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   OVG Thüringen, 25.03.2021 - 4 KO 395/19   

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OVG Thüringen, 25.03.2021 - 4 KO 395/19 (https://dejure.org/2021,12438)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 25.03.2021 - 4 KO 395/19 (https://dejure.org/2021,12438)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 25. März 2021 - 4 KO 395/19 (https://dejure.org/2021,12438)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 38; GG Art 5 Abs 3; ThürVerf Art 28; ThürHG § 22; VwGO § 43
    Rechtliche Anforderungen an hochschulrechtliche Satzungen zur Einführung von Online-Wahlen; Hochschulwahl; Wahlordnung; Online-Wahl; Wahlgrundsätze; frei; geheim; öffentlich; Einschränkung; Wesentlichkeitsgrundsatz; Vertrauensniveau; Authentifizierungsverfahren; ...

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Rechtliche Anforderungen an hochschulrechtliche Satzungen zur Einführung von Online-Wahlen

  • Justiz Thüringen

    Art 38 Abs 3 GG, Art 5 Abs 3 GG
    Rechtliche Anforderungen an hochschulrechtliche Satzungen zur Einführung von Online-Wahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Thüringen, 30.05.2013 - 1 N 240/12

    Die elektronische Wahl an einer Uni

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.03.2021 - 4 KO 395/19
    Sie habe die Wahlordnung durch die 7. und 8. Änderung der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Mai 2013 - 1 N 240/12 -) angepasst.

    Unerheblich ist insoweit, dass die Gültigkeit/Ungültigkeit der für die Wahl im Sommersemester 2014 maßgeblichen Wahlordnung mit ihren bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderungen (insbesondere die 6. bis 8. Änderung) gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gegenstand einer Normenkontrolle sein kann bzw. auch gewesen ist (vgl. ThürOVG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 1 N 240/12 - juris betreffend die 6. Änderung und Senatsurteil vom 23. Mai 2017 - 4 N 124/15 - betreffend die 7. und 8. Änderung).

    Zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 23. Mai 2017 (Az.: 4 N 124/15, juris) und des Urteils des 1. Senats vom 30. Mai 2013 (Az.: 1 N 240/12 juris).

    Durch Urteil des 1. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 - 1 N 240/12 - wurden die Bestimmungen über die Online-Wahl in Artikel 1 Nrn. 6 b, 11, 16 und 17 jedoch für unwirksam erklärt.

    Auch kann das Interesse der Hochschule an der Einsparung von Kosten der Urnen- und Briefwahl und die Durchdringung des studentischen Lebens vom Computer die Einschränkung von Wahlgrundsätzen rechtfertigen (vgl. Urteil des 1. Senats vom 30. Mai 2013 - 1 N 240/12 - juris Rdnr. 53 ff.).

  • OVG Thüringen, 23.05.2017 - 4 N 124/15

    Internetbasierte Online-Wahl - Elektronische Wahl - für die Wahl der Gremien

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.03.2021 - 4 KO 395/19
    Eine aufgrund § 22 Abs. 7 ThürHG a.F. (juris: HSchulG TH) erlassene Satzung (Wahlordnung) ist ausreichend (Fortf. Senatsrspr. vgl. Senatsurteil v. 23. Mai 2015 - 4 N 124/15 - juris).

    Unerheblich ist insoweit, dass die Gültigkeit/Ungültigkeit der für die Wahl im Sommersemester 2014 maßgeblichen Wahlordnung mit ihren bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderungen (insbesondere die 6. bis 8. Änderung) gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gegenstand einer Normenkontrolle sein kann bzw. auch gewesen ist (vgl. ThürOVG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 1 N 240/12 - juris betreffend die 6. Änderung und Senatsurteil vom 23. Mai 2017 - 4 N 124/15 - betreffend die 7. und 8. Änderung).

    Zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 23. Mai 2017 (Az.: 4 N 124/15, juris) und des Urteils des 1. Senats vom 30. Mai 2013 (Az.: 1 N 240/12 juris).

    Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf das Senatsurteil vom 23. Mai 2017 (Az.: 4 N 124/15, juris Rdnr. 122).

  • OVG Thüringen, 23.02.2012 - 4 ZKO 711/11

    Kein Erlass von Bescheiden durch formell privaten Verwaltungshelfer

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.03.2021 - 4 KO 395/19
    Darüber hinausgehend ist das Handeln eines Dritten einem Träger öffentlicher Verwaltung mittelbar zurechenbar, wenn die Einbeziehung eines Dritten bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe von einer gesetzlichen Regelung gedeckt ist oder wenn sich das Handeln des Dritten im Rahmen zulässiger Verwaltungshilfe hält (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012 - 4 ZKO 711/11 - juris zur Einbeziehung eines privaten Dritten bei der Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung).

    Insbesondere aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durch Befragung des Geschäftsführers der Firma Polyas GmbH gewonnenen Erkenntnisse steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei der Unterstützungstätigkeit der Mitarbeiter, hier der Firma Polyas GmbH, nicht nur um unselbständige Verwaltungshilfe handelt, die auch ohne rechtliche Grundlage möglich wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012 - 4 ZKO 711/11 - juris Rdnr. 22 m. w. N.).

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvL 3/82

    Universität - Wahl zu Kollegialorganen - Mehrheitswahlrecht -

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.03.2021 - 4 KO 395/19
    Vielmehr sei aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 1984 - 2 BvL 3/82 - u. a., zu schließen, dass eine satzungsrechtliche Regelung nicht möglich sei, weil der Gesetzgeber bereits eine Regelung getroffen habe.

    Soweit der Kläger meint, aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1984 (Az.: 2 BvL 3/82) ableiten zu können, dass den Hochschulen keine Kompetenz zur Regelung des Wahlrechts zustehe, trifft dies nicht zu.

  • OVG Hamburg, 13.06.2006 - 3 Bf 294/03

    Wahl zum Studierendenparlament der Universität nicht auf rechtmäßiger Grundlage

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.03.2021 - 4 KO 395/19
    Insoweit weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine Überprüfung der Gültigkeit von Wahlvorschriften, etwa hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, durch den nach Maßgabe des § 12 WahlO gebildeten Wahlprüfungsausschusses im Wahlprüfungsverfahren nicht stattfindet, weil dem Wahlprüfungsausschuss keine Normverwerfungskompetenz zukommt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2006 - 3 Bf 294/03 -, juris Rdnr. 81 ff.).

    Die auf die Geltendmachung der (inzidenten) Unwirksamkeit der Wahlordnung (als satzungsrechtliche Grundlage) gestützte und im Hauptantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der strittigen Wahl gerichtete Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO statthaft (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2006 - 3 Bf 294/03 - juris Rdnr. 72).

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.03.2021 - 4 KO 395/19
    Um diesen Wahlgrundsätzen so weit wie möglich Geltung zu verschaffen, hat der Wähler auch bei einer Online- Wahl - analog zur Eidesstattlichen Versicherung bei der Briefwahl - dies ausdrücklich zu bestätigen (vgl. zur Briefwahl: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1981 - 2 BvC 1/81 -, BVerfGE 59, 119-128, Rdnr. 26).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.03.2021 - 4 KO 395/19
    Darüber hinaus kann sich eine Rechtfertigung der Beschränkung von Wahlgrundsätzen gerade im Hochschulrecht aus der vorbehaltlosen Wissenschaftsfreiheit ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvL 6/74 - juris).
  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.03.2021 - 4 KO 395/19
    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der Selbstorganschaft und Eigenverantwortlichkeit verpflichtet Träger öffentlicher Verwaltung, zu denen auch die Beklagte gehört, die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - DVBl. 2012, S. 49-53, juris Rdnr. 14 m. w. N. und auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - juris Rdnr. 33 zur Einbeziehung eines privaten Dritten beim Erlass von Abgabenbescheiden).
  • OVG Thüringen, 14.12.2009 - 4 KO 482/09

    Benutzungsgebührenrecht; Unzulässige Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.03.2021 - 4 KO 395/19
    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der Selbstorganschaft und Eigenverantwortlichkeit verpflichtet Träger öffentlicher Verwaltung, zu denen auch die Beklagte gehört, die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - DVBl. 2012, S. 49-53, juris Rdnr. 14 m. w. N. und auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - juris Rdnr. 33 zur Einbeziehung eines privaten Dritten beim Erlass von Abgabenbescheiden).
  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.03.2021 - 4 KO 395/19
    Ausgangspunkt der - demgegenüber strengeren - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 3. März 2009 (- 2 BvC 3/07, 4/07 - juris Rdnr. 132 ff., Wahlcomputer), ist Art. 38 Abs. 3 GG (auf Landesebene Art. 49 Abs. 4 ThürVerf), der die nähere Ausgestaltung der Wahlen ausdrücklich unter einen Parlamentsvorbehalt stellt.
  • OVG Thüringen, 20.06.1996 - 2 KO 229/96

    Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlanfechtung; Gestaltungsklage

  • BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 47/21

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Elektronische Wahl der Mitglieder der

    Danach kann offenbleiben, ob und inwieweit die vom Bundesverfassungsgericht zu staatlichen Parlamentswahlen entwickelten Grundsätze auf Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Beklagten möglicherweise aufgrund der Besonderheiten der funktionalen Selbstverwaltung nur eingeschränkt übertragbar wären (vgl. dazu BVerfGE 39, 247, 254; 54, 363, 388 f.; 60, 162, 169; 111, 289, 300; AGH Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - II ZU 4/10, juris Rn. 34 ff.; OVG Thüringen, Urteil vom 25. März 2021 - 4 KO 395/19, juris Rn. 63).
  • VG Münster, 23.03.2023 - 1 L 871/22

    Anordnungsanspruch; Autonomie; Betroffenheit; Bundestagswahl; Deklaratorischer

    Hiernach kommt es im Rahmen dieses Verfahrens nicht darauf an, ob die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch im Hauptsacheverfahren in zulässiger Weise in Fortsetzung ihrer Wahlanfechtung gemäß § 27 der Wahlordnung für die Wahlen zum Senat der Antragsgegnerin (WahlO Senat) vom 22. Februar 2022 als "Wahlprüfungsklage" im Wege der Verpflichtungs- (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) bzw. (im Falle der Erledigung) der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verfolgen kann (und gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO muss), vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. März 1987 - 15 A 1697/86 -, juris, Leitsatz Nr. 1 sowie S. 2 f. der Veröffentlichungsfassung, und vom 27. November 1996 - 25 A 1189/93 -, juris, Rn. 2 sowie (ausführlicher) Urteilsabdruck S. 9 f.; jeweils m.w.N., oder ob es hierzu - wovon sie ausweislich des dort angekündigten Antrags wohl selbst ausgeht - einer gesonderten Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO bedarf, weil die von ihr allein gerügte Unvereinbarkeit von Vorschriften der Wahlordnung mit höherrangigem Recht nicht vom Prüfprogramm der in der Satzung selbst vorgesehenen Wahlanfechtung erfasst würde, vgl. in diesem Sinne Thüringer OVG, Urteil vom 25. März 2021 - 4 KO 395/19 -, ThürVBl 2022, 204 = juris, Rn. 48, 53 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 13. Juni 2006 - 3 Bf 294/03 -, juris, Rn. 71 ff.

    vgl. zur Zulässigkeit der Einrichtung von (ähnlich großen) Wahlkreisen Haase, in: Leuze/Epping, HG NRW, § 13 Rn. 22 (13. Ergänzungslieferung, Stand: Januar 2015); siehe noch zur Einführung onlinebasierter Hochschulwahlen auf Satzungsebene Thüringer OVG, Urteil vom 25. März 2021 - 4 KO 395/19 -, ThürVBl.

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