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   OVG Berlin, 04.09.2003 - 6 S 284.03   

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OVG Berlin, 04.09.2003 - 6 S 284.03 (https://dejure.org/2003,15942)
OVG Berlin, Entscheidung vom 04.09.2003 - 6 S 284.03 (https://dejure.org/2003,15942)
OVG Berlin, Entscheidung vom 04. September 2003 - 6 S 284.03 (https://dejure.org/2003,15942)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Duldung zwecks Aufschiebung seiner Abschiebung; Voraussetzungen der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung; Familie als wesentliche Grundlage für die leibliche und seelische Entwicklung ...

  • Judicialis

    JGG § 27; ; AuslG § 30 Abs. 3; ; AuslG § 30 Abs. 4; ; AuslG § 55 Abs. 2; ; AuslG § 55 Abs. 3; ; BGB § 1684 Abs. 1; ; VwGO § 146 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus OVG Berlin, 04.09.2003 - 6 S 284.03
    Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt in erster Linie der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft; in der Familie und der elterlichen Erziehung findet die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes eine wesentliche Grundlage (BVerfGE 80, 81, 90; Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002, InfAuslR 2002, 171, 173).

    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfGE 76, 1, 49 ff.; BVerfGE 80, 81, 93 ff.; Kammerbeschluss vom 10. August 1994, InfAuslR 1994, 395; Kammerbeschluss vom 31. August 1999, NVwZ 2000, 59; Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, bei einer bestehenden Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind einwanderungspolitische Belange nur in der Regel zurückdrängt, sofern diese Gemeinschaft allein im Bundesgebiet verwirklicht werden kann (vgl. nur Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus OVG Berlin, 04.09.2003 - 6 S 284.03
    Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt in erster Linie der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft; in der Familie und der elterlichen Erziehung findet die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes eine wesentliche Grundlage (BVerfGE 80, 81, 90; Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002, InfAuslR 2002, 171, 173).

    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfGE 76, 1, 49 ff.; BVerfGE 80, 81, 93 ff.; Kammerbeschluss vom 10. August 1994, InfAuslR 1994, 395; Kammerbeschluss vom 31. August 1999, NVwZ 2000, 59; Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96

    Ausländerrecht - Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei einem

    Auszug aus OVG Berlin, 04.09.2003 - 6 S 284.03
    Die Antragsteller leben in einer gemeinsamen Wohnung zusammen, besitzen also einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt; dies spricht bereits vom äußeren Erscheinungsbild für eine familiäre Lebensgemeinschaft in der Form einer Beistandsgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 -, NVwZ 1998, 745, 747).
  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus OVG Berlin, 04.09.2003 - 6 S 284.03
    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfGE 76, 1, 49 ff.; BVerfGE 80, 81, 93 ff.; Kammerbeschluss vom 10. August 1994, InfAuslR 1994, 395; Kammerbeschluss vom 31. August 1999, NVwZ 2000, 59; Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002, a.a.O.).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus OVG Berlin, 04.09.2003 - 6 S 284.03
    In den Schutzbereich der Verfassungsnorm sind auch Väter nichtehelicher Kinder einbezogen, sofern ihre Vaterschaft nach den einschlägigen Vorschriften feststeht (BVerfGE 92, 158, 176).
  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

    Auszug aus OVG Berlin, 04.09.2003 - 6 S 284.03
    Rechtlich unmöglich im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG ist eine Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, wobei sich ein zwingendes Abschiebungshindernis außer aus einschlägigen Bestimmungen des Ausländergesetzes auch unmittelbar aus den Grundrechten ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, InfAuslR 1997, 355, 358; Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213, 214).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus OVG Berlin, 04.09.2003 - 6 S 284.03
    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfGE 76, 1, 49 ff.; BVerfGE 80, 81, 93 ff.; Kammerbeschluss vom 10. August 1994, InfAuslR 1994, 395; Kammerbeschluss vom 31. August 1999, NVwZ 2000, 59; Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002, a.a.O.).
  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus OVG Berlin, 04.09.2003 - 6 S 284.03
    Rechtlich unmöglich im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG ist eine Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, wobei sich ein zwingendes Abschiebungshindernis außer aus einschlägigen Bestimmungen des Ausländergesetzes auch unmittelbar aus den Grundrechten ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, InfAuslR 1997, 355, 358; Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213, 214).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2004 - 13 S 2394/04

    Ausweisung eines staatenlosen Palästinensers wegen Mitgliedschaft in der HuT

    Zwar stimmt der Senat dem auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellten Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts zu, dass im vorliegenden Fall trotz (noch) getrennter Wohnsitze bzw. Ausbildungsorte aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Antragstellers und des inzwischen geborenen Kindes von einer prinzipiell unbeschränkten Anwendung der familienschutzrechtlichen Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 GG/Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen ist (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1998 - 13 S 2792/96 -, VBlBW 1998, S. 352 und BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, S. 272); auch bei einer durch die genannten Vorschriften geschützten ehelichen Lebens- bzw. Familiengemeinschaft bedarf es aber nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen immer einer Gewichtung der familiären Bindungen und der Folgen der jeweils angefochtenen Maßnahme für die Betroffenen (siehe dazu etwa BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 1996 -, InfAuslR 1998, S. 213; OVG Berlin, Beschluss vom 4.9.2003, InfAuslR 2004, S. 68 und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.9.2003, AuAS 2004, S. 40; siehe auch EGMR, Urteil vom 11.7.2000, InfAuslR 2000, S. 473 und BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 93 sowie Beschluss vom 21.5.2003 - 1 BvR 90/03 -, InfAuslR 2003, 322).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2004 - 13 S 990/04

    Abschiebungshindernis des mitsorgeberechtigten Vaters

    Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist es von Bedeutung, ob es sich um Familien mit "Deutschenbeteiligung" handelt oder nicht, welche Rückkehrmöglichkeiten die verbleibenden Familienmitglieder je nach ihrer unterschiedlichen Rechts- und Aufenthaltssituation haben (s. auch OVG Berlin, Beschluss vom 04.09.2003, InfAuslR 2004, S. 68, 69), und ob auch vorübergehende Trennungen bzw. eine erneute Einreise unter Beachtung der Einreisevorschriften nicht zumutbar ist (s.
  • VGH Bayern, 22.10.2008 - 19 CE 08.2354

    Prozesskostenhilfe; vorläufiger Rechtsschutz; bestandskräftige Ausweisung;

    dd) Allerdings überlagert Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes nicht schlechthin und ausnahmslos (so zutreffend OVG Berlin, Beschluss vom 4.9.2003 - OVG 6 S 284.03 -, InfAuslR 2004, 68 [69]).
  • OVG Berlin, 21.06.2005 - 8 S 171.04

    Abschiebungshindernis, Schutz von Ehe und Familie, familiäre Lebensgemeinschaft,

    Allerdings sind Intensität und Häufigkeit solcher Verstöße ebenso wenig belanglos wie die sonstigen Umstände des Einzelfalles, zu denen neben der Dauer des Visumsverfahrens auch das sonstige Verhalten des Antragstellers während seines bisherigen Aufenthaltes und eine evtl. daraus herzuleitende Gefährdung öffentlicher Interessen gehören (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 4. September 2003 - OVG 6 S 284.03 - InfAuslR 2004, 68 ff.).
  • VGH Bayern, 26.03.2009 - 19 ZB 09.498

    Nachträgliche zeitliche Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung

    Der Kläger verkennt, dass die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes von Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK nicht schlechthin und ausnahmslos überlagert werden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4.9.2003 - OVG 6 S 284.03 -, InfAuslR 2004, 68 [69]; BayVGH, Beschluss vom 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 u.a. -, Juris - RdNr. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2004 - 18 B 2257/04

    Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz

    vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2004 - 18 B 2207/04 -;OVG Berlin, Beschluss vom 4. September 2003 - OVG 6 S 284.03 -, InfAuslR 2004, 68.
  • VG Ansbach, 10.11.2015 - AN 5 E 15.01600

    Kein Aussetzen der Abschiebung bei erneuter einschlägiger Straffälligkeit während

    Allerdings überlagert Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes nicht schlechthin und ausnahmslos (BayVGH, B. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 u. a. - juris Rn. 21; OVG Berlin, B. v. 4.9.2003 - 6 S 284.03 - juris Rn. 11).
  • VG Freiburg, 02.07.2004 - 1 K 229/04

    Keine Duldung bei nur familiärer Lebensgemeinschaft

    Dies birgt angesichts der evidenten negativen Vorbildwirkung gegenüber anderen unberechtigten Asylbewerbern die akute Gefahr eines Leerlaufens der Einreisebestimmungen in sich (Gesichtspunkt der Generalprävention; vgl. in diesem Sinne auch OVG Berlin, Beschl. v. 04.09.2003 - OVG 6 S 284.03 - InfAuslR 2004, 68).
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