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   OVG Berlin, 22.09.2004 - 2 B 14.04   

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https://dejure.org/2004,24601
OVG Berlin, 22.09.2004 - 2 B 14.04 (https://dejure.org/2004,24601)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2004 - 2 B 14.04 (https://dejure.org/2004,24601)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22. September 2004 - 2 B 14.04 (https://dejure.org/2004,24601)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufung bei fehlender Einhaltung der Begründungsfrist

  • Judicialis

    VwGO § 124 a Abs. 3 Satz 3... ; ; VwGO § 124 a Abs. 3 Satz 5; ; VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4; ; VwGO § 124 a Abs. 6 Satz 1; ; VwGO § 124 a Abs. 6 Satz 2; ; VwGO § 124 a Abs. 6 Satz 3; ; VwGO § 125 Abs. 2 Satz 1; ; VwGO § 125 Abs. 2 Satz 2; ; VwGO § 132 Abs. 2; ; VwGO § 154 Abs. 2; ; AsylVfG § 78

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

    Auszug aus OVG Berlin, 22.09.2004 - 2 B 14.04
    Einem derartigen prozessökonomischen Aspekt trägt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung durch eine nach Maßgabe der jeweiligen konkreten Gegebenheiten im Einzelfall großzügige Anerkennung von inhaltlicher Verweisung und Bezugnahmen auf Begründungsschriftsätze im Zulassungsverfahren in nach Zulassung der Berufung fristgerecht eingereichten Schriftsätzen des Rechtsmittelführers Rechnung (vgl. das Urteil vom 8. März 2004, a.a.O., ferner das Urteil vom 15. Oktober 1999, NVwZ 2000, S. 315 - auf das sich die Klägerin zu Unrecht für ihre Rechtsauffassung beruft - und BVerwGE 107, S. 117, 122).

    Die in dem von der Klägerin genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1997 (DVBl. 1997, S. 1325) vertretene gegenteilige Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht später aufgegeben (BVerwGE 107, S. 117) und betraf im Übrigen eine von der jetzigen Regelung in der VwGO insoweit abweichende Fassung des § 78 des Asylverfahrensgesetzes.

  • BVerwG, 08.03.2004 - 4 C 6.03

    Berufungsbegründung; gesonderter Schriftsatz; Bezugnahme auf Begründung des

    Auszug aus OVG Berlin, 22.09.2004 - 2 B 14.04
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, stellt die Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung innerhalb der dafür vorgeschriebenen Monatsfrist eine unverzichtbare - Mindest- - Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung dar (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 8. März 2004, NVwZ-RR 2004, S. 541 mit Nachweisen); mit der Einreichung der Begründungsschrift nach Zulassung der Berufung soll der Berufungskläger eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. die zitierte Rechtsprechung).
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