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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 N 16.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 N 16.13 (https://dejure.org/2017,10894)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.04.2017 - 11 N 16.13 (https://dejure.org/2017,10894)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. April 2017 - 11 N 16.13 (https://dejure.org/2017,10894)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47d Abs 1 S 3 BImSchG, Art 8 Abs 7 EGRL 49/2002, § 42 Abs 2 VwGO, § 47d Abs 2 S 2 BImSchG, § 47d Abs 3 BImSchG
    Lärmaktionsplan Berlin; Anspruch auf Ausweisung als weiteres "ruhiges Gebiet"; Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener; Klagebefugnis

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47d BImSchG, EGRL 49/2002, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO
    Lärmaktionsplan Berlin; Anspruch auf Ausweisung als weiteres "ruhiges Gebiet"; Anspruch auf Überprüfung und Überarbeitung des Lärmaktionsplans Berlin; Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener; fehlende Klagebefugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 34.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 N 16.13
    In diesem Sinne noch grundsätzlich klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfragen werden mit dem Zulassungsvorbringen hinsichtlich der Grundsatzfragen zu 1 bis 6 und 8 vorliegend bereits deshalb nicht dargelegt, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls seit den Entscheidungen vom 12. November 2014 (- BVerwG 4 C 34.13 -, juris Rz. 22 ff.) und 18. Dezember 2014 (- BVerwG 4 C 35.13 -, juris Rz. 56 ff.) geklärt ist, dass sich aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG nur Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen ergeben, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener.

    Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteile v. 12. November 2014 - 4 C 34.13 -, juris Rn 23 f., und. v. 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn 57 f.) ausgeführt, dass auch Unionsrecht nichts anderes gebiete, da es an einem "Klagerecht einer natürlichen Person" fehle.

    Auch insoweit kann auf das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 - BVerwG 4 C 34.13 - verwiesen werden (juris Rz. 26 f.), wonach eine Vorlage von Fragen an den EuGH nicht notwendig ist, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum verbleibt.

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 N 16.13
    Dies würde voraussetzen, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wurde und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 10).

    Denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen auch dann nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Urteil v. 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris Rn 7 ff.).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 N 16.13
    Das hierzu ergangene Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 zu C-237/07 stelle lediglich fest, dass es ein subjektiv-öffentliches Recht auf Öffentlichkeitsbeteiligung und Erstellung eines Luftreinhalteplanes für die von einer Grenzwertüberschreitung betroffenen Personen gebe und die Mitgliedsstaaten zu - in ihrem Ermessen stehenden - Maßnahmen verpflichtet seien, die geeignet seien, unterhalb dieser Werte oder Schwellen zurückzukehren.

    § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 Umgebungslärm-RL stelle keine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung dar, auf die sich ein einzelner nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil v. 25. Juli 2008 - C 237/07 -, juris Rn 36) berufen können.

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 N 16.13
    In diesem Sinne noch grundsätzlich klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfragen werden mit dem Zulassungsvorbringen hinsichtlich der Grundsatzfragen zu 1 bis 6 und 8 vorliegend bereits deshalb nicht dargelegt, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls seit den Entscheidungen vom 12. November 2014 (- BVerwG 4 C 34.13 -, juris Rz. 22 ff.) und 18. Dezember 2014 (- BVerwG 4 C 35.13 -, juris Rz. 56 ff.) geklärt ist, dass sich aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG nur Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen ergeben, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener.

    Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteile v. 12. November 2014 - 4 C 34.13 -, juris Rn 23 f., und. v. 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn 57 f.) ausgeführt, dass auch Unionsrecht nichts anderes gebiete, da es an einem "Klagerecht einer natürlichen Person" fehle.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 8 E 814/10

    Addition der Werte der einzelnen Klagen im Falle von mehreren Klagen gegen den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 N 16.13
    Für die Bewertung entsprechend dem - den Erlass eines Lärmaktionsplans zu Gunsten von Wohnungsmietern als Straßenanlieger betreffenden - Beschluss des OVG NRW vom 17. Februar 2011 - 8 E 814/10 - (juris Rz. 9) mit pauschal je 10.000 EUR sieht der Senat keinen Ansatzpunkt.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 N 16.13
    Dies würde voraussetzen, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wurde und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12

    Wohngeld; Vermögen; erhebliches Vermögen; missbräuchlich; Inanspruchnahme;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 N 16.13
    Dazu bedarf es nämlich nicht nur der substantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, sondern auch, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 7 B 25.13 -, juris Rz. 19, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21/12 -, juris Rz. 28 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.03.1991 - 9 B 56.91

    Sachverhaltsaufklärungspflicht - Verletzung der Mitwirkungspflicht -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 N 16.13
    Die Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.03.2013 - 7 C 3.13

    Anhörungsrüge; Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 N 16.13
    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile eines Beschwerdevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43, 46 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 9 B 9.05 -, juris Rn. 5, vom 17. August 2007 - 8 C 5.07 -, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 -, juris Rn. 2).
  • BVerwG, 08.01.2015 - 7 B 25.13

    Überprüfung atomrechtlicher Genehmigung; Wohngrundstück; Zwischenlager

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 N 16.13
    Dazu bedarf es nämlich nicht nur der substantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, sondern auch, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 7 B 25.13 -, juris Rz. 19, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21/12 -, juris Rz. 28 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.08.2007 - 8 C 5.07

    Umfang des Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht;

  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Befangenheitsanträgen im

  • BVerwG, 24.11.2011 - 8 C 13.11

    Rechtsbehelfscharakter der Anhörungsrüge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2012 - 11 RS 3.12

    Anhörungsrüge; angeblich fehlende Auseinandersetzung mit dem

  • BVerwG, 10.11.1992 - 3 B 52.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 01.04.2015 - 4 B 10.15

    Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen

  • BVerwG, 21.07.2005 - 9 B 9.05

    Rechtmittel gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 43.08

    Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesstraße B 96 in

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 18.11

    Vereinigung; Klagebefugnis; Umweltverträglichkeitsprüfung; Umweltschutz;

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 20.11

    Bauarbeiten; Bauzeit; Lärm; Staub; Erschütterungen; AVV Baulärm; Lärmprognose;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 10 S 2449/17

    Anspruch einer Gemeinde auf straßenverkehrsrechtliche Umsetzung eines

    Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass nach geltender Rechtslage auch lärmbetroffene Bürger (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 a. a. O. Rn. 22; HessVGH, Urteil vom 26.10.2017 - 9 C 873/15.T - DVBl 2018, 191; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2017 - 11 N 16.13 - juris Rn. 12) und Umweltverbände (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 und vom 18.12.2014, jew. a. a. O.) die Umsetzung von Lärmaktionsplänen mangels Klagebefugnis nicht gerichtlich geltend machen können.
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2017 - 2 LB 22/13

    Klage gegen Verkehrslärmbelästigung in einem Kurgebiet

    c) Weitergehende Ansprüche des Klägers lassen sich weder aus der Umgebungslärmrichtlinie noch aus den Regelungen der Lärmminderungsplanung herleiten, da diese dem Einzelnen keine subjektiven Rechte verleihen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 11 N 16.13 -, Rn. 14, juris).

    Aus den Regelungen zur Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG ergeben sich nur Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 43.08 -, Rn. 46, juris, vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, Rn. 30, juris, und - 9 A 18.11 -, Rn. 20 f., juris, vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 -, Rn. 22 ff., juris, und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, Rn. 56, juris, OVG Berlin, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 11 N 16.13 -, Rn. 12, juris).

    Art. 7 und 8 der Umgebungslärmrichtlinie stellen keine unbedingten und hinreichend genauen Bestimmungen dar, auf die sich ein einzelner nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - C-237/07 -, Rn 36, juris) berufen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 -, Rn 23 f., juris, vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, Rn 57 f., juris, und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 18.11 -, Rn. 21., juris, OVG Berlin, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 11 N 16.13 -, Rn. 12 f., juris,).

    Da die Bedingungen, unter denen einer natürlichen Person ein Klagerecht zur Durchsetzung unionsrechtlichen Umweltrechts zusteht, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union (hier insbes. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 a.a.O.) grundsätzlich geklärt sind und nach den vorherigen Ausführungen die richtige Anwendung des Unionsrechts, insbesondere das Fehlen drittschützender Regelungen in der Umgebungslärmrichtlinie (gerade auch im Vergleich zur Luftqualitätsrichtlinie), derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum verbleibt, ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Union entbehrlich (ebenso BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 -, Rn. 26 f., juris und OVG Berlin, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 11 N 16.13 -, Rn. 14, juris).

  • VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15

    AARHUS-KONVENTION; ALLGEMEINE LEISTUNGSKLAGE; DRITTSCHUTZ; LÄRMAKTIONSPLAN;

    Da es an unionsrechtlich festgelegten Grenzwerten fehlt und Lärmaktions- oder Lärmminderungspläne keine Bindungswirkung für die Planfeststellungsbehörde begründen, sind nach § 14 FLärmSchG vielmehr die Grenzwerte dieses nationalen Gesetzes von der Lärmaktionsplanung zu beachten (so schon BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - BVerwG 9 A 20.11 -, juris Rn. 30; Urteil vom 12.11.2014 - BVerwG 4 C 34.13 -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 18.12.2014 - BVerwG 4 C 35.13 -, juris Rn. 56 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 589 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017 - OVG 11 N 16.13 -, juris Rn. 12 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2016 - 10 S 1632/14 -, juris Rn. 25).

    Sie macht damit Ansprüche als Immissionsbetroffene geltend, wie sie auch Gegenstand der den dazu angeführten Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren waren (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017 - OVG 11 N 16.13 -, juris Rn. 24).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 6 A 29.14

    Rechtmäßigkeit der Wannsee-Flugroute betätigt

    Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 der Umgebungslärmrichtlinie stelle keine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung dar, auf die sich ein einzelner nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen könne (BVerwG, a.a.O., Rn. 23 f.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss des 11. Senats vom 6. April 2017 - OVG 11 N 16.13 - Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 6 A 30.14

    Abflugverfahren für den Flughafen Berlin Brandenburg

    c) Soweit sich die Kläger, deren Wohnorte in dem Lärmaktionsplan 2008 für Berlin nicht als ruhige Gebiete im Sinne des § 47d BImSchG ausgewiesen sind (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 11 N 16.13 - juris), auf den Schutz ruhiger Gebiete im Sinne der Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 (Umgebungslärmrichtlinie) berufen, steht ihnen eine Klagebefugnis hingegen nicht zur Seite.

    Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 der Umgebungslärmrichtlinie stelle keine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung dar, auf die sich ein einzelner nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen könne (BVerwG, a.a.O., Rn. 23 f.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 12).

  • VG Düsseldorf, 25.01.2022 - 14 K 5164/21

    Lärm, Lärmaktionsplan, Ermessen, Auslösewerte

    Denn weder ergeben sich aus der Lärmaktionsplanung Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener noch können einzelne Bürger und Betroffene parallel zu dieser Lärmaktionsplanung Ansprüche auf die Umsetzung von individuellen Maßnahmen geltend machen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 11 N 16.13 - juris.
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