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   OVG Berlin, 06.09.2002 - 2 A 13.99   

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OVG Berlin, 06.09.2002 - 2 A 13.99 (https://dejure.org/2002,15948)
OVG Berlin, Entscheidung vom 06.09.2002 - 2 A 13.99 (https://dejure.org/2002,15948)
OVG Berlin, Entscheidung vom 06. September 2002 - 2 A 13.99 (https://dejure.org/2002,15948)
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    BauGB § 34 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 Nr. 1
    Bauplanungsrecht: Funktionslosigkeit planerischer Festsetzungen, Einfügen eines Vorhabens in "Riehmers Hofgarten"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 CN 3.97

    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle; Bebauungsplan; Nichtigkeit; Wirksamkeit,

    Auszug aus OVG Berlin, 06.09.2002 - 2 A 13.99
    Die Beschränkung des Normenkontrollantrags auf die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung und der Bebauungstiefe (§ 7 Nr. 15, § 8 Nr. 1 BO 58) ist zulässig, weil auch das teilweise Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit einzelner seiner Festsetzungen Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (vgl. Urteil des Senats vom 31. März 1992, OVGE 20, 27, 28; Urteil des Senats vom 28. September 1992 - OVG 2 B 35.90 - UA S. 15-17; BVerwG, Urteil vom 5. August 1983, Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 55; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998, ZfBR 1999, S. 155, 157).

    Würde die Antragsfrist auch in diesen Fällen Anwendung finden, müsste aus der vom Gesetzgeber eingeführten Befristung gefolgert werden, dass er die Feststellung nachträglichen Außerkrafttretens von Bebauungsplänen infolge von Funktionslosigkeit ganz ausschließen oder jedenfalls die Zulässigkeit solcher Anträge auf den Zeitraum der Antragsfrist begrenzen wollte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998, ZfBR 1999, S. 155, 156 - offen gelassen -).

    Die Plankonzeption wird deshalb nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999, ZfBR 2000, S. 274; Beschluss vom 3. Dezember 1998, BVerwGE 108, 71, 76).

  • BVerwG, 11.12.2000 - 4 BN 58.00

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans; Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang im

    Auszug aus OVG Berlin, 06.09.2002 - 2 A 13.99
    Mit der Geltendmachung der nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit der das Maß der baulichen Nutzung und der Bebauungstiefe bestimmenden Festsetzungen des Baunutzungsplans von 1958/60 in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 hat die Antragstellerin das Prüfprogramm des Normenkontrollverfahrens auf die tatsächliche bauliche Entwicklung im Baublock 205 nach dem Inkrafttreten dieser Regelungen beschränkt (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000, BRS 63 Nr. 54).

    Deshalb trägt nicht bereits ein planwidriger Altbestand, sondern erst die Fortführung einer dem neuen Plan widersprechenden Bebauung zu dessen Funktionslosigkeit bei, wenn diese einen Zustand erreicht hat, dass mit einer Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000, BRS 63 Nr. 54).

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus OVG Berlin, 06.09.2002 - 2 A 13.99
    Eine bauplanerische Festsetzung tritt danach außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwGE 54, 5, 11).
  • BVerwG, 21.12.1999 - 4 BN 48.99

    Gewerbegebiet; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; faktisches Einkaufszentrum;

    Auszug aus OVG Berlin, 06.09.2002 - 2 A 13.99
    Die Plankonzeption wird deshalb nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999, ZfBR 2000, S. 274; Beschluss vom 3. Dezember 1998, BVerwGE 108, 71, 76).
  • VGH Hessen, 12.03.1982 - IV N 14/77

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin, 06.09.2002 - 2 A 13.99
    An dieser weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil die Rechtsstellung mit der Entscheidung nicht verbessert werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999, Buchholz 310 § 47 Nr. 130; Hess. VGH, Beschluss vom 12. März 1982, BRS 39 Nr. 41).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.1999 - 8 S 2854/98

    Ausfertigung eines Bebauungsplans durch Unterzeichnung einer

    Auszug aus OVG Berlin, 06.09.2002 - 2 A 13.99
    Gegen eine solche gesetzgeberische Absicht spricht jedoch der Zweck des Normenkontrollverfahrens, die Frage der Rechtswirksamkeit von Bebauungsplänen in allgemein verbindlicher Weise umfassend und nicht nur auf die anfängliche Gültigkeit beschränkt überprüfen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 31. März 1999, VBlBW 1999, S. 423, 424).
  • BVerwG, 21.06.1996 - 4 B 84.96

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbau in den unbeplanten

    Auszug aus OVG Berlin, 06.09.2002 - 2 A 13.99
    Auch hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse würde es nur noch auf die von außen wahrnehmbare Kubatur des Bauvorhabens im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung und nicht auf das Ergebnis komplizierter bauordnungsrechtlicher Berechnungen ankommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996, ZfBR 1997, S. 52 = BauR 1996, S. 823).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 5 S 2394/96

    Einfügen im Sinne des BauGB § 34 Abs 1 S 1 bei einem Erweiterungsvorhaben -

    Auszug aus OVG Berlin, 06.09.2002 - 2 A 13.99
    Danach wäre für die Beantwortung der Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nur auf die von außen wahrnehmbaren absoluten Größen, wie die Höhe und die Grundfläche der umgebenden Gebäude abzustellen, nicht jedoch auf relative Ausnutzungszahlen (GRZ, GFZ), deren Auswirkungen auf das Bauvolumen von der jeweiligen Grundstücksgröße abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994, Buchholz 406.11 § 34 Nr. 168; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Mai 1997, NVwZ-RR 1998, S. 715, 716).
  • OVG Berlin, 28.09.1992 - 2 B 35.90

    Vorbescheidungsantrag; Kumulierung von Vorbescheidungsanträgen;

    Auszug aus OVG Berlin, 06.09.2002 - 2 A 13.99
    Die Beschränkung des Normenkontrollantrags auf die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung und der Bebauungstiefe (§ 7 Nr. 15, § 8 Nr. 1 BO 58) ist zulässig, weil auch das teilweise Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit einzelner seiner Festsetzungen Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (vgl. Urteil des Senats vom 31. März 1992, OVGE 20, 27, 28; Urteil des Senats vom 28. September 1992 - OVG 2 B 35.90 - UA S. 15-17; BVerwG, Urteil vom 5. August 1983, Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 55; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998, ZfBR 1999, S. 155, 157).
  • OVG Berlin, 31.03.1992 - 2 A 9.88

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans; Normenkontrollverfahren; Abwägungsgebot;

    Auszug aus OVG Berlin, 06.09.2002 - 2 A 13.99
    Dies ist vorliegend jedoch nicht auszuschließen, weil für den Fall der teilweisen Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans von 1958/60 in Verbindung mit der Bauordnung für Berlin von 1958 im Baublock 205 anstelle der außer Kraft getretenen Festsetzungen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB der aus der Umgebungsbebauung ableitbare Maßstab zur Beurteilung des Bauvorhabens heranzuziehen wäre (vgl. hierzu Normenkontrollurteil des Senats vom 31. März 1992 - OVG 2 A 9.88 -, OVGE 20, 27, 30).
  • VGH Bayern, 29.01.1988 - 22 N 85 A.2635

    Wiederaufarbeitungsanlage ohne Bebauungsplan?

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2003 - 8 K 4496/99

    Gültigkeit der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in

    Die Überschreitung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des hier zu beurteilenden Normenkontrollantrags, weil die Antragsfrist in den Fällen, in denen die Antragsteller - wie hier - geltend machen, dass eine rechtmäßig erlassene Norm wegen einer Änderung der Sachlage nach Fristablauf nichtig geworden sei, keine Geltung beanspruchen kann (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 6.9.2002 - OVG 2 A 13.99 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.1999 - 8 S 2854/98 - VBlBW 1999 S. 423; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 13. Aufl., § 47 Rn. 85; Eyermann, VwGO, Komm., 11. Aufl., § 47 Rn. 74).

    Eine derartige Beschränkung des Normenkontrollverfahrens wäre mit dem Zweck dieses Verfahrens unvereinbar (OVG Berlin, Urt. v. 6.9.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.1999, a.a.O.; Kopp/Schenke, § 47 Rn. 85), weil das Normenkontrollverfahren dazu dient, die Rechtswirksamkeit von Normen nicht nur auf die anfängliche Gültigkeit beschränkt, sondern umfassend zu überprüfen (BVerwG, Beschl. v. 3.11.1993 - 4 NB 33/93 - NVwZ-RR 1994 S. 236; Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 47 Rn. 111).

    Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Antragsfrist durch das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze die Feststellung der nachträglich eingetretenen Nichtigkeit von Normen aufgrund einer Änderung der Sachlage ausschließen oder auf den Zeitraum der Antragsfrist begrenzen wollte (OVG Berlin, Urt. v. 6.9.2002, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 21.09.2011 - 1 N 750/06

    Ausfertigung eines Bebauungsplans

    Damit aber ist noch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Rechtsposition der Antragstellerin mit der erstrebten Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes verbessern und sie ihrem Ziel, den Gipsabbau im Bergwerksfeld R wiederaufnehmen zu können, zumindest näher kommen könnte (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 06.09.2002 - 2 A 13.99 -).

    Das rechtfertigt die Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses an einer Sachentscheidung über den Normenkontrollantrag, ohne dass das Gericht eine umfangreiche materiellrechtliche Inzidentprüfung zur Zulässigkeit des Bergbauvorhabens durchführen müsste (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 06.09.2002, a. a. O.).

  • VG Berlin, 18.09.2019 - 19 K 417.17
    Dieser Ansatz findet sich auch schon in der Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin, Urteile vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 -, juris Rn. 43, vom 6. September 2002 - OVG 2 A 13.99 -, juris Rn. 26 ff., vom 18. Dezember 1992 - OVG 2 B 18.89 -, juris Rn. 18, und vom 31. Juli 1992 - OVG 2 B 3.91 -, juris Rn. 18).
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2003 - 8 K 4496/00
    Die Überschreitung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des hier zu beurteilenden Normenkontrollantrags, weil die Antragsfrist in den Fällen, in denen die Antragsteller - wie hier - geltend machen, dass eine rechtmäßig erlassene Norm wegen einer Änderung der Sachlage nach Fristablauf nichtig geworden sei, keine Geltung beanspruchen kann (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 6.9.2002 - OVG 2 A 13.99 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.1999 - 8 S 2854/98 - VBlBW 1999 S. 423; Kopp/Schenke, VwGO , Komm., 13. Aufl., § 47 Rn. 85; Eyermann, VwGO , Komm., 11. Aufl., § 47 Rn. 74).

    Eine derartige Beschränkung des Normenkontrollverfahrens wäre mit dem Zweck dieses Verfahrens unvereinbar (OVG Berlin, Urt. v. 6.9.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.1999, a.a.O.; Kopp/Schenke, § 47 Rn. 85), weil das Normenkontrollverfahren dazu dient, die Rechtswirksamkeit von Normen nicht nur auf die anfängliche Gültigkeit beschränkt, sondern umfassend zu überprüfen ( BVerwG, Beschl. v. 3.11.1993 - 4 NB 33/93 - NVwZ-RR 1994 S. 236; Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO , Komm., § 47 Rn. 111).

    Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Antragsfrist durch das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze die Feststellung der nachträglich eingetretenen Nichtigkeit von Normen aufgrund einer Änderung der Sachlage ausschließen oder auf den Zeitraum der Antragsfrist begrenzen wollte (OVG Berlin, Urt. v. 6.9.2002, a.a.O.).

  • OVG Berlin, 11.02.2003 - 2 B 16.99

    Nachbarklage; Rechtsnatur des Vorbescheids; "richtiger" Drittrechtsschutz bei

    Mit der Fortführung einer planwidrigen Bebauung bestünde aber die Gefahr, dass sich eine weitere bauliche Entwicklung abweichend von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vollzieht, die zur Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans von 1958/60 und damit der für den Baublock geltenden Regelungen über die Bebauungstiefe führen könnte (vgl. hierzu Normenkontrollurteil des Senats vom 6. September 2002 - OVG 2 A 13.99 - UA S. 13 m.w.N.; s.a. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2002, § 23 BauNVO Rdnr. 39).
  • OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 5.05

    Unzulässige Baugenehmigungsgebühren

    Zudem wäre eine aus städtebaulichen Gründen genehmigte Geschossflächenzahlüberschreitung zur Traufhöhenangleichung der Neubebauung an den benachbarten Altbaubestand keine maßstabbildende Abweichung, aus der eine Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans hinsichtlich der Maßfestsetzungen abgeleitet werden könnte (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 6. September 2002 - OVG 2 A 13.99 - BRS 65 Nr. 85 = OVGE 24, 122).
  • VG Berlin, 12.06.2020 - 19 K 403.17

    Baugenehmigung zum Ausbau eines Dachgeschosses

    Dieser Ansatz findet sich auch schon in der Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin, Urteile vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 -, juris Rn. 43, vom 6. September 2002 - OVG 2 A 13.99 -, juris Rn. 26 ff., vom 18. Dezember 1992 - OVG 2 B 18.89 -, juris Rn. 18, und vom 31. Juli 1992 - OVG 2 B 3.91 -, juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - 2 A 1.18

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Entscheidung durch Beschluss; nachträgliches

    Die vom Antragsteller in Bezug genommene frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, wonach die Antragsfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Fällen geltend gemachter nachträglich eingetretener Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen keine Geltung beanspruche (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 06. September 2002 - 2 A 13.99 -, juris Rdn. 19), überzeugt nicht.
  • VG Berlin, 27.11.2019 - 19 L 539.19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bauvorhaben des Nachbarn

    Dieser Ansatz findet sich auch schon in der Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin, Urteile vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 -, juris Rn. 43, vom 6. September 2002 - OVG 2 A 13.99 -, juris Rn. 26 ff., vom 18. Dezember 1992 - OVG 2 B 18.89 -, juris Rn. 18, und vom 31. Juli 1992 - OVG 2 B 3.91 -, juris Rn. 18).
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