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   OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22   

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OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22 (https://dejure.org/2022,25776)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26.08.2022 - 4 EO 504/22 (https://dejure.org/2022,25776)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 (https://dejure.org/2022,25776)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürSchulG § 15a Abs 8; ThürSchulG § 15a Abs 2; ThürSchulG § 15a Abs 6; GG Art 3; GG Art ... 6 Abs 2 S 1; GG Art 7 Abs 1; GG Art 19 Abs 4; GG Art 20; VwGO § 123; ThürVwVfG § 35 S 2; ThürVwVfG § 41 Abs 3 S 2; ThürVwVfG § 41 Abs 4; ThürVwVfG § 54
    Schulrecht; Zulassung eines Schülers zur Wunschschule; Schule; Wunschschule; Auswahlverfahren; Anmeldeüberhang; Teilhabeanspruch; Recht auf Bildung; Verwaltungsvereinbarung; Allgemeinverfügung; Grundsatz der Rechtsklarheit; Rechtsschutz effektiver; Erziehungsrecht ...

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Zulassung eines Schülers zur Wunschschule

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unzulässiges Auswahlverfahren zur Schulplatzvergabe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Thüringen, 15.09.2021 - 4 EO 540/21

    Eilantrag auf vorläufige Aufnahme in eine Thüringer Gemeinschaftsschule

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22
    Der Vortrag hinsichtlich der Aufnahmekapazität sei unsubstantiiert, im Übrigen sei auf einen Beschluss des Senats vom 15. September 2021 (Az.: 4 EO 540/21) zu verweisen.

    Mit dieser Bestimmung hat der Thüringer Landesgesetzgeber das - aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG) abzuleitende - Recht auf Zugang zu den Schularten und Bildungsgängen (§ 1 Abs. 2 ThürSchulG) bezogen auf eine bestimmte Schule als Recht auf Teilhabe an dem in § 15a ThürSchulG geregelten Aufnahmeverfahren ausgestaltet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris und vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v.).

    Dieses Teilhaberecht hat der Antragsgegner ungeachtet der Frage, ob der Antragsgegner bzw. die TGS W. die Aufnahmekapazität der Schule mit 92 Schülern für die Klassenstufe 5, d. h. mit 23 Schülern pro Klasse, zutreffend festgelegt hat (vgl. hierzu ausführlich zur TGS W. im Schuljahr 2021/22: Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 -, juris Rn. 25 ff. und vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v.), verletzt.

    Hierbei ist zunächst die Bildung einer Rangfolge nach den im Gesetz genannten Kriterien und damit eine Gruppen- bzw. Kohortenbildung vorgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 33).

    Aus diesem gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf wiederum folgt, dass die Zuordenbarkeit eines Kindes zu einer bestimmten Gruppe / Kohorte maßgebliches Kriterium zur Verdichtung des Teilhabeanspruchs zu einem Aufnahmeanspruch sein kann, wenn nämlich die (noch) vorhandenen freien Plätze für die Aufnahme der jeweiligen Gruppe ausreichen (Senatsbeschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 23).

  • VG Schleswig, 22.07.2022 - 9 B 18/22

    Zulassung eines Schülers zum Wunschgymnasium

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22
    Denn würde man zu Unrecht nicht aufgenommenen Schülern des in Rede stehenden gemeinsamen Schulbezirks auch bei Fehlern im Auswahlverfahren keinen Aufnahmeanspruch über die festgesetzte Kapazität hinaus zubilligen, wäre effektiver Rechtsschutz faktisch nicht gewährleistet (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 9 B 18/22 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - juris Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 B 10555/00 - juris Rn. 7; abstellend auf einen einzelnen Auswahlfehler: OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 1 Bs 213/13 - juris Rn. 27; a. A. HessVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2013 - 7 B 1889/13 -, juris Rn. 31: Anspruch nur im Ausnahmefall).

    Ein solcher aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitender außerkapazitärer Aufnahmeanspruch wird lediglich bei Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Schule begrenzt, sodass erst bei entsprechenden Anhaltspunkten ein Anspruch auf Aufnahme trotz Fehlers im Auswahlverfahren zu verneinen wäre (vgl. Rux/Niehaus, Schulrecht, 5. Auflage 2013, Rn. 77; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 9 B 18/22 - juris Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 B 10555/00 - juris Rn. 7).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2000 - 2 B 10555/00
    Auszug aus OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22
    Denn würde man zu Unrecht nicht aufgenommenen Schülern des in Rede stehenden gemeinsamen Schulbezirks auch bei Fehlern im Auswahlverfahren keinen Aufnahmeanspruch über die festgesetzte Kapazität hinaus zubilligen, wäre effektiver Rechtsschutz faktisch nicht gewährleistet (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 9 B 18/22 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - juris Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 B 10555/00 - juris Rn. 7; abstellend auf einen einzelnen Auswahlfehler: OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 1 Bs 213/13 - juris Rn. 27; a. A. HessVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2013 - 7 B 1889/13 -, juris Rn. 31: Anspruch nur im Ausnahmefall).

    Ein solcher aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitender außerkapazitärer Aufnahmeanspruch wird lediglich bei Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Schule begrenzt, sodass erst bei entsprechenden Anhaltspunkten ein Anspruch auf Aufnahme trotz Fehlers im Auswahlverfahren zu verneinen wäre (vgl. Rux/Niehaus, Schulrecht, 5. Auflage 2013, Rn. 77; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 9 B 18/22 - juris Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 B 10555/00 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 53.89

    Baurecht: Fehlendes Abwehrrecht einer Gemeinde gegen die Zustimmung der deutschen

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22
    Allgemein, auch im öffentlichen Recht gilt, dass Verträge nur die unmittelbar am Abschluss Beteiligten binden, also nur inter partes wirken (vgl. zur Regelung im VwVfG: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 53/89 -, juris Rn. 25).

    Verträge zu Lasten Dritter können deshalb auch im Verwaltungsrecht ohne deren Zustimmung nicht wirksam geschlossen werden (vgl. zur Regelung im VwVfG: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992, a. a. O.; Bonk/Neumann/Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 58 Rn. 2; Rozek, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 58 Rn. 2).

  • OVG Hamburg, 17.07.2013 - 1 Bs 213/13

    Vorschulbesuch muss bei der Auswahl der Schulbewerber angemessen berücksichtigt

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22
    Denn würde man zu Unrecht nicht aufgenommenen Schülern des in Rede stehenden gemeinsamen Schulbezirks auch bei Fehlern im Auswahlverfahren keinen Aufnahmeanspruch über die festgesetzte Kapazität hinaus zubilligen, wäre effektiver Rechtsschutz faktisch nicht gewährleistet (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 9 B 18/22 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - juris Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 B 10555/00 - juris Rn. 7; abstellend auf einen einzelnen Auswahlfehler: OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 1 Bs 213/13 - juris Rn. 27; a. A. HessVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2013 - 7 B 1889/13 -, juris Rn. 31: Anspruch nur im Ausnahmefall).
  • OVG Sachsen, 08.12.2008 - 2 B 316/08

    Aufnahme ins Gymnasium; Kapazität; Kapazitätsengpass; Kriterien; Entscheidung des

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22
    Denn würde man zu Unrecht nicht aufgenommenen Schülern des in Rede stehenden gemeinsamen Schulbezirks auch bei Fehlern im Auswahlverfahren keinen Aufnahmeanspruch über die festgesetzte Kapazität hinaus zubilligen, wäre effektiver Rechtsschutz faktisch nicht gewährleistet (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 9 B 18/22 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - juris Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 B 10555/00 - juris Rn. 7; abstellend auf einen einzelnen Auswahlfehler: OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 1 Bs 213/13 - juris Rn. 27; a. A. HessVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2013 - 7 B 1889/13 -, juris Rn. 31: Anspruch nur im Ausnahmefall).
  • VGH Hessen, 25.10.2013 - 7 B 1889/13

    Aufnahme in eine bestimmte Schule

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22
    Denn würde man zu Unrecht nicht aufgenommenen Schülern des in Rede stehenden gemeinsamen Schulbezirks auch bei Fehlern im Auswahlverfahren keinen Aufnahmeanspruch über die festgesetzte Kapazität hinaus zubilligen, wäre effektiver Rechtsschutz faktisch nicht gewährleistet (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 9 B 18/22 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - juris Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 B 10555/00 - juris Rn. 7; abstellend auf einen einzelnen Auswahlfehler: OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 1 Bs 213/13 - juris Rn. 27; a. A. HessVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2013 - 7 B 1889/13 -, juris Rn. 31: Anspruch nur im Ausnahmefall).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22
    Auch der Erlass einer Verwaltungsvorschrift zur Abänderung der in § 15a Abs. 1, 2 und 6 ThürSchulG enthaltenen Regelungen zur Gruppenbildung und Rangfolge durch das Schulamt würde keine zulässige Handlungsform darstellen, denn Verwaltungsvorschriften kommt grundsätzlich keine Außenwirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2017 - 9 B 14/17 -, juris Rn. 3 und unter Hinweis auf die st. Rspr.; BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220-230, juris Rn. 19; Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 40 Rn. 174, unter Rn. 175 ff. zu den hier nicht einschlägigen Ausnahmen).
  • OVG Sachsen, 11.11.2016 - 2 B 205/16

    Aufnahme in die Klassenstufe 5 einer Mittelschule; Entscheidung des Schulleiters;

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22
    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründet das Recht der Eltern auf Bestimmung des Bildungswegs des Kindes und umfasst grundsätzlich auch ein Wahlrecht im Hinblick auf die vom Staat bereit gestellten Schulen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 2388/11 -, juris Rn. 18), jedoch nur nach Maßgabe der Gesetze (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2021 - 4 EO 56/21 - juris Rn. 12) und im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 11. November 2016 - 2 B 205/16 -, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22
    Diese Bestimmung ist aber insbesondere aus rechtsstaatlichen Gründen verfassungskonform so auszulegen (vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 97), dass eine auf § 15a Abs. 8 ThürSchulG gestützte Festlegung durch das Schulamt mittels einer (dann auch nach § 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ThürVwVfG bekanntzumachenden) Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 Satz 2 ThürVwVfG zu erfolgen hat.
  • OVG Thüringen, 15.06.2005 - 1 EO 678/05

    Eilantrag auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen

  • BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 2388/11

    Das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst kein Recht

  • OVG Thüringen, 02.02.2021 - 4 EO 56/21

    Eilrechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Schulschließung

  • BVerwG, 28.08.2017 - 9 B 14.17

    Anspruch auf Kostenbeteiligung bei der Straßenentwässerung; Ortsdurchfahrt

  • OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 470/23

    Wahl des Bildungsganges; Schulkapazität Klassenstufe 5; Aufnahme in eine

    Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen (§ 1 Abs. 2 ThürSchulG) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet.
  • OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23

    Wahl des Bildungsganges bei Antrag auf Aufnahme in die Sekundarstufe einer

    Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen (§ 1 Abs. 2 ThürSchulG) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet.
  • OVG Thüringen, 25.10.2023 - 4 EO 472/23

    Passivlegitimation des Schulträgers bei Rechtsstreit um Aufnahme in eine Schule;

    Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern - bezogen nur auf den begehrten Bildungsgang und -abschluss - vermittelt keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine konkrete Schule und auf Schaffung der erforderlichen Kapazitäten an der Wunschschule, sondern nur einen sog. Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung gestellten Kapazitäten (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 ).(Rn.31).
  • OVG Thüringen, 07.06.2023 - 4 EO 626/22

    Zum Verhältnis von Abschiebungsandrohung des BAMF und der RL 2008/115/EG (juris:

    Eine reine Folgeabwägung - unabhängig von den Aussichten im Hauptsacheverfahren - ist lediglich im Einzelfall geboten, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, 89 - 94, juris, Rn. 21 und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris, Rn. 29).
  • OVG Thüringen, 30.01.2023 - 4 EO 614/22

    Gewährleistung einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen von Unterrichtsausfall und

    Eine reine Folgeabwägung - unabhängig von den Aussichten im Hauptsacheverfahren - ist lediglich im Einzelfall geboten, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, 89 - 94, juris Rn. 21 und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris Rn. 29).
  • VG Berlin, 21.06.2023 - 20 K 320.22
    Die Kläger rügen auch ohne Erfolg unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 -, juris), dass die Festlegung des im Fall der Übernachfrage anzuwendenden Aufnahmekriteriums in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BlnVwVfG hätte ergehen müssen.
  • OVG Thüringen, 14.04.2023 - 4 EO 191/23

    Verhältnis des elterlichen Rücktrittsrecht aus § 49 Abs. 2 Satz 1 SchulG TH 2003

    Eine reine Folgeabwägung - unabhängig von den Aussichten im Hauptsacheverfahren - ist lediglich im Einzelfall geboten, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, 89 - 94, juris Rn. 21 und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris Rn. 29).
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