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   OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 2 S 7.15   

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https://dejure.org/2015,15601
OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 2 S 7.15 (https://dejure.org/2015,15601)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.06.2015 - 2 S 7.15 (https://dejure.org/2015,15601)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juni 2015 - 2 S 7.15 (https://dejure.org/2015,15601)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 Abs 4 BauGB, § 3 Abs 3 Nr 2 BauNVO, § 15 Abs 1 S 1 BauNVO
    Baugenehmigung für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 34 Abs 4 BauGB, § 3 Abs 3 Nr 2 BauNVO, § 15 Abs 1 S 1 BauNVO
    Beschwerde; Nachbar; Baugenehmigung; Gemeinschaftunterkunft für Asylsuchende; Gebietserhaltungsanspruch; unbeplantes Gebiet; Annahme eines faktischen reinen Wohngebiets; Darlegungsanforderungen; nähere Umgebung; besonderer Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahmegebot; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2014 - 2 S 8.14

    Normenklarheit; Bebauungsplan; normative Geltung; Nachbar; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 2 S 7.15
    Der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende Nachbar muss daher grundsätzlich Umstände darlegen, die geeignet sind, derartige gewichtige Zweifel an der Einhaltung nachbarschützender Vorschriften zu begründen, falls sich solche Zweifel nicht bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 9).

    Soweit das Verwaltungsgericht im Einklang mit der von ihm zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zielten im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse u.a. darauf ab, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks zu gewährleisten und konkretisierten damit das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme, weshalb der Nachbar insoweit regelmäßig keine darüber hinausgehende Rücksichtnahme verlangen könne (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 4), stellen dies die Antragsteller im rechtlichen Ausgangspunkt nicht in Frage.

    Dies allein belegt jedoch keine unzumutbare Betroffenheit, die unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung allenfalls in offenbaren Ausnahmesituationen wie etwa bei einer deutlich übermächtigen oder gefängnishofartig abriegelnden Nachbarbebauung anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Mai 2014, a.a.O., Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 2 S 16.15

    Beschwerde; Nachbar; Baugenehmigung; Gemeinschaftunterkunft für Asylsuchende;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 2 S 7.15
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie keine überzeugenden Gründe für ihre Annahme dargelegt haben, das vom Verwaltungsgericht für das Baugrundstück, das Grundstück der Antragsteller und das Grundstück der Antragstellerin im parallelen Beschwerdeverfahren OVG 2 S 16.15 als prägend angesehene Familien- und Jugendhilfezentrum des A... nördlich der B... Straße sei aus dem Bereich der maßgeblichen näheren Umgebung auszunehmen.
  • BVerwG, 20.08.1998 - 4 B 79.98

    Bauplanungsrecht; Nachbarschutz, Anspruch auf Gebietserhaltung; Prägung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 2 S 7.15
    Insoweit kommt es, unterstellt man die Anwendbarkeit der von den Antragstellern benannten Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall eines im unbeplanten Innenbereich belegenen Bauvorhabens, maßgeblich auf die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens an (vgl. zum allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, juris Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 22.11.1984 - 4 B 244.84

    Drittschützend - Rücksichtnahme - Bauordnungsrecht - Abstandsflächen - Einhaltung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 2 S 7.15
    Vielmehr muss ein solcher Widerspruch deutlich zu Tage treten, wofür es sich um eine Abweichung handeln muss, die deutlich erkennbar einen nicht nur unwesentlichen Gegensatz zur Eigenart des Gebiets begründet (vgl. m.w.N. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2014, § 15 BauNVO Rn. 13; noch enger BVerwG, Beschluss vom 22. November 1984 - 4 B 244.84 -, juris Rn. 4, wonach sich das Vorhaben im Verhältnis zu den zulässigen, die Eigenart des Gebiets bestimmenden Vorhaben geradezu als Missgriff darstellen muss).
  • BVerwG, 13.05.2002 - 4 B 86.01

    Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 2 S 7.15
    Sie berufen sich insoweit auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. Mai 2009 - 2 Bs 154/08 -, juris Rn. 13, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 4 B 86.01 -, juris Rn. 7), nach der § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme enthalte, sondern darüber hinaus auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets vermittle (dazu etwa Pützenbacher in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 1. Aufl. 2014, § 15 Rn. 64 ff.).
  • OVG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Bs 154/08
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 2 S 7.15
    Sie berufen sich insoweit auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. Mai 2009 - 2 Bs 154/08 -, juris Rn. 13, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 4 B 86.01 -, juris Rn. 7), nach der § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme enthalte, sondern darüber hinaus auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets vermittle (dazu etwa Pützenbacher in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 1. Aufl. 2014, § 15 Rn. 64 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2023 - 3 S 2683/22

    Gebietserhaltungsanspruch Festsetzung der Landhausbauweise oder eines

    Vielmehr muss ein solcher Widerspruch deutlich zu Tage treten, wofür es sich um eine Abweichung handeln muss, die klar erkennbar einen nicht nur unwesentlichen Gegensatz zur Eigenart des Gebiets begründet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, juris Rn. 4 - "Missgriff"; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 3.6.2015 - 2 S 7/15 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VG Berlin, 26.07.2016 - 19 K 192.14

    Umspannwerk kann im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein

    Dass das Umspannwerk gleichwohl ein erdrückendes Gefühl des "Eingemauertseins" oder eine "Gefängnishofsituation" (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2015 - OVG 2 S 7.15 -, juris Rn. 17 m.w.N.) hervorruft, ist weder vorgetragen noch sonst ersich tlich.
  • VG Berlin, 15.07.2016 - 19 K 192.14

    Baugenehmigung zur Errichtung eines Umspannwerkes

    Dass das Umspannwerk gleichwohl ein erdrückendes Gefühl des "Eingemauertseins" oder eine "Gefängnishofsituation" (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2015 - OVG 2 S 7.15 -, juris Rn. 17 m.w.N.) hervorruft, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • VG Köln, 11.08.2020 - 2 K 1444/19
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1984 - 4 B 244.84 -, BRS 42 Nr. 206; Beschluss vom 13. Mai 2002 - 4 B 86/01 -, BauR 2002, 1499; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Juni 2015 - OVG 2 S 7.15 -,BeckRS 2015, 47797; Roeser in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Auflage 2019, § 15 Rn. 15; Soefker in: Ernst/Zinkahn/Bielenkberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2020, § 15 BauNVO Rn. 13 m.w.N.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 2 S 16.15

    Erdrückende Wirkung ohne wesentlichen Höhenunterschied der Gebäude; freie

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie keine überzeugenden Gründe für ihre Annahme dargelegt hat, das vom Verwaltungsgericht für das Baugrundstück, das Grundstück der Antragstellerin und das Grundstück der Antragsteller im parallelen Beschwerdeverfahren OVG 2 S 7.15 als prägend angesehene Familien- und Jugendhilfezentrum des A... nördlich der B... Straße sei aus dem Bereich der maßgeblichen näheren Umgebung auszunehmen.
  • VG Berlin, 25.06.2019 - 19 K 717.17
    Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO - und Entsprechendes gilt für § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 -, deutlich zu Tage treten muss, wofür es sich um eine Abweichung handeln muss, die deutlich erkennbar einen nicht nur unwesentlichen Gegensatz zur Eigenart des Gebiets begründet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2015 - OVG 2 S 7.15 -, juris Rn. 12; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt, Stand: 131. EL Okt. 2018, § 15 BauNVO Rn. 13).
  • VG Berlin, 29.11.2017 - 13 L 588.17

    Klage eines Nachbarn gegen einen Schulerweiterungsbau

    Vielmehr muss auch insoweit ein Extremfall dergestalt vorliegen, dass auf dem Nachbargrundstück - trotz Einhaltung der Abstandsflächen - das Gefühl des Eingemauertseins entsteht, es also quasi in eine Hinterhof- oder gar Gefängnishofsituation versetzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2009 - OVG 10 S 19.09 -, Beschluss vom 27.Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, Beschluss vom 3. Juni 2015 - OVG 2 S 7.15 - VGH München, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 15 ZB 13.1759 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2020 - 2 S 57.18

    Rechtmittelbefugnis eines Umweltverbandes gegen eine Baugenehmigung betreffend

    Nach der gesetzlichen Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung regelmäßig nur dann Raum, wenn die überschlägige Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt, die zu ihrer Aufhebung im Verfahren der Hauptsache führen können (vgl. m.w.N. etwa Beschluss des Senats vom 3. Juni 2015 - OVG 2 S 7.15 -, juris Rn. 3).
  • VG Berlin, 18.08.2020 - 13 K 258.18
    Vielmehr muss auch insoweit ein Extremfall dergestalt vorliegen, dass auf dem Nachbargrundstück - trotz Einhaltung der Abstandsflächen - das Gefühl des Eingemauertseins entsteht, es also quasi in eine Hinterhof- oder gar Gefängnishofsituation versetzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2009 - OVG 10 S 19.09 -, Beschluss vom 27.Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, Beschluss vom 3. Juni 2015 - OVG 2 S 7.15 - VGH München, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 15 ZB 13.1759 -).
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