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   OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 - 81 D 2.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 - 81 D 2.12 (https://dejure.org/2014,11998)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.04.2014 - 81 D 2.12 (https://dejure.org/2014,11998)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. April 2014 - 81 D 2.12 (https://dejure.org/2014,11998)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 5 GG, Art 8 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 6 DG BB, § 13 DG BB
    Teilnahme an Veranstaltungen der rechten und rechtsextremen Szene eine Kriminalkommissars als Dienstvergehen; Vorliegen eines Verbotsirrtums und seine Auswirkungen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 5 GG, Art 8 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 6 DG BB, § 13 DG BB, § 19 S 3 aF BG BB, § 43 Abs 1 S 2 aF BG BB
    Polizeibeamter; Kriminalkommissar; Disziplinarverfügung; Verweis; außerdienstliches Verhalten; Teilnahme an Veranstaltungen der rechten und rechtsextremen Szene; Verbotsirrtum (verneint); Unvermeidbarkeit des - (verneint); Grundrechte; Bedeutung der -; Verfahrensdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01

    Vorläufige Dienstenthebung; Einbehaltung von Dienstbezügen; Polizeibeamter im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 - 81 D 2.12
    Dem Kläger sei es nicht möglich gewesen, über den Umfang seiner Dienstpflichten weitere, verlässliche Informationen etwa von seinen Vorgesetzten einzuholen, denn die Rechtsprechung - das Verwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. November 2006 (M 9 K 05.3308, juris) einerseits, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 (1 DB 15.01, juris) andererseits angeführt - zu der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht in Zusammenhang mit Veranstaltungen der rechten Szene sei uneinheitlich, Rechtsklarheit sei nicht zu erzielen gewesen.

    Das gilt in besonderem Maße für einen Polizeibeamten, zu dessen Amt gerade die Verhütung von Straftaten und die Abwehr drohender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung gehört (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001, a.a.O., Rn. 36; Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - OVG 81 D 3.08 -, UA S. 10 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 17. Mai 2001 (a.a.O.) zu der Bedeutung der Grundrechte nicht ausdrücklich geäußert.

    Das Verwaltungsgericht meint, während die Teilnahme an rechtsradikalen Veranstaltungen aus Sicht des VG München in dessen Urteil vom 29. November 2006 (M 9 K 05.3308, juris) einen Verstoß gegen die Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten darstelle, habe das Bundesverwaltungsgericht einen derartigen Verstoß in seinem Beschluss vom 17. Mai 2001 (a.a.O.) für die bloße Teilnahme an Skinhead-Konzerten verneint.

    Die so genannten Sharpskins, denen der dortige Kläger sich zugehörig fühlte, seien als Gruppe gegen Rechte und gegen Ausländerfeindlichkeit anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001, a.a.O., Rn. 19, 22, 26).

    Ferner berücksichtigt das angefochtene Urteil erkennbar nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 17. Mai 2001, a.a.O.) zwar, wie erstinstanzlich in den Mittelpunkt gerückt, die bloße Teilnahme an Skinhead-Konzerten als dienstrechtlich unbedenklich erachtete, dies jedoch nur auf den Einzelfall des dortigen Klägers unter besonderer Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und der Skinhead-Gruppierung, der er sich zugehörig fühlte, bezogen war.

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 - 81 D 2.12
    Die Frage, ob ein außerdienstliches Vergehen vorliegt, hängt namentlich von dem (konkret-funktionellen) Amt des Beamten sowie von der Notwendigkeit ab, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O., Rn. 12).

    Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 -, juris).

    Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), das heißt auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.).

    Ferner ist ein außerdienstliches Verhalten geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 5; Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 15; Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 - 81 D 2.12
    Ein Beamter darf, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, Beschwerden vorzubringen oder Rechtsschutz zu beantragen, erst dann benachteiligt werden, wenn er im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013, a.a.O., Rn. 49 ff. m.w.N.).

    Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 54 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 11.05

    Postbeamter des höheren Dienstes; Disziplinarklage (-schrift); Mitwirkung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 - 81 D 2.12
    So kann er verhindern, dass ihm gegebenenfalls entgegengehalten wird, er habe zwar in einem Verbotsirrtum gehandelt, der jedoch vermeidbar gewesen sei; ein solcher vermeidbarer Irrtum, der die Vorsatzschuld nicht ausschließt, "kann" bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden (vgl. § 17 Satz 2 StGB) (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Oktober 2007 - OVG 80 D 7.06 -, UA S. 23).

    Die Äußerung von Einzelmeinungen aus dem Kollegenkreis (vgl. zu anwaltlicher Beratung BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rn. 28 ff.) im Rahmen einer Diskussion stellt keine Erkundigung bei der Dienststelle über Umfang und Inhalt der Dienstpflichten dar.

  • VG München, 29.11.2006 - M 9 K 05.3308
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 - 81 D 2.12
    Dem Kläger sei es nicht möglich gewesen, über den Umfang seiner Dienstpflichten weitere, verlässliche Informationen etwa von seinen Vorgesetzten einzuholen, denn die Rechtsprechung - das Verwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. November 2006 (M 9 K 05.3308, juris) einerseits, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 (1 DB 15.01, juris) andererseits angeführt - zu der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht in Zusammenhang mit Veranstaltungen der rechten Szene sei uneinheitlich, Rechtsklarheit sei nicht zu erzielen gewesen.

    Das Verwaltungsgericht meint, während die Teilnahme an rechtsradikalen Veranstaltungen aus Sicht des VG München in dessen Urteil vom 29. November 2006 (M 9 K 05.3308, juris) einen Verstoß gegen die Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten darstelle, habe das Bundesverwaltungsgericht einen derartigen Verstoß in seinem Beschluss vom 17. Mai 2001 (a.a.O.) für die bloße Teilnahme an Skinhead-Konzerten verneint.

  • BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 - 81 D 2.12
    Dabei ist der dienstliche Bezug nicht allein in den Fällen gegeben, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris Rn. 7).

    Ferner ist ein außerdienstliches Verhalten geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 5; Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 15; Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 06.09.2012 - 2 B 31.12

    Disziplinarverfahren; Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 - 81 D 2.12
    Demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 B 31.12 -, juris Rn. 13 ff.).
  • BVerwG, 22.01.2014 - 2 B 102.13

    Polizeibeamter; Besitz kinderpornographischer Schriften; Maßnahmebemessung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 - 81 D 2.12
    Dies gilt auch im Hinblick auf den geänderten Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 B 102.13 -, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 28.06.2010 - 2 B 84.09

    Grundsätzliche Bedeutung der Gewichtung eines Dienstvergehens des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 - 81 D 2.12
    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 - 81 D 2.12
    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00

    Postbeamter a.D.; Postzusteller im Bereich der Fußzustellung; Präzisierung der

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im höheren Dienst (Eingangsamt);

  • BVerwG, 20.11.2012 - 2 B 56.12

    Disziplinarklageverfahren; rechtliches Gehör; Hinweispflicht; außerdienstliche

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 A 5.09

    Disziplinarklage; Arbeitszeitkartenmanipulation; Vortäuschen falscher Zeiten für

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 A 2.12

    Beamter; Disziplinarverfügung; Disziplinarbefugnis; Disziplinarmaßnahme;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.2022 - 3 A 10615/21

    Aberkennung des Ruhegehalts einer pensionierten Lehrerin wegen Vertretens von

    In diesem Sinn sind die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2.12 -, juris, Rn. 38).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 - 82 D 1.19

    Entfernung eines Bundespolizisten aus dem Dienst bei Verletzung der Pflicht zur

    Ein Polizeibeamter, zu dessen Amt gerade die Verhütung von Straftaten und die Abwehr drohender Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung gehören, ist zwar im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft und für die Akzeptanz und Legitimation staatlichen Handelns gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein einer Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat unvereinbaren Gedankengut setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - juris Rn. 36; Beschluss vom 7. September 2015 - 2 B 56.14 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2.12 - juris Rn. 33).

    Schon der bloße Anschein der Identifikation mit den Zielen des Nationalsozialismus ist zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 16. Januar 2019 - 16a D 15.2672 - juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2.12 - juris Rn. 33).

  • VG Münster, 10.07.2017 - 13 K 5475/16
    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2/12 -, juris, Rn. 42.

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2/12 -, juris, Rn. 38.

    Jüngst entschied das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 01.04.2014, OVG 81 D 2.12, juris), dass bei einem Kriminalkommissar, der an zwei Veranstaltungen der rechten und rechtsextremen Szene teilnahm, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Annahme, dass keine greifbaren Hinwiese für eine rechte oder rechtsextreme Gesinnung und keine Vorbelastung vorliegen, das Dienstvergehen mit einem Verweis zu ahnden ist.

  • VG Wiesbaden, 10.11.2023 - 28 L 1210/23

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von

    Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Anscheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2/12 -, juris Rn. 33 und Urteil vom 24. August 2023 - OVG 80 D 3/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 16.01.2019 - 16a D 15.2672

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis

    Schon der bloße Anschein der Identifikation mit den Zielen des Nationalsozialismus ist zu vermeiden; ein Sympathisieren mit diesen Zielen ist als besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung anzusehen (BVerwG, B.v. 17.5.2001 - 1 DB 15.01 - juris Rn. 36; OVG BB, U.v. 1.4.2014 - OVG 81 D 2.12 - juris Rn. 33).
  • VG Magdeburg, 30.03.2017 - 15 A 16/16

    Disziplinarklage gegen Polizeibeamte; hier: Verwendung von Formularen aus dem

    Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.04.2014 - OVG 81 D 2.12, juris, Rn. 47).
  • VG Magdeburg, 19.10.2021 - 15 A 5/21

    Aberkennung des Ruhegehaltes eines Bundesbeamten bei Kandidatur für NPD

    Ein Beamter verletzt seine Wohlverhaltenspflicht, wenn er durch sein außerdienstliches Verhalten in zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus und rechtsextremen Strömungen zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren (BVerwG, B. v. 17.05.2010 - 1 DB 15.01 -, juris, Rdnr. 32; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 01.04.2014 - OVG 81 D 2.12 -, juris, Rdnr. 33).

    Der Widerstreit von Verfassungsgütern ist im Sinne praktischer Konkordanz zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 01.04.2014 - OVG 81 D 2.12 -, juris, Rdnr. 37).

    Entsprechendes gilt für das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG, bei dem zwar ein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt fehlt, dem aber eine "immanente Schranke" innewohnt (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 01.04.2014 - OVG 81 D 2.12 -, juris, Rdnr. 37).

  • VG Magdeburg, 31.01.2019 - 15 A 13/17

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Staatsnegation -

    Das Oberverwaltungsgericht B-Stadt-Brandenburg entschied (Urteil v. 01.04.2014, OVG 81 D 2.12, juris), dass bei einem Kriminalkommissar, der an zwei Veranstaltungen der rechten und rechtsextremen Szene teilnahm, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Annahme, dass keine greifbaren Hinwiese für eine rechte oder rechtsextreme Gesinnung und keine Vorbelastung vorliegen, das Dienstvergehen mit einem Verweis zu ahnden ist.
  • VG Magdeburg, 02.11.2016 - 15 B 29/16

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung; Polizeivollzugsbeamter; Eintreten

    Jüngst entschied das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 01.04.2014, OVG 81 D 2.12, juris), dass bei einem Kriminalkommissar, der an zwei Veranstaltungen der rechten und rechtsextremen Szene teilnahm, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Annahme, dass keine greifbaren Hinwiese für eine rechte oder rechtsextreme Gesinnung und keine Vorbelastung vorliegen, das Dienstvergehen mit einem Verweis zu ahnden ist.
  • VG Magdeburg, 16.03.2015 - 8 B 5/15

    Disziplinarrecht: Dienstenthebung nach disziplinarrechtlich relevanter

    Jüngst entschied das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 01.04.2014, OVG 81 D 2.12, juris), dass bei einem Kriminalkommissar der an zwei Veranstaltungen der rechten und rechtsextremen Szene teilnahm, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Annahme, dass keine greifbaren Hinwiese für eine rechte oder rechtsextreme Gesinnung und keine Vorbelastung vorliegen, das Dienstvergehen mit einem Verweis zu ahnden ist.

    Insoweit ist auch zu prüfen und zu ermitteln, wieweit den Beamten die Tragweite ihres Handels aufgrund der Umstände des Einzelfalls bewusst war oder ob sie sich im Bereich eines Irrtums befanden (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.04.2014, OVG 81 D 2.12, juris).

  • VG Magdeburg, 16.03.2015 - 8 B 3/15

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung; Polizeivollzugsbeamter; Nähe zur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - 80 D 3.22

    Befugnis zur Einlegung der Berufung in Disziplinarverfahren gegen Beamte der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2023 - 81 S 1.22

    Disziplinarrecht: Beschwerde eines Polizeibeamten gegen die erstinstanzliche

  • VG Magdeburg, 02.11.2016 - 15 B 32/16

    Disziplinarrecht: Einbehaltung der Dienstbezüge und vorläufige Dienstenthebung

  • VG Münster, 26.02.2018 - 13 K 768/17
  • VG Magdeburg, 27.09.2018 - 15 A 41/16

    Disziplinarmaßnahme wegen Absingens von Wehrmachtsliedern durch

  • VG Düsseldorf, 28.08.2023 - 35 K 3126/22
  • VG Düsseldorf, 05.07.2021 - 35 K 581/21
  • VG Düsseldorf, 29.12.2021 - 35 L 2020/21
  • VG Düsseldorf, 05.07.2021 - 35 L 141/21
  • VG München, 07.06.2016 - M 13 DK 15.4812

    Disziplinarmaß bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst für mehr als drei

  • VG Hamburg, 19.01.2023 - 33 D 2521/21

    Zeiterfassungspflicht bei Führungskräften der Hamburger Polizei; Entfallen des

  • VG Berlin, 26.09.2019 - 80 K 1.18
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