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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2013 - 5 S 10.13   

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https://dejure.org/2013,17239
OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2013 - 5 S 10.13 (https://dejure.org/2013,17239)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.06.2013 - 5 S 10.13 (https://dejure.org/2013,17239)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - 5 S 10.13 (https://dejure.org/2013,17239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 TierSchG, § 2a TierSchG, § 15 Abs 2 TierSchG, § 16a S 1 TierSchG, § 16a S 2 Nr 1 TierSchG
    Fortnahme und anderweitige Unterbringung von Pferden; Veräußerung im Rahmen einer begrenzten Ausschreibung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 3 VwGO, § ... 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 1 Abs 1 VwVfG BB, § 41 VwVfG, § 43 VwVfG, § 2 TierSchG, § 2a TierSchG, § 15 Abs 2 TierSchG, § 16a S 1 TierSchG, § 16a S 2 Nr 1 TierSchG, § 16a S 2 Nr 3 TierSchG, § 27 Abs 3 S 2 PolAufgG BB, § 23 Nr 1g OBG BB
    Tierschutz; 139 Pferde; Fortnahme und anderweitige Unterbringung von Pferden; Veräußerung im Rahmen einer begrenzten Ausschreibung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt); zugrundeliegende Verwaltungsakte; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2013 - 5 S 3.13

    Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden; vorrangige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2013 - 5 S 10.13
    Dieser Maßnahme, an deren Rechtmäßigkeit keine Zweifel bestehen - vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 4. Juni 2013 im Verfahren OVG 5 S 3.13 -, liegt gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3, 1. HS TierSchG eine Gefahrenprognose zugrunde, die bis zu einer erneuten Gestattung der Tierhaltung oder -betreuung fortwirkt (vgl. § 16a Satz 2 Nr. 3, 2. HS TierSchG, wonach das Halten und Betreuen von Tieren auf Antrag wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist).

    Angesichts dessen, dass Herrn Dr. R..., wie der Senat bereits ausführlich in seinem o.g. Beschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 5 S 3.13 - dargestellt hat, als Amtstierarzt bei der Einschätzung u.a. der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt und Tiere erheblich vernachlässigt worden sind, vom Gesetz (vgl. §§ 15 Abs. 2, 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG) eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist, lassen sich die vorstehenden Feststellungen und Wertungen nicht durch - mit der Beschwerde erneut zum Ausdruck gebrachte - andere Einschätzungen oder Vorstellungen über eine artgerechte Pferdehaltung entkräften.

    Abgesehen davon, dass die insoweit in Bezug genommene, von der Antragstellerin gefertigte, lediglich 30 Pferde (davon allem Anschein nach die Herrn Niehls am 7. März 2013 weggenommenen 29 Pferde) umfassende Liste Werte zwischen 2.000,- ? und 5.000,- ? ausweist, sind auch diese Werte nicht nachgewiesen und angesichts des Wertgutachtens zu den am 7. März 2013 bei Herrn Niehls weggenommenen Pferden und des entsprechenden Zustandes der am 12. März 2013 bei der Antragstellerin sichergestellten Tiere unrealistisch und im Hinblick auf die anderslautenden Wertangaben des Bevollmächtigten der Antragstellerin im Verfahren OVG 5 S 3.13 (je 800,- ?/Pferd) unglaubhaft.

  • BVerwG, 12.01.2012 - 7 C 5.11

    Beschwer des Beklagten bei Klageabweisung; Zwischenfeststellungsklage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2013 - 5 S 10.13
    Der auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2012 (- BVerwG 7 C 5.11 - juris, dort insbesondere Rn. 18 ff.) gestützte Einwand der Beschwerde, die Wegnahme "unterlaufe" mangels eines zugrundeliegenden (zuvor erlassenen) Verwaltungsaktes das "verfassungsrechtlich gewährleistete Recht [der Antragstellerin] auf einstweiligen Rechtsschutz", geht fehl: Die am 12. März 2013 durchgeführte Fortnahme der Pferde beruht auf dem Bescheid des Antragsgegners vom gleichen Tag, der nach Aktenlage dem Bevollmächtigten der Antragstellerin um 6.57 h per Fax übersandt (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) und der Antragstellerin vor Beginn der Wegnahmemaßnahme persönlich ausgehändigt worden ist und damit Wirksamkeit erlangt hat (vgl. §§ 41, 43 VwVfG).
  • VG Berlin, 15.02.2017 - 24 K 188.14

    Tierschutzrechtliche Anordnung hinsichtlich der Hälterung von lebenden Hummern

    Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier im eigenen Interesse und nicht nur vorübergehend ausübt (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 5 S 10.13 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2013 - 5 S 27.12

    Pferdehaltungs- und -betreuungsverbot; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Bei der Einschätzung u.a. der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, ist von Bedeutung, dass beamteten Tierärzten insoweit vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (§§ 15 Abs. 2, 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 6. Juni 2013 - OVG 5 S 10.13 -, vom 4. Juni 2013 - OVG 5 S 3.13 -, vom 11. Juni 2012 - OVG 5 S 2.12 -, vom 25. Mai 2012 - OVG 5 S 22.11 - und vom 3. Februar 2010 - OVG 5 S 28.09 -, juris Rn. 4; vgl. ferner Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 15 TierSchG, Rn. 10a).

    Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 6. Juni 2013, a.a.O., und vom 18. Februar 2013 - OVG 5 S 23.12 -, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383

    Tierhaltungs- und Betreuungsverbot wegen tierschutzwidriger Unterbringung

    Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander (Mit-)Halter sein können (OVG Berlin-Bbg., B.v. 6.6.2013 - OVG 5 S 10.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 02.12.2014 - 3 L 241/14

    Tierschutz

    Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander Halter sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - OVG 5 S 27.12 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2013 - OVG 5 S 10.13 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2013 - OVG 5 S 23.12 -).

    Die Antragsteller verkennen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. November 2014 - OVG 5 S 26.14/OVG 5 M 25.14 -, juris Rn. 5; vom 5. Februar 2014 - OVG 5 S 22.13 -, juris Rn. 7; vom 17. Juni 2013 - OVG 5 S 27.12 -, juris Rn. 4; vom 6. Juni 2013 - OVG 5 S 10.13 -, juris Rn. 12; vom 4. Juni 2013 - OVG 5 S 3.13 -, juris Rn. 8; vom 11. Juni 2012 - OVG 5 S 2.12 -, juris Rn. 5; vom 25. Mai 2012 - OVG 5 S 22.11 -, juris Rn. 5; vom 3. Februar 2010 - OVG 5 S 28.09 -, juris Rn. 4), der sich die Kammer anschließt, der Einschätzung der Amtstierärzte bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. § 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.02.2021 - 7 B 11571/20

    Veräußerungsanordnung sowie Haftungs-und Betreuungsverbot für Hunde - Möglichkeit

    Vorliegend hat der Antragsgegner zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass ein milderes Mittel gegenüber der Fortnahme des Hundes vorliegend schon deswegen nicht in Betracht kam, weil gegenüber der Antragstellerin am gleichen Tag ein für sofort vollziehbar erklärtes Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ergangen ist (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 5 S 10.13 -, juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 5 B 2.17

    Anforderungen an die Haltung von Hunden als Wachhunde in einem Gewerbebetrieb,

    Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Senatsbeschluss 6. Juni 2013 - OVG 5 S 10.13 -, juris Rn. 5), wobei auch mehrere Personen nebeneinander Halter sein können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a TierSchG Rn. 21; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl. 2008, § 2 TierSchG Rn. 9).
  • VG Magdeburg, 15.12.2014 - 1 B 1197/14

    Verbot des Haltens und Betreuens von Schweinen bestätigt

    Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander Halter sein können (OVG B-Stadt-Brandenburg, B. v. 06.06.2014 - OVG 5 S 10.13 -, juris, Rdnr. 5 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2019 - 11 LB 642/18

    Anfechtungsklage; Dauerverwaltungsakt; entscheidungserheblicher Zeitpunkt; GbR;

    Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander Halter sein können (Senatsbeschl. v. 12.8.2019 - 11 ME 236/19 -, V.n.b.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.6.2013 - 5 S 10.13 -, juris, Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.4.2014 - 1 U 115/13 -, juris, Rn. 6; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2, Rn. 4).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 3 L 125/21

    Kosten für die Unterbringung und Versteigerung von Tieren

    Nach allgemeiner Meinung ist insoweit auf die landesrechtlichen Vorschriften der Sicherheits- und Ordnungsgesetze zurückzugreifen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 7 B 11571/20 - juris Rn. 33; OVG BlnBbg, Beschluss vom 6. Juni 2013 - OVG 5 S 10.13 - juris Rn. 14; zur Anwendbarkeit der landesrechtlichen Vollstreckungsregelungen: BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 11.08.2022 - 23 CS 22.1286

    Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot nach dem Tierschutzgesetz

    Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander (Mit-) Halter sein können (OVG Berlin-Bbg., B.v. 6.6.2013 - OVG 5 S 10.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VG Berlin, 19.08.2014 - 24 K 406.12

    Fortnahme und Sicherstellung von Tieren; Erlass eines Tierhaltungs- und

  • OVG Sachsen, 17.02.2023 - 6 B 204/22

    Tierbestand; Fortnahmeanordnung; Veräußerungsanordnung; unmittelbarer Zwang;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 5 M 36.17

    Haltereigenschaft eines Tierheimbetreibers

  • OLG Brandenburg, 24.08.2020 - 2 U 57/20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2014 - 5 S 22.13

    Verbot der Haltung und Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere; Auflösungs- und

  • VG Bayreuth, 11.12.2013 - B 1 E 13.384

    Wegnahme eines Pferdes

  • VG Schleswig, 16.10.2020 - 1 B 110/20

    Tierschutz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Cottbus, 30.12.2020 - 3 L 573/20
  • VG Potsdam, 29.07.2022 - 3 L 356/22
  • VG Frankfurt/Oder, 25.07.2023 - 3 L 143/23
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