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   OVG Berlin, 15.05.1998 - 2 S 1.98   

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OVG Berlin, 15.05.1998 - 2 S 1.98 (https://dejure.org/1998,4103)
OVG Berlin, Entscheidung vom 15.05.1998 - 2 S 1.98 (https://dejure.org/1998,4103)
OVG Berlin, Entscheidung vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 (https://dejure.org/1998,4103)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Teilgebiet; Bebauungsplan; Immissionskonflikte; Baugenehmigung; Rechtsschutzantrag eines Nachbarn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 720 (Ls.)
  • DÖV 1999, 169
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Auszug aus OVG Berlin, 15.05.1998 - 2 S 1.98
    In die planerische Abwägung einzustellen ist das rechtlich geschützte Interesse der Antragstellerin, nicht aufgrund des Heranrückens des Wohngebiets an das von ihr plankonform gewerblich genutzte Betriebsgelände befürchten zu müssen, als Folge dieser Veränderung aus Gründen des Immissionsschutzes mit zusätzlichen Lärmschutzanforderungen an ihren Betrieb überzogen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993, NVwZ 1993, 1184, 1185 = BauR 1993, 445 m.w.N.).

    Hinsichtlich des bestehenden Betriebes ist von dem legal genutzten und nutzbaren vorhandenen baulichen und betrieblichen Bestand auszugehen, also vom tatsächlich Vorhandenen nach Maßgabe des rechtlich Zulässigen (vgl. das genannte Urteil des BVerwG vom 14. Januar 1993, NVwZ 1993, 1184 = BauR 1993, 445 ).

    Zutreffend hebt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. Januar 1993 (a.a.O., S. 1186, 1187) überdies hervor, daß sich insoweit eine statische Betrachtungsweise verbietet, daß vielmehr der Genehmigungsinhaber die ihm nach dem Inhalt der Baugenehmigung eröffneten - realistischen - Variationsmöglichkeiten ausschöpfen darf; die Grenze liegt indessen dort, wo aufgrund einer veränderten Betriebsführung die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird.

    Derartige mit Immissionskonflikten verbundene Expansionswünsche eines Gewerbetreibenden sind im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich als abwägungserheblicher Belang ihrem Gewicht entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971, Buchholz 406.11 § 35 Nr. 90, vom 9. November 1979, BVerwGE 59, 87, 101 f. und vom 14. Januar 1993, NVwZ 1993, 1184, 1186, OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1981, ZfBR 1981, 196, 197 f. und vom 4. Januar 1983, ZfBR 1983, 281 und OVG NW, Beschluß vom 30. Juli 1992, NVwZ-RR 1993, 126, 127).

    Allerdings sind solche, über den in dem erörterten Sinne schutzwürdigen betrieblichen Bestand hinausgehenden Erweiterungsinteressen im Rahmen der planerischen Abwägung überwindbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.01.1983 - 1 C 2/81
    Auszug aus OVG Berlin, 15.05.1998 - 2 S 1.98
    Derartige mit Immissionskonflikten verbundene Expansionswünsche eines Gewerbetreibenden sind im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich als abwägungserheblicher Belang ihrem Gewicht entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971, Buchholz 406.11 § 35 Nr. 90, vom 9. November 1979, BVerwGE 59, 87, 101 f. und vom 14. Januar 1993, NVwZ 1993, 1184, 1186, OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1981, ZfBR 1981, 196, 197 f. und vom 4. Januar 1983, ZfBR 1983, 281 und OVG NW, Beschluß vom 30. Juli 1992, NVwZ-RR 1993, 126, 127).

    Es ist aber als ausreichend anzusehen, daß sie, soweit sie nicht bereits ein Niederschlag im baulichen und betrieblichen Bestand gefunden hat, konkret ins Auge gefaßt worden ist und bei realistischer Betrachtung im Rahmen einer normalen betrieblichen Entwicklung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. hierzu etwa den Beschluß des Senats vom 8. April 1994, UPR 1995, 73 = NVwZ-RR 1995, 41, ferner BVerwG, Urteil vom 16. April 1971, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Mai 1994, a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Januar 1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus OVG Berlin, 15.05.1998 - 2 S 1.98
    Nutzungskonflikte solcher Art sollen nach dem in § 50 BImSchG für alle raumbedeutsamen Planungen normierten sogenannten Trennungsgrundsatz möglichst durch eine entsprechende Anordnung der betreffenden Flächen zueinander, namentlich durch die Einhaltung ausreichender Abstände, vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974, a.a.O.), wenngleich je nach den örtlichen Gegebenheiten auch eine Konfliktlösung mit Hilfe anderer Festsetzungen und Vorkehrungen in Betracht kommt (vgl. Söfker in: Zinkahn/Bielenberg, § 9 BauGB , Rdnrn. 255-257).

    Unter Berücksichtigung des Veranlasserprinzips muß hierbei in aller Regel die neu hinzutretende Nutzung durch eine sachgerechte, nach Möglichkeit konfliktvermeidende oder konfliktlösende planerische Ausgestaltung an die vorhandene Situation angepaßt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 309, 328, Urteil vom 19. Januar 1989, NJW 1989, 1291, 1293 und Beschluß vom 18. Dezember 1990, NVwZ 1991, 883, ferner Battis/Krautzberger, § 1 BauGB Rdnr. 111, Söfker in: Zinkahn/Bielenberg, § 1 BauGB (Stand: Oktober 1989) Rdnr. 257-260, Dolderer, DÖV 1998, 414, 416).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.1992 - 11a B 885/92

    Verwaltungsprozeßrecht: Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans im Wege der

    Auszug aus OVG Berlin, 15.05.1998 - 2 S 1.98
    Derartige mit Immissionskonflikten verbundene Expansionswünsche eines Gewerbetreibenden sind im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich als abwägungserheblicher Belang ihrem Gewicht entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971, Buchholz 406.11 § 35 Nr. 90, vom 9. November 1979, BVerwGE 59, 87, 101 f. und vom 14. Januar 1993, NVwZ 1993, 1184, 1186, OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1981, ZfBR 1981, 196, 197 f. und vom 4. Januar 1983, ZfBR 1983, 281 und OVG NW, Beschluß vom 30. Juli 1992, NVwZ-RR 1993, 126, 127).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus OVG Berlin, 15.05.1998 - 2 S 1.98
    Derartige mit Immissionskonflikten verbundene Expansionswünsche eines Gewerbetreibenden sind im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich als abwägungserheblicher Belang ihrem Gewicht entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971, Buchholz 406.11 § 35 Nr. 90, vom 9. November 1979, BVerwGE 59, 87, 101 f. und vom 14. Januar 1993, NVwZ 1993, 1184, 1186, OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1981, ZfBR 1981, 196, 197 f. und vom 4. Januar 1983, ZfBR 1983, 281 und OVG NW, Beschluß vom 30. Juli 1992, NVwZ-RR 1993, 126, 127).
  • OVG Berlin, 25.02.1994 - 2 B 11.91

    Abstandsfläche: Wie weit reicht der Nachbarschutz?

    Auszug aus OVG Berlin, 15.05.1998 - 2 S 1.98
    Es ist aber als ausreichend anzusehen, daß sie, soweit sie nicht bereits ein Niederschlag im baulichen und betrieblichen Bestand gefunden hat, konkret ins Auge gefaßt worden ist und bei realistischer Betrachtung im Rahmen einer normalen betrieblichen Entwicklung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. hierzu etwa den Beschluß des Senats vom 8. April 1994, UPR 1995, 73 = NVwZ-RR 1995, 41, ferner BVerwG, Urteil vom 16. April 1971, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Mai 1994, a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Januar 1983, a.a.O.).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94

    Verkehrslärm in der Bauleitplanung

    Auszug aus OVG Berlin, 15.05.1998 - 2 S 1.98
    Dafür kommt regelmäßig ein entsprechender Vorbehalt in der Planbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB ) in Betracht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1997, ZfBR 1997, 258 = NuR 1997, 446 und Beschluß vom 17. Mai 1995, NJW 1995, 5272 = UPR 1995, 311 , Gierke in: Kohlhammer- Kommentar zum BauGB , Stand: Oktober 1989, § 9 Rdnr. 95 und Marschall, Bundesfernstraßengesetz , 5. Aufl. 1998, Vorbem. zu § 16-17 a, Rdnr. 131).
  • BVerwG, 09.05.1997 - 4 N 1.96

    Bauplanungsrecht - Ausgleich eines planbedingten Eingriffs i.S. von § 8a Abs. 1

    Auszug aus OVG Berlin, 15.05.1998 - 2 S 1.98
    Dafür kommt regelmäßig ein entsprechender Vorbehalt in der Planbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB ) in Betracht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1997, ZfBR 1997, 258 = NuR 1997, 446 und Beschluß vom 17. Mai 1995, NJW 1995, 5272 = UPR 1995, 311 , Gierke in: Kohlhammer- Kommentar zum BauGB , Stand: Oktober 1989, § 9 Rdnr. 95 und Marschall, Bundesfernstraßengesetz , 5. Aufl. 1998, Vorbem. zu § 16-17 a, Rdnr. 131).
  • BVerwG, 19.08.1974 - IV B 2.74

    Unzulässigkeit

    Auszug aus OVG Berlin, 15.05.1998 - 2 S 1.98
    Maßgebend für Art und Umfang des im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu berücksichtigenden Betriebes ist die dafür erteilte Baugenehmigung, deren Gegenstand die zur Genehmigung gehörenden Bauvorlagen und das daraus ersichtliche betriebliche Konzept definiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969, BRS 22 Nr. 35 und Beschluß vom 19. August 1974, BRS 28 Nr. 31, ferner OVG Berlin, Beschluß vom 26. Februar 1993, OVGEB 21, 116, 117 = BRS 55 Nr. 161).
  • BVerwG, 07.11.1997 - 4 NB 48.96

    Bauplanungsrecht - Rückwirkende Inkraftsetzung eins Bebauungsplans; Rückwirkung,

    Auszug aus OVG Berlin, 15.05.1998 - 2 S 1.98
    Ein darin liegender offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 7. November 1997 - 4 NB 48.96 - BA S. 15) könnte auch nicht ohne weiteres nach § 214 Abs. 3 BauGB im Hinblick auf das Abwägungsergebnis als unbeachtlich beurteilt werden.
  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

  • OVG Berlin, 20.12.1991 - 2 S 21.91

    Bauplanungsrecht, Nachbarschutz, Projektplanung, Eigentumseingriff, Abwägung,

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.1991 - 8 S 1592/90

    Ausweisung einer Gewerbefläche neben Dorfgebiet

  • BVerwG, 18.05.1994 - 4 NB 15.94

    Bauplanungsrecht: Begriff des Gemeinbedarfs i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB

  • BVerwG, 26.06.1992 - 4 B 1.92

    Bundesfernstraße - Teilabschnitte - SachverständigengutachtenPlanfeststellung

  • VG Berlin, 26.08.2009 - 19 L 132.09

    Baustopp für Wohnungsbau in der Nähe des Südhafens Spandau

    Ob die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegend gegeben ist - wofür im Hinblick auf den Verfahrensstand und die in dem Beschluss des Bezirksamts vom 17. Juni 2008 erfolgte Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung Vieles spricht - kann dahinstehen, da jedenfalls die materielle Planreife weder im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vorgelegen hat noch zum jetzigen Zeitpunkt vorliegt (vgl. zur Möglichkeit des "Hineinwachsens" eines Bebauungsplanentwurfs in das Stadium der materiellen Planreife: OVG Berlin - Beschluss vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 -, a.a.O.).

    Unter Berücksichtigung des Veranlasserprinzips muss hierbei in aller Regel die hinzutretende Nutzung durch eine sachgerechte, nach Möglichkeit konfliktvermeidende oder -lösende planerische Ausgestaltung an die vorhandene Situation angepasst werden ( OVG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 -, a.a.O.) Hierbei ist mit planungsrechtlichen Mitteln Vorsorge zu treffen, dass sich das immissionsschutzrechtliche Verursacherprinzip nicht auf den Betrieb auswirken kann (Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Auflage 2008, § 1 Rdnr. 46.4).

    Hinsichtlich des bestehenden Betriebs ist von dem legal genutzten und nutzbaren vorhandenen baulichen und betrieblichen Bestand auszugehen, also von dem tatsächlich Vorhandenen nach Maßgabe des auf Grundlage der erteilten Genehmigungen rechtlich Zulässigen ( OVG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 - zitiert nach [...]).

    Vielmehr können die nach der jeweiligen Genehmigung eröffneten - realistischen - Variationsmöglichkeiten voll ausgeschöpft werden ( OVG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 -, a.a.O; BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19/90 -, zitiert nach [...]).

    Die Grenze des geschützten Bestands liegt dort, wo aufgrund einer veränderten Betriebsführung die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird ( OVG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19/90 -, a.a.O.).

    Denn für die Abwägungserheblichkeit einer Expansionsabsicht ist es als ausreichend anzusehen, dass diese - wie vorliegend - konkret ins Auge gefasst worden ist und bei realistischer Betrachtung im Rahmen einer normalen betrieblichen Entwicklung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 -, a.a.O.).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung trotz eines den Eintritt der materiellen Planreife hindernden Mangels nicht angemessen, wenn bei summarischer Prüfung erwartet werden kann, dass dieser Fehler im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens behoben werden kann und wird ( OVG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 -, a.a.O.).

    Eine grundsätzlich mögliche Verlagerung der Konfliktlösung in ein benachbartes Plangebiet (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 -, a.a.O.) scheitert bereits an dem Umstand, dass die betroffenen Gebiete unmittelbar aufeinander treffen und ein dazwischen liegendes, zur Konfliktlösung geeignetes Plangebiet somit nicht vorhanden ist.

  • VGH Hessen, 06.11.2000 - 9 N 2265/99

    Genehmigung von Bebauungsplänen - Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens;

    Es steht einer Gemeinde frei, Wohnnutzung und emittierende Nutzung im Wege der Bauleitplanung so dicht aneinander heranrücken zu lassen, wie es die unter Berücksichtigung von Anordnungen auf der Grundlage des § 22 BImSchG reduzierten Immissionen zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184, 1186 re. Sp.; OVG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 -, NVwZ 1998, 720 ).

    Infolge dessen bedarf es hier keiner gesonderten Betrachtung, ob die den Antragstellern erteilte Baugenehmigung überhaupt einen Betrieb rund um die Uhr zulässt (vgl. zu der Frage, wann eine Baugenehmigung einen Nachtbetrieb zulässt: OVG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 -, a. a. O.).

  • OVG Berlin, 18.07.2001 - 2 S 1.01

    Bauplanungsrecht: Kein Lärmschutz für einen Friedhof im Mischgebiet, Vorbelastung

    Bei der nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegen im vorliegenden Fall das Interesse der Allgemeinheit an der unverzüglichen Fertigstellung des Bauvorhabens sowie das der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung dasjenige Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, weil deren Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit "am Ende" erfolglos bleiben wird (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse des Senats vom 15. Mai 1998, NVwZ-RR 1998, S. 720 und vom 20. Dezember 1991, OVGE 19, 231, 233 = LKV 1992, S. 201 = BRS 52 Nr. 166).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2010 - 10 S 37.09

    Kinobetreiber wehren sich erfolgreich gegen Filmförderungsabgabe

    Eine erst künftig zu erwartende Änderung der Rechtslage kann allenfalls dann zu berücksichtigen sein, wenn zu erwarten ist, dass sie noch für die Entscheidung in der Hauptsache von Bedeutung sein wird (vgl. OVG Bln, Beschluss vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 -, DÖV 1999, 169; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 147, 158).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2010 - 2 S 84.09

    (Keine) Übereinstimmung mit maßgeblichem Recht; Abwägungsdefizit; Abwägungsgebot;

    Der angefochtene Beschluss steht entgegen dem Beschwerdevorbringen (S. 5 ff. der Beschwerdebegründung) auch nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Mai 1998 (- 2 S 1.98 -, juris, insb. Rn. 46).
  • VG Berlin, 06.05.2010 - 21 L 42.10

    Heranziehungsbescheide der Filmförderungsanstalt zur Entrichtung der Filmabgabe

    Zwar ist im Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, jedoch ist eine künftig zu erwartende Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen, wenn zu erwarten ist, dass sie noch für die Entscheidung in der Hauptsache von Bedeutung sein wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die letzte Behördenentscheidung - wie hier - noch aussteht und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass noch vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache eine Änderung der Rechtslage eintreten wird, in deren Folge die Klage letztlich ohne Erfolg bleiben muss (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010, a.a.O., Rdnr. 19, mit der nicht weiter erörterten Einschränkung, "allenfalls" könnten solche bevorstehenden Änderungen zu berücksichtigen sein; ohne Einschränkungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 - Juris Rdnr. 45 und 20. Dezember 1991 - 2 S 21.91 - OVGE 19, 231, 233; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rdnr. 147 und 158).
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