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   OVG Berlin, 26.11.2002 - 8 B 13.00   

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OVG Berlin, 26.11.2002 - 8 B 13.00 (https://dejure.org/2002,8380)
OVG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2002 - 8 B 13.00 (https://dejure.org/2002,8380)
OVG Berlin, Entscheidung vom 26. November 2002 - 8 B 13.00 (https://dejure.org/2002,8380)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Telemedicus

    Anforderungen an eine Werbesendung - "ars vivendi"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einhaltung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg ; Überwachung durch Medienanstalt; Weitergehende Ermächtigung; Abschließende Regelung der rechtsaufsichtlichen Mittel in §§ 67-71 MStV 98 ; Vorgehen gegen Rechtsverstöße eines Senders ; ...

  • Wolters Kluwer

    Einstufung des Magazins "ars vivendi" um eine kennzeichnungspflichtige Dauerwerbesendung im rundfunkrechtlichen Sinne gem. § 50 Abs. 4 des Medienstaatsvertrags Berlin/Brandenburg vom 29. Februar 1992; Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht als Dauerwerbesendung; ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; MStV 98 § 8; ; MStV 98 § 67; ; MStV 98 § 68; ; MStV 98 § 69; ; MStV 98 § 70; ; MStV 98 § 71

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    "Fernsehen aus Berlin" muss Sendung nicht als Dauerwerbesendung kennzeichnen

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Gericht entscheidet über Vorwurf unzulässiger Werbung in "redaktionellem" Beitrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2003, 585
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Berlin, 27.01.1998 - 27 A 19.98

    Zulässigkeit von Dauerwerbesendungen; Entgeltlichkeit einer Ausstrahlung als

    Auszug aus OVG Berlin, 26.11.2002 - 8 B 13.00
    Hiergegen hat die Klägerin, die erstinstanzlich erfolgreich um vorläufigen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 8. Januar 1998 nachgesucht hatte (Beschluss des Verwaltungsgericht vom 27. Januar 1998 - VG 27 A 19.98 - ), Anfechtungsklage erhoben; im Verlauf der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat sie - auf Anregung des Gerichts - ein weiteres Begehren auf Feststellung dahingehend formuliert, dass die Sendung "ars vivendi" in ihrer gegenwärtigen Form ohne irgendwelche zusätzlichen Hinweise für den Zuschauer rundfunkrechtlich beanstandungsfrei sei.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 27 A 19.98 und des Verwaltungsvorgangs verwiesen, die - soweit von Bedeutung - Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Berlin, 26.11.2002 - 8 B 13.00
    Das Bundesverfassungsgericht hat daher stets betont, dass der Medienbereich "höchstens einer beschränkten staatlichen Aufsicht unterworfen ist" (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1 u. 2/60 - BVerfGE 12, 205 [261/262]; BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89.78 - BVerfGE 57, 295 [326]; Paschke, Medienrecht, 2. Aufl. 2000 Rn. 441 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 22.07.1996 - 3 M 1747/96

    Wasser- und Bodenverband; Befugnisse der Aufsichtsbehörde; Mittel; Beanstandung

    Auszug aus OVG Berlin, 26.11.2002 - 8 B 13.00
    Insbesondere hat es zu Recht ein "Mittelerfindungsrecht" der Beklagten im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung der Staatsaufsicht (vgl. BVerfGE, a.a.O.), die selbstverständlich auch für die zur Verfügung gestellten Aufsichtsmittel gilt, und auch deshalb zutreffend abgelehnt, weil von einer (bewussten) Lückenhaftigkeit des medienstaatsvertraglichen Aufsichtsintrumentariums keine Rede sein könne (zum enumerativen Charakter einer gesetzlichen Aufzählung der Rechtsaufsichtsmittel auch in anderen Bereichen, vgl. u.a. OVG NW, Urteil vom 28. Januar 1992 - 15 A 2219/89 - NWVBl. 1992, 320 f.; OVG Lüneburg Beschluss vom 22. Juli 1996 - 3 M 1747/96 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus OVG Berlin, 26.11.2002 - 8 B 13.00
    Solche Feststellung belastet die Klägerin jedenfalls deshalb, weil sie etwas als rechtens feststellt, was deren Rechtsauffassung nicht entspricht (BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 105.83 - BVerwGE 72, 265 [267]), so dass die streitige Feststellung als belastender Verwaltungsakt einer gesetzlichen Grundlage bedarf.
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Berlin, 26.11.2002 - 8 B 13.00
    Das Bundesverfassungsgericht hat daher stets betont, dass der Medienbereich "höchstens einer beschränkten staatlichen Aufsicht unterworfen ist" (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1 u. 2/60 - BVerfGE 12, 205 [261/262]; BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89.78 - BVerfGE 57, 295 [326]; Paschke, Medienrecht, 2. Aufl. 2000 Rn. 441 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - 15 A 2219/89

    Aufsichtsmittel; Beanstandung; Aufhebungsverfügung; Anordnungsverfügung;

    Auszug aus OVG Berlin, 26.11.2002 - 8 B 13.00
    Insbesondere hat es zu Recht ein "Mittelerfindungsrecht" der Beklagten im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung der Staatsaufsicht (vgl. BVerfGE, a.a.O.), die selbstverständlich auch für die zur Verfügung gestellten Aufsichtsmittel gilt, und auch deshalb zutreffend abgelehnt, weil von einer (bewussten) Lückenhaftigkeit des medienstaatsvertraglichen Aufsichtsintrumentariums keine Rede sein könne (zum enumerativen Charakter einer gesetzlichen Aufzählung der Rechtsaufsichtsmittel auch in anderen Bereichen, vgl. u.a. OVG NW, Urteil vom 28. Januar 1992 - 15 A 2219/89 - NWVBl. 1992, 320 f.; OVG Lüneburg Beschluss vom 22. Juli 1996 - 3 M 1747/96 - zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 27.05.1992 - 4 B 91.190
    Auszug aus OVG Berlin, 26.11.2002 - 8 B 13.00
    Dass der Beklagten andere, als die gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsmittel, etwa solche feststellender Art im Vorfeld der Rechtsaufsicht, nicht zu Gebote stehen, hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die zur gesetzlichen Begrenzung der kommunalrechtlichen (vgl. dazu Waechter, Kommunalrecht, 2. Aufl. 1995, Rn. 216 mit Fn. 431; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Aufl. 1997 Rn. 806; VGH BW, Urteil vom 10. Juli 1969 - II 372.65 - ESVGH 20, 141 [144]; Bay VGH, Urteil vom 27. Mai 1992 - 4 B 91.190 - NVwZ-RR 1993, 373 [374]) und der hochschulrechtlichen (vgl. dazu Leuze, in Leuze/Bender, WissHG NW, Stand März 1992, § 106 Rn. 5; Hailbronner, Kommentar zum HRG, Stand Mai 1996, § 59 Rn. 17 beide unter Hinweis auf OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 1976 - V B 49.73 - OVGE 14, 59 [61]) Rechtsaufsichtsmittel entwickelten Rechtsgrundsätze zutreffend und überzeugend ausgeführt.
  • VG Berlin, 25.09.2012 - 27 A 248.08

    Vorlage einer Sendung nach ihrer Ausstrahlung bei der FSF

    Dadurch wird der Gesetzeszweck am besten erfüllt, zumal die rechtsaufsichtlichen Befugnisse der Beklagten als zuständiger Landesmedienanstalt sich im Rahmen des § 20 Abs. 2 JMStV darauf beschränken, mit den in §§ 58 und 59 MStV zur Verfügung gestellten Aufsichtsmitteln gegen einschlägige Rechtsverstöße der der Aufsicht der Beklagten unterstellten Rundfunkveranstalter vorzugehen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26. November 2002 - 8 B 13.00 -, juris Rn. 38 ff. m.w.N.).
  • VG Berlin, 21.09.2011 - 27 L 60.11

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Aufsichtsmaßnahme wegen Jugendgefährdung

    Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist damit nicht als Aufsichtsmaßnahme zu verstehen, sondern als ein nach § 59 Abs. 3 S. 1 RStV zulässiger bloßer Hinweis auf einen festgestellten Rechtsverstoß; sie stellt daher auch keine Umgehung des "Numerus Clausus" (vergleiche hierzu Urteil der Kammer vom 15. April 1999 - VG 27 A 20.98 - S. 9-13 des amtl. Umdrucks und nachfolgend OVG Berlin, Urteil vom 26. November 2002 - OVG 8 B 13.00 - S. 11-14 des amtlichen Umdrucks) des Kreises der gesetzlich in § 59 Abs. 3 S. 2 RStV vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen dar.
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