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   OVG Berlin, 07.05.2001 - 2 SN 6.01   

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https://dejure.org/2001,16908
OVG Berlin, 07.05.2001 - 2 SN 6.01 (https://dejure.org/2001,16908)
OVG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2001 - 2 SN 6.01 (https://dejure.org/2001,16908)
OVG Berlin, Entscheidung vom 07. Mai 2001 - 2 SN 6.01 (https://dejure.org/2001,16908)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sanierung; keine isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen einer sanierungsrechtlichen Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwaltungsprozessrecht, Aufschiebende Bedingung nicht isoliert anfechtbar

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 1059
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus OVG Berlin, 07.05.2001 - 2 SN 6.01
    Zutreffend weist die Ast. allerdings darauf hin, dass das BVerwG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass der Betroffene gegen eine für rechtswidrig angesehen belastende Nebenbestimmung regelmäßig mit der Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung vorgehen kann; ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen könne, hänge davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben könne; dies sei jedoch eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens (so zuletzt Urt. v. 22.11.2000, NVwZ 2001, 429 m. w. Nachw.).

    Unvergleichbar mit der hier in Frage stehenden aufschiebenden Bedingung sind schließlich auch die dem Urteil des BVerwG v. 22.11.2000 (NVwZ 2001, 429) zu Grunde liegenden, einen Planfeststellungsbeschluss beigefügten, nachweitgehend anderen rechtlichen Kriterien zu beurteilenden Auflagen und Auflagenvorbehalte.

  • BVerwG, 10.07.1980 - 3 C 136.79

    Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan eines

    Auszug aus OVG Berlin, 07.05.2001 - 2 SN 6.01
    In dem Urt. v. 10.7.1980 (BVerwGE 60, 269 = NJW 1980, 2773 L) ging es um eine als Befristung bezeichnete Nebenbestimmung, mit deren Hilfe die Wirksamkeitsdauer bestimmter Feststellungen nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegegesetze bis zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in ... begrenzt werden sollte; das BVerwG hat die dagegen gerichtete Anfechtungsklage für zulässig gehalten, weil nach seiner Auffassung die Befristung und die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan nicht untrennbar miteinander verbunden waren, wobei es offen gelassen hat, ob die Nebenbestimmung als echte Befristung, auflösende Bedingung oder Widerrufsvorbehalt einzustufen sei.
  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 12.85

    Investitionszulagebescheinigung - Appartement-Hotel - Nebenbestimmungen

    Auszug aus OVG Berlin, 07.05.2001 - 2 SN 6.01
    Das Urteil des BVerwG vom 24.4.1987 betraf die Klage gegen die einer Investitionszulagenbescheinigung beigefügte, darin als "Bedingung" und vom Gericht als "Zusatz" bezeichnete Einschränkung, dass die betreffende Anlage für die Dauer von 25 Jahren fremdenverkehrsgewerblich genutzt werden müsse (NJW 1988, 276).
  • OVG Berlin, 30.01.2004 - 2 B 18.02

    Mietobergrenzen im Sanierungsgebiet

    Wegen der weiteren Sachdarstellung wird auf die Akten des Gerichts im vorliegenden Verfahren sowie in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 2 SN 6.01 und VG 13 A 200.02 sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Wie der Senat bereits wiederholt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat, ist zwar die isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung nach materiellem Recht im Ergebnis nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist jedoch erst eine Frage der Begründetheit und nicht bereits der Zulässigkeit der Anfechtungsklage, es sei denn, eine isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung scheidet offenkundig von vornherein aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000, NVwZ 2001, S. 429; OVG Bln, Beschlüsse vom 7. Mai 2001 - OVG 2 SN 6.01 - NVwZ 2001, S. 1059 und vom 12. Juni 2002 - OVG 2 S 8.02 - BauR 2003, S. 1024, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Schon die Bedingung Nr. 1, deren isolierte Aufhebbarkeit offensichtlich von vornherein ausscheidet, wie der Senat bereits im Beschluss vom 7. Mai 2001 - OVG 2 SN 6.01 -, NVwZ 2001, S. 1059 anerkannt hat, und die den Baubeginn von dem vorherigen Nachweis des Angebots von Modernisierungs- bzw. Räumungsvereinbarungen entsprechend den Sozialplänen abhängig macht, beugt weitgehend der vom Beklagten befürchteten Entwicklung vor.

    Die Bedingung bezweckt, dass mit der von der Sanierungsgenehmigung erfassten Bauarbeiten nicht begonnen wird, bevor die erforderten Nachweise erbracht sind und die betroffenen Mieter die Auswirkungen der baulichen Maßnahmen bereits ausgesetzt sind, bevor ihnen die Modernisierungs- und Räumungsvereinbarungen auch nur angeboten worden sind (vgl. dazu auch den Beschluss des 2. Senats vom 7. Mai 2001 - OVG 2 SN 6.01 -, NVwZ 2001, S. 1059 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09

    Windenergieanlage; Rückbausicherheit

    Eine solche Auffassung hat zwar das Oberverwaltungsgericht Berlin in einem Fall vertreten, in dem - wie hier - eine aufschiebende Bedingung in Streit stand und der insoweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist (vgl. Beschl. v. 07.05.2001 - 2 SN 6.01 -, NVwZ 2001, 1059).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2008 - 2 M 153/08

    Isolierte Anfechtungsklage gegen eine Bedingung zulässig

    Eine solche Auffassung hat zwar das OVG B-Stadt in einem Fall vertreten, in dem - wie hier - eine aufschiebende Bedingung in Streit stand und der insoweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist (Beschl. v. 07.05.2001 - 2 SN 6.01 - NVwZ 2001, 1059).
  • VG Berlin, 18.07.2002 - 13 A 424.01

    Sanierungsrechtliche Genehmigung und Mietobergrenzen

    Bei der Nebenbestimmung, die Festlegung der Sozialpläne einzuhalten bzw. umzusetzen und den betroffenen Mietern Vereinbarungen anzubieten und im Falle von Vereinbarungen die sich aus den Sozialplänen ergebenden zulässigen Mieten zugrunde zulegen, handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung, von deren Erfüllung die Wirksamkeit der sanierungsrechtlichen Genehmigung abhängt (so schon VG Berlin, Beschluss v. 9. März 2001 - VG 13 A 49.01 -, bestätigt durch OVG Berlin, Beschluss v. 7. Mai 2001 - OVG 2 SN 6.01 T).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2024 - 8 B 1160/23

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung isolierte Anfechtbarkeit Nebenbestimmung

    Ebenso für aufschiebende Bedingungen: OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - OVG 3 S 23.16 -, juris Rn. 10 (Abschlagszahlung gegen Sicherheitsleistung), und vom 7. Mai 2001 - 2 SN 6/01 -, NVwZ 2001, 1059 (1060); Thür.
  • VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 4 K 61/01

    Isolierte Anfechtung von Neben- oder Inhaltsbestimmung; Nebenbestimmungen als

    Bei Bedingungen ist regelmäßig von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen, das die isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung ausschließt (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2001, 2 SN 6/01), NVwZ 2001, 1059).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 11 S 5.17

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Nebenbestimmung; Forderung

    Hiervon ist auch für den Fall auszugehen, dass es sich um eine Nebenbestimmung handelt, die - wie vorliegend - in Gestalt einer aufschiebenden Bedingung erfolgt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 SN 6.01 -, NVwZ 2001, 1059; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.September 2008 - 2 M 153/08 -, juris Rz. 7).
  • OVG Berlin, 12.06.2002 - 2 S 8.02

    Isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung durch eine Anfechtung; Schutz der

    Ob die Anfechtung im Ergebnis auch zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt zwar davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist jedoch eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit, soweit - was hier nicht der Fall ist - eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausscheidet (std. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa BVerwGE 65, 140 f., E 100, 335, 338 und Beschluss vom 17. Juli 1995, NVwZ-RR 1996, S. 20, vgl. auch den Beschluss des Senats vom 7. Mai 2001, NVwZ 2001, S. 1059).
  • VG Hamburg, 24.08.2020 - 9 E 1395/20

    Stilllegung einer genehmigten Kindertagesstätte ohne Nachweis von

    Letzteres ist bei einer aufschiebenden Bedingung für die Freigabe der Bauarbeiten in einer Baugenehmigung, die mit der Hauptregelung eine untrennbare Einheit bildet (zu einer untrennbaren Einheit einer aufschiebenden Bedingung mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung: BVerwG, Beschl. v. 8.12.2011, 3 B 39/11, juris Rn. 16), jedoch der Fall (zu einer aufschiebenden Bedingung in einer sanierungsrechtlichen Genehmigung: OVG Berlin, Beschl. v. 7.5.2001, 2 SN 6/01, NVwZ 2001, 1059).
  • OVG Berlin, 26.06.2003 - 2 S 20.03

    Beantragung von Investitionen für den Umbau und Modernisierung eines

    Ob Teilregelungen eines Bescheids Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG sind, die unter Berücksichtigung der ihnen im jeweiligen Zusammenhang mit der begünstigenden Regelung zukommenden Funktion und Bedeutung einer gesonderten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Behandlung zugänglich sind und dementsprechend im Anfechtungsstreit "isoliert" aufgehoben werden können oder ob dies infolge einer unlösbaren Verknüpfung mit der begünstigenden Regelung nicht zulässig ist und der Betroffene eine Beseitigung der Nebenbestimmungen nur im Wege einer mit dem Verpflichtungsbegehren zu verfolgenden Revision der gesamten Regelung erreichen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2000, NVwZ 2001, S. 429; Beschluss des Senats vom 7. Mai 2001, NVwZ 2001, S. 1059).
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