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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18 (https://dejure.org/2018,45931)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.12.2018 - 3 B 8.18 (https://dejure.org/2018,45931)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 3 B 8.18 (https://dejure.org/2018,45931)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 6 Abs 2 GG, Art 8 MRK, Art 24 Abs 3 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 S 1 EUGrdRCh, § 2 Abs 4 AufenthG
    Ausländerrecht: Europarechtskonformität des § 36 Abs. 1 AufenthG; Anwendbarkeit des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG neben § 36 Abs. 1 AufenthG auf einen (im Ausland lebenden) Elternteil bei Anwesenheit des anderen sorgeberechtigten Elternteils im Bundesgebiet

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 6 Abs 2 GG, Art ... 8 MRK, Art 24 Abs 3 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 S 1 EUGrdRCh, § 2 Abs 4 AufenthG, § 7 Abs 1 S 3 AufenthG, § 22 S 1 AufenthG, § 29 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 36 Abs 1 AufenthG, § 36 Abs 2 S 1 AufenthG, Art 2f EGRL 86/2003, Art 4 Abs 1 EGRL 86/2003, Art 4 Abs 2a EGRL 86/2003, Art 7 Abs 1a EGRL 86/2003, Art 10 Abs 3a EGRL 86/2003, Art 12 Abs 1 EGRL 86/2003
    Minderjähriger Flüchtling; Nachzug des Vaters; personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet; Anwendbarkeit des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf Elternteil; Schutz des Elternrechts; Kindeswohl; Wohnraum; Obdachlosenunterkunft; Wohnheim; dringende humanitäre Gründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 3 S 47.17

    Visum zum Familiennachzug zur Mutter oder zum in der Bundesrepublik lebenden und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18
    Jedenfalls dient die Unterbringung in einer Wohnunterkunft für Wohnungslose dazu, den Betreffenden ein vorübergehendes Obdach zu bieten und stellt als befristete Übergangslösung keinen für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet bestimmten Wohnraum dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2017 - OVG 3 S 47.17, OVG 3 M 83.17 - juris Rn. 3; Bender/Welge, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, § 2 AufenthG Rn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, § 29 Rn. 7, Stand: Mai 2017; Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 29 Rn. 36, Stand: Juni 2017; Welte, in: ders./Jakober, Aktuelles Ausländerrecht, § 2 AufenthG Rn. 182, 186, Stand: Dezember 2017).

    Die für das Begehren von Eltern auf Nachzug zu ihren als Flüchtlinge anerkannten minderjährigen Kindern wesentliche Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG sieht den Verzicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts vor (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG), verhält sich zum Wohnraumerfordernis hingegen nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2017 - OVG 3 S 47.17, OVG 3 M 83.17 - juris Rn. 7).

    Dies ist mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 36 Abs. 1 AufenthG geschehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2017 - OVG 3 S 47.17, OVG 3 M 83.17 - juris Rn. 8).

    Es kommt daher nicht darauf an, aufgrund welcher Umstände, sei es wegen der finanziellen Lage des stammberechtigten oder des den Nachzug erstrebenden Familienangehörigen, sei es wegen der Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt, ausreichender Wohnraum nicht beschafft worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2017 - OVG 3 S 47.17, OVG 3 M 83.17 - juris Rn. 6 und Urteil vom 31. Juli 2015 - OVG 7 B 39.14 - juris Rn. 23).

    36 Des Weiteren greift der Hinweis des Klägers auf Art. 8 EMRK nicht durch, da der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG klar ist und die konventionskonforme Auslegung von Gesetzen ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut der betreffenden Norm sowie im erkennbaren Willen des Gesetzgebers findet; sie darf Wortlaut und gesetzgeberischem Willen nicht widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1/13 - juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2017 - OVG 3 S 47.17, OVG 3 M 83.17 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18
    Dies gilt auch dann, wenn die in Betracht kommende Anspruchsnorm der Behörde Ermessen eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 7, 10).

    Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Abgesehen davon, dass die Kinder des Klägers nicht für dessen Unterhalt aufkommen und somit die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG nicht erfüllt sind, hat der deutsche Gesetzgeber entgegen der vorgenannten Auffassung die Option in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der RL 2003/86/EG im nationalen Aufenthaltsrecht nicht genutzt (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 29).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 2 B 13.16

    Visum zum Familiennachzug für einen Pakistani zu seinem Bruder

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18
    Da der Kläger den Familiennachzug, mithin zum in §§ 27 ff. AufenthG einschließlich § 36 AufenthG erfassten Zweck erstrebt, kann § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht zur Anwendung kommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2016 - OVG 2 B 13.16 - juris Rn. 25 und Beschluss vom 17. Dezember 2009 - OVG 11 N 62.08 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Auf diese Vorschrift kann auch dann nicht zurückgegriffen werden, wenn der Aufenthaltszweck im Aufenthaltsgesetz geregelt ist, der Betroffene jedoch die Anspruchsvoraussetzungen verfehlt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2016 - OVG 2 B 13.16 - juris Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2015 - 7 B 39.14

    Berufung; Klage auf Visumerteilung; Nachzug von Ehefrau und minderjährigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18
    Der insoweit zu führende Nachweis muss in dem nach § 2 Abs. 4 AufenthG erforderlichen Maß aussagekräftig sein, also insbesondere die Wohnfläche erkennen lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2015 - OVG 7 B 39.14 - juris Rn. 23).

    Es kommt daher nicht darauf an, aufgrund welcher Umstände, sei es wegen der finanziellen Lage des stammberechtigten oder des den Nachzug erstrebenden Familienangehörigen, sei es wegen der Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt, ausreichender Wohnraum nicht beschafft worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2017 - OVG 3 S 47.17, OVG 3 M 83.17 - juris Rn. 6 und Urteil vom 31. Juli 2015 - OVG 7 B 39.14 - juris Rn. 23).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.1997 - 17 A 4938/94

    Dringender humanitärer Grund; Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18
    Aber auch dann, wenn die dringenden humanitären Gründe nicht in der Person des nachzugswilligen Familienangehörigen gegeben sein müssten, sodass auch der Wunsch nach Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen einen dringenden humanitären Grund ergeben könnte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 1997 - 17 A 4938/94 - juris Rn. 34; Burr, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 22 Rn. 7, Stand: September 2012), kann der Kläger das Nachzugbegehren hier nicht auf § 22 Satz 1 AufenthG stützen.
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18
    Der Gesetzgeber ist weitgehend frei festzulegen, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, wobei er nach der in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend ihrem Gewicht zur Geltung zu bringen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 25 f. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 11 N 62.08

    Ausländerrecht; Türkei; Visum (nationales Visum oder Schengenvisum) zur Eingehung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18
    Da der Kläger den Familiennachzug, mithin zum in §§ 27 ff. AufenthG einschließlich § 36 AufenthG erfassten Zweck erstrebt, kann § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht zur Anwendung kommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2016 - OVG 2 B 13.16 - juris Rn. 25 und Beschluss vom 17. Dezember 2009 - OVG 11 N 62.08 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18
    36 Des Weiteren greift der Hinweis des Klägers auf Art. 8 EMRK nicht durch, da der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG klar ist und die konventionskonforme Auslegung von Gesetzen ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut der betreffenden Norm sowie im erkennbaren Willen des Gesetzgebers findet; sie darf Wortlaut und gesetzgeberischem Willen nicht widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1/13 - juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2017 - OVG 3 S 47.17, OVG 3 M 83.17 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17

    Erteilung von Visa aus familiären Gründen in Fällen von im Bundesgebiet subsidiär

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18
    Auf die Lage des im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, zu dem der Nachzug erstrebt wird, kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17, OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 3 S 109.17

    Familiennachzug zum als minderjähriger unbegleitet eingereisten Asylbewerber mit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18
    40 Die Bestimmung stellt grundsätzlich keine allgemeine Härtefallregelung dar, die Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll beziehungsweise kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 - juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 13 ME 208/18 - juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 14.06.2018 - 13 ME 208/18

    Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Aufhebung; Beschwerde; Einreise- und

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 2 B 12.12

    Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit; Peru; außergewöhnliche Härte;

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; ausreichende Kenntnisse; Betreuung;

  • BVerfG, 22.05.2018 - 2 BvR 941/18

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zu Vorwirkungen des grund-

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2018 - 3 S 47.18

    Nachzug zum minderjährigen Kind

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

    Ein solcher Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn etwa wegen Art. 6 GG die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug geboten ist (vgl. BVerfGK 11, 179 ; BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 -, juris, Rn. 27 ff.); allerdings muss nach der Rechtsprechung einzelner Oberverwaltungsgerichte auch dann das in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierte Wohnraumerfordernis erfüllt sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 -OVG 3 B 8.18 -, juris, Rn. 26 ff.).
  • VG Berlin, 01.02.2019 - 15 K 936.17

    Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung

    Der diesbezüglich zu führende Nachweis muss in dem nach § 2 Abs. 4 AufenthG erforderlichen Maß aussagekräftig sein, also insbesondere die Wohnfläche erkennen lassen (vgl. zu diesen Anforderungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 -, juris).

    Es ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar, dass das Aufenthaltsgesetz für den Familiennachzug in vorliegender Konstellation nicht die Möglichkeit eröffnet, im Ausnahmefall von dem Erfordernis ausreichenden Wohnraums abzusehen (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O., Beschluss vom 12. Juli 2017 - OVG 3 S 47.17/OVG 3 M 83.17 - beide juris).

    Folglich ist für die Anwendung dann kein Raum, wenn - wie hier - Familiennachzug im Raume steht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen familiärer Bindungen im

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der - ungeachtet des § 36 Abs. 1 AufenthG - auf einen Elternteil wie den Kläger anwendbaren Auffangregelung gemäß §§ 29 Abs. 1, 36 Abs. 2 AufenthG (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.2019 - 1 B 26.19 - juris Rn. 8 a.E.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 5.12.2018 - OVG 3 B 8.18 - juris Rn. 21 ff.) ist schon nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen, da der Asylantrag des Klägers mit Bescheid des Bundesamts vom 9. Mai 2017 unanfechtbar abgelehnt worden ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 - L 4 AS 844/20

    Leistungsausschluss - Unionsbürger - unverheiratete Kindesmutter -

    Der Begriff der sonstigen Familienangehörigen umfasst auch unverheiratete Elternteile, da diese keinem der sonst in Betracht kommenden Tatbestände des Familiennachzuges zuzuordnen sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juli 2013, 1 C 15.12, Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018, 3 B 8.18, Rn. 23; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2023, § 36 AufenthG Rn. 10; Dienelt, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 36 AufenthG Rn. 23; Oberhäuser, in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 36 AufenthG Rn. 15).

    Der Wohnraum ist nach § 2 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018, 3 B 8.18, Rn. 27).

  • BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Trennung des Beschwerdeführers

    Ein solcher Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn etwa wegen Art. 6 GG die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug geboten ist (vgl. BVerfGK 11, 179 ; BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 -, juris, Rn. 27 ff.); allerdings muss zumindest nach der Rechtsprechung einzelner Oberverwaltungsgerichte auch dann das in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierte Wohnraumerforderniserfüllt sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 -, juris, Rn. 26 ff.).
  • VG Berlin, 29.03.2019 - 38 K 27.18

    Visum; Voraussetzungen für Elternnachzug zu subsidiär schutzberechtigtem Kind;

    Im Übrigen fehlt es an der (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzung - jedenfalls für den bei Visumsbeantragung geplanten Nachzug der gesamten Kernfamilie -, dass für den Familiennachzug ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen muss (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG; zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 - juris Rn. 26 ff.).
  • VGH Bayern, 08.11.2019 - 10 CS 19.1798

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung- tatsächlich angestrebter

    Demnach kann auf diese Vorschrift nicht zurückgegriffen werden, wenn der Aufenthaltszweck im Aufenthaltsgesetz geregelt ist, der Betroffene jedoch die Anspruchsvoraussetzungen verfehlt (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 5.12.2018 - OVG 3 B 8.18 - juris Rn. 38; U.v. 17.11.2016 - OVG 2 B 13.16 - juris Rn. 25).
  • VG Berlin, 21.01.2020 - 38 K 429.19

    Subsidiär schutzbedürftiges Kind - Familiennachzug - Eintritt der Volljährigkeit

    Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 -, juris Rn. 4 m.w.N., und vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 -, juris Rn. 39).
  • OVG Niedersachsen, 20.01.2021 - 8 ME 136/20

    Beschwerde gegen den durch Beschluss des Verwaltungsgerichts abgelehnten

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG ist mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgeschlossen, so dass ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen nach den §§ 27ff. AufenthG allenfalls auf der Grundlage der Auffangregelung des § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht gezogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2019 - 1 B 26/19 u.a. -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.12.2018 - 3 B 8.18 -, juris Rn. 21ff.).

    Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da keine Aufnahme aus dem Ausland nach Maßgabe der Vorschrift stattfindet (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.6.2018 - 13 ME 208/18 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.12.2018 - 3 B 8.18 -, juris Rn. 39f.).

  • VG Berlin, 01.06.2022 - 38 K 480.21

    Syrische Ehe, Scharia-Gericht, ordre public

    Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 -, juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 -, juris Rn. 39).
  • VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955

    Nachholung eines Visumverfahrens eines nicht sorgeberechtigten sonstigen

  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 7.18

    Subsidiärer Schutz, Kindernachzug, Volljährigkeit, außergewöhnliche Härte,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19

    Ausländerrecht: Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit

  • VG Berlin, 19.08.2022 - 38 K 611.20

    Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug: Nachweis des Datums einer

  • VG Karlsruhe, 30.06.2021 - 9 K 568/21

    Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen des Besuchs einer

  • VG Berlin, 14.04.2021 - 38 K 84.19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2022 - 3 B 3.21

    Aufenthaltsrecht: Klage eines syrischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines

  • VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20

    Visumserteilung zum Ehegattennachzug: Wirksamkeit einer sog. Handschuhehe

  • VG Berlin, 06.11.2020 - 38 K 384.19

    Anspruch auf Erteilung des Visums zum Zwecke des Nachzuges zu seinem in der

  • VG Berlin, 21.01.2020 - 38 K 51.19
  • VG Berlin, 06.11.2020 - 38 K 439.20
  • VG Berlin, 31.08.2022 - 38 K 291.20

    Elternnachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten: Maßgeblicher

  • VG Berlin, 30.03.2022 - 38 K 601.20
  • VG Würzburg, 04.10.2022 - W 7 E 22.564

    Erfolgsloser Eilantrag gegen Abschiebung eines Familienangehörigen einer

  • VG Berlin, 26.03.2021 - 38 K 189.20
  • VG Würzburg, 02.05.2022 - W 7 E 22.401

    Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens bei Familiennachzug

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