Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 26.01.2022 - 1 N 247/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,7442
OVG Thüringen, 26.01.2022 - 1 N 247/19 (https://dejure.org/2022,7442)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26.01.2022 - 1 N 247/19 (https://dejure.org/2022,7442)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26. Januar 2022 - 1 N 247/19 (https://dejure.org/2022,7442)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,7442) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 20 Abs 3; VwGO § ... 47 Abs 1 Nr 1; VwGO § 47 Abs 2 S 1; VwGO § 91 Abs 1 2 Alt; BauGB § 2 Abs 1 S 2; BauGB § 10 Abs 3; BauGB § 14; BauGB § 14 Abs 1; BauGB § 14 Abs 2; BauGB § 16; BauGB § 16 Abs 1; BauGB § 16 Abs 2 S 2 2. Halbs; BauGB § 17 Abs 1 S 3; BauGB § 214 Abs 1 S 1 Nr 4; ThürKO § 21 Abs 1 S 1; ThürKO § 21 Abs 4; ThürKO § 21 Abs 4 S 2; ThürKO § 29 Abs 1; ThürKO § 31; ThürKO § 32
    Wirksamkeit von Veränderungssperren; Normenkontrolle; Satzung; Satzungstext; Norm; Normtext; Norminhalt; Normsetzung; Normsetzungsberechtigte; Veränderungssperre; Verlängerung; Geltungsbereich; Geltungsdauer; Jahresfrist; Antragsänderung; Antragserweiterung; ...

  • Justiz Thüringen

    § 47 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 14 BauGB, § 16 BauGB, § 16 Abs 1 BauGB
    Wirksamkeit von Veränderungssperren

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit von Veränderungssperren

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Thüringen, 21.09.2011 - 1 N 750/06

    Ausfertigung eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.01.2022 - 1 N 247/19
    Die angegriffenen Veränderungssperren leiden sämtlich an einem - von Amts wegen zu berücksichtigenden (vgl. zum Bebauungsplan: Senatsurt. v. 21. September 2011 - 1 N 750/06 - juris, dort Rn. 45 und v. 9. Januar 2013 - 1 N 664/09 -) - Ausfertigungsmangel.

    Veränderungssperren sind als gemeindliche Satzungen (§ 16 Abs. 1 BauGB) gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKO auszufertigen, bevor sie gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2, 2. HS i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 - und dem folgend Senatsurt. v. 21. September 2011, a. a. O., Rn. 46).

    Dementsprechend wird mit der Ausfertigung bezeugt, dass der textliche und gegebenenfalls zeichnerische Inhalt der Urkunde mit dem Willen des Normsetzungsberechtigten übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Umstände beachtet wurden und sie macht zudem den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar (Senatsurt. vom 21. September 2011, a. a. O., m. w. N.).

    Zu diesem Zweck hat der (hier nach §§ 29 Abs. 1, 31, 32 ThürKO zuständige) Bürgermeister, der insoweit den Stadtratsbeschluss vollzieht, den beschlossenen Normtext unter Angabe des Datums handschriftlich zu unterzeichnen (ThürOVG, Urt. v. 22. September 2008 - 3 KO 1011/05 - und dem folgend Senatsurt. v. 21. September 2011, a. a. O.).

    Sie bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut ausschließlich auf Verfahrens- und Formverstöße nach dem Baugesetzbuch, nicht dagegen auf landes- bzw. gemeinderechtliche Formvorschriften (BVerwG, Beschl. v. 5. Oktober 2001 - 4 BN 49.01 - BRS 64 Nr. 43 und Senatsurt. v. 21. September 2011, a. a. O., Rn. 45 m. w. N.).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.01.2022 - 1 N 247/19
    Bei der Verlängerung einer Veränderungssperre handelt es sich nicht um eine selbständige Veränderungssperre, sondern nur um die Verlängerung der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -).(Rn.33).

    Es handelt sich jedoch bei ihr nicht um eine selbständige Veränderungssperre, sondern nur um die Verlängerung der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre, die als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 -, juris, Rn. 16).

    Leidet demnach die ursprünglich erlassene Veränderungssperre an einem Rechtsfehler, der zu ihrer Unwirksamkeit führt, ist auch die Verlängerungssatzung unwirksam, denn die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung sind materiell als Einheit anzusehen, weil die Verlängerungssatzung ohne die ursprüngliche Veränderungssperre nicht lebensfähig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 -, juris, Rn. 16 und auch OVG Berlin, Beschl. v. 24. September 2001 - 2 A 1/01 - NVwZ-RR 2002, 394).

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Flächennutzungspläne

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.01.2022 - 1 N 247/19
    Die Erforderlichkeit der Ausfertigung ergibt sich bundesrechtlich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), denn es gehört zu den grundlegenden Geboten des Rechtsstaats und der Rechtsstaatlichkeit, dass die auszufertigende Norm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen wird (BVerwG, Beschl. v. 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, BRS 52 Nr. 32).

    Das BauGB trifft über die Ausfertigung keine nähere Bestimmung, sondern überlässt die Regelung dem Landesrecht (BVerwG, Beschl. v. 16. Mai 1991, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 5 S 3064/88

    Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans bei Bezugnahme auf Pläne

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.01.2022 - 1 N 247/19
    Allerdings muss die Ausfertigung hinreichend gewährleisten, dass der authentische, vom Normgeber gewollte Inhalt der Satzung festgestellt wird: Danach ist es ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. für das jeweilige Landesrecht: VGH Ba.-Wü., Urt. v. 8. Mai 1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20 und Nds. OVG, Urt. v. 14. Juli 1993 - 1 L 6230/92 - zit. n. juris, dort Rn. 23), wenn durch eindeutige Angaben im Satzungstext oder auch auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit eines Plans oder auch weiterer textlicher Festsetzungen zur Satzung ausgeschlossen wird (vgl. Senatsurteil v. 23. Januar 2014 - 1 N 664/09 -, Urteilsabdruck, Seite 5 ff.).

    Auch wenn es nicht erforderlich ist, dass der Originaltext der Satzung und die Karte äußerlich etwa durch Heftung oder - vergleichbar einer notariellen Urkunde - durch eine Schnur zusammengehalten werden, bedarf es doch zumindest einer "Art gedanklicher Schnur" (vgl. VGH Ba.- Wü., Urt. v . 8. Mai 1990, a. a. O. und Senatsurt. v. 23. Januar 2014), die sich eindeutig und zweifelsfrei aus einer Bezugnahme der verschiedenen Planteile aufeinander ergeben, so dass sie hinreichend Gewähr dafür bieten kann, dass jeder einzelne Teil der mehrteiligen Satzung der bezeugten Beschlussfassung des normsetzenden Organs zugrunde gelegen hat.

  • BGH, 25.10.2012 - III ZR 29/12

    Amtshaftung einer bayrischen Gemeinde wegen Verweigerung des Einvernehmens mit

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.01.2022 - 1 N 247/19
    Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die Baugenehmigungsbehörde oder die Widerspruchsbehörde einen Amtshaftungsanspruch wegen der auf die ursprünglich erlassene Veränderungssperre gestützten Versagung der Baugenehmigung geltend machen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2012 - III ZR 29/12 - NVwZ 2013, 167; Urt. v. 16. September 2010 - III ZR 29.10 - NVwZ 2011, 249).

    Stattdessen hat sie, wenn sie die Unwirksamkeit der Satzung erkennt, die Gemeinde und die Kommunalaufsicht von ihren Bedenken zu unterrichten (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2012, a. a. O.).

  • BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.01.2022 - 1 N 247/19
    Da das Vorliegen eines wirksam bekannt gemachten Planaufstellungsbeschlusses materiell-rechtliche Voraussetzung der Veränderungssperre ist und die Vorschriften über die Planerhaltung bei Verfahrens- oder Formfehlern insoweit keine Anwendung finden (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, BRS 54 Nr. 77 = NVwZ 1993, 471 = UPR 1993, 21), hat auch dieser Fehler die Ungültigkeit der Veränderungssperre zur Folge.
  • OVG Thüringen, 22.09.2008 - 3 KO 1011/05

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern; Vergnügungssteuer; Spielapparate;

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.01.2022 - 1 N 247/19
    Zu diesem Zweck hat der (hier nach §§ 29 Abs. 1, 31, 32 ThürKO zuständige) Bürgermeister, der insoweit den Stadtratsbeschluss vollzieht, den beschlossenen Normtext unter Angabe des Datums handschriftlich zu unterzeichnen (ThürOVG, Urt. v. 22. September 2008 - 3 KO 1011/05 - und dem folgend Senatsurt. v. 21. September 2011, a. a. O.).
  • BVerwG, 25.11.2003 - 4 BN 60.03

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Flächennutzungsplan; Vorranggebiet;

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.01.2022 - 1 N 247/19
    Da die Prüfung ergibt, dass die Veränderungssperre aus unterschiedlichen formellen Gründen unwirksam war, musste der Senat den weiter aufgeworfenen Fragen, etwa ob die Veränderungssperre auch mangels Sicherungsbedürfnisses unwirksam war, weil nicht von einer hinreichenden Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin ausgegangen werden konnte (zu den Anforderungen an Konkretisierung der Planungsziele vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - juris; Beschl. v. 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477 = BauR 2004, 634 m. w. N.), nicht mehr nachgehen.
  • BVerwG, 09.05.1996 - 4 B 60.96

    Bauplanungsrecht: Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.01.2022 - 1 N 247/19
    Veränderungssperren sind als gemeindliche Satzungen (§ 16 Abs. 1 BauGB) gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKO auszufertigen, bevor sie gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2, 2. HS i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 - und dem folgend Senatsurt. v. 21. September 2011, a. a. O., Rn. 46).
  • OVG Berlin, 24.09.2001 - 2 A 1.01

    Bestimmung der Kosten eines Verfahrens nach billigem Ermessen;

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.01.2022 - 1 N 247/19
    Leidet demnach die ursprünglich erlassene Veränderungssperre an einem Rechtsfehler, der zu ihrer Unwirksamkeit führt, ist auch die Verlängerungssatzung unwirksam, denn die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung sind materiell als Einheit anzusehen, weil die Verlängerungssatzung ohne die ursprüngliche Veränderungssperre nicht lebensfähig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 -, juris, Rn. 16 und auch OVG Berlin, Beschl. v. 24. September 2001 - 2 A 1/01 - NVwZ-RR 2002, 394).
  • BVerwG, 05.10.2001 - 4 BN 49.01

    Regelungsgehalt des § 214 Abs. 1 BauGB

  • OVG Niedersachsen, 14.07.1993 - 1 L 6230/92

    Anforderungen; Ausfertigung des Bebauungsplans; Satzungstext; Karte; Zulassung;

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

  • OVG Thüringen, 16.05.2001 - 1 N 932/00

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, Verwaltungsprozessrecht;

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

  • BVerwG, 29.07.2010 - 4 BN 21.10

    Bebauungsplan; DIN-Vorschrift; Verweisung; Verkündung; Bekanntmachung

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

  • BVerwG, 19.02.2004 - 7 CN 1.03

    Trinkwasserschutzgebiet in der DDR; Beschluss des Kreistags; Gegenstand des

  • BVerwG, 26.05.2005 - 4 BN 22.05

    Unwirksame Veränderungssperre: Feststellungsinteresse

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 C 23.09

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Periode; Zuteilungsperiode;

  • OVG Thüringen, 22.09.2016 - 3 N 182/16

    Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen aus besonderen Anlass

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2005 - 10 D 144/02

    Verfahrensrecht - Verfahrensumstellung nach Aufhebung von Veränderungssperre

  • BGH, 16.09.2010 - III ZR 29/10

    Verweigerung des baurechtlichen Einvernehmens: Keine Haftung der Gemeinde bei

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2010 - 12 KN 65/07

    Vorliegen einer Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen ein in einem

  • BVerwG, 22.02.1980 - 4 C 61.77

    Bauvoranfrage - Abgabe aller wesentlichen Erklärungen - Wirtschaftlichkeit einer

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 111/97

    Annahme des Verschuldens an einer Amtspflichtverletzung

  • VGH Bayern, 21.12.2012 - 2 N 10.230

    Normenkontrollantrag; Veränderungssperre

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2013 - 2 A 10.12

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages bei außer Kraft treten einer

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

  • VG Gera, 16.06.2023 - 3 K 415/22

    Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen - Auslegung der Änderung einer Satzung als

    Die Ausfertigung muss gewährleisten, dass der authentische, vom Normgeber gewollte Inhalt der Satzung festgestellt wird, denn es ist mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar, wenn die auszufertigende Norm mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen wird (ThürOVG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 1 N 247/19 - juris Rn. 41; Urteil vom 9. Januar 2013 - 1 N 664/09 - BVerwG, Urteil vom 21.01.2004 - 8 CN 1/02 - juris m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht