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   OVG Thüringen, 22.06.2022 - 4 EO 133/22   

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https://dejure.org/2022,15289
OVG Thüringen, 22.06.2022 - 4 EO 133/22 (https://dejure.org/2022,15289)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 22.06.2022 - 4 EO 133/22 (https://dejure.org/2022,15289)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - 4 EO 133/22 (https://dejure.org/2022,15289)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    AufenthG § 15a; ThürFlüAG § 1 Nr 7; ThürFlüAG § 3 Abs 2; ThürFlüVertVO § 2 Abs 1
    Ausländerrecht ; keine Erteilung einer Duldung für einen unerlaubt eingereisten Ausländer vor Durchführung des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG; Duldung; Aufenthaltstitel; Verteilungsverfahren länderübergreifend; Verteilungsverfahren landesintern; ...

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Keine Erteilung einer Duldung für einen unerlaubt eingereisten Ausländer vor Durchführung des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG

  • Justiz Thüringen

    § 15a Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 1 Nr 7 FlüAG TH, § 3 Abs 2 FlüAG TH
    Erteilung einer Duldung für unerlaubt eingereisten Ausländer vor Durchführung des Verteilungsverfahrens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Verhältnis von

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.06.2022 - 4 EO 133/22
    Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 23. Juni 2021 (Az.: 2 B 203/21) die in dem o. g. Beschluss dokumentierte Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.

    Diese bindende Wirkung hat eine solche Entscheidung auf Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2018 - 18 B 1537/17 - juris) und Oberverwaltungsgericht Bremen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2021 - 2 B 203/21 -) zur systematischen Auslegung des § 15a AufenthG vertretenen Auffassung, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, jedoch nicht.

    Eine persönliche Vorsprache bei der die Verteilung veranlassenden Stelle kann beispielsweise erforderlich sein, wenn der Verteilungsbescheid nur durch persönliche Übergabe verlässlich bekannt gegeben werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2021 - Az. 2 B 203/21 -, juris Rn. 20) oder die Ausländerbehörde selbst nicht über ausreichende Möglichkeiten wie z. B. die Technik der PIK (=Personalisierungsinfrastruktur-Komponenten) verfügt, um Maßnahmen zur Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität (§ 49 AufenthaltG) durchzuführen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2018 - 18 B 1537/17

    Duldung; Verteilungsverfahren; zwingende Gründe

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.06.2022 - 4 EO 133/22
    Ungeachtet dessen ist zumindest die Entscheidung der die (länderübergreifende) Verteilung (bei der zentralen Verteilungsstelle) veranlassenden Landesverteilungsstelle - hier das Thüringer Landesverwaltungsamt - darüber herbeizuführen, ob ein Verteilungsverfahren zu veranlassen oder ob wegen zwingender Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG eine "Herausnahme" des Antragstellers aus dem länderübergreifenden Verteilungsverfahren im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 3 AufenthG geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2016 - 1 B 44/16 - juris Rn. 7 und auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 18 B 1537/17 - juris Rn. 13 ff.).

    Es hat sich dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen angeschlossen, das in seinem Beschluss vom 25. Januar 2018 (Az.: 18 B 1537/17, juris) die Auffassung vertritt, dass eine auf Grundlage des § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG getroffene Entscheidung der Ausländerbehörde nicht für das Verteilungsverfahren wirkt und letzteres deshalb auch nicht entbehrlich macht.

    Diese bindende Wirkung hat eine solche Entscheidung auf Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2018 - 18 B 1537/17 - juris) und Oberverwaltungsgericht Bremen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2021 - 2 B 203/21 -) zur systematischen Auslegung des § 15a AufenthG vertretenen Auffassung, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, jedoch nicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2012 - 17 E 831/11

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe i.R.e.

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.06.2022 - 4 EO 133/22
    Die dieser Anordnung vorausgehende Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung durch das BAMF dagegen (§ 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG) ist ein Verwaltungsinternum und damit kein dem Ausländer gegenüber bekannt zu gebender Verwaltungsakt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2014, § 15a AufenthG Rn.14; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 15a AufenthG Rn. 8; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand: Januar 2014, § 15a AufenthG Rn.21 ff; Müller, Asylmagazin, 2007, 4 ff.; a.A. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2010 - 19 B 1847/09 - und 18. Januar 2012 - 17 E 831/11 -).".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2010 - 19 B 1847/09

    Verteilungsentscheidung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.06.2022 - 4 EO 133/22
    Die dieser Anordnung vorausgehende Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung durch das BAMF dagegen (§ 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG) ist ein Verwaltungsinternum und damit kein dem Ausländer gegenüber bekannt zu gebender Verwaltungsakt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2014, § 15a AufenthG Rn.14; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 15a AufenthG Rn. 8; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand: Januar 2014, § 15a AufenthG Rn.21 ff; Müller, Asylmagazin, 2007, 4 ff.; a.A. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2010 - 19 B 1847/09 - und 18. Januar 2012 - 17 E 831/11 -).".
  • VG Berlin, 30.04.2021 - 19 L 2.21

    Duldung, unerlaubte Einreise, Verteilungsverfahren, Vaterschaft, örtliche

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.06.2022 - 4 EO 133/22
    Auch kann der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO nicht so ausgelegt werden, dass er die Einleitung eines solchen Verteilungsverfahrens begehrt (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 30. April 2021 - 19 L 2/21 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2014 - 18 A 792/14

    Einstufbarkeit der durch die zentrale Verteilungsstelle (BAMF) gem. § 15a Abs. 3

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.06.2022 - 4 EO 133/22
    Das OVG Nordrhein-Westfalen beschreibt diesen in § 15a AufenthG bundesrechtlich vorgezeichneten Verfahrensablauf in seinem Beschluss vom 4. September 2014 (Az.: 18 A 792/14, juris Rn. 4/5) wie folgt:.
  • OVG Bremen, 25.06.2014 - 1 B 30/14

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Vollziehbarkeit der

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.06.2022 - 4 EO 133/22
    Sollte die Bezugnahme des Antragstellers auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 25. Juni 2014 (Az.: 1 B 30/14, juris) so interpretiert werden können, dass er daraus eine Befugnis (der Ausländerbehörde) der Antragsgegnerin ableitet, auf Grundlage der Ermessensvorschrift des § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verbindlich über die Einleitung eines Verteilungsverfahrens oder die "Herausnahme" aus der Verteilung entscheiden zu können, führt dies aus zwei Gründen nicht auf eine Entbehrlichkeit des Verteilungsverfahrens durch die Landesverteilungsstelle.
  • BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 44.16

    Zur Frage, ob es sich bei der Verteilentscheidung nach § 15a AufenthG um eine

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.06.2022 - 4 EO 133/22
    Ungeachtet dessen ist zumindest die Entscheidung der die (länderübergreifende) Verteilung (bei der zentralen Verteilungsstelle) veranlassenden Landesverteilungsstelle - hier das Thüringer Landesverwaltungsamt - darüber herbeizuführen, ob ein Verteilungsverfahren zu veranlassen oder ob wegen zwingender Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG eine "Herausnahme" des Antragstellers aus dem länderübergreifenden Verteilungsverfahren im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 3 AufenthG geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2016 - 1 B 44/16 - juris Rn. 7 und auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 18 B 1537/17 - juris Rn. 13 ff.).
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