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   OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12   

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OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12 (https://dejure.org/2014,7799)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 22.01.2014 - 2 SO 182/12 (https://dejure.org/2014,7799)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 2 SO 182/12 (https://dejure.org/2014,7799)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen überlanger Verfahrensdauer; Zulässigkeit eines unbezifferten Leistungsantrags

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückübertragungsverfahren; Entschädigung für überlange Verfahrensdauer; Altverfahren; unbezifferter Leistungsantrag

  • Justiz Thüringen

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, Art 35 MRK
    Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen überlanger Verfahrensdauer; Zulässigkeit eines unbezifferten Leistungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Auszüge)

    Überlanges Gerichtsverfahren: Unbezifferter Antrag auf Entschädigung unzulässig

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1536
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (55)

  • BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12
    Dem Grundgesetz lassen sich keine allgemeingültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 - NJW 2008, 503; vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Juris und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789).

    Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789).

    Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Juris und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789).

    Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286).

    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789).

    Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (stRspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625, vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - EuGRZ 2009, 699 und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789).

    Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789).

  • BVerwG, 28.04.2010 - 8 C 17.09

    Antragstellung; Singularrestitution; Unternehmensrestitution; Unternehmensträger;

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12
    Mit gerichtlicher Verfügung vom 23. März 2010 wurden die Beiakten 1, 3, 5 und 6 nach entsprechender Aufforderung an das Bundesverwaltungsgericht zum dortigen Verfahren 8 C 17.09 übersandt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hob in beiden Revisionsverfahren (8 C 17.09 und 8 C 18.09) durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. April 2010 auf die Revision des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage der Klägerin ab.

    Diese Rechtsfrage war zum damaligen Zeitpunkt höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 8 C 17/09 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 76 zum Parallelverfahren der Klägerin 6 K 1538/04 Ge).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass in zwei Verfahren der Klägerin, in den Verfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009 zugelassen worden war und die Revisionsverfahren 8 C 17.09 und 8 C 18.09 bis Ende Juni 2010 anhängig waren.

    Bei der Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Ausgang der Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1941/10) abwarten wollte, die sie unter dem 22. Juli 2010 gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 in den Parallelverfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge (BVerwG 8 C 17.09, 8 C 18.09) erhoben hatte.

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12
    Dass es das Gesetz zulässt, verschiedene Verfahrensstufen unterschiedlich in den Blick zu nehmen, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass eine Entschädigungsklage bereits vor Beendigung des Ausgangsverfahrens erhoben werden kann (vgl. § 198 Abs. 5 GVG, § 201 Abs. 3 GVG) und dass bei einem bis zum Bundesverwaltungsgericht geführten Verwaltungsrechtsstreit verschiedene Rechtsträger - nämlich zum einen (wie hier) das Land und zum anderen der Bund (§ 201 Abs. 1 GVG i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO) - für die in ihrem Bereich zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 - Juris m. w. N.).

    Das Verwaltungsverfahren und das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Vorverfahren bei einer Behörde (Widerspruchsverfahren) sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 27/12 D, 5 C 23/12 D - Juris) nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 und § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG.

    Bei der Beurteilung, ob danach die Verfahrensdauer unangemessen lang ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 27/12 D, 5 C 23/12 D - Juris), der sich der Senat anschließt, nicht auf feste Zeitvorgaben, Orientierungs- oder Anhaltswerte oder statistische Werte über die Verfahrenslaufzeiten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zurückgegriffen werden.

    (2) Bei der auf den Einzelfall bezogenen Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 27/12 D, 5 C 23/12 D, Juris m. w. N.) folgende Grundsätze:.

    Dem Feststellungsantrag kommt gegenüber dem Entschädigungsantrag, wie sich aus der gesetzgeberischen Wertung (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Satz 3 2. Halbs. GVG) ergibt, weniger Gewicht zu (vgl. auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 27. März 2012 - 3 A 1.12 - Juris, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - n. v.).

  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12
    Dieser Grundsatz gilt aber für die deutsche Verfassungsbeschwerde bei Rügen überlanger Verfahrensdauer seit der Entscheidung des EGMR vom 8. Juni 2006 (Sürmeli, Nr. 75529/01, NJW 2006, 2389) nicht ausnahmslos.

    Denn bei der Verfassungsbeschwerde des deutschen Rechts kann, soweit sie sich gegen die überlange Verfahrensdauer eines Rechtsstreits richtet, das Bundesverfassungsgericht allein die Feststellung treffen, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert hat (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006, Nr. 75529/01 - Sürmeli, NJW 2006, 2389; Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 21980/06 u. a. - Kuhlen- Rafsandjani, Juris).

    Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie hätte die rechtliche Beurteilung durch den EGMR, wonach hinsichtlich der Verfahrensdauer von Verwaltungsgerichtsverfahren die deutsche Verfassungsbeschwerde keinen wirksamen Rechtsbehelf darstellt (EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006, Nr. 75529/01 - Sürmeli, NJW 2006, 2389), nicht gekannt.

    Die Europäische Menschenrechtskonvention fordert im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht notwendig einen einheitlichen Rechtsbehelf, sondern lässt bei entsprechender Wirksamkeit auch eine Kombination von Rechtsbehelfen genügen (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006, Nr. 75529/01 - Sürmeli, NJW 2006, 2389).

  • BVerwG, 09.01.2009 - 8 B 95.08

    Erfolgsaussichten einer Verfahrensrüge hinsichtlich des Hinausgehens des Gerichts

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12
    Das Bundesverwaltungsgericht hob durch Beschluss vom 9. Januar 2009 (8 B 95.08) das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, soweit der Klage hinsichtlich des Verpflichtungsantrags stattgegeben worden war und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurück, weil es verfahrensfehlerhaft über den auf Singularrestitution gerichteten Verpflichtungsantrag der Klägerin unter Verletzung von § 88 VwGO hinausgegangen war.

    Das Bundesverwaltungsgericht hob aus denselben Gründen wie im Verfahren 8 B 95.08 durch Beschluss vom 9. Januar 2009 (8 B 96.08) das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurück.

    Das Bundesverwaltungsgericht hob aus denselben Gründen wie im Verfahren 8 B 95.08 durch Beschluss vom 27. Januar 2009 (8 B 97.08) das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurück.

    Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht 8 B 95.08 ist für sich betrachtet weder unangemessen lang gewesen noch so zügig durchgeführt worden, dass die Überlänge des erstinstanzlichen Verfahrens im Fall einer Gesamtbetrachtung der Verfahrensdauer in allen Rechtsstufen kompensiert werden könnte.

  • BVerfG, 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12
    Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207 und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76).

    Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207).

    Der Beklagte kann sich auch nicht auf die während der Dauer des Verfahrens vorgenommenen Änderungen der Geschäftsverteilung und damit verbundenen Wechsel der Berichterstattung zum 15. November 2004 und zum 1. Juli 2006 berufen, weil es sich hierbei um Umstände handelt, die innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs liegen, und es für eine kurzfristig auftretende unvermeidbare Überlastung keine Hinweise gibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 - BayVBl 2013, 210; m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/09 - DVBl 2009, 1164; Beschluss vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 - Juris; OVG Sachsen, Urteil vom 15. Januar 2013 - 11 F 1/12 - Juris).

  • BVerwG, 28.04.2010 - 8 C 18.09

    Antragstellung; Singularrestitution; Unternehmensrestitution; Unternehmensträger;

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12
    Das Bundesverwaltungsgericht hob in beiden Revisionsverfahren (8 C 17.09 und 8 C 18.09) durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. April 2010 auf die Revision des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage der Klägerin ab.

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass in zwei Verfahren der Klägerin, in den Verfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009 zugelassen worden war und die Revisionsverfahren 8 C 17.09 und 8 C 18.09 bis Ende Juni 2010 anhängig waren.

    Bei der Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Ausgang der Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1941/10) abwarten wollte, die sie unter dem 22. Juli 2010 gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 in den Parallelverfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge (BVerwG 8 C 17.09, 8 C 18.09) erhoben hatte.

  • EGMR, 20.01.2011 - 21980/06

    Kuhlen-Rafsandjani ./. Deutschland

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12
    Denn bei der Verfassungsbeschwerde des deutschen Rechts kann, soweit sie sich gegen die überlange Verfahrensdauer eines Rechtsstreits richtet, das Bundesverfassungsgericht allein die Feststellung treffen, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert hat (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006, Nr. 75529/01 - Sürmeli, NJW 2006, 2389; Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 21980/06 u. a. - Kuhlen- Rafsandjani, Juris).

    Bei einem Aufeinandertreffen von unterschiedlichen Rügen bedarf es nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 21980/06 u. a. - Kuhlen-Rafsandjani, Juris) einer getrennten konventionsrechtlichen Behandlung der Rügen.

    Ein Kennenmüssen in diesem Sinne (fahrlässige Unkenntnis) ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn seit der innerstaatlichen Veröffentlichung der Entscheidung des EGMR, in der der Rechtsbehelf als nicht wirksam eingestuft worden ist, ein Jahr vergangen ist (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 21980/06 u. a. - Kuhlen- Rafsandjani, Juris).

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12
    Dem Grundgesetz lassen sich keine allgemeingültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 - NJW 2008, 503; vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Juris und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789).

    Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Juris und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789).

    Hier war vor allem zu beachten, dass sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens die mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz verbundene Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, jeweils Juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214).

  • BVerwG, 09.01.2009 - 8 B 96.08

    Verletzung der Dispositionsbefugnis eines Klägers durch eine nicht beantragte

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12
    Das Bundesverwaltungsgericht hob aus denselben Gründen wie im Verfahren 8 B 95.08 durch Beschluss vom 9. Januar 2009 (8 B 96.08) das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurück.

    Die Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Gerichtsverfahren auch hier nicht durch die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 8 B 96.08 und 8 B 97.08, die jeweils nur rund vier bzw. fünf Monate gedauert haben, kompensiert.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Beschluss vom 9. Januar 2009 - 8 B 96.08 - darauf hingewiesen, dass die Beiladung aufzuheben ist.

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2012 - 3 A 2.12

    Entschädigung; Verfahrensdauer; unangemessene Länge; Subventionsbescheid;

  • OLG Frankfurt, 12.12.2012 - 4 EntV 3/12

    Entschädigung für überlange Verfahrensdauer: Keine Anwendung auf länger

  • BVerwG, 27.01.2009 - 8 B 97.08

    Verletzung der Dispositionsbefugnis des Klägers durch Hinausgehen des

  • BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einer sozialrechtlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - L 2 SF 436/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens

  • LAG Sachsen, 07.06.2012 - 1 Oa 2/12

    Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen

  • OVG Sachsen, 15.01.2013 - 11 F 1/12

    Grundsätze zur Anwendbarkeit des § 193 BGB auf die Frist des Art. 23 S. 6

  • BVerfG, 13.08.2012 - 1 BvR 1098/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer eines

  • EGMR, 25.02.2000 - 29357/95

    Gabriele Gast

  • EGMR, 29.03.2006 - 36813/97

    SCORDINO c. ITALIE (N° 1)

  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

  • EGMR, 29.05.2012 - 53126/07

    TARON v. GERMANY

  • BVerfG, 29.03.2005 - 2 BvR 1610/03

    Effektivität des Rechtsschutzes; Gewährung in angemessener Zeit (Bedeutung der

  • EGMR, 04.02.2010 - 13791/06

    Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND

  • BVerwG, 29.03.2011 - 2 C 18.09
  • EGMR, 24.06.2010 - 21423/07

    Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND

  • BVerwG, 13.03.2001 - 8 B 261.00

    Vermutung der Richtigkeit eines Erbscheins seitens des Verwaltungsgerichts -

  • BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11

    Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch überlange Dauer eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 3 A 4.12

    Überlange Verfahrensdauer; Übergangsregelung; EGMR; anhängige Beschwerden;

  • EGMR, 31.05.2001 - 37591/97

    Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer

  • BGH, 13.10.1981 - VI ZR 162/80

    Beschwer bei unbeziffertem Leistungsantrag

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

  • EGMR, 01.02.2000 - 34406/97

    MAZUREK c. FRANCE

  • BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11

    Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven

  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89

    Landkreis - Kreisrat - Selbstständige Tätigkeit - Verdienstausfallentschädigung -

  • OLG Celle, 24.10.2012 - 23 SchH 10/12

    Entschädigungsansprüche für die überlange Dauer eines strafrechtlichen

  • BGH, 07.04.2009 - KZR 42/08

    Millionenklage gegen Mitglieder des Zementkartells ist zulässig

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • EGMR, 22.01.2008 - 10763/05

    G. Z. gegen Deutschland

  • BVerwG, 15.10.2002 - 7 B 94.02

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht seitens des Gerichts als Verfahrensfehler

  • EGMR, 26.10.2000 - 30210/96

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in

  • BVerfG, 26.04.1999 - 1 BvR 467/99

    Siebenjährige Dauer eines aktienrechtlichen Spruchstellenverfahrens

  • BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07

    Verfassungsrechtliche Anorderungen an die Dauer und Förderung eines umfangreichen

  • EGMR, 11.01.2007 - 20027/02

    Menschenrechte: Überlange Verfahrensdauer eines Zivilrechtsstreits

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 683/03

    Zur Verfahrensdauer in einem verwaltungsgerichtlichen Restitutionsverfahren

  • BVerfG, 27.09.2011 - 1 BvR 232/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art

  • EGMR, 28.06.1978 - 6232/73

    König ./. Deutschland

  • EGMR, 01.02.2000 - 28293/95

    AYDIN v. TURKEY

  • EGMR, 18.09.2009 - 16064/90

    VARNAVA ET AUTRES c. TURQUIE

  • EGMR, 09.10.2008 - 10732/05

    Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND

  • EGMR, 21.10.2010 - 43155/08

    Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2012 - 3 A 1.12

    Rechtsschutz wegen der überlangen Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

  • BVerwG, 30.04.2003 - 8 C 9.02

    Berechtigtenfeststellung; verfolgungsbedingte Grundstücksveräußerung;

  • BSG, 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Wiedergutmachung auf andere Weise - gerichtliche

    Der Streitwert entspricht dem vom LSG angenommenen Betrag; eine Absenkung ist nicht angezeigt (aA Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil vom 8.1.2014 - 2 SO 182/12 - Juris RdNr 109).
  • OLG Hamm, 07.05.2014 - 11 EK 22/13

    Anforderungen an die Bezifferung der Entschädigung wegen überlanger

    (ebenso: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08. Januar 2014 - 2 SO 182/12 -, juris Rz. 37).

    Das ist zwar durch das OVG Thüringen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angenommen worden (Urteil v. 08.01.2014 - 2 SO 182/12 - Rz. 57, juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.12.2014 - L 10 SF 11/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - sozialgerichtliches Verfahren - bezifferter

    Angesichts der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG geregelten Entschädigungspauschale für immaterielle Nachteile ist es aber möglich, wenigstens annähernd die Größenordnung der begehrten Forderung anzugeben (ebenso: Thüringer OVG, 8.1.2014, 2 SO 182/12, juris Rn. 37).

    Diese Feststellung stellt einen eigenständigen Streitgegenstand dar, so dass sich die Unzulässigkeit der Leistungsklage nicht auf diese Feststellungsklage erstreckt (wie hier OVG Thüringen, 8.1.2014, 2 SO 182/12, Rn. 57, juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.04.2016 - L 10 SF 1/14

    Entschädigung für überlanges Gerichtsverfahren

    Angesichts der in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG geregelten Entschädigungspauschale für immaterielle Nachteile ist es aber möglich, wenigstens annähernd die Größenordnung der begehrten Forderung anzugeben (ebenso: Thüringer OVG, 8.1.2014 - 2 SO 182/12 - juris, Rn. 37).
  • OVG Thüringen, 23.03.2023 - 3 SO 322/21

    Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer, Mitwirkungsobliegenheiten

    Für die Frage der Unangemessenheit der Verfahrensdauer i. S. des § 198 GVG ist jedoch materiell-rechtlich stets die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens maßgeblich, so dass Verzögerungen in einer Instanz durch ein zügiges Verfahren in einer anderen (vor- oder nachgelagerten) Instanz kompensiert werden können (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 - juris Rn. 17; dazu auch schon das Urteil des 2. Senats des Thüringer OVG vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 - juris Rn. 55).

    Auch ist eine Wiedergutmachung auf andere Weise i. S. von § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG im vorliegenden Fall nicht ausreichend; insbesondere auch nicht durch die (bloße) Feststellung des Entschädigungsgerichts nach § 198 Abs. 4 GVG, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (vgl. dazu nur die Rechtsprechung des BVerwG, insbesondere dessen Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D - juris, der sich der Senat ebenso anschließt wie der früher zuständig gewesene 2. Senat des Thüringer OVG; vgl. dessen Urteil vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 - juris).

  • OVG Thüringen, 03.11.2020 - 3 SO 339/19

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines

    So können Verzögerungen in einer Instanz bzw. einem Verfahrensabschnitt durch ein zügiges Verfahren in einer bzw. einem anderen (vor- oder nachgelagerten) Instanz bzw. Verfahrensabschnitt kompensiert werden (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 - juris Rn. 17; dazu auch schon das Urteil des 2. Senats des Thüringer OVG vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 - juris Rn. 55).

    bb) Auch ist eine Wiedergutmachung auf andere Weise i. S. von § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG im vorliegenden Fall nicht ausreichend; insbesondere auch nicht durch die (bloße) Feststellung des Entschädigungsgerichts nach § 198 Abs. 4 GVG, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (vgl. dazu nur die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dessen Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D - juris, der sich der Senat ebenso anschließt wie der früher zuständig gewesene 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts; vgl. dessen Urteil vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2022 - 13 D 75/18

    Entschädigung des durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretenen

    OVG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 -, juris, Rn. 93, m. w. N., erscheint bei der gebotenen Gesamtwürdigung mit Blick auf die vorstehend ausgeführten Gesichtspunkte eine Untätigkeit von sechs Monaten ab Eintritt der Entscheidungsreife durch Mitteilung des Beklagten vom 21. Oktober 2019 bis zur weiteren Förderung des Verfahrens noch sachlich vertretbar (d. h. bis zum 21. April 2020).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 13 D 27/14

    Ausschluss des Anspruchs auf Entschädigung wegen verspäteter Verzögerungsrüge;

    OVG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 -, ThürVBl.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17

    Entschädigung für Verfahrensverzögerung

    Er hatte an der beschleunigten Klärung dieser Ansprüche ein erhebliches Interesse (vgl. ThürOVG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 -, juris Rn. 77).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2017 - 13 D 74/15

    Entschädigung für die Unangemessenheit der Gesamtverfahrensdauer; Ausgleich von

    OVG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 -, juris, Rn. 88; OVG Sachsen, Urteil vom 15. Januar 2013 - 11 F 1/12 - NVwZ 2013, 1095 = juris, Rn. 31.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2014 - L 11 SF 671/14

    Missbräuchlichkeit eines Ablehnungsantrags; Prozesskostenhilfe für

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