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   OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 11 B 5.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 11 B 5.14 (https://dejure.org/2014,19496)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.07.2014 - 11 B 5.14 (https://dejure.org/2014,19496)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - 11 B 5.14 (https://dejure.org/2014,19496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 6 Abs 1 GG, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 30 AufenthG 2004, § 32 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004
    Erteilung eines Visums zum Nachzug zum in Deutschland lebenden Ehemann bzw. Vater (Zusammenführender); Zumutbarkeit des Zusammenlebens in der Türkei; Heranziehung der Rechtsgedanken aus § 60 Abs 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004); Beachtlichkeit der im Verfahrensverlauf ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 6 GG, § 5 AufenthG, § 30 AufenthG, § 32 AufenthG
    Türkei; Familiennachzug; Ehefrau; Sohn; im Verlauf des Verfahrens volljährig gewordene Tochter; Lebensunterhalt nicht gesichert; atypischer Fall; Unzumutbarkeit der Herstellung der Familieneinheit im Heimatland; Erkrankung des Zusammenführenden an Multipler Sklerose; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 101 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 7, GG Art. 6, GG Art. 6 Abs. 1, AufenthG § 36 Abs. 2, AufenthG § 32 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
    Niederlassungserlaubnis, Ehegattennachzug, Familienzusammenführung, Familiennachzug, Sicherung des Lebensunterhalts, familiäre Lebensgemeinschaft, Türkei, Multiple Sklerose, Krankheit, Schutz von Ehe und Familie, außergewöhnliche Härte, atypischer Ausnahmefall, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 29.07.1999 - 9 C 2.99

    Androhung der Abschiebung nach Rest-Jugoslawien/Kosovo - Krankheiten der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 11 B 5.14
    Nach der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, zit. nach juris Rn 15; v. 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, zit. nach juris Rn 7 f., v. 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, zit. nach juris Rn 9, 12 f.) kann sich ein beachtliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch aus einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung des Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat ergeben, und zwar auch dann, wenn die Gefahr der Verschlechterung des Zustands durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mit bedingt ist.

    Konkret ist diese Gefahr, wenn eine solche Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat zu befürchten stünde, weil er auf bestimmte Behandlungen angewiesen ist, die dort entweder gar nicht zur Verfügung stehen oder aber für ihn - und sei es auch nur aus finanziellen Gründen - nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, Urteile v. 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, zit. nach juris Rn 9, v. 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, zit. nach juris Rn 8, und v. 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, zit. nach juris Rn 13).

  • BVerwG, 30.04.1998 - 1 C 12.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 11 B 5.14
    Nach dieser Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteil v. 30. April 1998 - 1 C 12.96 -, zit. nach juris Rn 17, Urteil v. 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, zit. nach juris Rn 16 f.; Urteil v. 1. Dezember 2009 - 1 C 32.08 -, zit. nach juris Rn 12) müssen zusätzlich aber auch die weiteren Nachzugsvoraussetzungen, zu denen u.a. die hier nicht erfüllte Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gehört, vorliegen.

    Das Bundesverwaltungsgericht (z.B. BVerwG, Urteil v. 30. April 1998 - 1 C 12.96 -, zit. nach juris Rn 19) hat für seine Rechtsprechung allerdings maßgeblich darauf abgestellt, dass in den von ihm genannten Fällen ein Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht dazu führen würde, dass der mit der Altersgrenze verfolgte Zweck "weitgehend" verfehlt würde, weil der dem Minderjährigen zukommende Schutz trotz rechtzeitig gestellten Antrags "vielfach" aufgrund des Zeitablaufs entfiele.

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 11 B 5.14
    Nach der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, zit. nach juris Rn 15; v. 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, zit. nach juris Rn 7 f., v. 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, zit. nach juris Rn 9, 12 f.) kann sich ein beachtliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch aus einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung des Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat ergeben, und zwar auch dann, wenn die Gefahr der Verschlechterung des Zustands durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mit bedingt ist.

    Konkret ist diese Gefahr, wenn eine solche Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat zu befürchten stünde, weil er auf bestimmte Behandlungen angewiesen ist, die dort entweder gar nicht zur Verfügung stehen oder aber für ihn - und sei es auch nur aus finanziellen Gründen - nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, Urteile v. 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, zit. nach juris Rn 9, v. 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, zit. nach juris Rn 8, und v. 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, zit. nach juris Rn 13).

  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 11 B 5.14
    Eine solche Ausnahme von der Regel - deren Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, zit. nach juris Rn 10 ff., 13; Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, zit. nach juris Rn. 27) dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist.

    Nach dieser Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteil v. 30. April 1998 - 1 C 12.96 -, zit. nach juris Rn 17, Urteil v. 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, zit. nach juris Rn 16 f.; Urteil v. 1. Dezember 2009 - 1 C 32.08 -, zit. nach juris Rn 12) müssen zusätzlich aber auch die weiteren Nachzugsvoraussetzungen, zu denen u.a. die hier nicht erfüllte Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gehört, vorliegen.

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 11 B 5.14
    Nach der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, zit. nach juris Rn 15; v. 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, zit. nach juris Rn 7 f., v. 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, zit. nach juris Rn 9, 12 f.) kann sich ein beachtliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch aus einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung des Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat ergeben, und zwar auch dann, wenn die Gefahr der Verschlechterung des Zustands durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mit bedingt ist.
  • EGMR, 21.12.2001 - 31465/96

    SEN c. PAYS-BAS

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 11 B 5.14
    Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Februar 1996 - 53/1995/559/645 - InfAuslR 1996, 245, Gül; Urteil vom 28. November 1996 - 73/1995/579/665 - InfAuslR 1997, 141, Ahmut) oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 31465/96 - InfAuslR 2002, 334, Sen).
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 11 B 5.14
    Denn der aus Art. 6 GG folgende Schutz der Familie hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles, u.a. dem Alter der Kinder oder der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder, ab (BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, zit. nach juris Rn 16) und die inzwischen 19 Jahre alte Klägerin ist nicht mehr in gleicher Weise auf eine Betreuung durch ihre Eltern angewiesen wie ein minderjähriges Kind (zur Privilegierung nur der minderjährigen Kinder vgl. auch Art. 4 RL 2003/86/EG - Familienzusammenführungsrichtlinie).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 11 B 5.14
    Dann, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, zit. nach juris Rn 44).
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 11 B 5.14
    Denn der dauerhaft erwerbsunfähige Zusammenführende übt keine den Schutzbereich des Zusatzprotokolls eröffnende selbständige Erwerbstätigkeit aus und er gehört auch nicht (mehr) dem regulären Arbeitsmarkt i.S.d. Art. 6 ARB 1/80 an (zu letzterem vgl. EuGH, Urteil v. 6. Juni 1995 - C 434/93 -, Rn 39 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-138/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen das Unionsrecht,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 11 B 5.14
    Damit kann er aber auch keine an eine solche Rechtsstellung anknüpfenden, auf Abwehr einer nachträglichen Beschränkung seiner Freiheiten durch die behauptete Erschwerung des Nachzugs seiner Familie gestützten Ansprüche auf Anwendung der Standstill-Klauseln für diese vermitteln (zu einem solchen Ansatz vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi v. 30. April 2014 - C 138/13 -, Rn 26, 28 ff.).
  • EGMR, 28.11.1996 - 21702/93

    AHMUT c. PAYS-BAS

  • EGMR, 19.02.1996 - 23218/94

    GÜL v. SWITZERLAND

  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

  • BVerwG, 01.12.2009 - 1 C 32.08

    Anspruch eines sechzehnjährigen mazedonischen Kindes auf Erteilung von Visa zum

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 11 N 33.17

    Visum; Ehegattennachzug; Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der

    Ein dem Urteil des Senats vom 3. Juli 2014 - OVG 11 B 5.14 - vergleichbarer Fall betreffend die nicht gesicherte medizinische Grundversorgung in der Türkei für MS-Erkrankungen liege hier nicht vor.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der des Senats im Urteil vom 3. Juli 2014 - OVG 11 B 5.14 - lägen atypische Umstände, die ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geböten, dann vor, wenn die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht "ohne Hindernisse" möglich sei.

    Soweit geltend gemacht wird, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der des Senats im Urteil vom 3. Juli 2014 - OVG 11 B 5.14 - lägen atypische Umstände, die ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geböten, dann vor, wenn die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht "ohne Hindernisse" möglich sei, betrifft das allein die Frage, ob die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet möglich ist, weil einem Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist (vgl. das o.g. Urteil des Senats, juris Rz. 44 m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG).

    Auch die anschließenden Ausführungen der Zulassungsbegründung, der vorliegende Fall sei natürlich nicht identisch mit der Entscheidung des Senats im Verfahren OVG 11 B 5.14, aber "aufgrund der Begleitumstände... gut vergleichbar", die dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ebenfalls "nicht fehlerfrei berücksichtigt", begründen weder das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch entspricht dieses Vorbringen den o.g. Anforderungen für die Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2014 - 2 MB 17/14

    Konstitutives Anforderungsmerkmal für die Besetzung der Stelle des

    Eine gleichlautende Formulierung sei in einem parallel rechtshängigen Konkurrentenverfahren (11 B 5/14) gewählt worden, wobei der Antragsgegner in dem dortigen Verfahren - wie selbstverständlich - bei Nichterfüllen der "Erwartung" Bewerberinnen/Bewerber aus dem weiteren Besetzungsverfahren ausgeschlossen habe.

    Auch die von ihm, dem Antragsgegner, im Parallelverfahren (11 B 5/14) vertretene Auffassung sowie der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2011 - 3 MB 26/11 - rechtfertigten die Einstufung des Merkmals "berufspädagogisches Studium" als zwingendes Anforderungsprofil im vorliegenden Fall nicht.

    Da das Anforderungsprofil jeder ausgeschriebenen Stelle für die potentiellen Bewerberinnen und Bewerber aus sich selbst heraus verständlich sein muss, kommt es auf den Kontext des Merkmals "Erwartet wird" im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 11 B 5/14 nicht entscheidungserheblich an.

  • BVerwG, 02.12.2014 - 1 B 21.14

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels

    V OVG Berlin-Brandenburg - 03.07.2014 - AZ: OVG 11 B 5.14.
  • VG München, 14.01.2016 - M 10 K 15.187

    Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Dies kann jedoch an dieser Stelle dahinstehen, da hiervon abgesehen Art. 6 Abs. 1 GG nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, gewährleistet, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (vgl. OVG Berlin, U.v. 3.7.2014 - 11 B 5.14 - juris Rn. 24, zur Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
  • VG Berlin, 13.01.2020 - 34 K 304.18

    Erteilung eines Visums zum Nachzug zum ausländischen Ehegatten

    Soweit allerdings im Rahmen der Prüfung, ob aufgrund besonderer Umstände eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben ist, § 60 Abs. 7 AufenthG zumindest seiner Wertung nach (mittelbar) relevant werden kann (vgl. Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2014 - OVG 11 B 5.14 -, juris Rn. 25 ff.), kann zumindest aber auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, wenn zu der Frage des Bestehens einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG eine nach § 42 Satz 1 AsylG bereits eine verbindliche Entscheidung vorliegt.
  • VG Berlin, 17.05.2022 - 23 K 188.19

    Kolumbien: Kein Abschiebungsverbot für transsexuelle Frau; Möglichkeit der

    bald nach der Rückkehr droht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3/11 - , juris Rn. 34; VGH Bayern, Beschluss vom 27. April 2016 - 10 CS 16.485, 10 C 16.486 - , juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2014 - OVG 11 B 5.14 - , juris Rn. 26 - jeweils m.w.N.).
  • VG Berlin, 09.12.2022 - 23 K 697.21

    Argentinien: Kein Flüchtlingsschutz für argentinischen Staatsbürger, der

    (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3/11 - , juris Rn. 34; VGH Bayern, Beschluss vom 27. April 2016 - 10 CS 16.485, 10 C 16.486 - , juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2014 - OVG 11 B 5.14 - , juris Rn. 26 - jeweils m.w.N.).
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