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   OVG Berlin, 05.02.2003 - 2 N 47.02   

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https://dejure.org/2003,13035
OVG Berlin, 05.02.2003 - 2 N 47.02 (https://dejure.org/2003,13035)
OVG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2003 - 2 N 47.02 (https://dejure.org/2003,13035)
OVG Berlin, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - 2 N 47.02 (https://dejure.org/2003,13035)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herausgabeanspruch bzgl. Altwertpapiere eines aus der Nachkriegszeit enteigneten Unternehmens in der Tschechoslowakei; Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO; Anwendungsbereich des Artikel 11 Abs. 3 Entschädigungs- und ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entschädigungsausgleichanspruch für kraftlose Wertpapiere; Wertpapierbereinigung; Inhaberpapiere

  • Judicialis

    EALG vom 27.9.1994 (... BGBl. I S. 2624) i.d.F. des VermBerG vom 20.10.1998 (BGBl. I S. 3180) Art. 11 Abs. 1; ; EALG vom 27.9.1994 (BGBl. I S. 2624) i.d.F. des VermBerG vom 20.10.1998 (BGBl. I S. 3180) Art. 11 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offene Vermögensfragen; Verwaltungsprozessrecht - Vermögensrecht; kraftlose Wertpapiere; Herausgabe; Kenntlichmachung durch bankübliche Lochung; grundsätzliche Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus OVG Berlin, 05.02.2003 - 2 N 47.02
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die angestrebte Klärung einer entscheidungserheblichen Frage des materiellen oder formellen Rechts über die Bedeutung für den konkreten Fall hinausgehend in dem Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (st. Rspr. des BVerwG, z.B. BVerwGE 13, S. 90, vgl. auch die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 132 Rdnr. 9).
  • OVG Berlin, 30.07.2004 - 2 N 222.04

    Pflasterung stellt keine gärtnerische Gestaltung dar

    Der Umstand, dass die Klägerin es hinsichtlich der gestalterischen Anforderungen des § 8 Abs. 1 BauO Bln für ausreichend hält, dass eine Begrünung zwischen den Steinen tatsächlich vorhanden ist, und eine dahingehende Auslegung der Vorschrift fordert, rechtfertigt noch keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn diese fehlt, wenn sich die als über den Einzelfall hinaus bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemein anerkannten Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. st. Rspr. des BVerwG, z.B. Beschluss vom 27. August 1996, Buchholz 401.1 § 7 h EStG Nr. 1 und vom 22. Dezember 1994, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 102 m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 5. Februar 2003 - OVG 2 N 47.02 -).
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