Rechtsprechung
   OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1169
OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85 (https://dejure.org/1986,1169)
OVG Berlin, Entscheidung vom 16.12.1986 - 8 B 3.85 (https://dejure.org/1986,1169)
OVG Berlin, Entscheidung vom 16. Dezember 1986 - 8 B 3.85 (https://dejure.org/1986,1169)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,1169) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BlnDSG §§ 4, 13; VwGO § 99
    Auskünfte über Erkenntnisse des Berliner Landesamtes für Verfassungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 1 A 9.81
  • OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2605 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 817
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 71.83

    Halterauskunft - Allgemeines Datenschutzrecht - Berechtigtes Interesse -

    Auszug aus OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85
    Soweit für die Prüfung und Abwägung mit dem öffentlichen Geheimhaltungsinteresse gesetzliche Regelungen fehlen, sind die zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen (Anschluß an BVerwGE 31, 301 [306]; 74, 115 [119].).

    Für die Darlegung der Weigerungsgründe ist erforderlich und ausreichend, wenn die Verfassungsschutzbehörde ihre Wertung der Erkenntnisse als geheimhaltungspflichtig so einleuchtend darlegt, daß diese unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkannt werden kann (vgl. BVerwGE 74, 115 [120 m.w.N.]).«.

    In dieser Vorschrift ist die Konkretisierung des Gedankens zu sehen, daß die Geheimhaltung von Vorgängen zum Nachteil individueller Interessen zulässig sein kann, wenn öffentliche Interessen, insbesondere der Staatsschutz, es erfordern (BVerwGE 74, 115 [119] und BVerwG, NJW 1986, 2331 [2332], vgl. Krieger, Das Recht des Bürgers auf behördliche Auskunft, 1972, S. 85; Scholz, NJW 1973, 481 [483]; Evers, ZRP 1980, 110 [113 f.]).

    Die Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungsschutzes wäre nicht gewährleistet, wenn die geheimhaltungsbedürftigen Vorgänge ausnahmslos den Betroffenen bekanntgegeben werden müßten (vgl. BVerfGE 57, 250 [284]; vgl. auch: BVerwGE 74, 115 [120]).

    Geheimhaltung ist insoweit nur verhältnismäßig, wenn die Bekanntgabe der Erkenntnisse die künftige Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erschweren würde (vgl. BVerwGE 74, 115 [121]; BVerwG, DVBl. 1986, 1207 [1211 m.w.N.]).

    Die Darlegung der Gründe der Geheimhaltung wird unter Umständen nur allgemeiner Art sein können, wenn deren nähere Konkretisierung auf eine Offenbarung der geheimzuhaltenden Tatsachen selbst hinauslaufen würde (vgl. BVerwGE 74, 115 [120]).

    Für die Darlegung der Weigerungsgründe ist erforderlich und ausreichend, daß die Behörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig - jedenfalls im Verfahren ihrer gerichtlichen Überprüfung - so einleuchtend darlegt, daß das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 74, 115 [120]; vgl. auch : BVerwGE 66, 39 [44] und 233 [236]; 46, 303 [307 f.]; BVerwG, DVBl. 1986, 1207 [1209]).

    Triftige Gründe für die Verweigerung der Auskunftserteilung können grundsätzlich auch noch im Verfahren ihrer gerichtlichen Überprüfung dargelegt werden (vgl. BVerwGE 74, 115 [120]).

  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit -

    Auszug aus OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85
    Geheimhaltung ist insoweit nur verhältnismäßig, wenn die Bekanntgabe der Erkenntnisse die künftige Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erschweren würde (vgl. BVerwGE 74, 115 [121]; BVerwG, DVBl. 1986, 1207 [1211 m.w.N.]).

    Für die Darlegung der Weigerungsgründe ist erforderlich und ausreichend, daß die Behörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig - jedenfalls im Verfahren ihrer gerichtlichen Überprüfung - so einleuchtend darlegt, daß das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 74, 115 [120]; vgl. auch : BVerwGE 66, 39 [44] und 233 [236]; 46, 303 [307 f.]; BVerwG, DVBl. 1986, 1207 [1209]).

    Auch wenn Geheimhaltungsinteressen nur eine unvollständige Auskunft zulassen, ist die Behörde nicht ihrer Verpflichtung enthoben, die Gründe ihrer Weigerung verständlich zu machen (BVerwG, DVBl. 1986, 1207 [1210]).

    Kann die Behörde die konkreten Gründe ihrer Weigerung nicht offenbaren, so muß sie angeben, weshalb ihr dies nicht möglich ist; denn ohne die wenigstens grobe Kenntnis dieser Gründe lassen sich die Interessen, die für oder gegen die Geheimhaltungsbedürftigkeit des behördlichen Wissens sprechen, nicht hinreichend sicher beurteilen (BVerwG, DVBl. 1986, 1207 [1210 m.w.Nr.]).

    Diese Frage ist anhand eines anderen Maßstabes zu beurteilen als dem oben aufgezeigten (vgl. zu § 96 StPO : BVerwG, DVBl. 1986, 1207 [1210]).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85
    Der Auskunftsanspruch aus § 13 Abs. 1 BlnDSG betrifft - auch unter Berücksichtigung der normativen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1 ) entwickelt hat - nur in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten.

    Diese Rechtslage ist auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) nicht anders zu beurteilen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, daß neben gesetzlichen Weitergabe- und Verwertungsverboten auch verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen durch behördliche Aufklärungs- und Auskunftspflichten wesentliche Bedeutung zukommt (BVerfGE 65, 1 [46]).

    Er wird in dem Urteil zur Schaffung ausreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen und verfahrensrechtlicher Schutzvorkehrungen aufgefordert (BVerfGE 65, 1 [44 ff.]).

  • BVerwG, 25.02.1969 - I C 65.67

    Zulässigkeit von Anträgen auf Ergänzung der Verhandlungsniederschrift -

    Auszug aus OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85
    Soweit für die Prüfung und Abwägung mit dem öffentlichen Geheimhaltungsinteresse gesetzliche Regelungen fehlen, sind die zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen (Anschluß an BVerwGE 31, 301 [306]; 74, 115 [119].).

    Dies gilt auch für Auskünfte über Erkenntnisse der Verfassungsschutzämter (BVerwGE 31, 301 [306]).

    Soweit für die Prüfung und Abwägung - wie hier - gesetzliche Regelungen fehlen, sind die zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und der Erteilung von Auskünften gegenüber Verwaltungsgerichten entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen (BVerwGE 31, 301 [306]).

    Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes erfordert eine weitgehende Geheimhaltung sowohl der Informanten als auch der erhaltenen Informationen (BVerwGE 31, 301 [306]).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85
    Die Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungsschutzes wäre nicht gewährleistet, wenn die geheimhaltungsbedürftigen Vorgänge ausnahmslos den Betroffenen bekanntgegeben werden müßten (vgl. BVerfGE 57, 250 [284]; vgl. auch: BVerwGE 74, 115 [120]).

    Andererseits ist ebenso anerkannt, daß die Wahrnehmung derartiger verfassungsmäßig legitimierter Staatsaufgaben, die zu ihrer Erfüllung weitgehender Geheimhaltung bedürfen, in ihrer rechtlichen Gebundenheit nicht außerhalb des Rechtsstaates steht (BVerfGE 57, 250 [284]).

    Dahingestellt bleiben kann, ob in Anlehnung an die Regelung des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Verweigerung der Auskünfte - jedenfalls im Verfahren ihrer gerichtlichen Überprüfung - von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde getragen werden muß (vgl. dazu: VG Köln, NVwZ 1983, 112 [115]; OVG Münster, Beschluß vom 10. Oktober 1983, in: Simitis u.a., BDSG , Entscheidungssammlung, § 13 Abs. 2 E 6; vgl. auch: BVerfGE 57, 250 [289 f.]).

  • OVG Berlin, 31.07.1985 - 1 B 45.83
    Auszug aus OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85
    Einen allgemeinen Auskunfts- oder Akteneinsichtsanspruch des Bürgers gegen jeden Träger der öffentlichen Verwaltung gibt es nicht (BVerwGE 61, 15 [24]; OVG Berlin, NJW 1986, 2004 [2005]; vgl. auch schon: BVerwG, Urteil vom 30. April 1965 - BVerwG 7 C 83.63 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 7).

    Zur Zeit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtliche, daß der Gesetzgeber den entstandenen Regelungsbedarf nicht in angemessener Zeit ausfüllen könnte (vgl. zur Novellierung des Bundesrechts den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vom 28. Januar 1986, BT-Drs. 10/4737, und dazu: Scholz, ZRP 1976, 77 f.; Bonk, DVBl. 1986, 485 [493]; vlg. allg. auch: OVG Berlin, NJW 1986, 2004 [2005]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die behördliche Auskunftserteilung beim Fehlen spezialgesetzlicher Regelungen im allgemeinen im Ermessen der Verwaltung (BVerwG, NJW 1965, 1450; BVerwGE 35, 225 [226]; 50 255 [263]; 61, 15 [24]; OVG Berlin, NJW 1986, 2004 [2005]).

  • BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 52.75

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Bekanntgabe ausländerrechtlicher

    Auszug aus OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85
    Einen allgemeinen Auskunfts- oder Akteneinsichtsanspruch des Bürgers gegen jeden Träger der öffentlichen Verwaltung gibt es nicht (BVerwGE 61, 15 [24]; OVG Berlin, NJW 1986, 2004 [2005]; vgl. auch schon: BVerwG, Urteil vom 30. April 1965 - BVerwG 7 C 83.63 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 7).

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 25 Satz 2, 29 VwVfG ) einen Auskunfts- oder Einsichtsanspruch nur für die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens (§ 9 VwVfG ) begründen können (vgl. BVerwGE 61, 15 [24]).

    Nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts kann auch Nichtverfahrensbeteiligten im Einzelfall ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Auskunfts- oder Akteneinsichtsbegehren zustehen, wenn sie ein eigenen gewichtiges oder auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse, insbesondere ein Interesse an einer wirksamen Rechtsverfolgung, geltend machen können (vgl. BVerwGE 30, 154 [160 f.]; 61, 15 [22 f.]; BVerwG, NJW 1981, 2270).

  • OVG Bremen, 26.10.1982 - 1 BA 15/81

    Berechtigung zur Auskunft über Daten des Verfassungsschutzes ; Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85
    Vielmehr sind die divergierenden Interessen im Einzelfall zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, der die widerstreitenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes in einem jeweils möglichst hohem Maße wirksam werden läßt (OVG Bremen, NVwZ 1983, 358 [359]; VG Köln, NVwZ 1983, 112).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet auch, die Möglichkeit einer Teilauskunft zu prüfen, bevor unter Berufung auf die Notwendigkeit des Quellenschutzes jegliche Auskunftserteilung abgelehnt wird (vgl. OVG Bremen, NVwZ 1983, 358 [361 m.w.N.]).

  • VG Köln, 05.05.1982 - 14 K 8/81

    Zum Anspruch auf Auskunft über beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherte

    Auszug aus OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85
    Vielmehr sind die divergierenden Interessen im Einzelfall zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, der die widerstreitenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes in einem jeweils möglichst hohem Maße wirksam werden läßt (OVG Bremen, NVwZ 1983, 358 [359]; VG Köln, NVwZ 1983, 112).

    Dahingestellt bleiben kann, ob in Anlehnung an die Regelung des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Verweigerung der Auskünfte - jedenfalls im Verfahren ihrer gerichtlichen Überprüfung - von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde getragen werden muß (vgl. dazu: VG Köln, NVwZ 1983, 112 [115]; OVG Münster, Beschluß vom 10. Oktober 1983, in: Simitis u.a., BDSG , Entscheidungssammlung, § 13 Abs. 2 E 6; vgl. auch: BVerfGE 57, 250 [289 f.]).

  • BVerwG, 30.04.1965 - VII C 83.63

    Benennung von Auskunftspersonen durch eine Behörde

    Auszug aus OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85
    Einen allgemeinen Auskunfts- oder Akteneinsichtsanspruch des Bürgers gegen jeden Träger der öffentlichen Verwaltung gibt es nicht (BVerwGE 61, 15 [24]; OVG Berlin, NJW 1986, 2004 [2005]; vgl. auch schon: BVerwG, Urteil vom 30. April 1965 - BVerwG 7 C 83.63 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 7).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die behördliche Auskunftserteilung beim Fehlen spezialgesetzlicher Regelungen im allgemeinen im Ermessen der Verwaltung (BVerwG, NJW 1965, 1450; BVerwGE 35, 225 [226]; 50 255 [263]; 61, 15 [24]; OVG Berlin, NJW 1986, 2004 [2005]).

  • Drs-Bund, 28.01.1986 - BT-Drs 10/4737
  • BVerwG, 23.08.1968 - IV C 235.65

    Genehmigung für die Errichtung eines Geschäftshauses - Anspruch auf Aushändigung

  • BVerwG, 03.10.1974 - I WB 1.74

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.06.1970 - II C 5.68

    Voraussetzungen, Form und Umfang der Auskunftserteilung eines

  • BVerwG, 19.08.1964 - VI B 15.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.06.1982 - 2 C 91.81

    Verschwiegenheitspflicht - Beamter - Verfassungsrang - Dienstvorgesezter -

  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 73.84

    Straßenverkehrsrecht - Halterauskunft

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Im nachrichtendienstlichen Bereich mag dies etwa bei der Beteiligung ausländischer Nachrichtendienste oder im Bereich der Spionageabwehr der Fall sein (siehe dazu OVG Berlin, NVwZ 1987, S. 817 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.06.2018 - 1 C 11757/17

    Kein Bebauungsplan der Innenentwicklung außerhalb des Siedlungsbereichs einer

    Hierfür bietet § 13b BauGB indessen keine Ermächtigungsgrundlage, weil diese Bestimmung nur für Bebauungspläne in Betracht kommt, durch die ausschließlich eine Wohnnutzung (reines oder allgemeines Wohngebiet gegebenenfalls auch mit weiteren Einschränkungen) begründet wird (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, 127. EL Oktober 2017, § 13b Rn.18; BeckOK BauGB, Stand Mai 2018, § 13b Rn. 4; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551 ff; Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738 ff; Krautzberger, ZfBR 2017, 644; Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 1987, 817 ff sowie BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2018 - 15 NE 18.382 -, juris).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Es besteht daher Übereinstimmung in Rechtsprechung und Literatur darüber, daß die Auskunftserteilung durch die von der Auskunftsverpflichtung freigestellten Behörden in deren Ermessen liegt (OVG Bremen NJW 1987, 2393 [OVG Bremen 24.02.1987 - 1 BA 50/86]; OVG Berlin NVwZ 1987, 817 [OVG Berlin 16.12.1986 - 8 B 3/85]; Ordemann-Schomerus, Kommentar BDSG 4. Aufl. 1988, § 13 Anm. 2; Schäfer NVwZ 1983, 85; Roewer, Nachrichtendienstrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1987 § 3 BVerfSchG Rn. 218; ders. NVwZ 1989, 11 (12); Knemeyer NVwZ 1988, 193 (196); Bäumler NVwZ 1988, 199 (202)).
  • BVerfG, 10.10.2000 - 1 BvR 586/90

    Aus Gründen der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen die

    Denn diese Pflicht reicht nicht so weit, dass die Gründe einer Ablehnung der Kenntnisgewähr in einer Weise dargelegt werden müssten, die eine Offenbarung der geheimzuhaltenden Tatsachen bedeutete (vgl. dazu BVerwGE 74, 115 ; OVG Berlin, NVwZ 1987, S. 817 ).

    Im Falle einer nur eingeschränkten Begründung der Auskunftsablehnung muss aber wiederum dargelegt werden, dass deren Voraussetzungen vorliegen, damit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht vollständig verschlossen bleibt (vgl. dazu BVerwGE 74, 115 ; OVG Bremen, NJW 1987, S. 2393 ; OVG Berlin, NVwZ 1987, S. 817 ).

    Es reicht nicht aus, wenn die Begründung einer Auskunftsverweigerung pauschal auf eine Gefährdung der Effektivität der behördlichen Aufgabenerfüllung oder eine Geheimhaltungsbedürftigkeit wegen der Natur der Sache verweist, den Gesetzestext wiederholt oder pauschal auf eine Gefährdung des Zwecks des Auskunftsverweigerungsrechts hinweist (vgl. BVerwGE 74, 115 ; OVG Berlin, NVwZ 1987, S. 817 ).

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 A 2.07

    Bundesnachrichtendienst; Daten; Dateien; Akten; Auskunftsanspruch;

    Das in diesem Urteil entwickelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung bezieht sich aber nicht nur auf in Dateien, sondern auch auf in Akten gespeicherte Daten (OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 1986 - 8 B 3/85 - NVwZ 1987, 817 ; Simitis, in: ders., BDSG, 6. Aufl. 2006, § 1 Rn. 70; Mallmann, in: Simitis, a.a.O. § 19 Rn. 45; vgl. auch Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 42.83 - BVerwGE 84, 375 ).

    Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind insoweit u.a. Auskunftspflichten wesentlich (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 a.a.O. S. 46; OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 1986 - 8 B 3/85 - a.a.O.).

  • BVerfG, 18.03.1997 - 1 BvR 420/97

    Befristete einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit Frischzellen-Verordnung

    Die Verwaltungsgerichte könnten insoweit zwischen den Beteiligten ein konkretes, feststellungsfähiges streitiges Rechtsverhältnis annehmen über die einer öffentlichen rechtlichen Regelung unterliegende Erlaubtheit einer beruflichen Betätigung (vgl. BVerwGE 88, 221; VGH München, NJW 1987, S. 2605).
  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 48.88

    Datenschutzgesetz Auskunftsanspruch - Ermessen der Behörde -

    b) Zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs, auch soweit er sich auf die Herkunft der Daten bezieht, ist die schlüssige Darlegung eines schützenswerten Auskunftsinteresses nicht erforderlich, wie sie in der Rechtsprechung für die nach Ermessen erfolgende Auskunftserteilung verlangt wird (BVerwGE 30, 154 (160 f.) [BVerwG 23.08.1968 - IV C 235/65]; 69, 278 (279 ff. [BVerwG 20.05.1984 - 4 C 58/81]); OVG Berlin, NVwZ 1987, 817 (818 f.) [OVG Berlin 16.12.1986 - 8 B 3/85]).
  • VG Berlin, 30.01.2008 - 1 A 10.07

    Verfassungsschutz muss über Antrag auf Datenauskunft neu entscheiden

    Die Ablehnung einer darüber hinausgehenden Auskunft ist - auch unter Einbeziehung der ergänzenden Ausführungen in der Klageerwiderung (§ 114 S. 2 VwGO; vgl. BVerwGE 74, 115, 120 und OVG Berlin, OVGE 18, 5, 16 = NVwZ 1987, 817, 820) - rechtswidrig, weil auf Grund der nicht den Anforderungen des § 31 Abs. 3 BlnVerfSchG entsprechenden Begründung für die Teilablehnung nicht beurteilt werden kann, ob Geheimhaltungsinteressen gegeben sind und ob diese ermessensfehlerfrei gewichtet und gegen das Auskunftsinteresse des Klägers abgewogen wurden.

    Die allgemeine Versicherung der Behörde lässt auch nicht erkennen, ob sie die Möglichkeit einer Trennung von Erkenntnis und Art und Weise der Informationsgewinnung erwogen hat und ob die Informationsquelle auch im Hinblick auf die seit der Informationsgewinnung verstrichenen Zeit weiterhin dem Quellenschutz unterliegt (vgl. OVG Berlin, OVGE 18, 5, 14 f. = NVwZ 1987, 817, 819 r.Sp.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 5.17

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch im

    Vor Inkrafttreten der Informationsfreiheitsgesetze war in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein ungeschriebener, aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen bzw. Treu und Glauben folgender Anspruch darauf besteht, dass die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über einen Antrag auf Akteneinsicht entscheidet, wenn ein berechtigtes Interesse bzw. ein eigenes gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse eines Antragstellers an der Akteneinsicht existiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 8 B 108.87 - Buchholz 316 § 29 VwVfG Nr. 8, juris Rn. 4; Urteile vom 18. Oktober 1984 - 7 C 10.81 - NJW 1985, 1234, juris Rn.17, vom 5. Juni 1984 - 5 C 73.82 - BVerwGE 69, 278, juris Rn. 9 f. und vom 23. August 1968 - IV C 235.65 - BVerwGE 30, 154, juris Rn. 27; VGH München, Urteil vom 17. Februar 1998 - 23 B 95.1954 - NVwZ 1999, 889, juris Rn. 32; OVG Münster, Urteil vom 22. Juli 1988 - 20 A 1063.87 - NJW 1989, 544, juris Rn. 4 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 1986 - 8 B 3.85 -, NVwZ 1987, 817; siehe ferner Winterhager, Der Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes des Landes Brandenburg, S. 282 f., Fn. 1275).
  • OVG Bremen, 24.02.1987 - 1 BA 50/86

    Auskunft; Personenbezogene Daten; Datenschutz; Verfassungsschutz;

    Nach Ansicht des OVG Berlin (Urteil Ä 8 B 3/85 Ä v 16.12 86, in NVwZ 1987 Heft 9 S. 817 = DVBl 1987 Heft 13 S. 700 [nur Leitsätze]) betrifft der Auskunftsanspruch aus § 13 Abs. 1 BerlDsG nur in Dateien gespeicherte personenbezogen Daten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht