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   OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22   

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OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22 (https://dejure.org/2022,17451)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18.05.2022 - 4 EO 161/22 (https://dejure.org/2022,17451)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - 4 EO 161/22 (https://dejure.org/2022,17451)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO 80 Abs 5; VwGO 123; AufenthG 53; AufenthG 54 Abs 1 Nr 2; AufenthG 84 Abs 4; GG Art 6; EMRK Art 8; KRK Art 12
    Ausländerrecht ; zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ausweisung eines illegal eingereisten Ausländers wegen Terrorismusverdachts; Tunesier; Anhörung; Ausländer; Einreise; illegal; Sicherheitsbefragung; Anrufer; anonym; Vereinigung; terroristisch; ...

  • Justiz Thüringen

    § 53 Abs 1 AufenthG 2004, § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 84 Abs 4 AufenthG 2004, Art 6 Abs 1 GG, Art 8 MRK
    Ausweisung eines illegal eingereisten Ausländers wegen Terrorismusverdachts; niederschwellige islamistische Agitation

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22
    Ein Ausweisungsinteresse kann auch dann bestehen, wenn der Ausländer eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG verursacht, obwohl keiner der in § 54 AufenthG normierten Tatbestände erfüllt ist, wie das Unterstützen von Personen und Personenvereinigungen, die zur Verfolgung religiöser Ziele zu Gewalt oder Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 21 und 24; HessVGH, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 3 A 1482/14.Z -, juris Rn. 13; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed., 1. April 2021, fortan: BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 4).

    Die Tatbestandsmerkmale der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 23).

    (bb) Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterstützung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, alle Verhaltensweisen erfasst, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken (BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2017 - 1 C 28/16 - juris Rn. 21, vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 31).

    Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 15 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31 f.).Weiterhin gilt aber für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert.

    Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 34 f. m. w. N.).

    Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, weil die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und daher auch die Vorfeldunterstützung durch Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 29 f. m. w. N.).

    Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 - 131, juris Rn. 27; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 31).

    Diese erfüllt das Tatbestandsmerkmal des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur deshalb noch, weil die Verbreitung des maßgeblichen Chronikeintrages, mit dem terroristische Bestrebungen gebilligt werden, nicht von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt und eine weite Auslegung des Unterstützungsbegriffs im Hinblick die beabsichtigte Abwehr terroristischer Gefahren bereits im Vorfeld geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zur Begründung seiner Auffassung zunächst an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 (Az.: 1 C 26/03, BVerwGE 123, 114 - 131) angeknüpft.

    Diese klarstellende Auslegung des ausweisungsrechtlichen Unterstützungsbegriffs, mit dem die Anlehnung an den strafrechtlichen Unterstützerbegriff (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2003 - 1 C 26/03 - juris Rn. 25) gelockert wurde, ändert jedoch nichts daran, dass sich die in Rede stehende Unterstützungshandlung - schon dem Wortlaut nach - auf eine terroristische Vereinigung oder ein den Terrorismus unterstützende Vereinigung beziehen muss.

    Das Tätigwerden des Nichtmitgliedes muss darauf gerichtet sein, die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung zu fördern, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele zu fördern und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit zu festigen und ihr Gefährdungspotenzial zu stärken (vgl. BVerwG, Urteil vom 2005 - 1 C 26/03 - juris Rn. 25 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84 - BGHSt 33, 16 ).

    Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 - 131, juris Rn. 27; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 31).

    Denn ein beweis- und messbarer Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele - hier durch Verbreitung - ist wie bereits ausgeführt nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26/03 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22
    (aa) Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 13 und vom 27. Juli 2017 - 1 C28/16 - juris Rn. 19 m. w. N.).

    Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 15 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31 f.).Weiterhin gilt aber für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert.

    Dies setzt voraus, dass er sich zu seinen Aktivitäten bekennt und sich sodann in einer Art tätigen Reue glaubhaft hiervon distanziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 -, BVerwGE 147, 261 - 278, juris Rn. 17; BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 10 B 16.1252 -, juris Rn. 53).

  • OVG Bremen, 22.10.2019 - 2 B 138/19

    Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines straffälligen Ausländers bei

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22
    Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen gerechtfertigt sein (Bergmann/Dienelt, AufenthG § 53 Rn. 79; vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 B 138/19 -, und Urteil vom 14. Februar 2020 - 2 B 23/20 -, juris).

    Da dem Kindeswohl aber weder nach Europäischen Grund- und Menschenrechten noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zukommt, ist eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 26/15 -, Rn. 5, juris m. w .N.; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 B 138/19 -, juris Rn. 31, und Urteil vom 14. Februar 2020 - 2 B 23/20 -, juris Rn. 21 - 22; Bergmann/Dienelt, AufenthG vor § 53 beck-online Rn. 48).

    OVG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 B 138/19 -, juris Rn. 31; Bergmann/Dienelt, Vorb.

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22
    Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - NVwZ 2022, 406 - 410, juris Rn. 48).

    Denn mit der Geburt der Tochter ist eine neue Situation eingetreten, weil eine von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG grundsätzlich geschützte Lebensgemeinschaft entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 m. w. N.).

  • OVG Bremen, 14.02.2020 - 2 B 23/20

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ausweisung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22
    Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen gerechtfertigt sein (Bergmann/Dienelt, AufenthG § 53 Rn. 79; vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 B 138/19 -, und Urteil vom 14. Februar 2020 - 2 B 23/20 -, juris).

    Da dem Kindeswohl aber weder nach Europäischen Grund- und Menschenrechten noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zukommt, ist eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 26/15 -, Rn. 5, juris m. w .N.; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 B 138/19 -, juris Rn. 31, und Urteil vom 14. Februar 2020 - 2 B 23/20 -, juris Rn. 21 - 22; Bergmann/Dienelt, AufenthG vor § 53 beck-online Rn. 48).

  • VGH Bayern, 02.08.2021 - 19 CS 21.330

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Straffälligkeit

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22
    Die Erforderlichkeit ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn die Ausweisung von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getragen wird (NdsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 8 ME 76/11 -, juris; unter Bezugnahme auf: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 - NJW 2005, 3275; BayVGH, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 19 CS 17.1784 - juris Rn. 7; vom 19. Februar 2009 - 19 CS 08.1175 - juris Rn. 49 jeweils m. w. N.; vom 2. August 2021 - 19 CS 21.330 -, juris Rn. 2).

    Für das Vorliegen des besonderen Vollziehungsinteresses im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kommt es auf den Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung an (vgl. OVG NW, Beschluss vom 5. August 2009 - 18 B 331/09 - juris; BayVGH, Beschluss vom 2. August 2021 - 19 CS 21.330 -, juris Rn. 2).

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22
    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn - wie hier - ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 183=/08 - BVerfGK 14, 458 in Bezug auf eine Abschiebung wegen fehlenden Aufenthaltstitels; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - in Bezug auf eine Ausweisung).

    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 17, und vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 13).

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22
    (bb) Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterstützung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, alle Verhaltensweisen erfasst, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken (BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2017 - 1 C 28/16 - juris Rn. 21, vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 31).

    Denn im Rahmen der (ergebnisoffenen) Abwägung macht es einen Unterschied, ob dem Betroffenen etwa lediglich die Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung oder aber wesentliche Unterstützungshandlungen, womöglich gar in herausgehobener Position, zur Last gelegt werden können (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28/16 -, BVerwGE 159, 270-288, Rn. 39).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22
    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 17, und vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 13).
  • VG München, 26.01.2017 - M 12 K 16.5397

    Rechtmäßige Ausweisung wegen Unterstützens einer terroristischen Vereinigung

  • BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17

    Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2009 - 18 B 331/09

    Sofortige Vollziehung Anordnung besonderes Vollziehungsinteresse

  • OVG Hamburg, 28.04.2021 - 6 Bs 26/21

    Sicherung des Aufenthalts eines Ausländers; Zumutbarkeit der vorübergehenden

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

  • BVerwG, 21.07.2015 - 1 B 26.15

    Kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen

  • VG Hamburg, 20.12.2017 - 2 K 2745/16

    Ausweisung; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (IS); Aufruf zum Hass

  • VGH Bayern, 14.03.2019 - 19 CS 17.1784

    Rechtmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung wegen

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

  • VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252

    Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresse wegen der Unterstützung einer

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929

    Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der

  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 62/84

    Einschränkende Kriterien für die Beurteilung des Verbreitens von Texten nach §

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

  • BVerwG, 25.04.2018 - 1 B 11.18

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht;

  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 19 CS 08.1175

    Sofortvollzug der Ausweisung; Unterstützung terroristischer Bestrebungen durch

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2011 - 8 ME 76/11

    Betäubungsmittelkriminalität als Regelbeispiel für das Vorliegen schwerwiegender

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2022 - 2 M 1/22

    Berücksichtigung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Ausweisung eines

  • BVerfG, 13.06.2005 - 2 BvR 485/05

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen

  • VG Augsburg, 21.04.2015 - Au 1 K 14.1546

    Türkischer Staatsangehöriger; Ausweisung; Unterstützung der Vereinigung

  • BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94

    Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen unter Berufung auf Art.

  • VG Hamburg, 22.02.2016 - 19 E 6426/15

    Rücknahme der Einbürgerung wegen Unterstützung von verfassungsfeindlichen und

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 04.10.2006 - 1 BvR 2403/06

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung des Ruhens der

  • VGH Hessen, 15.02.2016 - 3 A 1482/14

    Ausweisung nach neuem Ausweisungsrecht

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2002 - 13 S 1111/01

    Rechtmäßige Übergangsregelung zur Einbürgerung - Ausschlussgrund -

  • BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93

    Strafrechtliche Beweiswürdigung bei gesperrten Zeugen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2014 - 11 M 36.14

    Maßgeblichkeit der Haftdauer für die Ausweisungsentscheidung; Berücksichtigung

  • VG Karlsruhe, 09.01.2023 - 1 K 4351/21

    Ausweisungsinteresse bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes

    Es ist allgemein anerkannt, dass § 54 AufenthG die Umstände, die ein Ausweisungsinteresse begründen können, nicht abschließend nennt und ein Ausweisungsinteresse auch dann bestehen kann, wenn der Ausländer eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG verursacht, obwohl keiner der in § 54 AufenthG normierten Tatbestände erfüllt ist (statt vieler: Thüringer OVG, Beschluss vom 18.05.2022 - 4 EO 161/22 -, juris Rn. 69; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2021 - 11 S 19/21 -, juris Rn. 13 jeweils m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 24.11.2022 - 1 K 4351/21

    Antragsauslegung; Titelerteilungssperre; Ausweisungsinteresse;

    Es ist allgemein anerkannt, dass § 54 AufenthG die Umstände, die ein Ausweisungsinteresse begründen können, nicht abschließend nennt und ein Ausweisungsinteresse auch dann bestehen kann, wenn der Ausländer eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG verursacht, obwohl keiner der in § 54 AufenthG normierten Tatbestände erfüllt ist (statt vieler: Thüringer OVG, Beschluss vom 18.05.2022 - 4 EO 161/22 -, juris Rn. 69; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2021 - 11 S 19/21 -, juris Rn. 13 jeweils m.w.N.).
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