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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 60 PV 10.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 60 PV 10.10 (https://dejure.org/2011,14099)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.03.2011 - 60 PV 10.10 (https://dejure.org/2011,14099)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. März 2011 - 60 PV 10.10 (https://dejure.org/2011,14099)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Mitbestimmungspflicht bei der Einführung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen (hier: Einführung des IT-Verfahrens "MusiKaOnWeb" und Ersetzung des IT-Verfahrens "MusiKa2000")

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 85 Abs 1 S 1 Nr 12 PersVG BE, § 85 Abs 1 S 1 Nr 13b PersVG BE, § 85 Abs. 2 Nr 2 PersVG BE, § 85 Abs. 2 Nr 9 PersVG BE, § 90 Nr 3 PersVG BE, § 31 BDSG
    Mitbestimmung; Mitwirkung; Computerprogramm; Fachanwendung; Musikschule; "MusiKa"; Datenverwaltung der Schüler und Lehrer der -; Wechsel von einer MS-Access- in eine serverbasierte Browseranwendung; "MusiKaOnWeb"; Verhaltens- und Leistungskontrolle der Dienstkräfte ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung der Zweckbestimmung der Datenspeicherung durch die Dienststelle für den Mitbestimmungstatbestand der Einführung technischer Einrichtungen zur Überwachung der Dienstkräfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedeutung der Zweckbestimmung der Datenspeicherung durch die Dienststelle für den Mitbestimmungstatbestand der Einführung technischer Einrichtungen zur Überwachung der Dienstkräfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.09.1992 - 6 P 26.90

    Personalvertretung - Überwachungseinrichtung - Personalcomputer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 60 PV 10.10
    Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich danach auch auf solche technischen Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung - subjektiv - die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 27 zur gleichlautenden Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG; dem folgend für die Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz Beschlüsse des Senats vom 28. Februar 2006 - OVG 60 PV 19.05 -, juris Rn. 15, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2006 - BVerwG 6 PB 10.06 -, Juris Rn. 4, und vom 5. November 2009 - OVG 60 PV 6.08 -, juris Rn. 30).

    Denn ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihn in eine erhöhte Abhängigkeit bringt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 29).

    Demnach ist für den Schutzzweck bedeutsam auch das, was sie bei für sie nicht durchschaubaren Gegebenheiten vernünftigerweise, durch objektive Umstände veranlasst, an möglicher und zu erwartender Überwachung befürchten dürfen oder müssen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992, a.a.O., Rn.30).

    Wenn nach den objektiv feststehenden und erkennbaren Bedingungen für den Einsatz der Anlage eine Überwachung nicht stattfindet und aus der Sicht eines objektiven Betrachters auch keine Veranlassung zu einer solchen Befürchtung besteht, ist bei einer am Schutzzweck orientierten Betrachtung ein Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 lit. b PersVG Berlin ausgeschlossen; das gleiche gilt, wenn die Überwachung eines Beschäftigten nur mit dessen eigener Mitwirkung möglich ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. 32).

    Derart grobe Gesetzesverstöße könnte auch eine Mitbestimmung - ggf. in Form einer Dienstvereinbarung - schwerlich verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. Rn. 33).

    Es liegt auf der Hand, dass objektiv weniger Anlass zu subjektiv empfundenem Überwachungsdruck besteht, wenn eine vorbeugende Kontrolle der (Hard- und) Software durch den Personalrat im Rahmen gleichberechtigter Mitbestimmung stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. 31).

    Wenn sich solche Befürchtungen erst anhand einer fachkundigen Würdigung der Programme - oder gar erst aufgrund einer Sachverständigenbegutachtung - letztlich als unbegründet erweisen, fehlt es deshalb nicht schon an den Voraussetzungen der Mitbestimmung, kann dies vielmehr nur ein Ergebnis der Überprüfung im Mitbestimmungsverfahren sein (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. 30).

  • BVerwG, 16.12.1987 - 6 P 32.84

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei EDV-gestütztem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 60 PV 10.10
    Richtig ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur bei solchen Einrichtungen in Betracht kommt, die eine Aussage unmittelbar über Verhalten oder Leistung der Beschäftigten liefern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 6 P 32.84 -, juris Rn. 24).

    Denn nach dem oben Gesagten ist die Speicherung und Auswertung personenbezogener Daten durch technische Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten auch ohne richterliche Durchsuchungsanordnung nicht grundsätzlich rechtswidrig (vgl. zur Rechtslage im Bund Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 6 P 32.84 -, juris Rn. 22, dagegen zur Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung bei der Durchsuchung eines Laufwerks des dienstlichen PC eines Beamten und der Sicherstellung von Dateien [Internetverlaufsprotokolle] vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 7. Juni 2010 - D 6 A 32/09 -, juris Rn. 62 ff.).

  • BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 7.90

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei neuen Arbeitsmethoden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 60 PV 10.10
    Mitbestimmungspflichtig sind deshalb nur Festlegungen in Bezug auf erst einzurichtende Arbeitsplätze oder Änderungen der Anlage und Ausgestaltung vorhandener Arbeitsplätze, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen auf den dort Arbeitenden objektiv geeignet sind, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu beeinflussen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 -, juris Rn. 32).
  • BVerwG, 09.01.2008 - 6 PB 15.07

    Mitbestimmung des Personalrats bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 60 PV 10.10
    Der Zweck beider Mitbestimmungsrechte besteht darin, die betroffenen Beschäftigten vor Überlastung oder Überbeanspruchung zu schützen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2004 - BVerwG 6 P 3.04 -, Juris Rn. 38, und Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 6 PB 15.07 -, Juris Rn. 5 ff., zu vorangegangenem Beschluss des Senats vom 4. Juli 2007 - OVG 60 PV 3.06 -, juris).
  • BVerwG, 01.09.2004 - 6 P 3.04

    Beteiligung der Personalvertretung; Mitwirkung beim Erlass von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 60 PV 10.10
    Der Zweck beider Mitbestimmungsrechte besteht darin, die betroffenen Beschäftigten vor Überlastung oder Überbeanspruchung zu schützen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2004 - BVerwG 6 P 3.04 -, Juris Rn. 38, und Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 6 PB 15.07 -, Juris Rn. 5 ff., zu vorangegangenem Beschluss des Senats vom 4. Juli 2007 - OVG 60 PV 3.06 -, juris).
  • OVG Sachsen, 07.06.2010 - D 6 A 32/09

    Beweisverwertungsverbot, Internetverlaufsprotokolle, richterliche Beschlagnahme,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 60 PV 10.10
    Denn nach dem oben Gesagten ist die Speicherung und Auswertung personenbezogener Daten durch technische Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten auch ohne richterliche Durchsuchungsanordnung nicht grundsätzlich rechtswidrig (vgl. zur Rechtslage im Bund Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 6 P 32.84 -, juris Rn. 22, dagegen zur Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung bei der Durchsuchung eines Laufwerks des dienstlichen PC eines Beamten und der Sicherstellung von Dateien [Internetverlaufsprotokolle] vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 7. Juni 2010 - D 6 A 32/09 -, juris Rn. 62 ff.).
  • BVerwG, 16.12.1992 - 6 P 29.91

    Beteiligungsrecht des Personalrats im Fall von mit dem Umzug einer Dienststelle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 60 PV 10.10
    Unbedeutende Umstellungen an einem Arbeitsplatz unterliegen nicht der Mitbestimmung, mag sie der dort tätige Beschäftigte auch subjektiv als belastend empfinden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 29.91 -, juris Rn. 31).
  • BVerwG, 19.05.2003 - 6 P 16.02

    Schutzzweckgrenze; innerdienstliche Maßnahme; Dienstkraftfahrzeuge; Förderung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 60 PV 10.10
    Unter Gestaltung eines Arbeitsplatzes, d.h. des räumlichen Bereichs, in dem der Beschäftigte tätig ist, und seiner unmittelbaren Umgebung, ist die Anordnung der Arbeitsmittel und der Arbeitsgegenstände, mit denen der Beschäftigte an diesem umgrenzten Ort seine Arbeitsleistung erbringt, zu verstehen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02 -, juris Rn. 70).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2007 - 60 PV 3.06

    Zur fehlenden Verpflichtung, aufgrund eines Initiativantrags ein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 60 PV 10.10
    Der Zweck beider Mitbestimmungsrechte besteht darin, die betroffenen Beschäftigten vor Überlastung oder Überbeanspruchung zu schützen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2004 - BVerwG 6 P 3.04 -, Juris Rn. 38, und Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 6 PB 15.07 -, Juris Rn. 5 ff., zu vorangegangenem Beschluss des Senats vom 4. Juli 2007 - OVG 60 PV 3.06 -, juris).
  • BVerwG, 26.09.2006 - 6 PB 10.06

    Sichtweise bei der Auslegung von § 75 Abs. 3 Nr. 17

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 60 PV 10.10
    Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich danach auch auf solche technischen Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung - subjektiv - die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 27 zur gleichlautenden Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG; dem folgend für die Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz Beschlüsse des Senats vom 28. Februar 2006 - OVG 60 PV 19.05 -, juris Rn. 15, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2006 - BVerwG 6 PB 10.06 -, Juris Rn. 4, und vom 5. November 2009 - OVG 60 PV 6.08 -, juris Rn. 30).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - 60 PV 19.05

    Beteiligungsrechte des Personalrats bei der Installierung von Videokameras in

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 1 S 1352/13

    Anspruch auf Löschung von kopierten Daten aus dienstlicher Kennung;

    Ausschlaggebend ist mithin der von der verantwortlichen Stelle festgelegte Zweck (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 02.03.2011 - OVG 60 PV 10.10 - juris Rn. 30, zu § 2 Abs. 2 Satz 1 BlnDSG i.V.m. § 31 BDSG; Beschl. v. 14.03.2013 - OVG 62 PV 13.12 - juris Rn. 45 zu § 31 BDSG; Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 113; Heckmann, a.a.O., § 14 Rn. 110; Dehoust, a.a.O., § 13 Rn. 37).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 - 62 PV 13.12

    Streit über Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Einführung der

    Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich auf alle technischen Einrichtungen, die zur Überwachung objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung die Absicht haben muss, sie zu diesem Zweck einzusetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 27; dem folgend für die Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2006 - OVG 60 PV 19.05 -, juris Rn. 15, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2006 - BVerwG 6 PB 10.06 -, juris Rn. 4, vom 5. November 2009 - OVG 60 PV 6.08 -, juris Rn. 30 sowie vom 2. März 2011 - OVG 60 PV 10.10 -, juris Rn. 18).

    Unbedeutende Umstellungen an einem Arbeitsplatz unterliegen nicht der Mitbestimmung, mag sie der dort tätige Beschäftigte auch subjektiv als belastend empfinden (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 -, juris Rn. 32, vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 29.91 -, juris Rn. 31, und vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02 -, juris Rn. 70; dem folgend Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2011 - OVG 60 PV 10.10 -, juris Rn. 46, für die vergleichbare Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2016 - 60 PV 10.15

    Mitbestimmung bei Einrichtung von Vertretungszugriffen auf dienstliche

    Der Zweck beider Mitbestimmungsrechte besteht darin, die betroffenen Beschäftigten vor Überlastung oder Überbeanspruchung zu schützen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2004 - BVerwG 6 P 3.04 -, juris Rn. 38, und Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 6 PB 15.07 -, juris Rn. 5 ff., zu vorangegangenem Beschluss des Senats vom 4. Juli 2007 - OVG 60 PV 3.06 -, juris, und Beschluss des Senats vom 2. März 2011 - OVG 60 PV 10.10 -, juris Rn. 58).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - 62 PV 8.12

    Mitbestimmung; Programm für die elektronische Antragsbearbeitung; neue

    Unbedeutende Umstellungen an einem Arbeitsplatz unterliegen nicht der Mitbestimmung, mag sie der dort tätige Beschäftigte auch subjektiv als belastend empfinden (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 -, juris Rn. 32, vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 29.91 -, juris Rn. 31 und vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02 -, juris Rn. 70; dem folgend Beschluss des 60. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2011 - OVG 60 PV 10.10 -, juris Rn. 46, für die vergleichbare Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz).
  • VG Berlin, 23.05.2012 - 71 K 20.11

    Mitbestimmung des Personalrates bei Einführung einer Telefonanlage

    Im Lichte des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2011 - OVGE 60 PV 10.10 - (juris) zum gleichlautenden Berliner Landesrecht spricht einiges dafür, dass die Einführung der neuen Telefontechnik dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.
  • VG Berlin, 03.04.2012 - 72 K 11.11

    Frage der Mitbestimmung bei der Einführung neuer Anwendersoftware

    Anders als dies bei einer in den Hergang der Arbeit (Bearbeitungsreihenfolge) aktiv eingreifenden, d.h. die Arbeitsreihenfolge (vom bisherigen Verlauf abweichend) konkret vorgebenden Maßnahme des Dienstherrn ist die Lockerung einer zuvor zwingenden Vorgabe der Arbeitsreihenfolge - wie hier - typischerweise gerade nicht mit einer Anhebung des Maßes der verlangten Arbeit, des Arbeitspensums, verbunden (vgl. zur Subsumtion unter diese Mitbestimmungsalternative auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2011 - OVG 60 PV 10.10 -, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 58, 59).
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