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   OVG Thüringen, 30.10.2015 - 2 EO 201/14   

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https://dejure.org/2015,36574
OVG Thüringen, 30.10.2015 - 2 EO 201/14 (https://dejure.org/2015,36574)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 30.10.2015 - 2 EO 201/14 (https://dejure.org/2015,36574)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 (https://dejure.org/2015,36574)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zum behindertengerechten Umbau eines Schulgebäudes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren; Überwiegen der Erfolgsaussichten in der Hauptsache i.R.d. Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch Vorwegnahme der Hauptsache; Wiedereingliederungsanspruch ...

  • Justiz Thüringen

    § 81 Abs 4 SGB 9, § 7 Abs 1 AGG, § 8 Abs 1 AGG
    Verpflichtung zum behindertengerechten Umbau eines Schulgebäudes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zum behindertengerechten Umbau eines Schulgebäudes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren; Überwiegen der Erfolgsaussichten in der Hauptsache i.R.d. Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch Vorwegnahme der Hauptsache; Wiedereingliederungsanspruch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstunfälle - Wiedereingliederung und behindertengerechter Umbau des Schulgebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 229/05

    Wiedereingliederung - Schwerbehinderung

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.10.2015 - 2 EO 201/14
    Hiernach kann ein schwerbehinderter Mensch im Falle eines nachgewiesenen entsprechenden Eingliederungsbedarfs von seinem Arbeitgeber grundsätzlich verlangen, dass dieser ihn mit dem Ziel einer stufenweise erfolgenden Wiedereingliederung beschäftigt (vgl. nur BAG, Urteil vom 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Juris, Rn. 22 ff., m. w. N., und Düwell in LPK-SGB IX, 3. Auflage 2011, § 84, Rn. 47).
  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 ER 301.89

    Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.10.2015 - 2 EO 201/14
    Eine einstweilige Anordnung in der Form der Vorwegnahme der Hauptsache darf gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste, und er die sie begründenden tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301/89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; ferner ThürOVG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 EO 505/12 - n. v., m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 26.01.2012 - 2 EO 246/11

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versetzung einer Gerichtsvollzieherin in

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.10.2015 - 2 EO 201/14
    Person oder dem Verhalten eines Beamten herleiten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2012 - 2 EO 246/11 - Juris, Rn. 25; Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 27 Rn. 9; zum ähnlichen Rechtsbegriff der "dienstlichen Belange" als Voraussetzung für die Gewährung von Altersteilzeit vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 22.03 - Juris, Rn. 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 22.03

    Altersteilzeit, Blockmodell; dringende dienstliche Belange; Ermessen;

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.10.2015 - 2 EO 201/14
    Person oder dem Verhalten eines Beamten herleiten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2012 - 2 EO 246/11 - Juris, Rn. 25; Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 27 Rn. 9; zum ähnlichen Rechtsbegriff der "dienstlichen Belange" als Voraussetzung für die Gewährung von Altersteilzeit vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 22.03 - Juris, Rn. 12 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20

    Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen

    Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) darf eine derart weitreichende einstweilige Anordnung grundsätzlich nur ergehen, wenn der Eilantragsteller in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat (Anordnungsanspruch) und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Anordnungsgrund), und er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 - Juris, Rn. 3 f.; Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - Juris, Rn. 26; jeweils m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 470/23

    Wahl des Bildungsganges; Schulkapazität Klassenstufe 5; Aufnahme in eine

    Nur ausnahmsweise darf unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, weil dem Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - juris Rn. 19, vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - juris Rn. 26 und vom 10. Mai 1997 - 2 EO 326/96 - juris Rn. 34 m. w. N; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 190 mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung in Fn. 324, fortan: Finkelnburg/Dombert/Külpmann).
  • OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23

    Wahl des Bildungsganges bei Antrag auf Aufnahme in die Sekundarstufe einer

    Nur ausnahmsweise darf unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, weil dem Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - juris Rn. 19, vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - juris Rn. 26 und vom 10. Mai 1997 - 2 EO 326/96 - juris Rn. 34 m. w. N; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 190 mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung in Fn. 324, fortan: Finkelnburg/Dombert/Külpmann).
  • OVG Thüringen, 15.01.2021 - 2 EO 147/20

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung aufgrund einer Trunkenheitsfahrt

    Die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände sind glaubhaft zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 - Juris, Rn. 3 f.; Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - Juris, Rn. 26; jeweils m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2022 - 6 B 870/22

    Verpflichtung des Dienstherrn zu der Wiedereingliederung eines Beamten trotz

    OVG, Beschluss vom 30.10.2015 - 2 EO 201/14 -, juris Rn. 27; VG Berlin, Beschluss vom 18.2.2013 - 7 L 559.12 -, juris Rn. 18.
  • OVG Thüringen, 30.07.2021 - 2 EO 445/21

    Eilantrag auf Fortsetzung eines ablaufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit

    Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) darf eine derart weitreichende einstweilige Anordnung grundsätzlich nur ergehen, wenn der Eilantragsteller in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat (Anordnungsanspruch) und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Anordnungsgrund), und er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 - Juris, Rn. 3 f.; Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - Juris, Rn. 26; jeweils m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 28.10.2020 - 2 EO 606/20

    Verlängerung des Vorbereitungsdienstes eines Lehramtsanwärters

    Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) darf eine derart weitreichende einstweilige Anordnung grundsätzlich nur ergehen, wenn der Eilantragsteller in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat (Anordnungsanspruch) und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Anordnungsgrund), und er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 - Juris, Rn. 3 f.; Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - Juris, Rn. 26; jeweils m. w. N.).
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