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   OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21   

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OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21 (https://dejure.org/2021,3402)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26.02.2021 - 3 EO 134/21 (https://dejure.org/2021,3402)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - 3 EO 134/21 (https://dejure.org/2021,3402)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 8; IfSG § 28a Abs 2; 3. ThürSARS-CoV-2-SondereindmaßnVO § 6a; VersammlG § 15 Abs 1
    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht: Verbot einer gegen die staatliche Coronapolitik gerichteten Demonstration; Versammlung; Versammlungsfreiheit; Verbot; Corona-Pandemie; Infektionslage; Auflage; Höchstteilnehmerzahl; Hygieneauflagen

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Versammlungsrecht: Verbot einer gegen die staatliche Coronapolitik gerichteten Demonstration

  • Justiz Thüringen

    Art 8 GG, § 28a Abs 2 IfSG, § 6a CoronaVSonderV TH 3, § 15 Abs 1 VersammlG
    Versammlungsrecht: Verbot einer gegen die staatliche Coronapolitik gerichteten Demonstration

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Versammlungsverbot in Erfurt erfolglos

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21
    Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris; Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2021 - 3 EO 467/19 - juris Rn. 10, vom 30. April 2013 - 3 EO 266/13 - n. V. und vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 - juris Rn. 14 m. w. N.).

    Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17).

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21
    In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. zu allem zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 - juris Rn. 14 m. w. N.; Beschluss des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 - juris).

    Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Beschränkung der Versammlungsfreiheit aus infektionsschutzrechtlichen Erwägungen ausgeführt (Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 - juris Rn. 16):.

  • OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Demonstration;

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21
    Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris; Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2021 - 3 EO 467/19 - juris Rn. 10, vom 30. April 2013 - 3 EO 266/13 - n. V. und vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 - juris Rn. 14 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2020 - 15 B 1834/20

    "Querdenken"-Kundgebung in Duisburg bleibt verboten

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21
    Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass eine wenige Tage vor einer geplanten Versammlung angeordnete Beschränkung der Teilnehmerzahl tatsächlich zu einem geringeren Zulauf führt und in der Praxis wirksam durchgesetzt werden kann (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2020 - 15 B 1834/20 - juris).
  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21
    Dabei liegt, nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20

    Unzulässiger Eilantrag auf Erlaubnis einer Versammlung

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21
    Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juni 2020 - 1 BvQ 66/20 -, Rn. 5), können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden.
  • OVG Thüringen, 04.07.2019 - 3 EO 467/19

    Versammlungsauflagen - Verbot rassistischer Liedtexte, Alkoholverbot,

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21
    Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris; Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2021 - 3 EO 467/19 - juris Rn. 10, vom 30. April 2013 - 3 EO 266/13 - n. V. und vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 - juris Rn. 14 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 10.04.2020 - 3 EN 248/20

    Corona- Pandemie: Generelles Versammlungsverbot noch gerechtfertigt

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21
    In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. zu allem zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 - juris Rn. 14 m. w. N.; Beschluss des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 - juris).
  • OVG Sachsen, 11.12.2020 - 6 B 432/20

    Versammlungsverbot; Infektionsgefahr bei Versammlungen unter freiem Himmel;

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21
    Hierdurch sind Gefahren für eine Vielzahl von betroffenen Teilnehmern, Ordnern und Polizeibeamten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 - juris Rn. 18; s. auch Empfehlungen des RKI zur Bewertung von Großveranstaltungen, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/artikel/handlungsempfehlungen-corona-rki.html).
  • BVerfG, 31.05.2020 - 1 BvQ 63/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Beschränkung der Zahl der Teilnehmer einer

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21
    Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie von Bund, Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Mai 2020 - 1 BvQ 63/20 -, Rn. 7).
  • OVG Thüringen, 30.04.2013 - 3 EO 266/13

    Aufzug am 1. Mai in Erfurt darf auf geänderter Wegstrecke stattfinden

  • OVG Sachsen, 10.04.2021 - 6 B 177/21

    Versammlungsverbot in Zeiten der Corona-Pandemie

    5 Entgegen der Auffassung der Beschwerde hindert die Norm die Behörde aber nicht, die im konkreten Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. OVG NRW a. a. O. Rn. 29; HessVGH, Beschl. v. 19. März 2021 - 2 B 587/21 -, juris; ThürOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 3 EO 134/21 -, juris Rn. 11).

    Angesichts eines dynamischen Geschehens auch bei einer ortsfesten Versammlung durch die An- und Abreise, durch das zu erwartende Gedränge an den Einlassstellen sowie durch lautstarke Meinungsbekundungen kann es zu Aerosolfreisetzungen kommen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (ebenso HessVGH, Beschl. v. 19. März 2021 a. a. O. Rn. 7; ThürOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 a. a. O. Rn. 9 f.; BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 16).

  • OVG Sachsen, 16.04.2021 - 6 B 186/21

    Querdenken-Demonstrationen in Dresden am 17. April 2021 bleiben verboten

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde hindert die Norm die Behörde aber nicht, die im konkreten Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. April 2021 - 6 B 177/21 -, juris Rn. 5; OVG NRW a. a. O. Rn. 29; HessVGH, Beschl. v. 19. März 2021 - 2 B 587/21 -, juris; ThürOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 3 EO 134/21 -, juris Rn. 11).

    Hinzu kommt, dass durch die An- und Abreise in Bussen oder im PKW, wenn Personen mehrerer Hausstände befördert werden, Infektionsgefahren bestehen (SächsOVG, Beschl. v. 10. April 2021 - 6 B 177/21 -, juris Rn. 7; ebenso HessVGH, Beschl. v. 19. März 2021 a. a. O. Rn. 7; ThürOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 a. a. O. Rn. 9 f.; BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 16).

  • VG Kassel, 17.03.2021 - 6 L 562/21

    Versammlungsverbot während Corona-Pandemie

    d) Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG kommen von vornherein aber nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit und damit zum Beispiel das Rechtsgut Leben und körperliche Unversehrtheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17; ThürOVG, Beschl. v. 26.02.2021 - 3 EO 134/21, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 14.05.2021 - 6 B 234/21

    Versammlung; Verbot; Corona; Covid-19-Pandemie; Inzidenzzahl; PCR-Test;

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde hindert die Norm die Behörde aber nicht, die im konkreten Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. April 2021 - 6 B 177/21 -, juris Rn. 5; OVG NRW a. a. O. Rn. 29; HessVGH, Beschl. v. 19. März 2021 - 2 B 587/21 -, juris; ThürOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 3 EO 134/21 -, juris Rn. 11).
  • VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Querdenker-Versammlung

    d) Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG kommen von vornherein aber nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit und damit zum Beispiel das Rechtsgut Leben und körperliche Unversehrtheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17; ThürOVG, Beschl. v. 26.02.2021 - 3 EO 134/21, juris Rn. 6).
  • VG Kassel, 17.03.2021 - 6 L 573/21

    Versammlungsverbot während Corona-Pandemie

    d) Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG kommen von vornherein aber nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit und damit zum Beispiel das Rechtsgut Leben und körperliche Unversehrtheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17; ThürOVG, Beschl. v. 26.02.2021 - 3 EO 134/21, juris Rn. 6).
  • VG Karlsruhe, 09.04.2021 - 10 K 1307/21

    Rastatt: Verbot einer Demonstration bestätigt

    Diese Vorschriften stellen aufgrund ihres klaren Wortlauts und unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, der ausdrücklich auch das Versammlungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG beschränken wollte (vgl. Art. 7 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; vgl. BT-Drucks. 19/23944, S. 33), eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Verbot einer Versammlung dar und werden nicht etwa durch § 15 Abs. 1 VersG-BW verdrängt (so auch VGH München, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526 - juris, Rn. 14, 15; a.A. OVG Weimar, Beschl. v. 26.02.2021 - 3 EO 134/21 - juris, Rn. 4; offengelassen von VGH Mannheim, Beschl. v. 23.05.2020 - 1 S 1586/20 - juris, Rn. 8; VG Karlsruhe, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 K 5020/20 - juris, Rn. 17).
  • VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Verbot einer Gegendemonstration zu einer

    d) Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG kommen von vornherein aber nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit und damit zum Beispiel das Rechtsgut Leben und körperliche Unversehrtheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17; ThürOVG, Beschl. v. 26.02.2021 - 3 EO 134/21, juris Rn. 6).
  • VG Kassel, 20.10.2023 - 6 L 1708/23
    Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 HV kommen von vornherein aber nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit und damit zum Beispiel die Rechtsordnung in Form der Strafgesetze unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17; ThürOVG, Beschl. v. 26.02.2021 - 3 EO 134/21, juris Rn. 6).
  • VG Weimar, 29.04.2022 - 4 E 705/22

    Eilantrag gegen Auflagen zur Versammlung am 01.05.2022 "Erster Mai 2022 in Erfurt

    vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, zitiert nach Juris Rn. 17; OVG Weimar, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 3 EO 134/21 -, zitiert nach Juris Rn. 6).
  • VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1138/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Verbot einer Gegendemonstration zu einer

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