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   OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2009 - 3 S 36.09   

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https://dejure.org/2009,19327
OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2009 - 3 S 36.09 (https://dejure.org/2009,19327)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.04.2009 - 3 S 36.09 (https://dejure.org/2009,19327)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. April 2009 - 3 S 36.09 (https://dejure.org/2009,19327)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zulassung der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung für die Durchführung eines Bundesparteitages aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der durch die Verwaltungspraxis eingetretenen Selbstbindung; Zulässigkeit eines generellen Ausschlusses der Durchführung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    NPD-Bundesparteitag kann im Rathaus Reinickendorf stattfinden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    NPD hat Anspruch auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit: Rathaus Reinickendorf muss Räume für NPD-Bundesparteitag zur Verfügung stellen - Bezirk stellte schon früher anderen Parteien Räume zur Verfügung - NPD darf nicht ausgeschlossen werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67

    Überlassung gemeindlicher Räume an die NPD

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2009 - 3 S 36.09
    Dies ist, wie das Verwaltungsgericht mit Recht bemerkt hat, geeignet, den naheliegenden Verdacht zu begründen, dass die damit eingeschränkte Vergabe von Räumlichkeiten nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund, sondern nur deswegen erfolgt ist, um den konkreten Antrag ablehnen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1969, BVerwGE 31, 368, 370).
  • VG Berlin, 16.07.2010 - 2 K 93.09

    NPD-Bundesparteitag: Räume mussten uneingeschränkt überlassen werden

    Mit Beschluss der Kammer vom 31. März 2009 - VG 2 L 38.09 - verpflichtete dieses den Beklagten unter Bezugnahme auf das klägerische Schreiben vom 17. Februar 2009, der Klägerin "zur Durchführung ihres Bundesparteitages am 4. und 5. April 2009 den Ernst-Reuter-Saal im Rathaus Reinickendorf, Eichborndamm 215 - 239, 13437 Berlin, zu den für die Vergabe von Räumen üblichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen." Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten blieb vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos (Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 3 S 36.09 -).

    Vielmehr hat die Kammer sie in ihrem Beschluss vom 31. März 2009 - VG 2 L 38.09 - als rechtswidrig angesehen; das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Frage mit Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 3 S 36.09 - offen gelassen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. März 1969 - BVerwG VII C 49.67 -, BVerwGE 31, 368 [370]) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 3 S 36.09 -, Juris; Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 3 S 40.10 -), der die Kammer folgt (vgl. zuletzt Beschluss vom 1. Juni 2010 - VG 2 L 72.10 -), müssen Änderungen der Vergabepraxis zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Partei die Überlassung von Räumlichkeiten bereits beantragt hat, unberücksichtigt bleiben.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2010 - 3 S 40.10

    Bürgerbewegung "Pro Deutschland" kann ihren Bundesparteitag im Rathaus Schöneberg

    Das steht mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 3 S 36.09 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28. März 1969 - VII C 49.67 -, BVerwGE 31, 368, 370) im Einklang.

    Die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 3. April 2009, a.a.O.) und die darin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. März 1969, a.a.O.) lasse sich dogmatisch nicht begründen.

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