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   OVG Berlin, 24.07.2003 - 5 S 8.03   

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https://dejure.org/2003,1977
OVG Berlin, 24.07.2003 - 5 S 8.03 (https://dejure.org/2003,1977)
OVG Berlin, Entscheidung vom 24.07.2003 - 5 S 8.03 (https://dejure.org/2003,1977)
OVG Berlin, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - 5 S 8.03 (https://dejure.org/2003,1977)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung einer Aufwendungshilfe für die Errichtung von Mietwohnungen im sozialen Wohnungsbau; Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens auf die Weitergewährung von Subventionen durch eine jahrelange Subventionierung; Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf ...

  • Wolters Kluwer
  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Anschlußförderung

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Anschlussförderung

  • Judicialis

    BGB § 133; ; II. WoBauG § 46 a.F.; ; II. WoBauG § 46 Satz 1; ; II. WoBauG § 42; ; WoGG § 8; ; VwVfG § 38 Abs. 3; ; InsO § 19 Abs. 1; ; InsO § 19 Abs. 1 Satz 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialer Wohnungsbau - Anschlussförderung in Berlin (Auslegung eines Bescheides)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 1333
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Berlin, 27.11.2003 - 16 A 117.03

    Mietpreisbindung

    Auszug aus OVG Berlin, 24.07.2003 - 5 S 8.03
    Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom 1. Februar 2003 an für die Zeit der Rechtshängigkeit des Klageverfahrens VG 16 A 117.03 eine finanzielle Hilfe zu den laufenden Aufwendungen für die Wohnanlage S./Ecke W. in Berlin in der zuletzt gewährten Höhe von 17 578, 83 EUR monatlich zu zahlen.

    Hiergegen hat die Antragstellerin zum Aktenzeichen VG 16 A 117.03 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakten (4 Bände), die Akten des Klageverfahrens VG 16 A 117.03 und die Verwaltungsvorgänge der IBB (3 Bände) Bezug genommen.

    Zu Unrecht rügt der Antragsgegner, der zur Hauptsache VG 16 A 117.03 erhobenen Anfechtungsklage fehle das Rechtsschutzinteresse; deshalb ermangele es auch dem vorliegenden Antrag.

  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus OVG Berlin, 24.07.2003 - 5 S 8.03
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine die Subventionspraxis steuernde Verwaltungsvorschrift über die ihr zunächst innewohnende interne Bindung hinaus sowohl vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermag (vgl. nur Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 [221]).

    Zwar entspricht es - worauf der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht hinweisen - ebenfalls höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm aus willkürfreien, d.h. sachlichen Gründen jederzeit geändert werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 1973 - BVerwGE 46, 89 [90] und Urteil vom 8. April 1997, a.a.O. S. 223).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
    Auszug aus OVG Berlin, 24.07.2003 - 5 S 8.03
    Damit ist er als Eigentümer ebenso in die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe eingebunden (BVerfGE 95, 64 [85]), wie die öffentliche Hand in die Verantwortung für die Zweckerreichung in Form der Sicherung einer Bewirtschaftung der geförderten Wohnungen mit tragbaren Sozialmieten.

    Der vorliegende Fall ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen der rückwirkenden Einschränkung von Wohnungsbauprämien (BVerfGE 48, 403), der rückwirkenden Einführung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen (BVerfGE 71, 230) und der rückwirkenden Verlängerung von Bindungsfristen bei vorzeitiger Rückzahlung der öffentlichen Mittel (BVerfGE 95, 64) zunächst insoweit vergleichbar, als es hier wie dort um Einwirkungen einer Regelung in noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft geht, die zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwerten (sog. unechte Rückwirkung) und alles dafür spricht, solche unecht rückwirkenden Regelungen in Verwaltungsvorschriften nicht anders zu bewerten als solche in Gesetzen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1983 - 4 A 1791/82
    Auszug aus OVG Berlin, 24.07.2003 - 5 S 8.03
    Da nicht unterstellt werden kann, dass der Antragsgegner die (Grund-) Förderung rechtswidrig - nämlich unter Verstoß gegen § 46 II. WoBauG, gegen Nr. 27 WFB 1977 und die Bürgschaftsrichtlinien (dazu unter dd) - bewilligt habe, ist die Annahme gerechtfertigt, die Bewilligungsstelle habe eine Anschlussförderung bei der Bewilligung der Grundförderung mitgedacht und damit als Zusicherung zum Inhalt des Bewilligungsbescheides gemacht (zu einer ähnlichen Konstellation einer "Anschlussförderung" vgl. Urteil des OVG Münster vom 17. November 1983 - 4 A 1791/82 - DVBl 1984 S. 1081, 1083, re. Sp.).
  • BVerfG, 04.12.1985 - 1 BvL 23/84

    Mieterhöhung - Kappungsgrenze - Eigentumsgarantie - Vergleichsmiete - 30 %ige

    Auszug aus OVG Berlin, 24.07.2003 - 5 S 8.03
    Der vorliegende Fall ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen der rückwirkenden Einschränkung von Wohnungsbauprämien (BVerfGE 48, 403), der rückwirkenden Einführung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen (BVerfGE 71, 230) und der rückwirkenden Verlängerung von Bindungsfristen bei vorzeitiger Rückzahlung der öffentlichen Mittel (BVerfGE 95, 64) zunächst insoweit vergleichbar, als es hier wie dort um Einwirkungen einer Regelung in noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft geht, die zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwerten (sog. unechte Rückwirkung) und alles dafür spricht, solche unecht rückwirkenden Regelungen in Verwaltungsvorschriften nicht anders zu bewerten als solche in Gesetzen.
  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

    Auszug aus OVG Berlin, 24.07.2003 - 5 S 8.03
    Der vorliegende Fall ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen der rückwirkenden Einschränkung von Wohnungsbauprämien (BVerfGE 48, 403), der rückwirkenden Einführung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen (BVerfGE 71, 230) und der rückwirkenden Verlängerung von Bindungsfristen bei vorzeitiger Rückzahlung der öffentlichen Mittel (BVerfGE 95, 64) zunächst insoweit vergleichbar, als es hier wie dort um Einwirkungen einer Regelung in noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft geht, die zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwerten (sog. unechte Rückwirkung) und alles dafür spricht, solche unecht rückwirkenden Regelungen in Verwaltungsvorschriften nicht anders zu bewerten als solche in Gesetzen.
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus OVG Berlin, 24.07.2003 - 5 S 8.03
    Wenn allerdings sein Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage den Vorrang verdient, ist die Änderung unzulässig (BVerfGE 78, 249 [284]).
  • BVerwG, 20.03.1973 - I WB 217.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Berlin, 24.07.2003 - 5 S 8.03
    Zwar entspricht es - worauf der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht hinweisen - ebenfalls höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm aus willkürfreien, d.h. sachlichen Gründen jederzeit geändert werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 1973 - BVerwGE 46, 89 [90] und Urteil vom 8. April 1997, a.a.O. S. 223).
  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 5 B 18.01

    Bescheinigung eines Gemeinwohlinteresses an einer Zahnarztpraxis in einem

    Auszug aus OVG Berlin, 24.07.2003 - 5 S 8.03
    Das wahre Ausmaß der Haushaltsnotlage vermag der Senat nicht zu beurteilen; eine alle Teilbereiche erfassende Entspannung des Wohnungsmarkts jedoch hat der Antragsgegner noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Juni 2002, in dem es um das (automatische) Außerkrafttreten der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung ging - OVG 5 B 18.01 bis 22.01 -, nachdrücklich in Abrede gestellt.
  • BVerwG, 30.04.1971 - VI C 35.68

    Zulässigkeit der Erhebung einer isolierten Anfechtungsklage - Besoldung eines

    Auszug aus OVG Berlin, 24.07.2003 - 5 S 8.03
    Das Bundesverwaltungsgericht dagegen erachtet "isolierte" Anfechtungsklagen nicht schlechthin als unzulässig, sondern bejaht deren Zulässigkeit, wenn sie sich gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts richten, von der angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwartet werden kann (BVerwGE 38, 99 [101 f.]).
  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 70.80

    Bundeszuwendung - Bestimmungszweck - Zweckabhängige Bewilligung - Entfallen des

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

  • BVerwG, 21.07.1983 - 3 C 11.82

    Zuständige nationale Behörden - Rechtswidrige Bescheide - Denaturierungsprämien -

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 28.84

    Materiellrechtliche Wirkung von Prozeßerklärungen

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Zur Annahme einer Zusicherung des Beklagten führen auch nicht die von der Revision zur Stützung ihrer Auslegung des Bescheides vom 9. Februar 1987 herangezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts, dass "der Beklagte selbst von einer Förderungsbedürftigkeit der Objekte nach Ablauf der ersten Förderungsphase ausging" (S. 21 Abs. 3 des Urteilsumdrucks) und dass die Beteiligten schon bei Anlaufen der Grundförderung fest von einer - nur noch der Höhe nach zu bestimmenden - Anschlussförderung ausgegangen waren, so dass bei Erlass des Bewilligungsbescheides eine Anschlussförderung "mitgedacht" worden sei (vgl. S. 19 Abs. 2, 23 Abs. 2, 38 Abs. 1 des Urteilsumdrucks; s. auch schon die in dem Beschluss vom 24. Juli 2003 - OVG 5 S 8.03 - S. 10 ff. des Beschlussumdrucks - dargelegten Umstände, aus denen das Oberverwaltungsgericht im Eilrechtsschutzverfahren das Vorliegen einer Zusage der Anschlussförderung hergeleitet hatte).
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 66/08

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

    Insoweit kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss vom 24. Juli 2003 (DVBl. 2003, 1333) dem Land Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, der Beklagten bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens über die Anschlussförderung eine entsprechende finanzielle Hilfe zu gewähren.
  • VG Berlin, 27.11.2003 - 16 A 117.03

    Klagen auf Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau in erster Instanz erfolglos

    Der von der Klägerin hiergegen erhobenen Beschwerde gab das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 24. Juli 2003 - OVG 5 S 8.03 - überwiegend statt und verpflichtete den Beklagten, vom 1. Februar 2003 an für die Zeit der Rechtshängigkeit des Klageverfahrens 17.578,83 Euro monatlich an die Klägerin zu zahlen.

    a) Der Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 1987 lässt sich nicht so auslegen, dass er neben der Bewilligung von Aufwendungshilfen für die Dauer von fünfzehn Jahren auch eine konkludente Zusicherung der Anschlussförderung enthält (anders OVG Berlin, Beschl. v. 24.7.2003, OVG 5 S 8.03, DVBl. 2003, S. 1333 ff.).

    Die §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 46 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG) in der bei Bewilligung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1284), geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) begründeten keine Pflicht des Beklagten, Höhe und Laufzeit der staatlichen Förderung bereits im Bewilligungszeitpunkt rechtsverbindlich so zu festzulegen, dass die Wohnungen nach Ablauf des Förderzeitraums unter Berücksichtigung der Sozialmiete auf Dauer rentabel zu bewirtschaften sind (so auch Kunert, Pflicht zur "Anschlussförderung" im sozialen Wohnungsbau?, BlGBW 1984, S. 162-164; vgl. aber Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand: Februar 2002, Bd. 1, Anm. 2 zu § 46 II. WoBauG, wonach Wohnungen nur dann für die breiten Schichten des Volkes geeignet seien, wenn das durch die öffentliche Subvention erreichte Miet- und Belastungsniveau nicht für einige Jahre erzielt wird, sondern in seiner Grundlage für die Dauer besteht; dem folgend OVG Berlin, aaO., Beschl. v. 24.7.2003, 5 S 8.03, Entscheidungsumdruck S. 12).

    Es trifft auch nicht zu, dass die Bewilligung der Aufwendungshilfen oder die vom Beklagten erklärte Bürgschaftsübernahme für die von der Klägerin aufgenommenen IbDarlehen nur unter der Prämisse der Zusicherung einer Anschlussförderung rechtmäßig gewesen wären (so aber OVG, Beschl. v. 24.7.2003 - 5 S 8.03 -, S. 19 f.).

    Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VwVfG kann auch nicht eingewandt werden, mit der veränderten Sachlage habe sich ein nach dem Sinn und Zweck der Zusicherung in die Sphäre des Beklagten fallendes Risiko verwirklicht, denn nach der Ausgestaltung des Förderverhältnisses habe der Fördernehmer das Haushaltsrisiko nur insoweit tragen sollen, als er ggf. mit einer deutlich verkürzten Anschlussförderung habe rechnen müssen; für den Fall der Wohnungsmarktentspannung trage er nur das Leerstandsrisiko, soweit dieses nicht in Höhe von 2 % in die Kostenmiete einkalkuliert sei (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 24.7.2003, 5 S 8.03 -, S. 23 f.).

  • VG Berlin, 27.11.2003 - 16 A 41.03

    Klagen auf Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau in erster Instanz erfolglos

    Der von der Klägerin hiergegen erhobenen Beschwerde gab das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 24. Juli 2003 - OVG 5 S 8.03 - überwiegend statt und verpflichtete den Beklagten, vom 1. Februar 2003 an für die Zeit der Rechtshängigkeit des Klageverfahrens 17.578,83 Euro monatlich an die Klägerin zu zahlen.

    a) Der Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 1987 lässt sich nicht so auslegen, dass er neben der Bewilligung von Aufwendungshilfen für die Dauer von fünfzehn Jahren auch eine konkludente Zusicherung der Anschlussförderung enthält (anders OVG Berlin, Beschl. v. 24.7.2003, OVG 5 S 8.03, DVBl. 2003, S. 1333 ff.).

    Die §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 46 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG) in der bei Bewilligung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1284), geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) begründeten keine Pflicht des Beklagten, Höhe und Laufzeit der staatlichen Förderung bereits im Bewilligungszeitpunkt rechtsverbindlich so zu festzulegen, dass die Wohnungen nach Ablauf des Förderzeitraums unter Berücksichtigung der Sozialmiete auf Dauer rentabel zu bewirtschaften sind (so auch Kunert, Pflicht zur "Anschlussförderung" im sozialen Wohnungsbau?, BlGBW 1984, S. 162-164; vgl. aber Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand: Februar 2002, Bd. 1, Anm. 2 zu § 46 II. WoBauG, wonach Wohnungen nur dann für die breiten Schichten des Volkes geeignet seien, wenn das durch die öffentliche Subvention erreichte Miet- und Belastungsniveau nicht für einige Jahre erzielt wird, sondern in seiner Grundlage für die Dauer besteht; dem folgend OVG Berlin, aaO., Beschl. v. 24.7.2003, 5 S 8.03, Entscheidungsumdruck S. 12).

    Es trifft auch nicht zu, dass die Bewilligung der Aufwendungshilfen oder die vom Beklagten erklärte Bürgschaftsübernahme für die von der Klägerin aufgenommenen IbDarlehen nur unter der Prämisse der Zusicherung einer Anschlussförderung rechtmäßig gewesen wären (so aber OVG, Beschl. v. 24.7.2003 - 5 S 8.03 -, S. 19 f.).

    Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VwVfG kann auch nicht eingewandt werden, mit der veränderten Sachlage habe sich ein nach dem Sinn und Zweck der Zusicherung in die Sphäre des Beklagten fallendes Risiko verwirklicht, denn nach der Ausgestaltung des Förderverhältnisses habe der Fördernehmer das Haushaltsrisiko nur insoweit tragen sollen, als er ggf. mit einer deutlich verkürzten Anschlussförderung habe rechnen müssen; für den Fall der Wohnungsmarktentspannung trage er nur das Leerstandsrisiko, soweit dieses nicht in Höhe von 2 % in die Kostenmiete einkalkuliert sei (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 24.7.2003, 5 S 8.03 -, S. 23 f.).

  • OVG Berlin, 16.12.2004 - 5 B 4.04

    Wohnungsbauförderung

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakten (5 Bände), die Akten des Eilverfahrens OVG 5 S 8.03 (4 Bände), die Förderungsvorgänge der IBB (3 Bände) und die Generalvorgänge zur Anschlussförderung der Senatsverwaltung für Finanzen aus den Jahren 1984 bis 1988 (4 Bände) Bezug genommen.
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 203/08

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Falsche Angabe eines

    Insoweit kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss vom 24. Juli 2003 (DVBl. 2003, 1333) dem Land Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, der Beklagten bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens über die Anschlussförderung eine entsprechende finanzielle Hilfe zu gewähren.
  • VG Berlin, 11.02.2010 - 16 K 117.09

    Rückforderung von Subventionen - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch,

    Das Oberverwaltungsgericht hatte nur deshalb einen Anordnungsanspruch angenommen, weil es nach summarischer Prüfung bei der damaligen Erkenntnislage zur Ansicht gelangt war, dass viel für die Rechtswidrigkeit des die Gewährung von Anschlussförderung versagenden Bescheides spreche (Beschluss vom 5. Mai 2004 - OVG 5 S 14.04 -, S. 6, unter Bezug auf den grundlegenden Beschluss vom 24. Juli 2003 - OVG 5 S 8.03 -, Rn. 18 ff., zitiert nach juris).

    In dessen Gründen wird weitgehend auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in einem Parallelverfahren (OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2003, a.a.O.) verwiesen, welcher seinerseits von den bereits genannten Erwägungen getragen ist.

  • VG Berlin, 11.02.2010 - 16 K 118.09

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Verzugszinsen aufgrund eines

    Das Oberverwaltungsgericht hatte nur deshalb einen Anordnungsanspruch angenommen, weil es nach summarischer Prüfung bei der damaligen Erkenntnislage zur Ansicht gelangt war, dass viel für die Rechtswidrigkeit des die Gewährung von Anschlussförderung versagenden Bescheides spreche (Beschluss vom 5. Mai 2004 - OVG 5 S 13.04 -, S. 6, unter Bezug auf den grundlegenden Beschluss vom 24. Juli 2003 - OVG 5 S 8.03 -, Rn. 18 ff., zitiert nach juris).

    In dessen Gründen wird weitgehend auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in einem Parallelverfahren (OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2003, a.a.O.) verwiesen, welcher seinerseits von den bereits genannten Erwägungen getragen ist.

  • BGH, 17.05.2011 - II ZR 202/09

    Beteiligung an einem im sozialen Wohnungsbau tätigen Immobilienfonds: Haftung

    Insoweit kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss vom 24. Juli 2003 (DVBl 2003, 1333) dem Land Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, der Beklagten bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens über die Anschlussförderung eine entsprechende finanzielle Hilfe zu gewähren.
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 215/08

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

    Insoweit kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss vom 24. Juli 2003 (DVBl. 2003, 1333) dem Land Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, der Beklagten bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens über die Anschlussförderung eine entsprechende finanzielle Hilfe zu gewähren.
  • BGH, 17.05.2011 - II ZR 123/09

    Kapitalanlage - Prospektmangel, Haftung für Bankdarlehen des Fonds

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 162/08

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 185/08

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 184/08

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 193/08

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 178/08

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 181/08

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 168/08

    Prospekthaftung aufgrund der Darstellung eines angeblich sicheren Rechtsanspruchs

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 198/08

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

  • OLG Frankfurt, 12.11.2008 - 23 U 122/07

    Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung: Hinweispflicht im Zusammenhang mit einer

  • LG Düsseldorf, 27.04.2006 - 2b O 276/04

    Umfang der Aufklärungspflichten im Rahmen eines Beratungsvertrages über die

  • OVG Berlin, 19.08.2004 - 8 S 89.04

    Anspruch eines eingetragenen Vereins zur Unterhaltung eines Symphonieorchesters

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