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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 49.12   

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https://dejure.org/2013,37417
OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 49.12 (https://dejure.org/2013,37417)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.12.2013 - 6 B 49.12 (https://dejure.org/2013,37417)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - 6 B 49.12 (https://dejure.org/2013,37417)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 113 Abs 5 S 1 VwGO, § 2 BeratungsG, § 3 BeratungsG, § 4 Abs 1 BeratungsG, § 4 Abs 2 BeratungsG
    Staatliche Förderung von Schwangerschaftsberatungsstellen der katholischen Kirche

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 113 Abs 5 S 1 VwGO, § 2 BeratungsG, § 3 BeratungsG, § 4 Abs 1 BeratungsG, § 4 Abs 2 BeratungsG, § 7 BeratungsG, § 8 BeratungsG, § 2 Abs 1 BbgAGSchKG, § 3 BbgAGSchKG, § 6 BbgAGSchKG, Art 4 GG
    Schwangerschaftsberatungsstellen der katholischen Kirche; Förderung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz; Schwangerschaftskonfliktberatung; allgemeine Schwangerschaftsberatung; Sicherstellungsauftrag; ausreichendes Beratungsangebot; Erforderlichkeit; Bedarf; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Berücksichtigung von Schwangerschaftsberatungsstellen der katholischen Kirche i.R.d. Bedarfsplanung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchKG § 4 Abs. 2; SchKG § 7
    Grundsätze zur Berücksichtigung von Schwangerschaftsberatungsstellen der katholischen Kirche i.R.d. Bedarfsplanung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 48.03

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 49.12
    Dies gilt auch für Beratungsstellen, die lediglich Beratungen nach § 2 SchKG anbieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 -, BVerwGE 121, 270, Rn. 26 ff. bei juris, ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 21 A 1144/02 -, NWVBl. 2004, 234, Rn. 53 ff. bei juris).

    Der Verein "donum vitae" setzt sich zwar ebenfalls vorbehaltlos für den Schutz des ungeborenen Lebens ein, nimmt aber an der Schwangerschaftskonfliktberatung teil und stellt Beratungsscheine nach § 7 SchKG aus; zwischen ihm und der katholischen Kirche besteht mithin ein Dissens darüber, wie der Schutz des ungeborenen Lebens auf der Grundlage des katholischen Glaubens zu verwirklichen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004, a.a.O., Rn. 43 bei juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 48.12

    Schwangerschaftsberatungsstellen der Caritas in Brandenburg haben Anspruch auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 49.12
    Wie sich aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 22. November 2013 in den Parallelverfahren OVG 6 B 48.12 sowie OVG 6 B 50.12 ergibt, suchen nicht ausschließlich Angehörige der katholischen Kirche die Beratungsstellen des Klägers auf.

    Nach den Angaben des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 30. Oktober und 5. November 2013 zu den geförderten Beratungsstellen und dem dort jeweils geförderten Beratungspersonal im hier betroffenen Versorgungsbereich Oderland-Spree sowie den übrigen Versorgungsbereichen des Landes Brandenburg (zum Versorgungsbereich Lausitz-Spreewald vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 30. Oktober 2013 im Verfahren OVG 6 B 48.12) kann aber davon ausgegangen werden, dass die Ausstattung einer Beratungsstelle mit Personal im Umfang von 20 Wochenstunden als Mindestausstattung zu betrachten ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2003 - 21 A 1144/02

    Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer betriebenen Beratungsstelle;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 49.12
    Dies gilt auch für Beratungsstellen, die lediglich Beratungen nach § 2 SchKG anbieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 -, BVerwGE 121, 270, Rn. 26 ff. bei juris, ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 21 A 1144/02 -, NWVBl. 2004, 234, Rn. 53 ff. bei juris).
  • BVerwG, 15.03.2007 - 3 C 35.06

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 49.12
    Eine weltanschauliche Vielfalt wird darüber hinaus nicht durch das Vorhandensein einer großen Zahl von weltanschaulich neutralen Beratungsstellen (z.B. Pro Familia) gewährleistet, denn weltanschauliche Neutralität ist nicht identisch mit einer Vielzahl unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtungen (vgl. zu staatlichen Beratungsstellen BVerwG, Urteil vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 -, NJW 2007, 2713, Rn. 23 bei juris).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 49.12
    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den verfassungsmäßigen Anforderungen an eine Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90, 4/92 u. 5/92 -, BVerfGE 88, 203 ff.) entschieden hat, gebührt auch dem ungeborenen Leben der Schutz des Staates.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 50.12

    Schwangerschaftsberatungsstellen der katholischen Kirche; Förderung nach dem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 49.12
    Wie sich aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 22. November 2013 in den Parallelverfahren OVG 6 B 48.12 sowie OVG 6 B 50.12 ergibt, suchen nicht ausschließlich Angehörige der katholischen Kirche die Beratungsstellen des Klägers auf.
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