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   OVG Berlin, 03.03.2005 - 8 S 8.05   

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OVG Berlin, 03.03.2005 - 8 S 8.05 (https://dejure.org/2005,19010)
OVG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2005 - 8 S 8.05 (https://dejure.org/2005,19010)
OVG Berlin, Entscheidung vom 03. März 2005 - 8 S 8.05 (https://dejure.org/2005,19010)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlängerung der eigenständigen, eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers; Voraussetzungen für Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers; Notwendigkeit einer Sicherung des Lebensunterhalts für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ; Folgen eines ...

  • Judicialis

    AufenthG § 5 Abs. 1; ; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; ; AufenthG § 31 Abs. 4 Satz 2; ; AufenthG § 102 Abs. 1 Satz 1; ; AuslG § 7 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 23.94

    Ausländerrecht - Tatbestandsmerkmal des Regelfalles i.S.v. § 7 Abs. 2 AuslG

    Auszug aus OVG Berlin, 03.03.2005 - 8 S 8.05
    Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 567, 568 zum Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG).
  • VG Hamburg, 01.02.2007 - 10 E 4110/06

    Verlängerung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts eines Ehegatten

    Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG voraus (OVG Berlin, Beschluss vom 3.3.2005 - 8 S 8.05 -, Juris; VG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2005 - 1 E 5312/04 -, Juris; VG Osnabrück, Urteil vom 31.5.2006 - 5 A 28/06 -, Juris).

    § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beinhaltet mit der Lebensunterhaltssicherung die wichtigste Voraussetzung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; die Regelung dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt hier aufhältlicher Ausländer mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen (OVG Berlin, Beschluss vom 3.3.2005, a.a.O.; ebenso VG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O.).

    Es entspricht vielmehr der Regel, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (zum Vorstehenden OVG Berlin, Beschluss vom 3.3.2005, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 1.6.2006 - 2 V 5.06 -, Juris; vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 31.5.2006, a.a.O.).

    Auch bei erheblicher Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist danach kein Ausnahmefall anzunehmen (OVG Berlin, Beschluss vom 3.3.2005, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - 11 S 13.06

    Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen,

    Diese spezielle Regelung für ein weiteres eigenständiges Aufenthaltsrecht im Scheidungsfall gemäß § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG setzt jedoch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von § 5 AufenthG voraus, wozu anders als bei erstmaliger Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 S. 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts zählt (in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 11 ME 373/05 -, in Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 2005 - 8 S 8.05 -, in Juris; vgl. hierzu auch Ziff. 31.4.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz des Bundesinnenministeriums vom 22. Dezember 2004,Begründug zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420 S. 83 zu § 31 Abs. 4).
  • VG Osnabrück, 31.05.2006 - 5 A 28/06

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsrecht; Ehegatte; eheliche Lebensgemeinschaft;

    Namentlich muss der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert sein, § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG (Nds. OVG, Beschluss vom 11.05.2006, 11 ME 41/06, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 03.03.2005, 8 S 8.05, juris; Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 31 Rn. 38; Vorläufige Nds. VV zum AufenthG vom 30.11.2005, Ziffern 31.4.1 und 31.4.2; vgl. auch die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Inneren zum AufenthG und FreizügG/EU vom 22.12.2004, Ziffer 31.4.1; anders offenbar Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattkommentar, 45. Aktualisierung Februar 2006, § 31 Rn. 36).

    Ein solcher ist grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen, etwa bei anhaltenden Problemen aufgrund vorangegangenen Missbrauchs oder Misshandlungen durch den geschiedenen / getrennt lebenden Ehepartner oder aber bei Betreuungsbedürftigkeit eines behinderten Kindes oder Kleinkindes ( Vorläufige Nds. VV zum AufenthG vom 30.11.2005, Ziffer 31.4.2; OVG Berlin, Beschluss vom 03.03.2005, a.a.O.).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer aufgrund seines Alters oder dauerhafter körperlicher Beeinträchtigungen wesentlich schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat (OVG Berlin, Beschluss vom 03.03.2005, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 19.01.2010 - 10 K 2174/08

    Sicherung des Lebensunterhalts auch bei Verlängerung des Aufenthaltsrechts des

    Soweit im Beschluss vom 21.12.2007 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Az. 10 E 4111/07) zur Anwendbarkeit des § 5 AufenthG im Rahmen des § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG eine andere Rechtsauffassung vertreten wurde, hält die Kammer an dieser nicht fest (vgl. zur jetzigen Rechtsauffassung bereits VG Hamburg, Beschl. v. 01.02.2007, 10 E 4110/06, Juris; ebenso: VGH München, Beschl. v. 18.06.2008, 19 CS 08.322, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.02.2007, 4 ME 49/07, Juris; OVG Berlin, Beschl. v. 03.03.2005, 8 S 8/05, Juris; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 34 Abs. 4 AufenthG in BT-Drs. 15/420 S. 83; sh. auch Ziffer 31.4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, VV-AufenthG, vom 26.10.2009, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 26.10.2009, S. 878 ff.).

    Dass die Klägerin aufgrund ihrer dauerhaften Erkrankungen möglicherweise keine ihren Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung finden kann, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Ausnahmefalls (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 01.02.2007, a. a. O. und OVG Berlin, Beschl. v. 03.03.2005, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 2.07

    Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte im Falle des Begehrens des

    Weitere Erwägungen auf der Stufe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Frage der Gewährleistung des Lebensunterhalts des Klägers und des von § 2 Abs. 3 AufenthG im Nachzugsfalle geforderten, offenbar nur im Falle der Aufnahme des Klägers in einer Behindertenwerkstatt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V erreichbaren Abschlusses einer Krankenversicherung erübrigen sich daher ebenso, wie solche zu der Möglichkeit eines Absehens von diesen regelmäßigen Erteilungsvoraussetzungen für eine Visum aufgrund eines so genannten atypischen Sachverhalts (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999, InfAuslR 1999, 332 = NVwZ-RR 1999, 610 m. w. N.; OVG Bln, Beschluss vom 3. März 2005 - OVG 8 S 8.05 - Renner, AuslR, a.a O., § 5 RNr. 36).
  • VG Berlin, 01.06.2006 - 2 V 5.06

    D (A), Kindernachzug, Familienzusammenführung, Aufenthaltserlaubnis, Visum,

    Es entspricht vielmehr der Regel, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 2005 OVG 8 S 8.05 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 10 C 14.2002

    Prozesskostenhilfeantrag; einstweilige Anordnung auf Erteilung einer

    Es entspricht vielmehr der Regel, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2005 - 8 S 8.05 - juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 27.02.2023 - 3 D 36/22

    Notwendigkeit der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bei Antrag

    Dies wird aber nicht allein durch den Umstand der Erkrankung begründet, welche die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt herabsetzt (vgl. (OVG Berlin, Beschl. v. 3. März 2005 - 8 S 8/05 -, juris Rn. 8; Samel, in: Bergmann/Dienelt, a. a. O. § 5 Rn. 27 und 30).
  • VGH Bayern, 24.04.2014 - 10 ZB 14.524

    Sicherung des Lebensunterhalts; unverschuldeter Sozialhilfebezug; Ausnahmefall;

    Es entspricht vielmehr der Regel, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2005 - 8 S 8.05 - juris Rn. 8).
  • VG München, 14.04.2016 - M 24 K 15.5642

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

    Es entspricht vielmehr der Regel, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 4.3.2005 - 8 S 8.05 - juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2009 - 2 M 198/09

    Weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Beendigung der Ehe

  • VG Schleswig, 03.05.2022 - 11 B 16/22
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2007 - 3 N 106.06

    Erteilung von Visa zum Zwecke des Kindernachzuges zu einem erkrankungsbedingt

  • VGH Bayern, 08.08.2014 - 10 ZB 14.861

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis; fehlende Sicherung des Lebensunterhalts;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2009 - 2 B 20.08
  • VG Ansbach, 27.11.2019 - AN 5 K 16.02402

    Nachzug zum Sohn aus Usbekistan

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2007 - 17 B 2190/06

    Verlängerung einer bereits einmal verlängerten Aufenthaltserlaubnis;

  • VG Würzburg, 15.06.2015 - W 7 K 14.632

    Kein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Nichtvorliegen der

  • VG Göttingen, 05.03.2007 - 2 B 411/06

    Zweite Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem Tod des deutschen

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