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   OVG Thüringen, 28.09.2015 - 7 F 618/12   

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OVG Thüringen, 28.09.2015 - 7 F 618/12 (https://dejure.org/2015,67018)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 28.09.2015 - 7 F 618/12 (https://dejure.org/2015,67018)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 28. September 2015 - 7 F 618/12 (https://dejure.org/2015,67018)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum in der Hand des Gebäudeeigentümers trotz geringer Restnutzungsdauer der aufstehenden Gebäude

  • Justiz Thüringen

    § 3 LAnpG, § 58 Abs 1 LAnpG, § 63 Abs 2 LAnpG, § 44 Abs 1 S 3 FlurbG, § 31 Abs 1 SachenRBerG
    Abfindungszusicherung im Bodenordnungsverfahren; Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum in der Hand des Gebäudeeigentümers trotz geringer Restnutzungsdauer der aufstehenden Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.12.2003 - 9 C 5.03

    Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Anordnungsbeschluss;

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.09.2015 - 7 F 618/12
    Eine geringe Restnutzungsdauer der auf in das Bodenordnungsverfahren eingebrachten Grundstücken befindlichen Gebäude, an denen nach § 27 des LPG-Gesetzes vom 02.07.1982 (GBl. DDR I Nr. 25 S. 443 oder der Vorläuferregelung in § 13 Abs. 2 des LPG-Gesetzes vom 03.06.1959 (GBl. DDR I Nr. 36 S. 577) Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht besteht (vgl. dazu auch Art. 233 § 2b EGBGB und BVerwG, Urteil vom 19.01.2011 - 9 C 3.10 - juris Rdn. 16), kann für die Zuteilungsentscheidung von Bedeutung sein, so dass die zuständige Behörde im Falle einer geringen Restnutzungsdauer der Gebäude zu prüfen hat, ob bei der im Bodenordnungsplan zu treffenden Zuteilungsentscheidung nicht dem Bodeneigentümer gegenüber dem Gebäudeeigentümer Vorrang einzuräumen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 9 C 5.03 -, juris Rdn. 18 a. E.).

    Dies wiederum hätte zur Folge, dass für die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 - 9 C 5.03 - (juris Rdn. 18) hervorgehobene Prüfungspflicht der zuständigen Behörde bei der Zuteilungsentscheidung in der Praxis kaum ein Anwendungsbereich bliebe.

    Die Behörde hat hier vielmehr aufgrund einer Abwägung der jeweiligen Interessen zu prüfen, ob bei der im Bodenordnungsplan zu treffenden Zuweisungsentscheidung dem Boden- oder dem Gebäudeeigentümer der Vorrang einzuräumen ist (davon ausgehend auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 9 C 5.03 -, juris Rdn. 18 a. E.).

  • BGH, 29.09.2000 - V ZR 421/99

    Bestimmung der Restnutzungsdauer von Gebäuden

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.09.2015 - 7 F 618/12
    Sie hatte sich in der Vergangenheit vergeblich um einen Ankauf der für ihre Anlagen benötigten Flächen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bemüht; ihre Revision gegen das eine entsprechende Klage abweisende Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts wies der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 29.09.2000 - V ZR 421/99 - zurück.

    Vor dem Hintergrund der zivilrechtlich erstrittenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2000 - V ZR 421/99 -, die zwischen den Beteiligten bindend sei, stehe unzweifelhaft fest, dass die Rechtvorgängerin wie auch die Rechtsnachfolgerin der Bäuerlichen Aktiengesellschaft G hinsichtlich seiner Grundstücke nicht ankaufsberechtigt sei und er zu Recht die Einrede der geringen Restnutzungsdauer.

    Dem steht nicht das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2000 - V ZR 421/99 - (veröffentlicht u. a. in juris) entgegen, durch das ein Ankaufsrecht der Beigeladenen als Gebäudeeigentümerin nach dem Sachenrechts- 7 F 618/12 8.

  • BVerwG, 19.01.2011 - 9 C 3.10

    Bodenordnungsverfahren; Anordnungsbeschluss; Antragstellung; Bodenordnungsplan;

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.09.2015 - 7 F 618/12
    Eine geringe Restnutzungsdauer der auf in das Bodenordnungsverfahren eingebrachten Grundstücken befindlichen Gebäude, an denen nach § 27 des LPG-Gesetzes vom 02.07.1982 (GBl. DDR I Nr. 25 S. 443 oder der Vorläuferregelung in § 13 Abs. 2 des LPG-Gesetzes vom 03.06.1959 (GBl. DDR I Nr. 36 S. 577) Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht besteht (vgl. dazu auch Art. 233 § 2b EGBGB und BVerwG, Urteil vom 19.01.2011 - 9 C 3.10 - juris Rdn. 16), kann für die Zuteilungsentscheidung von Bedeutung sein, so dass die zuständige Behörde im Falle einer geringen Restnutzungsdauer der Gebäude zu prüfen hat, ob bei der im Bodenordnungsplan zu treffenden Zuteilungsentscheidung nicht dem Bodeneigentümer gegenüber dem Gebäudeeigentümer Vorrang einzuräumen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 9 C 5.03 -, juris Rdn. 18 a. E.).

    Sachenrecht">233 § 4 Absatz 3 Satz 2 EGBGB hat zwar zur Folge, dass auch der Inhaber eines Gebäudeeigentums ohne dingliches Nutzungsrecht auf dem Grundstück ein neues Gebäude errichten kann (vgl. dazu und zur Einschränkung, dass der Nutzungszweck des neu zu errichtenden Gebäudes der früheren Nutzung entsprechen muss: BVerwG, Urteil vom 19.01.2011 - 9 C 3.10 -, juris - dort Leitsatz 2 und Rdn. 16).

  • BVerwG, 26.05.2003 - 8 B 73.03

    Zusicherung, Schriftform der -; Schriftform eines Verwaltungsakts; Protokoll,

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.09.2015 - 7 F 618/12
    Dies gilt auch für die im Verhandlungstermin vom 28.09.2015 erklärte und in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgenommene Ergänzung der Zusicherung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2003 - 8 B 73.03 -, NVwZ 2003, 997 = juris, dort insb.
  • BVerwG, 17.01.2007 - 10 C 1.06

    Rechtliches Gehör; Vertagungsantrag; Zusicherung; Rücknahme einer Zusicherung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.09.2015 - 7 F 618/12
    Abfindungszusicherungen sind im Flurbereinigungsverfahren und damit auch im Bodenordnungsverfahren grundsätzlich zulässig (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 10 C 1.06 -, BVerwGE 128, 87 = NVwZ-RR 2007, 456 = juris, dort insb.
  • OVG Thüringen, 16.03.2021 - 7 F 850/20

    Flurbereinigungsverfahren; Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausführung

    Die nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen die Zusicherung erhobene Klage des Antragstellers blieb sowohl vor dem erkennenden Senat als auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos (vgl. das Urteil des Senats vom 28.09.2015 - 7 F 618/12 - juris und das nachfolgende Urteil des BVerwG vom 25.01.2017 - 9 C 29.15 - BVerwGE 157, 194 und juris).

    Die Festsetzung, dass das Abfindungsflurstück durch die alte Eigentümerin - die S Agrar GmbH G - spätestens zwei Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung zum Termin des neuen Rechtszustands ohne Belastung mit Schadstoffen und in beräumtem Zustand zu übergeben ist, entspricht der Vorgabe in der bestandskräftig gewordenen Abfindungszusicherung des Antragsgegners (vgl. dazu das Senatsurteil vom 28.09.2015 - 7 F 618/12 - juris, s. dort auch Rdn. 9 zu der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Protokoll erklärten Änderung der Zusicherung).

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