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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09 (https://dejure.org/2009,9380)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.12.2009 - 11 S 10.09 (https://dejure.org/2009,9380)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - 11 S 10.09 (https://dejure.org/2009,9380)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Speicherung von erzeugten oder verarbeiteten Verkehrsdaten über sechs Monate durch Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten für Endnutzer; Übermittlungspflicht bzgl. gespeicherter Daten auf Anforderung an die zuständigen Stellen zur Verfolgung von ...

  • Judicialis

    TKG § 110 Abs. 1 Satz 1; ; TKG § 113 a; ; Richtlinie 2006/24/EG; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; VwGO § 123

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Speicherung von erzeugten oder verarbeiteten Verkehrsdaten über sechs Monate durch Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten für Endnutzer; Übermittlungspflicht bzgl. gespeicherter Daten auf Anforderung an die zuständigen Stellen zur Verfolgung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Firmen müssen Technik für Vorratsdatenspeicherung beschaffen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09
    Dass infolge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls für den Kundenkreis der Antragstellerinnen die gesetzlich vorgesehene Vorratsdatenspeicherung vorläufig unterbleibe, obwohl der Bundesgesetzgeber hierbei zwingendes Gemeinschaftsrecht, nämlich die Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006, umgesetzt und das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. März 2008 zu 1 BvR 256/08 ausgeführt habe, eine Aussetzung des Vollzugs europäischen Gemeinschaftsrechts sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich und der Vollzug der Speicherpflicht allein, d.h. ohne Übermittlung an die zuständigen Behörden, bringe keine besonders schweren und irreparablen Nachteile mit sich, rechtfertige im Ergebnis keine andere Beurteilung.

    Auch der weitere Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 stehe dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da vorliegend keine generelle Aussetzung der Kostentragungspflicht für alle TK-Anbieter begehrt werde.

    So habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 deutlich gemacht, dass die Kostenverpflichtungen auch für die TK-Anbieter, die unter die Übergangsregelung des § 150 Abs. 12 b Satz 2 TKG fielen, keine generelle Aussetzung oder die Verlängerung der Übergangsregelung geböten.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keineswegs deutlich gemacht oder gar entschieden, dass die Kostentragungsregelung in § 110 Abs. 1 Satz 1 TKG für Diensteanbieter verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

    Der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kann in der Sache keinen Erfolg haben, da auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse und nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479 m.w.N.) nicht solche Zweifel an der Verpflichtung der Antragstellerinnen, die technischen Vorrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, auf eigene Kosten einzurichten und bereitzuhalten, bestehen, die bereits den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen würden (1.).

    In seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 hat es vielmehr allein eine Folgenabwägung getroffen, die materielle Frage somit offen gelassen.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Anschaffungs- und Bereitstellungskosten der Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, durch die TK-Unternehmen auf der Grundlage des TK-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 als zulässige Berufsausübungsregelung anzusehen.

    Ob die Vorratsdatenspeicherungspflicht einen unzulässigen Eingriff in den in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsschutz des Bürgers darstellt (vgl. dazu die o.g. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Verfahren 1 BvR 256/08 vom 11. März und 28. Oktober 2008), ist für die hier zu entscheidende Frage, ob die Investitions- und Bereithaltungskosten den TK-Unternehmen auferlegt werden können, insofern unerheblich, als es hier nicht um die informationelle Selbstbestimmung der Antragstellerinnen geht.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat auf die diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden im Verfahren 1 BvR 256/08 ausgeführt, die relevanten verfassungsrechtlichen Fragen ließen sich nicht ohne weiteres beantworten und bedürften umfassender Prüfung im Hauptsacheverfahren.

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09
    Ferner darf er auch aus Praktikabilitätsgründen generalisieren, typisieren und pauschalieren und hat generell einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rz. 42 f. m.w.N.).

    Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein schon wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, und er innerhalb dieses Rahmens eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit besitzt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001, a.a.O. Rz. 42 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09
    In erster Linie bemisst sich die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Indienstnahme Privater dabei an Art. 12. Abs. 1GG (vgl. dazu v.a. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 -, BVerfGE 30, 292 ff. zur Bevorratungspflicht für Erdölerzeugnisse; siehe aber auch dessen Beschlüsse vom 17. Februar 1977 - 1 BvR 33/76 -, BVerfGE 44, 103 zur Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer und vom 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 -, BVerfGE 95, 173, betr.
  • BVerfG, 17.02.1977 - 1 BvR 33/76

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09
    In erster Linie bemisst sich die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Indienstnahme Privater dabei an Art. 12. Abs. 1GG (vgl. dazu v.a. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 -, BVerfGE 30, 292 ff. zur Bevorratungspflicht für Erdölerzeugnisse; siehe aber auch dessen Beschlüsse vom 17. Februar 1977 - 1 BvR 33/76 -, BVerfGE 44, 103 zur Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer und vom 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 -, BVerfGE 95, 173, betr.
  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 86.64

    Voraussetzungen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09
    Die Antragstellerinnen sind vor dem Hintergrund der Bußgelddrohung bis zu 500.000 Euro in § 149 Abs. 1 Nr. 36, 37 und Abs. 2 Satz 1 TKG nicht gehalten, eine Anordnung bzw. (Zwangs)Maßnahmen der Antragsgegnerin gemäß § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 TKG zur Umsetzung der Verpflichtungen aus § 110 Abs. 1 i.V.m. § 113 a TKG abzuwarten und sich hiergegen nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu wenden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - I C 86.64 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 31).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09
    Dies gilt v.a. dann, wenn eine erhebliche Grundrechtsverletzung droht, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/77 -, BVerfGE 79, 69, 74).
  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09
    Die Mitteilungs- und Auskunftspflicht der TK-Unternehmen über die bei ihnen gespeicherten Verkehrsdaten für Strafverfolgungszwecke existiert, auch wenn die Daten bisher nur für Abrechnungszwecke gespeichert waren, bereits seit langer Zeit und ist schon Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts gewesen (vgl. nur dessen Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96, 348/99 -, BVerfGE 107, 286 ff.).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09
    Die Mitteilungs- und Auskunftspflicht der TK-Unternehmen über die bei ihnen gespeicherten Verkehrsdaten für Strafverfolgungszwecke existiert, auch wenn die Daten bisher nur für Abrechnungszwecke gespeichert waren, bereits seit langer Zeit und ist schon Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts gewesen (vgl. nur dessen Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96, 348/99 -, BVerfGE 107, 286 ff.).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09
    Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Frage der Haftung für gesetzgeberisches Unterlassen, wobei eine solche Haftung auch nur in Betracht käme, wenn eine evidente Verletzung legislativer Handlungspflichten wegen grundrechtlicher Schutzpflichten vorliegt (vgl. nur v. Danwitz, a.a.O. Rz 114; BVerfG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 1 BvF 1/90, 1 BvR 342, 348/90 -, BVerfGE 102, 26, 46 und Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, BVerfGE 56, 54, 80 f.).
  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02

    Zur Frage der Vorwegnahme der Hauptsache im Fall eines Eilantrags gem § 114

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09
    Denn eine derartige zeitweise Vorwegnahme wohnt jeder vorläufigen Entscheidung inne, würde eine einstweilige Anordnung somit regelmäßig unzulässig machen (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112; Kopp, a.a.O.Rz. 14; Schoch: in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblatt, § 123 Rz. 147 u. 154).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 420/97

    Frischzellen

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92

    Wehrdienst - Zurückstellung - Vater - Verwaltungsübung - Gleichheitssatz

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 110/68

    Untätigbleiben des Gesetzgebers als Enteignung

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

  • VG Berlin, 02.07.2008 - 27 A 3.07

    Müssen Telekommunikationsunternehmen entschädigungslos Überwachungstechnik

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13

    Spielhallengesetz Berlin: Land Berlin nach vorläufiger Einschätzung zuständig für

    Die Fachgerichte seien jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheine und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen werde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, Juris, Rdn. 29; 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 22. April 2013 - 1 BvR 640/13 -, Juris, Rdn. 3; ferner etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Dezember 2009 - OVG 11 S 9.09 und OVG 11 S 10.09 -, jew. Juris, Rdn. 41; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 8 S 2210/02 -, Juris, Rdn. 33; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 19 AE 12.2123 -, Juris, Rdn. 4).
  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 14/15

    Verfassungswidrigkeit der Spielgerätereduzierungspflicht gegenüber

    Dass die begehrte vorübergehende Aussetzung - hier der aus §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 4 Abs. 3 HmbSpielhG folgenden Verpflichtungen - als solche gegebenenfalls nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, steht dem nicht entgegen, weil eine solche zeitweise Vorwegnahme notwendigerweise jeder vorläufigen Entscheidung innewohnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2014, OVG 1 S 30.13, juris Rn. 18; Beschl. v. 2.12.2009, OVG 11 S 9.09, OVG 11 S 10.09, juris Rn. 42 m.w.N.; vgl. zur vorl. Außervollzugsetzung: BVerfG, Beschl. v. 31.3.2003, 2 BvR 1779/02, juris Rn. 4).
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