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   OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05 (https://dejure.org/2005,6367)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.12.2005 - 9 A 3.05 (https://dejure.org/2005,6367)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2005 - 9 A 3.05 (https://dejure.org/2005,6367)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung; Verstoß gegen den geregelten Gebührensatz; Rechtmäßigkeit von Bestimmungen über die Grundgebühr für Grundstücke mit einer abflusslosen Sammelgrube oder einer Mehrkammeranlage; Errichtung von ...

  • Judicialis

    HGB § 282; ; KAG § 6 Abs 1 S 3; ; KAG § 6 Abs 2 S 1; ; KAG § 6 Abs 2 S 2; ; KAG § 6 A... bs 2 S 5; ; KAG § 6 Abs 3 S 2; ; KAG § 6 Abs. 4 S 1; ; KAG § 6 Abs. 4 S 2; ; KAG § 6 Abs. 4 S 3; ; BekanntmV (F. 2000) § 4 Abs. 1 S 4 2. Alt; ; BekanntmV § 4 Abs 3 S 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05
    Die Satzung sollte rückwirkend zum 1. Juni 1999 in Kraft treten, nachdem der Senat mit Urteil vom 27.3.2002 - 2 D 46/99.NE - zentrale Bestimmungen der früheren Gebührensatzung vom 29. April 1999 für unwirksam erklärt hatte.

    Die Berechnungsweise des Antragsgegners führt auf der Grundlage der übrigen Rechengrößen des Antragsgegners und einer Aufteilung der Kosten der Kläranlage zwischen Schmutzwasserentsorgung und Fäkalienentsorgung nach dem - wie noch auszuführen sein wird - unzulässigen Trinkwassermengenschlüssel bereits zu Überschreitungen des für die jeweiligen Kalkulationszeiträume in der angegriffenen Satzungsbestimmung geregelten Grundgebührensätzen um etwa 15 v.H., was - wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG - sowohl als gröbliche, nämlich erkennbar rechtswidrige, wie auch als unter Berücksichtigung einer etwa anzuerkennenden "Bagatellgrenze" erhebliche Kostenüberschreitungen (vgl. dazu OVG Bbg., Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - Urteilsabdruck S. 35 ff.) und damit als Verstoß des geregelten Gebührensatzes gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG zu bewerten sind.

    Die Rechtfertigung des beschlossenen Gebührensatzes durch eine im Prozess nachgereichte Berechnung ist auch rechtlich zulässig (vgl. die auch vom erkennenden Gericht geteilte sog. Ergebnisrechtsprechung des OVG Bbg, Urteile vom 27. März 2002 a.a.O., S. 21 des Urteilsabdrucks und vom 6. November 1997 - 2 D 32/96.NE - S. 5 des Urteilsabdrucks, VwRR-MO 1998, 48); es bedarf keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können.

    Nach zutreffender Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 27. März 2002 a.a.O.) ist maßgeblich, dass die Grundgebühr "angemessen" sein muss, d.h. die für den einzelnen Nutzer anfallende Grundgebühr darf nicht außer Verhältnis zu dem ihm gebotenen Vorteil durch die Möglichkeit, die Leistung der Einrichtung jederzeit in dem konkret benötigten Umfang abrufen zu können, stehen.

    Hiervon ausgehend ist bereits in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, welches die Vorläufersatzung vom 29. April 1999 betraf, darauf hingewiesen worden, dass der - in jener Satzung gleichermaßen enthaltene - Einheitsmaßstab nach dem angeschlossenen Grundstück möglicherweise eine weitergehende Differenzierung erfordern könnte, wenn sich nicht die fehlende Differenzierung nach weiteren geeigneten Bemessungskriterien als unschädlich erweist, weil die Unterschiede in Art und Umfang der unterschiedlichen Grundstücksnutzungen nicht zu beachtlichen Unterschieden in der Kostenverursachung führen und daher bei pauschalierender Betrachtung vernachlässigt werden dürften (vgl. Urteil vom 27. März 2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 17 f.).

  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05
    Eine solche Einschränkung wird auch bundesrechtlich nicht gefordert (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31 zu der Umlage von 85 v.H. der Gesamtkosten durch Grundgebühren).

    Vor diesem Hintergrund dürfte es im Übrigen als problematisch zu bewerten sein, wenn sowohl die Materialien zu § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG (vgl. LT-Drucks. 2/5822 a.a.O.) als auch die aktuelle Verwaltungsvorschriften zum KAG (Nr. 6.13.1 VV-KAG vom 13. Juni 2005, ABl. S. 702, 708) die Nenngröße des Trinkwasserzählers als Grundgebührenmaßstab nicht nur - was unproblematisch ist - bei der Wasserversorgung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 1981, a.a.O., und vom 25. Oktober 2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300; BayVGH, Urteil vom 30. Juli 1991 - 23 N 91.755 - zitiert nach juris), sondern auch bei der Abwasserentsorgung in Betracht ziehen wollen.

  • OVG Brandenburg, 06.11.1997 - 2 D 32/96

    Satzungsgeber; Kalkulation des Gebührensatzes; Satzungsbeschluß;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05
    Die Rechtfertigung des beschlossenen Gebührensatzes durch eine im Prozess nachgereichte Berechnung ist auch rechtlich zulässig (vgl. die auch vom erkennenden Gericht geteilte sog. Ergebnisrechtsprechung des OVG Bbg, Urteile vom 27. März 2002 a.a.O., S. 21 des Urteilsabdrucks und vom 6. November 1997 - 2 D 32/96.NE - S. 5 des Urteilsabdrucks, VwRR-MO 1998, 48); es bedarf keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können.

    Dementsprechend muss die Nachkalkulation den rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben zur Zeit des Erlasses der Satzung genügen (vgl. OVG Bbg., Urteil vom 6. November 1997, a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 22.01.2003 - 2 A 581/00
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05
    Nach dieser Vorschrift bleibt bei der Ermittlung der Verzinsung der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht, was bedeutet, dass die Zuschüsse Dritter von dem nach Ansatz der Abschreibungen ermittelten Restbuchwert zu Beginn des Kalkulationszeitraums bzw. der Rechnungsjahre, aus denen er sich zusammensetzt, ungekürzt abzuziehen sind, ehe auf der Grundlage des danach verbleibenden, im Anlagevermögen verkörperten Eigenkapitals die Verzinsung berechnet werden kann (vgl. hierzu im einzelnen OVG Bbg., Urteile vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE - S. 14 und vom 22. Januar 2003 - 2 A 581/00 - MittStGB Bbg. 2003, 255, Urteilsabdruck S. 24).

    Der Trinkwassermengenschlüssel kann schon deshalb keine Anwendung finden, weil die eine Betrachtung nach dem Frischwassermaßstab an sich rechtfertigende Sachbeziehung, dass ein bestimmter Frischwasserbezug stets in einer bestimmten Relation zu daraus anfallenden Abwasser- und Fäkalienmengen steht, nach den hier tatsächlich vorliegenden Verhältnissen in den betreffenden Leistungszeiträumen von vornherein und für den Antragsgegner erkennbar nicht in dem regelmäßig zu erwartenden Ausmaß gegeben war (vgl. hierzu OVG Bbg., Urteil vom 22. Januar 2003 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.10.2001 - 9 BN 4.01

    Verletzung der Untersuchungsgrundsatzes als revisionsbegründender

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05
    Vor diesem Hintergrund dürfte es im Übrigen als problematisch zu bewerten sein, wenn sowohl die Materialien zu § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG (vgl. LT-Drucks. 2/5822 a.a.O.) als auch die aktuelle Verwaltungsvorschriften zum KAG (Nr. 6.13.1 VV-KAG vom 13. Juni 2005, ABl. S. 702, 708) die Nenngröße des Trinkwasserzählers als Grundgebührenmaßstab nicht nur - was unproblematisch ist - bei der Wasserversorgung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 1981, a.a.O., und vom 25. Oktober 2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300; BayVGH, Urteil vom 30. Juli 1991 - 23 N 91.755 - zitiert nach juris), sondern auch bei der Abwasserentsorgung in Betracht ziehen wollen.
  • VGH Bayern, 30.07.1991 - 23 N 91.755
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05
    Vor diesem Hintergrund dürfte es im Übrigen als problematisch zu bewerten sein, wenn sowohl die Materialien zu § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG (vgl. LT-Drucks. 2/5822 a.a.O.) als auch die aktuelle Verwaltungsvorschriften zum KAG (Nr. 6.13.1 VV-KAG vom 13. Juni 2005, ABl. S. 702, 708) die Nenngröße des Trinkwasserzählers als Grundgebührenmaßstab nicht nur - was unproblematisch ist - bei der Wasserversorgung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 1981, a.a.O., und vom 25. Oktober 2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300; BayVGH, Urteil vom 30. Juli 1991 - 23 N 91.755 - zitiert nach juris), sondern auch bei der Abwasserentsorgung in Betracht ziehen wollen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05
    Somit ist es auch nicht zulässig, kalkulatorische Fehler ohne weiteres mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen (so aber zum KAG NW OVG NW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - NVwZ 1995, 1233 und vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 - NVwZ-RR 1996, 695; VGH Kassel, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 1593/94 - NVwZ-RR 1999, 197).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.1995 - 9 A 2251/93

    Gebührenkalkulation; Ersetzung fehlerhafter Ansätze; Nachkalkulation;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05
    Somit ist es auch nicht zulässig, kalkulatorische Fehler ohne weiteres mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen (so aber zum KAG NW OVG NW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - NVwZ 1995, 1233 und vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 - NVwZ-RR 1996, 695; VGH Kassel, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 1593/94 - NVwZ-RR 1999, 197).
  • VGH Hessen, 16.10.1997 - 5 UE 1593/94

    Wasserbenutzungsgebühr: Gebührenkalkulation im Falle eines kommunalen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05
    Somit ist es auch nicht zulässig, kalkulatorische Fehler ohne weiteres mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen (so aber zum KAG NW OVG NW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - NVwZ 1995, 1233 und vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 - NVwZ-RR 1996, 695; VGH Kassel, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 1593/94 - NVwZ-RR 1999, 197).
  • OVG Brandenburg, 22.08.2002 - 2 D 10/02
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05
    Nach dieser Vorschrift bleibt bei der Ermittlung der Verzinsung der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht, was bedeutet, dass die Zuschüsse Dritter von dem nach Ansatz der Abschreibungen ermittelten Restbuchwert zu Beginn des Kalkulationszeitraums bzw. der Rechnungsjahre, aus denen er sich zusammensetzt, ungekürzt abzuziehen sind, ehe auf der Grundlage des danach verbleibenden, im Anlagevermögen verkörperten Eigenkapitals die Verzinsung berechnet werden kann (vgl. hierzu im einzelnen OVG Bbg., Urteile vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE - S. 14 und vom 22. Januar 2003 - 2 A 581/00 - MittStGB Bbg. 2003, 255, Urteilsabdruck S. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Entfällt bei einem am Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler ausgerichteten Maßstab für die Grundgebühr der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung die ganz überwiegende Zahl der Anschlüsse auf dieselbe Nenngröße (hier: max Qn 2, 5), kann auf eine weiter gehende Differenzierung umso eher verzichtet werden, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 1.12.2005 - OVG 9 A 3.05-).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 - juris) ist zur Wahrung der Angemessenheit maßgeblich, dass die für den einzelnen Nutzer anfallende Grundgebühr nicht außer Verhältnis zu dem ihm gebotenen Vorteil, die Leistung der Einrichtung jederzeit in dem konkret benötigten Umfang abrufen zu können, stehen darf.

    Es muss daher in der Gesamtschau der Erhebung von Grund- und Verbrauchsgebühren einer Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme hinreichend Rechnung getragen werden, nicht zuletzt auch, um verfassungskonform einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auszuschließen (vgl. Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005, a.a.O.).

    Dem Erfordernis des § 6 Abs. 4 KAG einer noch leistungsorientierten Gebührengestaltung ist vielmehr durch die Gestaltung des (Grund-)Gebührenmaßstabes Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005, a.a.O.).

    Der Maßstab wird dann gleichsam zu einem Einheitsmaßstab, wonach fraglich sein kann, ob der Anforderung der Angemessenheit des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG noch genügt ist (vgl. zu allem auch das Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung

    Mit dem Wesen der Grundgebühr ist das Verständnis verbunden, dass sie allein für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung und nicht für die Kosten erhoben wird, die erst durch den Leistungsbezug als solchen entstehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 35).

    § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG stellt mit der Bindung der Gebühr an ihre "Angemessenheit" und die Feststellung, dass die Gebühr "unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme" sei, ferner klar, dass es grundsätzlich (auch) keiner Bemessung der Gebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung als solcher bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O.; Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, S. 10 f des E.A.).

    Die Grundgebühr ist daher grundsätzlich (nur) so zu bemessen, dass (noch) ein angemessenes Verhältnis zwischen Höhe der Gebühr und dem Umfang der mit der öffentlichen Einrichtung gebotenen Vorhalteleistung besteht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O.).

    Ob hiernach im vorliegenden Fall die Einheitsgebühren für die drei Teilleistungsbereiche gerechtfertigt sind, kann letztlich ebenso offen bleiben wie die Frage, ob vorliegend der Grundgebührenmaßstab nach der Zählernenngröße deshalb ungeeignet sein könnte, weil die Nennleistung der Wasserzähler mit einem Durchfluss von maximal Qn 2, 5 die ganz überwiegende Zahl der Grundgebührenpflichtigen Grundstücke betrifft, so dass jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt von einer unzulässigen Einheitsgebühr auszugehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, S. 21 f. des E.A.; Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O., S. 11 f des E.A.), was hier jedoch aufgrund des - angesichts des relativ geringen Kostenanteils, der durch die Grundgebühren gedeckt werden soll - noch hinreichenden Leistungsbezugs nicht der Fall sein dürfte.

    Falls der Satzungsgeber von einer linearen Staffelung wegen der Variabilität des Wasserbezuges bei den Zählergrößen über Qn 2, 5 abgesehen haben sollte, erklärt dies schon die Degression als solche nicht, da eine solche Variabilität auch bei Nutzern mit einem Zählernenndurchfluss von Qn 2, 5 bestehen dürfte: Wasserzähler dieser Größe kommen sowohl bei einer Wohnung, aber auch bei einer Mehr- bzw. Vielzahl von Wohneinheiten zum Einsatz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, S. 22 f des E.A. sowie bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 a.a.O.; Düwel a.a.O. § 6 Rn. 1006).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10

    Umstellung eines Grundgebührenmaßstabes für Abwasser auf die Anzahl von

    Das Wort "angemessen" bedeutet, dass die Grundgebühr nicht außer Verhältnis zu den durch die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verursachten Kosten und zu dem Wert stehen dürfen, den die in Anspruch genommene Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer hat (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002, 2 D 46/99.NE, juris, Rdnr. 55; Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78/00.NE, juris, Rdnr. 94; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 35; Beschluss vom 8. Juni 2006, OVG 9 N 150.05, n. v.).

    Dabei ist ein satzungsmäßiger Grundgebührenmaßstab auch dann zulässig, wenn er sich als Verwirklichung mehrerer dieser Bemessungsprinzipien verstehen lässt (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 37: verursachte Kosten sind u. U. Indiz für das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung).

    Deshalb muss der satzungsmäßig gewählte Grundgebührenmaßstab umso mehr eine Gebührenbemessung nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Anlage ist, der über Grundgebühren umgelegt wird (vgl. grundlegend schon OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002, 2 D 46/99. NE, juris, Rdnr. 55; vgl. weiter OVG Bbg, Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78/00.NE, juris, Rdnr. 94; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 36 f., und Urteil vom Urteil vom 6. Juni 2007, OVG 9 A 77.05, juris, Rdnr. 31 f.).

    Der verfeinernde Charakter des Wohneinheitenmaßstabes beruht dabei auf dem Umstand, dass der Zählermaßstab infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 39; Urteil vom 6. Juni 2007, OVG 9 A 77.05, juris, Rdnr. 32; Urteil vom 26. November 2008, OVG 9 B 17.08, juris, Rdnr. 39).

  • VG Cottbus, 17.12.2010 - 6 L 55/10

    Erhebung von Abwassergebühren

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gebührensatz - mag er auch zunächst nur gegriffen gewesen sein - lediglich im Ergebnis nicht überhöht sein darf (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 6. November 1997 - 2 D 32/96.NE -, VwRR MO 1998 S. 48; Urteil vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE -, LKV 1998 S. 197, 198 jeweils zu § 6 KAG in der bis April 1999 geltenden Fassung; Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, S. 21, 28 des E. A.; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, KStZ 2003 S. 233, 237; Urt. vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE -, LKV 2004 S. 180, 185; jeweils zu § 6 KAG in der seit April 1999 geltenden Fassung; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, S. 10 des E. A.; Beschluss vom 1. Juni 2006 - 9 S 1.06 - S. 5 des E. A.; Beschluss vom 11. Juli 2007 - 9 N 10.07 -, S. 5 des E. A.; vgl. zusammenfassend zur dogmatischen Begründung dieser sog. "Ergebnisrechtsprechung" Kluge, a.a.O., § 6 Rdnr. 380 ff.).

    Es bedarf keines erneuten (Satzungs-)Beschlusses des Vertretungsorgans, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 6. November 1997 - 2 D32/96 -, VwRR MO 1998 S. 48; Urteil vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE -, LKV 1998 S. 197, 198 jeweils zu § 6 KAG in der bis April 1999 geltenden Fassung; Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, S. 21, 28 des E. A.; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, KStZ 2003 S. 233, 237; Urteil vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE -, LKV 2004 S. 180, 185 jeweils zu § 6 KAG in der seit April 1999 geltenden Fassung; nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3/05 -, S. 10 des E. A.).

    Der hier vertretenen Auffassung steht nicht die Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005, a. a. O., S. 16 des E. A.; Beschluss vom 2. Mai 2006 - 9 N 17.06 -, S. 5 des E.A.) entgegen, wonach bei einer Nach"kalkulation" es unzulässig sei, (hinsichtlich der Maßstabseinheiten) im Sinne einer ex post- Betrachtung von den tatsächlich angefallenen Ist-Werten auszugehen; diese hätten Bedeutung nur zur Kontrolle einer in den Folgeperioden auszugleichenden Über- oder Unterdeckung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG.

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

    Zunächst ist es zulässig, den beschlossenen Beitragssatz im Prozess durch Nachschieben einer neuen Kalkulation bis zur mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren nachträglich zu rechtfertigen, wobei es keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans bedarf, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (sog. "Ergebnisrechtsprechung"; so ausdrücklich für das Gebührenrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3/05 -, juris Rn. 23 m.w.N. und diese Rechtsprechung im Beitragsrecht voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 29 des E.A.; für das Beitragsrecht: Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. S. 33 f. des E.A.; so auch Möller in Driehaus, a.a.O., Rn. 1955 f. und 1976 ff. für das Beitragsrecht).

    Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, Juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA).

    Eine einfache Übernahme der in den Bilanzen aufgeführten Vermögenspositionen in die Kalkulation scheidet überdies ohnehin aus, da bilanzierungsrechtliche Regelungen oder Grundsätze nicht in jedem Fall ohne weiteres und uneingeschränkt auf die im Kommunalabgabengesetz abschließend geregelten Vorgaben betreffend die Kalkulation der Gebühren oder Beiträge übertragen werden können (vgl. insbesondere zum Gebührenrecht: OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, S. 14 des E.A. und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, S. 11 f. des E.A.).

  • VG Cottbus, 03.07.2019 - 6 K 1685/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung; Leistungs- bzw. Kostenproportionalität bei

    Den fehlenden Sachzusammenhang zwischen dem zu entsorgenden Fäkalgut und der Nennleistung des Trinkwasserzählers habe das OVG Berlin-Brandenburg bereits in seinem Normenkontrollbeschluss vom 11. Dezember 2005 (- 9 A 3.05 -) festgestellt.

    Lediglich § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG räumt dem Satzungsgeber lediglich die Möglichkeit ein, anstelle eines Maßstabes nach der Inanspruchnahme, d.h. dem Maß der wirklich oder wahrscheinlich bezogenen bzw. zu beziehenden (Vorhalte-)Leistung, bei der Grundgebühr (auch) einen Maßstab nach den wirklich oder wahrscheinlich verursachten Kosten des Leistungsbezuges bzw. der vorgehaltenen Leistungsbereitschaft sowie seinem/ihrem Wert für den Gebührenpflichtigen zu wählen; das wäre sonst bei Benutzungsgebühren, die gemäß § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG rein nach dem auf die in Anspruch genommene Leistung entfallenden Kostenanteil im Sinne einer wirklichen oder wahrscheinlichen Leistungsbeziehung zu bemessen sind, unzulässig ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. vom 1.12.2005 - 9 A 3.05 -, juris, Rn. 34ff.; OVG Bbg, Urt. vom 22.5.2002, a.a.O.).

    Mit anderen Worten: Der Umfang einer Leistung wird durch die Aufwendigkeit der Leistungserstellung zumindest mitbestimmt, sodass - je nach Sachlage - als Indikator des Maßes der Inanspruchnahme auch das Maß der Kostenverursachung in Betracht kommt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. vom 1.12.2005, a.a.O., Rn. 34ff.; ferner NdsOVG, Urt. vom 20.11.1989 - 9 L 80/89 -, NST-N 1990 S. 82; Beschl. vom 19.7.1999 - 9 M 2622/99 -, NdsVBl.

  • VG Cottbus, 27.11.2014 - 6 K 230/14

    Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag

    Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 30 sowie 34 und vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA).

    Deutlich wird dies in der ausdrücklichen Bezugnahme des OVG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rz. 35 auf die gebührenrechtliche Rechtsprechung im Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rz. 29. Dort heißt es u.a.: "[...] Der [...] Grundsatz, dass die Kosten und Maßstabseinheiten im Zeitpunkt vor Erlass der Gebührensatzung zu veranschlagen sind, lässt indessen auch im Falle rückwirkender Satzungsregelungen ausschließlich eine ex-ante Betrachtung zu." Bei der Entscheidung, bereits erzielte, zu hohe Beitragseinnahmen (nicht) teilweise zurückzuerstatten, handelt es sich aber nicht um eine Veranschlagung bzw. Prognose hinsichtlich des Aufwandes oder der Maßstabseinheiten anhand des vom Beklagten aufzustellenden und für die Beitragserhebung maßgeblichen Herstellungsprogramms.

    Daher kann auch keine Bindungswirkung angenommen werden in dem Sinne, dass der Satzungsgeber von einer einmal rechtmäßig bei Inkrafttreten der Beitragssatzung getroffenen Entscheidung nicht mehr abweichen darf (vgl. dazu im Bereich der Veranschlagungen: OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2005, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 953/10

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Zunächst ist es zulässig, den beschlossenen Beitragssatz im Prozess durch Nachschieben einer neuen Kalkulation bis zur mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren nachträglich zu rechtfertigen, wobei es keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans bedarf, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (sog. "Ergebnisrechtsprechung"; so ausdrücklich für das Gebührenrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3/05 -, juris Rn. 23 m.w.N. und diese Rechtsprechung im Beitragsrecht voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 29 des E.A.; für das Beitragsrecht: Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. S. 33 f. des E.A.; so auch Möller in Driehaus, a.a.O., Rn. 1955 f. und 1976 ff. für das Beitragsrecht).

    Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, Juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA).

    Eine einfache Übernahme der in den Bilanzen aufgeführten Vermögenspositionen in die Kalkulation scheidet überdies ohnehin aus, da bilanzierungsrechtliche Regelungen oder Grundsätze nicht in jedem Fall ohne weiteres und uneingeschränkt auf die im Kommunalabgabengesetz abschließend geregelten Vorgaben betreffend die Kalkulation der Gebühren oder Beiträge übertragen werden können (vgl. insbesondere zum Gebührenrecht: OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, S. 14 des E.A. und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, S. 11 f. des E.A.).

  • VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 30 sowie 34 und vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA).

    Deutlich wird dies in der ausdrücklichen Bezugnahme des OVG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rz. 35 auf die gebührenrechtliche Rechtsprechung im Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rz. 29. Dort heißt es u.a.: "[...] Der [...] Grundsatz, dass die Kosten und Maßstabseinheiten im Zeitpunkt vor Erlass der Gebührensatzung zu veranschlagen sind, lässt indessen auch im Falle rückwirkender Satzungsregelungen ausschließlich eine ex-ante Betrachtung zu." Bei der Entscheidung, bereits erzielte, zu hohe Beitragseinnahmen (nicht) teilweise zurückzuerstatten, handelt es sich aber nicht um eine Veranschlagung bzw. Prognose hinsichtlich des Aufwandes oder der Maßstabseinheiten anhand des vom Beklagten aufzustellenden und für die Beitragserhebung maßgeblichen Herstellungsprogramms.

    Daher kann auch keine Bindungswirkung angenommen werden in dem Sinne, dass der Satzungsgeber von einer einmal rechtmäßig bei Inkrafttreten der Beitragssatzung getroffenen Entscheidung nicht mehr abweichen darf (vgl. dazu im Bereich der Veranschlagungen: OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2005, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 735/13

    Wasseranschlussbeitrag

    Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 30 sowie 34 und vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA).

    Deutlich wird dies in der ausdrücklichen Bezugnahme des OVG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rz. 35 auf die gebührenrechtliche Rechtsprechung im Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rz. 29. Dort heißt es u.a.: "[...] Der [...] Grundsatz, dass die Kosten und Maßstabseinheiten im Zeitpunkt vor Erlass der Gebührensatzung zu veranschlagen sind, lässt indessen auch im Falle rückwirkender Satzungsregelungen ausschließlich eine ex-ante Betrachtung zu." Bei der Entscheidung, bereits erzielte, zu hohe Beitragseinnahmen (nicht) teilweise zurückzuerstatten, handelt es sich aber nicht um eine Veranschlagung bzw. Prognose hinsichtlich des Aufwandes oder der Maßstabseinheiten anhand des vom Beklagten aufzustellenden und für die Beitragserhebung maßgeblichen Herstellungsprogramms.

    Daher kann auch keine Bindungswirkung angenommen werden in dem Sinne, dass der Satzungsgeber von einer einmal rechtmäßig bei Inkrafttreten der Beitragssatzung getroffenen Entscheidung nicht mehr abweichen darf (vgl. dazu im Bereich der Veranschlagungen: OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2005, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2006 - 2 A 16.05

    Normenkontrolle (Stattgabe); Bebauungsplan; Bekanntmachung (falsche

  • VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22
  • VG Cottbus, 16.12.2014 - 6 K 794/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2008 - 1 A 1.07

    Ausfertigung von Anlagen; vom Satzungsbeschluss abweichende Ausfertigung; Bildung

  • VG Cottbus, 15.03.2021 - 6 K 1318/18

    Kanalbenutzungsgebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10

    Normenkontrollantrag gegen eine Gebührensatzung: Grundgebühr von 14 Euro je Monat

  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17

    Kanalbenutzungsgebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • VG Cottbus, 30.03.2021 - 6 K 627/20

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

  • OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14

    Wasserlieferungsvertrag: Billigkeitskontrolle der Tarifgestaltung des

  • VG Cottbus, 05.07.2019 - 6 K 650/16

    Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag für die Fäkalienentsorgung;

  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 01.10.2019 - 6 K 1108/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13

    Kombination von Grundgebühr und Zählermaßstab bei Abwassergebühren

  • VG Cottbus, 01.11.2012 - 6 K 428/11

    Wassergebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2017 - 9 N 109.14

    Kalkulation der Gebühr für die zentrale Abwasserentsorgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05

    Nichtigkeit einer Bestimmung einer Gebührensatzung eines Wasser- und

  • VG Cottbus, 13.07.2017 - 6 L 840/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

  • VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 1129/16
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 - 9 S 7.16

    Notwendigkeit einer Nachkalkulation neben einer Nachberechnung eines rückwirkend

  • VG Cottbus, 13.07.2017 - 6 L 843/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 13.07.2017 - 6 L 842/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 17.08

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung; Anforderungen an die öffentliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12

    Normenkontrollverfahren; Schmutzwasserbeitragssatzung;

  • VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06

    Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

  • VG Potsdam, 04.09.2017 - 1 K 4405/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Cottbus, 27.05.2019 - 6 K 884/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 22.01.2010 - 6 K 827/05

    Klage gegen Wasserversorgungsbeitragsbescheid

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 9 A 10.12
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2006 - 9 N 9.06

    Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils;

  • VG Frankfurt/Oder, 05.04.2011 - 3 K 1331/05

    Erhebung eines Erschließungsbeitrages; Anrechnung auf

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2006 - 9 N 208.05

    Berufungszulassungsantrag, ernstliche Richtigkeitszweifel, Grundgebühr,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2013 - 4 L 154/13

    Grundgebühr bei der zentralen Abwasserentsorgung

  • VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 K 928/15
  • VG Potsdam, 18.09.2008 - 9 K 1128/05

    Beitragskalkulation im Anschlussbeitragsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 9 N 187.05

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • VG Potsdam, 25.05.2016 - 9 K 2234/13

    Abwasser- und Trinkwassergebühren

  • VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

  • VG Cottbus, 20.08.2014 - 6 K 211/14

    Bestimung des beitragsfähigen Investitionsaufwands für Trinkwasserversorgung

  • VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 1463/10

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 - 9 S 5.16

    Sinn und Zweck des Erlasses einer auf vergangene Kalkulationsperioden

  • VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 777/10

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - 9 N 34.10

    Fremdenverkehrsbeitrag; Aufgabenübertragung auf das Amt; Abgabenschuldner;

  • VG Halle, 30.04.2013 - 4 A 111/12

    Abwassergebührenerhebung; Festsetzung der Grundgebühren nach dem Zählermaßstab

  • VG Potsdam, 22.12.2010 - 8 K 140/09

    Anschlussbeitrag für eine zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage

  • VG Cottbus, 22.06.2009 - 6 L 205/07

    Kommunalabgaben - Heranziehung zu Trinkwassergebühren

  • VG Frankfurt/Oder, 10.04.2019 - 5 K 1742/17

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

  • VG Potsdam, 28.06.2017 - 8 K 2390/14

    Ausgleich einer Unterdeckung bei Abwasser- und Trinkwassergebühren

  • VG Cottbus, 28.07.2011 - 6 L 157/09

    Heranziehung zu Trink- und Abwassergebühren

  • VG Cottbus, 22.03.2010 - 7 K 1661/04

    Beitragsmaßstabes für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags

  • VG Cottbus, 18.01.2021 - 4 K 467/15

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2019 - 5 K 2329/17

    Rechtmäßigkeit eines Umlagebescheides betreffend die Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 30.09.2013 - 6 K 207/11

    Wassergebühren

  • VG Potsdam, 02.09.2009 - 8 K 651/06

    Bei Anwendung des Vollgeschossmaßstabes satzungsrechtlich vorgesehene Steigerung;

  • VG Frankfurt/Oder, 19.06.2019 - 5 K 2145/16

    Entwässerungsgebühren zuzüglich Trinkwassergebühren

  • VG Frankfurt/Oder, 10.04.2019 - 5 K 7/17

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

  • VG Frankfurt/Oder, 01.04.2019 - 5 K 1741/17

    Klage gegen Abgabenbescheid über die Umlage von Verbandsbeiträgen betreffend der

  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2019 - 5 K 880/16

    Rechtsmäßigkeit eines Bescheides betreffend die Entwässerungsgebühren zuzüglich

  • VG Potsdam, 02.09.2009 - 8 K 634/06

    Bei Anwendung des Vollgeschossmaßstabes satzungsrechtlich vorgesehene Steigerung;

  • VG Cottbus, 09.12.2022 - 6 K 617/19
  • VG Frankfurt/Oder, 01.04.2019 - K 2898/16

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

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