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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15 (https://dejure.org/2017,41395)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.09.2017 - 4 B 20.15 (https://dejure.org/2017,41395)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. September 2017 - 4 B 20.15 (https://dejure.org/2017,41395)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 850 Abs 1 ZPO, § 850 Abs 2 ZPO, § 850 Abs 4 ZPO, § 850a Nr 2 ZPO, § 850a Nr 4 ZPO
    Keine Abführung einer als Weihnachtsvergütung einzuordnenden Sonderzahlung an die Insolvenzmasse

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 850 Abs 1 ZPO, § ... 850 Abs 2 ZPO, § 850 Abs 4 ZPO, § 850a Nr 2 ZPO, § 850a Nr 4 ZPO, § 35 Abs 1 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 313 Abs 1 S 1 InsO, § 17a Abs 5 GVG, § 54 Abs 1 BeamtStG, § 54 Abs 2 S 1 BeamtStG, § 67 BBesG, § 1 Abs 3 BBesG BE, § 3 Abs 1 BBesG BE, § 1 SZG, § 20 TVöD
    Klage eines Insolvenzverwalters als Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren einer Beamtin gegen den Dienstherrn auf Abführung einer Sonderzahlung an die Insolvenzmasse; Pfändungsschutz; Weihnachtsvergütung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Jährliche Weihnachtssonderzahlung an Beamten unterliegt unpfändbarem Bezügebestandteil

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unpfändbarkeit von Sonderzahlungen anlässlich des Weihnachtsfestes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Abführung einer als Weihnachtsvergütung einzuordnenden Sonderzahlung an die Insolvenzmasse

  • rechtsportal.de

    Jährliche Weihnachtssonderzahlung an Beamten unterliegt unpfändbarem Bezügebestandteil

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unpfändbarkeit von Sonderzahlungen anlässlich des Weihnachtsfestes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 893
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 233/15

    Jahressonderzahlung - Pfändbarkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15
    "Weihnachtsvergütung" im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat bezogen auf die Alimentation eines Beamten anschließt, nicht nur die "Weihnachtszuwendung", die der Dienstherr als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Beamten leistet, sondern kann auch eine Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes bzw. zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten gezahlt wird (vgl. zu einer Jahressonderzahlung an Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber BAG, Urteil vom 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - juris Rn. 9; zu einer Sparkassensonderzahlung BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 - juris Rn. 10; ebenso im Anschluss an diese Rechtsprechung für eine Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - juris Rn. 14; den Ansatz des BAG ebenfalls vertretend VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2016 - 23 K 449/16 - juris Rn. 30, 53; zu Anlassbezogenheit bzw. Zweckbindung als Erfordernis für eine Weihnachtsvergütung s. außerdem VGH München, Beschlüsse vom 5. Oktober 2007 - 3 ZB 07.1510 - juris Rn. 6 und vom 24. Oktober 2007 - 3 ZB 06.2358 - juris Rn. 4; OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10330/12 - juris Rn. 25).

    Aus dem Wortteil "Vergütung" ergibt sich, dass auch Zahlungen zum Abschluss eines Jahres etwa in der Form einer Prämie oder des so genannten "13. Monatsgehalts" dem Pfändungsschutz unterliegen (BAG, Urteil vom 18. Mai 2016, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

    Wegen der in der Gesetzesbegründung noch hinreichend deutlich gewordenen Vorstellung des Landesgesetzgebers lässt sich die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, ohne ergänzende Anhaltspunkte könne die Fälligkeit einer Zahlung in zeitlicher Nähe zu Weihnachten nur bei einer reinen Gratifikation durchgreifendes Indiz für das Vorliegen einer "Weihnachtsvergütung" sein, nicht aber bei einer Zahlung mit Vergütungscharakter (vgl. BAG, Urteile vom 14. März 2012, a.a.O., Rn.16; vom 18. Mai 2016, a.a.O., Rn. 18), im vorliegenden Fall nicht fruchtbar machen, zumal - über die Gesetzesbegründung hinaus - weitere ergänzende Anhaltspunkte bestehen: Wie bereits erstinstanzlich zutreffend ausgeführt, ergeben sie sich aus der Regelung in § 2 Abs. 1 Var. 1 SZG, wonach Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung und eines Sonderbetrags für Kinder ist, dass der Berechtigte am 1. Dezember in einem der bezeichneten Rechtsverhältnisse steht, ferner aus dem Verzicht auf eine Bestimmung, die bei Ausscheiden einer berechtigten Person während des laufenden Kalenderjahrs eine anteilige Auszahlung der Sonderzahlung oder des Sonderbetrags vorschreibt, sowie aus dem Umstand, dass die jährliche Sonderzahlung zusammen mit dem (einer sozialen Zweckbindung unterliegenden) Sonderbetrag für Kinder ausgezahlt wird.

    Dass die klägerseits hervorgehobenen Bestimmungen in § 2 Abs. 1 Var. 2 SZG, der als weitere Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der jährlichen Sonderzahlung das ununterbrochene Bestehen eines Dienstverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Juli normiert, und § 5 Abs. 2 SZG, wonach eine anteilige Kürzung der Sonderzahlung vorgesehen ist, wenn der Beamte nicht während des gesamten Kalenderjahrs in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, hingegen dem Treuegedanken verpflichtet sind (s. dazu BAG, Urteile vom 14. März 2012, a.a.O., Rn.17 f.; vom 18. Mai 2016, a.a.O., Rn. 19 f.), stellt die hier vertretene Interpretation nicht in Frage, da der besagte Gedanke lediglich (gleichberechtigt) neben die zuvor erörterte Intention tritt, ohne sie zu verdrängen bzw. ohne den Charakter der Leistungen als "Nur-Betriebstreueprämie" entscheidend zu bestimmen.

    Allerdings deutet auch die Bezeichnung "jährliche Sonderzahlung" nicht zwingend darauf, dass es sich insoweit nur um eine auf das gesamte Kalenderjahr bezogene Leistung handeln muss (so zu der Formulierung "Jahressonderzahlung" in § 20 TVöD/VKA das BAG, Urteil vom 18. Mai 2016, a.a.O., Rn. 15).

  • BAG, 14.03.2012 - 10 AZR 778/10

    Sparkassensonderzahlung - Pfändbarkeit - § 850a Nr 4 ZPO

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15
    "Weihnachtsvergütung" im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat bezogen auf die Alimentation eines Beamten anschließt, nicht nur die "Weihnachtszuwendung", die der Dienstherr als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Beamten leistet, sondern kann auch eine Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes bzw. zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten gezahlt wird (vgl. zu einer Jahressonderzahlung an Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber BAG, Urteil vom 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - juris Rn. 9; zu einer Sparkassensonderzahlung BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 - juris Rn. 10; ebenso im Anschluss an diese Rechtsprechung für eine Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - juris Rn. 14; den Ansatz des BAG ebenfalls vertretend VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2016 - 23 K 449/16 - juris Rn. 30, 53; zu Anlassbezogenheit bzw. Zweckbindung als Erfordernis für eine Weihnachtsvergütung s. außerdem VGH München, Beschlüsse vom 5. Oktober 2007 - 3 ZB 07.1510 - juris Rn. 6 und vom 24. Oktober 2007 - 3 ZB 06.2358 - juris Rn. 4; OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10330/12 - juris Rn. 25).

    Wegen der in der Gesetzesbegründung noch hinreichend deutlich gewordenen Vorstellung des Landesgesetzgebers lässt sich die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, ohne ergänzende Anhaltspunkte könne die Fälligkeit einer Zahlung in zeitlicher Nähe zu Weihnachten nur bei einer reinen Gratifikation durchgreifendes Indiz für das Vorliegen einer "Weihnachtsvergütung" sein, nicht aber bei einer Zahlung mit Vergütungscharakter (vgl. BAG, Urteile vom 14. März 2012, a.a.O., Rn.16; vom 18. Mai 2016, a.a.O., Rn. 18), im vorliegenden Fall nicht fruchtbar machen, zumal - über die Gesetzesbegründung hinaus - weitere ergänzende Anhaltspunkte bestehen: Wie bereits erstinstanzlich zutreffend ausgeführt, ergeben sie sich aus der Regelung in § 2 Abs. 1 Var. 1 SZG, wonach Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung und eines Sonderbetrags für Kinder ist, dass der Berechtigte am 1. Dezember in einem der bezeichneten Rechtsverhältnisse steht, ferner aus dem Verzicht auf eine Bestimmung, die bei Ausscheiden einer berechtigten Person während des laufenden Kalenderjahrs eine anteilige Auszahlung der Sonderzahlung oder des Sonderbetrags vorschreibt, sowie aus dem Umstand, dass die jährliche Sonderzahlung zusammen mit dem (einer sozialen Zweckbindung unterliegenden) Sonderbetrag für Kinder ausgezahlt wird.

    Dass die klägerseits hervorgehobenen Bestimmungen in § 2 Abs. 1 Var. 2 SZG, der als weitere Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der jährlichen Sonderzahlung das ununterbrochene Bestehen eines Dienstverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Juli normiert, und § 5 Abs. 2 SZG, wonach eine anteilige Kürzung der Sonderzahlung vorgesehen ist, wenn der Beamte nicht während des gesamten Kalenderjahrs in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, hingegen dem Treuegedanken verpflichtet sind (s. dazu BAG, Urteile vom 14. März 2012, a.a.O., Rn.17 f.; vom 18. Mai 2016, a.a.O., Rn. 19 f.), stellt die hier vertretene Interpretation nicht in Frage, da der besagte Gedanke lediglich (gleichberechtigt) neben die zuvor erörterte Intention tritt, ohne sie zu verdrängen bzw. ohne den Charakter der Leistungen als "Nur-Betriebstreueprämie" entscheidend zu bestimmen.

  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 3 ZB 06.2358
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15
    "Weihnachtsvergütung" im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat bezogen auf die Alimentation eines Beamten anschließt, nicht nur die "Weihnachtszuwendung", die der Dienstherr als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Beamten leistet, sondern kann auch eine Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes bzw. zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten gezahlt wird (vgl. zu einer Jahressonderzahlung an Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber BAG, Urteil vom 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - juris Rn. 9; zu einer Sparkassensonderzahlung BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 - juris Rn. 10; ebenso im Anschluss an diese Rechtsprechung für eine Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - juris Rn. 14; den Ansatz des BAG ebenfalls vertretend VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2016 - 23 K 449/16 - juris Rn. 30, 53; zu Anlassbezogenheit bzw. Zweckbindung als Erfordernis für eine Weihnachtsvergütung s. außerdem VGH München, Beschlüsse vom 5. Oktober 2007 - 3 ZB 07.1510 - juris Rn. 6 und vom 24. Oktober 2007 - 3 ZB 06.2358 - juris Rn. 4; OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10330/12 - juris Rn. 25).

    Die Ausgestaltung der Zweckrichtung wird von diesen Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten umfasst; der Umstand, dass § 67 Abs. 2 a.F. BBesG als Ermächtigungsgrundlage keinerlei Bezug zu Weihnachten oder zum Monat Dezember hat, erweist sich nach alledem als bedeutungslos (a.A. VGH München, Beschlüsse vom 5. Oktober 2007, a.a.O., Rn. 8; und vom 24. Oktober 2007, a.a.O., Rn. 6, der die gesetzgeberischen Spielräume zu eng fasst).

  • VGH Bayern, 05.10.2007 - 3 ZB 07.1510

    Sonderzahlung; Weihnachtsvergütung; Pfändbarkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15
    "Weihnachtsvergütung" im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat bezogen auf die Alimentation eines Beamten anschließt, nicht nur die "Weihnachtszuwendung", die der Dienstherr als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Beamten leistet, sondern kann auch eine Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes bzw. zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten gezahlt wird (vgl. zu einer Jahressonderzahlung an Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber BAG, Urteil vom 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - juris Rn. 9; zu einer Sparkassensonderzahlung BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 - juris Rn. 10; ebenso im Anschluss an diese Rechtsprechung für eine Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - juris Rn. 14; den Ansatz des BAG ebenfalls vertretend VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2016 - 23 K 449/16 - juris Rn. 30, 53; zu Anlassbezogenheit bzw. Zweckbindung als Erfordernis für eine Weihnachtsvergütung s. außerdem VGH München, Beschlüsse vom 5. Oktober 2007 - 3 ZB 07.1510 - juris Rn. 6 und vom 24. Oktober 2007 - 3 ZB 06.2358 - juris Rn. 4; OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10330/12 - juris Rn. 25).

    Die Ausgestaltung der Zweckrichtung wird von diesen Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten umfasst; der Umstand, dass § 67 Abs. 2 a.F. BBesG als Ermächtigungsgrundlage keinerlei Bezug zu Weihnachten oder zum Monat Dezember hat, erweist sich nach alledem als bedeutungslos (a.A. VGH München, Beschlüsse vom 5. Oktober 2007, a.a.O., Rn. 8; und vom 24. Oktober 2007, a.a.O., Rn. 6, der die gesetzgeberischen Spielräume zu eng fasst).

  • VG Düsseldorf, 20.12.2016 - 23 K 449/16

    Jährliche Sonderzahlung; Sonderzuwendung ; Weihnachtsvergütung ; Weihnachtsgeld ;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15
    "Weihnachtsvergütung" im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat bezogen auf die Alimentation eines Beamten anschließt, nicht nur die "Weihnachtszuwendung", die der Dienstherr als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Beamten leistet, sondern kann auch eine Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes bzw. zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten gezahlt wird (vgl. zu einer Jahressonderzahlung an Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber BAG, Urteil vom 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - juris Rn. 9; zu einer Sparkassensonderzahlung BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 - juris Rn. 10; ebenso im Anschluss an diese Rechtsprechung für eine Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - juris Rn. 14; den Ansatz des BAG ebenfalls vertretend VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2016 - 23 K 449/16 - juris Rn. 30, 53; zu Anlassbezogenheit bzw. Zweckbindung als Erfordernis für eine Weihnachtsvergütung s. außerdem VGH München, Beschlüsse vom 5. Oktober 2007 - 3 ZB 07.1510 - juris Rn. 6 und vom 24. Oktober 2007 - 3 ZB 06.2358 - juris Rn. 4; OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10330/12 - juris Rn. 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.08.2015 - 4 N 7.14

    Erholungsurlaub; finanzielle Abgeltung; Zurruhesetzung; krankheitsbedingt nicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15
    Soweit der Senat die erörterte Gesetzesbegründung in seinem Beschluss vom 12. August 2015 (- OVG 4 N 7.14 - juris Rn. 6, 9) so wie hier der Kläger gedeutet hat, hält er daran nicht mehr fest, zumal diese Interpretation nicht zu erklären vermag, aus welchen Gründen bei der Darstellung der Konzeption des Gesetzentwurfs sowie in der Einzelbegründung ausdrücklich auf den Bezug zum Weihnachtsfest abgehoben wird.
  • BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 17.12

    Erwerbseinkommen; Kalenderjahr; Jahressonderzahlung; Rückforderung; Ruhen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15
    "Weihnachtsvergütung" im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat bezogen auf die Alimentation eines Beamten anschließt, nicht nur die "Weihnachtszuwendung", die der Dienstherr als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Beamten leistet, sondern kann auch eine Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes bzw. zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten gezahlt wird (vgl. zu einer Jahressonderzahlung an Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber BAG, Urteil vom 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - juris Rn. 9; zu einer Sparkassensonderzahlung BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 - juris Rn. 10; ebenso im Anschluss an diese Rechtsprechung für eine Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - juris Rn. 14; den Ansatz des BAG ebenfalls vertretend VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2016 - 23 K 449/16 - juris Rn. 30, 53; zu Anlassbezogenheit bzw. Zweckbindung als Erfordernis für eine Weihnachtsvergütung s. außerdem VGH München, Beschlüsse vom 5. Oktober 2007 - 3 ZB 07.1510 - juris Rn. 6 und vom 24. Oktober 2007 - 3 ZB 06.2358 - juris Rn. 4; OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10330/12 - juris Rn. 25).
  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12

    Berechnung des pfändbaren Einkommens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15
    Sie ließe sich zudem nicht mit dem sozialpolitischen Zweck des § 850a ZPO vereinbaren, dem Schuldner ein menschenwürdiges Dasein ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu vermitteln und ihn zu motivieren, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu verdienen (vgl. zu diesen Zwecken VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 38 ff. u.a. unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/693, S. 45 und 14/6812, S. 8; zum Pfändungsschutz nach § 850a ZPO aus sozialen Gründen s. ferner BAG, Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 59/12 - juris Rn. 28).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15
    Der Erfassung des objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die sich gegenseitig ergänzen und unter denen keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. - juris Rn. 66; im Anschluss daran Senatsurteil vom 19. April 2017 - OVG 4 B 20.14 - juris Rn. 21).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2012 - 10 A 10330/12

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15
    "Weihnachtsvergütung" im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat bezogen auf die Alimentation eines Beamten anschließt, nicht nur die "Weihnachtszuwendung", die der Dienstherr als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Beamten leistet, sondern kann auch eine Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes bzw. zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten gezahlt wird (vgl. zu einer Jahressonderzahlung an Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber BAG, Urteil vom 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - juris Rn. 9; zu einer Sparkassensonderzahlung BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 - juris Rn. 10; ebenso im Anschluss an diese Rechtsprechung für eine Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - juris Rn. 14; den Ansatz des BAG ebenfalls vertretend VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2016 - 23 K 449/16 - juris Rn. 30, 53; zu Anlassbezogenheit bzw. Zweckbindung als Erfordernis für eine Weihnachtsvergütung s. außerdem VGH München, Beschlüsse vom 5. Oktober 2007 - 3 ZB 07.1510 - juris Rn. 6 und vom 24. Oktober 2007 - 3 ZB 06.2358 - juris Rn. 4; OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10330/12 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 15.07.1977 - 6 C 24.75

    Beamter - Beurlaubung ohne Bezüge - Weihnachtszuwendung

  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 2.93

    Ausbildungsförderung - Karenzzeit - Beginn - Darlehnsschuld -

  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 A 4.78

    Dienstunfähigkeit des Beamten - Dienstverrichtung - Dienstärztliche Untersuchung

  • BVerwG, 17.07.1969 - II C 97.67

    Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung bei Beurlaubung vom Beamtendienst -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14

    Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten/Frauenvertreterin bei betrieblicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13

    Apotheker; Werbung mit Einkaufsgutscheinen für die Einlösung von Rezepten für

    Der Erfassung des objektivierten Willens des Normgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die sich gegenseitig ergänzen und unter denen keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. - juris Rn. 66; im Anschluss daran OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. September 2017 - OVG 4 B 20.15 - juris Rn. 18).
  • VG Potsdam, 26.10.2020 - 2 K 6511/17
    BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 2.93 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. September 2017 - 4 B 20.15 -, juris Rn. 15.
  • VG Potsdam, 25.10.2020 - 2 K 6511/17
    BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 2.93 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. September 2017 - 4 B 20.15 -, juris Rn. 15.
  • VG Cottbus, 20.07.2023 - 4 K 670/19

    Stellenzulage für Lehrer nach § 44 Abs. 1 BbgBesG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 2.93 - juris Rn. 18, und vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - juris Rn. 20) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7. September 2017 - OVG 4 B 20.15 -, juris Rn. 15) ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn sich der Beklagte - wie hier - auf die Klage insofern ohne vorherige Rüge sachlich eingelassen hat.
  • VG Potsdam, 26.10.2020 - 2 K 1627/19
    BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 2.93 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. September 2017 - 4 B 20.15 -, juris Rn. 15.
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