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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2008 - 11 N 52.06   

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https://dejure.org/2008,21293
OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2008 - 11 N 52.06 (https://dejure.org/2008,21293)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.2008 - 11 N 52.06 (https://dejure.org/2008,21293)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. November 2008 - 11 N 52.06 (https://dejure.org/2008,21293)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wegen Widerrufs einer waffenrechtlichen Besitzerlaubnis

  • Judicialis

    WaffG § 8; ; WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1; ; WaffG § 45 Abs. 3; ; WaffG § 46; ; WaffG § 55 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wegen Widerrufs einer waffenrechtlichen Besitzerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2008 - 11 N 52.06
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine gegenteilige als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164).
  • OVG Hamburg, 26.03.1996 - Bf VI (VII) 48/94

    Waffenrecht: Anordnung der Unbrauchbarmachung von Waffen nach bestandskräftigem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2008 - 11 N 52.06
    Der Begriff "überlassen" umfasst nicht nur das Veräußern, sondern auch das Verwahren oder Hinterlegen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.März 1996, - Bf VI (VII) 48/94 -, GewA 1997, 338, sowie bei Juris, dort Rn. 34, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2011 - 11 LA 365/10

    Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen bei Eintritt von nachträglichen

    Außerdem muss die Waffe weder - wie der Kläger offenbar meint - ("im Hochofen") vernichtet oder veräußert werden, um dem angefochtenen Bescheid nachzukommen, sondern der Kläger hat auch - wie es der Bescheid in Übereinstimmung mit § 46 Abs. 2 WaffG vorsieht - die Möglichkeit, die Waffe unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, was auch das Verwahren oder Hinterlegen einschließt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.11.2008 - 11 N 52.06 -, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 26.3.1996 - Bf VI 48/94 -, GewArch 1997, 398).
  • VG Neustadt, 10.12.2018 - 5 K 754/18

    Waffenrechtrechtliche Unzuverlässigkeit bei Überlassen der Waffe an einen

    Ein unmittelbares Nachfragebedürfnis musste für den Beigeladenen im Übrigen auch schon deshalb bestanden haben, weil Herr K gesagt haben soll, die zu veräußernde Waffe befinde sich beim Waffenhändler L. Damit kam aber in Betracht, dass Herr K die Waffe dem Waffenhändler L als einem Berechtigten im Sinne des § 46 Abs. 2 WaffG überlassen hatte, denn das "Überlassen" schließt das Verwahren oder Hinterlegen ein (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 11 LA 365/10 -, GewArch 2011, 441; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. November 2008 - OVG 11 N 52.06 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. März 1996 - Bf VI 48/94 -, GewArch 1997, 398).
  • VG München, 13.01.2016 - M 7 K 14.4728

    Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen Mitgliedschaft in einem Rockerclub

    Dementsprechend legt auch 45.3.2 WaffVwV fest, dass das Tatbestandsmerkmal "besonderer Grund" i. S. d. § 45 Abs. 3 WaffG eng zu verstehen ist und nennt als Beispiel eine langjährige und aktive Betätigung als Jäger oder Sportschütze, die aus Altersgründen aufgegeben wurde (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 16.5.2011 - 11 LA 365/10 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 5.11.2008 - OVG 11 N 52.06 - juris Rn. 8; im Gegensatz dazu wohl BayVGH, U. v. 13.6.2014 - 21 ZB 14.320 - juris).
  • OVG Sachsen, 19.10.2022 - 6 B 171/22

    Rücknahme von Waffenbesitzkarten; Parteimitglied in einer rechtsextremen Partei;

    Der beschließende Senat folgt der Rechtsprechung des früher für das Waffenrecht zuständigen 3. Senats (SächsOVG, Beschl. v. 2. November 2016 - 3 E 106/16 -, juris Rn. 7; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 2. Oktober 2002 - 21 CS 02.1518 -, juris Rn. 29; a. A. OVG Schl.-H., Beschl. v. 3. November 2011 - 4 MB 16/21 -, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2016 - 11 ME 35/16 -, juris Rn. 15; v. 9. Januar 2009 - 11 OA 409/08 -, juris Rn. 13 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2012 - 11 N 30.12 -, juris; Beschl. v. 5. November 2008 - 11 N 52/06 -, juris Rn. 14; OVG Saarland, Beschl. v. 21. November 2007 - 1 B 405/07 -, juris Rn. 15), wonach in Fällen der vorliegenden Art die Munitionserwerbsberechtigungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - 11 S 27.11

    Waffenrecht; Gebührenerhebung; Aufbewahrungskontrolle; Amtshandlung;

    Der rechtfertigende Grund für die in Bezug genommene Privilegierung liegt darin, es Polizeivollzugsbeamten und Vollzugsbeamten der Zollverwaltung zu ermöglichen, auch außerhalb des Dienstes eine Schusswaffe zu führen, damit sie im Bedarfsfall die Möglichkeit besitzen, sich erforderlichenfalls in den Dienst zu versetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 5. November 2008 - OVG 11 N 52.06 -, juris Rn. 10).
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