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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 60 PV 16.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 60 PV 16.10 (https://dejure.org/2011,18707)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.05.2011 - 60 PV 16.10 (https://dejure.org/2011,18707)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - 60 PV 16.10 (https://dejure.org/2011,18707)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Zum Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 88 Nr 7 PersVG BE bei einer nicht nur vorübergehenden Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Mitbestimmung; Beamte; vertretungsweise Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit; nicht nur vorübergehende Übertragung (keine); Beförderungsdienstposten; Beförderung; weichenstellende Vorentscheidung (keine).

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmungspflichtigkeit der dienstlichen Verwendung einer Beamten auf einem höherwertigen Dienstposten zum Zwecke der Vertretung des längerfristig erkrankten Stelleninhabers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmungspflichtigkeit der dienstlichen Verwendung einer Beamten auf einem höherwertigen Dienstposten zum Zwecke der Vertretung des längerfristig erkrankten Stelleninhabers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 08.10.1997 - 6 P 9.95

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei vorübergehender Übertragung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 60 PV 16.10
    Mit Beschluss vom 8. Oktober 1997 (- BVerwG 6 P 9.95 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht noch einmal klargestellt, dass die vorübergehende Übertragung einschließlich der vertretungsweisen Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit an einen Angestellten der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt.

    Denn die gewandelte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu den vergleichbaren Tatbeständen im Bundespersonalvertretungsgesetz lässt den im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Willen des Berliner Landesgesetzgebers unberührt, mit dem Merkmal der "nicht nur vorübergehenden" Übertragung die Mitbestimmung auf Fälle der dauerhaften Übertragung zu beschränken (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 9.95 -, juris Rn. 18, wo allerdings die Vorschrift im Berliner Gesetz unzutreffend wiedergegeben ist ["§ 76 Abs. 1 Nr. 2 BlnPersVG" - gemeint ist aber offensichtlich § 87 Nr. 2 und 5 PersVG Berlin]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.1990 - CL 69/88

    Rückgabe eines Wahlvorschlages; Wahlvorstand; Verstoß gegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 60 PV 16.10
    Ob eine Tätigkeit nur vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist, beurteilt sich nicht aufgrund rückschauender Betrachtungsweise, sondern nach dem bei der Übertragung ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachten Willen des Dienststellenleiters, wobei allerdings für die Dienstkraft deutlich erkennbar werden muss, dass sie die betreffende Tätigkeit nur vorübergehend ausüben soll (vgl. Beschluss vom 31. Mai 1990 - OVG PV Bln 26.88 - LS veröffentlicht in PersR 1991, 315, zu § 88 Nr. 7 PersVG Berlin, und Beschluss vom 24. März 1993 - OVG PV Bln 13.92 - zur gleichlautenden Parallelvorschrift für Arbeitnehmer in § 87 Nr. 2 PersVG Berlin).
  • BVerwG, 14.12.1962 - VII P 3.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 60 PV 16.10
    Da das Bundespersonalvertretungsgesetz zuvor nur den Mitbestimmungstatbestand der Höhergruppierung von Arbeitern und Angestellten wie in § 71 Abs. 1 Buchst. a, aber für keine Gruppe der Dienstkräfte einen Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit enthielt, die probeweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zwar als Anwendungsfall der "Höhergruppierung" verstanden wurde, nicht aber die vorübergehende, vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1962 - BVerwG VII P 3.62 und BVerwG VII P 5.62 - BVerwGE 15, 212 ff. und 215 ff.), hatte das Bundesverwaltungsgericht dem neuen Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gegenüber dem Tatbestand "Höhergruppierung" ursprünglich nur eine Klarstellungsfunktion zugesprochen (vgl. Beschluss vom 3. Juni 1977 - BVerwG VII P 8.75 - PersV 1978, S. 245) und - entgegen der vom Oberverwaltungsgericht Berlin in der vorangegangenen Entscheidung vertretenen Auffassung - die vertretungsweise oder aus sonstigen Gründen vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit von der Mitbestimmung weiterhin ausdrücklich ausgenommen: Mit dem Begriff der "Übertragung" einer höherwertigen Tätigkeit sei nur eine "auf die Dauer" angelegte Zuweisung einer tariflich anders als der bisherige Aufgabenbereich bewerteten Tätigkeit zu verstehen.
  • BVerwG, 14.12.1962 - VII P 5.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 60 PV 16.10
    Da das Bundespersonalvertretungsgesetz zuvor nur den Mitbestimmungstatbestand der Höhergruppierung von Arbeitern und Angestellten wie in § 71 Abs. 1 Buchst. a, aber für keine Gruppe der Dienstkräfte einen Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit enthielt, die probeweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zwar als Anwendungsfall der "Höhergruppierung" verstanden wurde, nicht aber die vorübergehende, vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1962 - BVerwG VII P 3.62 und BVerwG VII P 5.62 - BVerwGE 15, 212 ff. und 215 ff.), hatte das Bundesverwaltungsgericht dem neuen Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gegenüber dem Tatbestand "Höhergruppierung" ursprünglich nur eine Klarstellungsfunktion zugesprochen (vgl. Beschluss vom 3. Juni 1977 - BVerwG VII P 8.75 - PersV 1978, S. 245) und - entgegen der vom Oberverwaltungsgericht Berlin in der vorangegangenen Entscheidung vertretenen Auffassung - die vertretungsweise oder aus sonstigen Gründen vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit von der Mitbestimmung weiterhin ausdrücklich ausgenommen: Mit dem Begriff der "Übertragung" einer höherwertigen Tätigkeit sei nur eine "auf die Dauer" angelegte Zuweisung einer tariflich anders als der bisherige Aufgabenbereich bewerteten Tätigkeit zu verstehen.
  • BVerwG, 22.10.1991 - 6 ER 502.91

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Übertragung einer höher oder

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 60 PV 16.10
    Nachdem das Bundesarbeitsgericht dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Frage zur Entscheidung vorgelegt hatte, ob auch die vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt (Vorlagebeschluss 1 ABR 56/90 [A] - vom 18. Juni 1991 -, juris), hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 22. Oktober 1991 (- BVerwG 6 ER 502.91 -, juris) entschieden, dass er an der vom 7. Senat vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festhalte, wonach die vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit an einen Angestellten nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliege, und sich insoweit der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen.
  • BVerwG, 03.06.1977 - 7 P 8.75

    Begriff der "Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit" -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2011 - 60 PV 16.10
    Da das Bundespersonalvertretungsgesetz zuvor nur den Mitbestimmungstatbestand der Höhergruppierung von Arbeitern und Angestellten wie in § 71 Abs. 1 Buchst. a, aber für keine Gruppe der Dienstkräfte einen Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit enthielt, die probeweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zwar als Anwendungsfall der "Höhergruppierung" verstanden wurde, nicht aber die vorübergehende, vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1962 - BVerwG VII P 3.62 und BVerwG VII P 5.62 - BVerwGE 15, 212 ff. und 215 ff.), hatte das Bundesverwaltungsgericht dem neuen Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gegenüber dem Tatbestand "Höhergruppierung" ursprünglich nur eine Klarstellungsfunktion zugesprochen (vgl. Beschluss vom 3. Juni 1977 - BVerwG VII P 8.75 - PersV 1978, S. 245) und - entgegen der vom Oberverwaltungsgericht Berlin in der vorangegangenen Entscheidung vertretenen Auffassung - die vertretungsweise oder aus sonstigen Gründen vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit von der Mitbestimmung weiterhin ausdrücklich ausgenommen: Mit dem Begriff der "Übertragung" einer höherwertigen Tätigkeit sei nur eine "auf die Dauer" angelegte Zuweisung einer tariflich anders als der bisherige Aufgabenbereich bewerteten Tätigkeit zu verstehen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 61 PV 4.13

    Mitbestimmung; Studienrätin; Umsetzung an eine andere Schule; staatliches

    Das Merkmal "nicht nur vorübergehend" ist gleichbedeutend mit "auf Dauer angelegt"; dies gilt auch dann, wenn die Übertragung länger andauert (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 88 Nr. 7 PersVG Berlin Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2011 - OVG 60 PV 16.10 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Ob eine Tätigkeit nur vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist, beurteilt sich nicht auf Grund rückschauender Betrachtungsweise, sondern nach dem bei der Übertragung ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachten Willen des Dienststellenleiters, wobei allerdings für die Dienstkraft deutlich erkennbar sein muss, dass sie die betreffende Tätigkeit nur vorübergehend ausüben soll (siehe Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2011, a.a.O.).

    Das lässt darauf schließen, dass er, wenn er die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten von einem bestimmten Zeitpunkt an der Mitbestimmung hätte unterwerfen wollen, dies ebenfalls durch Bestimmung dieses Zeitpunktes zum Ausdruck gebracht hätte (so bereits Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2011, a.a.O., juris Rn. 29, zu den inhaltsgleichen Vorschriften des Berliner Personalvertretungsgesetzes).

  • BVerwG, 22.12.2011 - 6 PB 18.11

    Personalvertretungsrecht; Mitbestimmung des Personalrats; vorübergehende

    PVL Berlin OVG Berlin-Brandenburg - 05.05.2011 - AZ: OVG 60 PV 16.10.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.08.2017 - 60 PV 1.17

    Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit als Fortbildung eines

    Dabei ist das Merkmal "nicht nur vorübergehend" gleichbedeutend mit "auf Dauer angelegt" (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Mai 2011 - OVG 60 PV 16.10 -, juris Rn. 21, m.w.N., zu der insoweit gleich lautenden, in Angelegenheiten der Beamten geltenden Vorschrift in § 88 Nr. 7 PersVG Berlin, und hierzu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 6 PB 18.11 -, juris Rn. 4 ff.).

    Zwar dürfen Mitbestimmungsrechte nicht durch mitbestimmungsfreie Personalvorentscheidungen unterlaufen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Mai 2011 - OVG 60 PV 16.10 -, juris Rn. 33).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.08.2020 - 60 PV 9.19

    Mitbestimmung; Übertragung höher bewerteter Tätigkeiten; höherwertiger

    Nicht nur vorübergehend und damit mitbestimmungspflichtig ist danach eine Maßnahme, die auf Dauer angelegt ist und nicht nur vorläufigen Charakter hat (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 6 PB 18.11 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2011 - OVG 60 PV 16.10 - juris Rn. 21 und Beschluss vom 17. August 2017 - OVG 60 PV 1.17 - juris Rn. 25).
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