage der Klägerin abgewiesen.

    Mit diesem Beschluss hatte die Verbandsversammlung eine bei der Erstellung der Globalkalkulation zu beachtende Vorgabe zur Kalkulation des festzusetzenden (und nicht des höchstzulässigen) Beitragssatzes gemacht (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 149).

  • OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 KO 659/20

    Zur Erledigung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid durch (unerkannt) als

    Alle Investitionen kommen, auch wenn sie sich unmittelbar lediglich auf einen Teil der Anlage auswirken sollten, letztendlich doch allen Anschlussnehmern zugute, weil sie der Abwasserentsorgung im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers dienen (vgl. Urteil des Senats vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 -, juris Rdnr. 95).

    4/187, S. 17), einschränkend so auslegt, dass die sachliche Beitragspflicht nicht bereits bei Vorhandensein eines provisorischen Teilanschlusses entsteht, sondern insoweit nur für solche Grundstücke entstehen kann, die nach dem Planungskonzept des Aufgabenträgers dauerhaft mit einer - nicht die Abgabe des vollständigen ungeklärten Abwassers ermöglichenden - Teilanschlussmöglichkeit versehen werden sollen (vgl. dazu grundlegend das sog. "Kostenspaltungsurteil" des Senats vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - juris und zur Definition von Voll- und Teilanschluss: Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rdnr. 114).

    Durch Urteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, dass auch der Beitrag für eine Anschlussmöglichkeit, die nur die Abgabe von Schmutzwasser ermöglicht, unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße vorteilsgerecht ist.

  • OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 EO 630/21

    Eintritt der Zahlungsverjährung

    Erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Privilegierungstatbestände (nachträglich) entfallen, entsteht der auf den bisher privilegierten Anteil entfallende Beitrag und kann nacherhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015, Az.: 4 KO 252/12, juris Rdnr. 107).
  • OVG Thüringen, 12.01.2016 - 4 KO 850/09

    Heranziehung zu Abwasserbeiträgen - zur Definition des Vollgeschosses im

    Dies beinhaltet, dass die beitragspflichtige Grundstücksfläche mit einem nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse differenzierenden Nutzungsfaktor multipliziert wird (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - UA S. 25, zur Veröffentlichung vorgesehen, und Driehaus in ders. Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, Rn. 452 zu § 8).

    Die an die bauliche Ausnutzbarkeit anknüpfenden Beitragsmaßstäbe wie der Vollgeschossmaßstab differenzieren nicht danach, welche Abwasserarten durch welche baulichen Anlagen (oder Räume) tatsächlich verursacht werden (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - UA S. 23 ff.).

  • OVG Thüringen, 16.11.2022 - 4 N 702/15

    Zur Besorgnis der Befangenheit einer Richterin in einem Normenkontrollverfahren

    Nach § 28 Abs. 1 S. 4 f. ThürKGG (juris: KomGArbG TH 2001) gibt der Verbandsrat seine Stimme im Rahmen einer Kollegial- und Mehrheitsentscheidung ab, so dass nicht von einer Verstärkung einer unbewußten Solidarisierungsneigung der Richterin mit ihrem Ehegatten oder dem beteiligten Zweckverband durch die Ehe ausgegangen werden kann (vgl. zu § 28 Abs. 1 S. 4 f. ThürKGG : ThürOVG, Urteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 57).(Rn.13).

    Bei der Stimmenabgabe in der Verbandsversammlung durch diesen geborenen Vertreter ist jedoch die Anwesenheit des jeweiligen gekorenen Verbandsmitgliedes erforderlich, da eine Vertretung abwesender gekorener Verbandsratsmitglieder nicht möglich ist (vgl. dazu das den Antragsgegner betreffende Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 57).

  • BVerwG, 03.02.2017 - 9 B 15.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Urteilsform und -inhalt

  • OVG Thüringen, 28.02.2023 - 4 VO 621/22

    Keine Erledigungsgebühr für anwaltliche Beratung über verfahrensmäßig

  • OVG Thüringen, 17.05.2023 - 4 N 702/15

    Fehlerhafte Bestimmung des Kalkulationszeitraumes, Verstoß gegen den Grundsatz

  • VG Gera, 16.12.2020 - 2 K 1100/19

    Gebührenkalkulation bei der Wasserver- und Abwasserentsorgung

  • OVG Thüringen, 14.04.2016 - 4 KO 452/15

    Festlegung des Divisors einer Umrechnungsformel zur Ermittlung der Zahl der

  • OVG Thüringen, 17.02.2020 - 4 ZKO 847/16

    Einbeziehung der Verrohrung eines Baches in eine öffentlich gewidmete

  • OVG Thüringen, 23.02.2017 - 4 KO 189/14

    Konkludente Widmung durch Anschluss eines von einem Erschließungsträger in einem

  • VG Schwerin, 22.11.2019 - 4 A 1867/18

    Anfechtung von Trink- und Schmutzwassergebührenbescheiden; Anwendung des

  • OVG Thüringen, 29.01.2013 - 4 KO 840/09
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