Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 - 3 K 52.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17944
OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 - 3 K 52.14 (https://dejure.org/2014,17944)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.2014 - 3 K 52.14 (https://dejure.org/2014,17944)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - 3 K 52.14 (https://dejure.org/2014,17944)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,17944) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 151 VwGO, § 165 VwGO, Vorbem 3 Abs 3 Alt 1 RVG-VV, § 220 Abs 1 ZPO
    Terminsgebühr bei Mehrfachvertretung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 151 VwGO, § 165 VwGO, Vorb 3 Abs 3 Alt 1 RVG-VV, § 220 Abs 1 ZPO
    Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Rechtsanwalt; Terminsgebühr; Aufhebung des Termins; Mitteilung in zeitgleich terminierter Sache; konkludenter Aufruf; Beginn der mündlichen Verhandlung; Vertagung; Besetzung im Erinnerungsverfahren; Einzelrichter; versehentliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08

    Rechtsanwaltsgebühren; Terminsgebühr bei zwei gleichzeitig terminierten Sachen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 - 3 K 52.14
    Zwar erhält ein Rechtsanwalt, der in mehreren zeitgleich terminierten Sachen vertritt und vertretungsbereit anwesend ist, regelmäßig die Terminsgebühr in jeder der Sachen nach dem jeweils maßgebenden Gegenstandswert (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 So 197/08 -, juris Rn. 22 f.; OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 18 E 373/09 -, juris Rn. 10).

    Ein förmlicher Aufruf der Sache (§ 173 Satz 1 VwGO, § 220 Abs. 1 ZPO) ist insoweit allerdings nicht geboten, sondern es reicht, wenn nach den gesamten Umständen von einem (konkludenten) Beginn des Termins auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 -, juris Rn. 10; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, Vorb. 3 VV 90, 93; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 9 KSt 3/10 -, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 So 197/08 -, juris Rn. 20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 18 E 373/09

    Höhe der einem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden (Prozesskostenhilfe-)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 - 3 K 52.14
    Zwar erhält ein Rechtsanwalt, der in mehreren zeitgleich terminierten Sachen vertritt und vertretungsbereit anwesend ist, regelmäßig die Terminsgebühr in jeder der Sachen nach dem jeweils maßgebenden Gegenstandswert (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 So 197/08 -, juris Rn. 22 f.; OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 18 E 373/09 -, juris Rn. 10).
  • BGH, 12.10.2010 - VIII ZB 16/10

    Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 - 3 K 52.14
    Ein förmlicher Aufruf der Sache (§ 173 Satz 1 VwGO, § 220 Abs. 1 ZPO) ist insoweit allerdings nicht geboten, sondern es reicht, wenn nach den gesamten Umständen von einem (konkludenten) Beginn des Termins auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 -, juris Rn. 10; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, Vorb. 3 VV 90, 93; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 9 KSt 3/10 -, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 So 197/08 -, juris Rn. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2013 - 16 E 204/13

    Festsetzung einer Terminsgebühr und Erledigungsgebühr eines Rechtsanwalts i.R.e.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 - 3 K 52.14
    Eine (erneute) Änderung zu Lasten der Erinnerungsführerin kommt wegen des im Kostenfestsetzungsverfahrens und im kostenrechtlichen Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes nicht in Betracht, § 88 VwGO (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 16 E 204/13 -, juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659

    Kostenfestsetzung, Terminsgebühr, Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 - 3 K 52.14
    Der von der Erinnerungsführerin zitierte Beschluss des VGH München vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 -, juris, gibt schon angesichts des hier entgegenstehenden und auch manifestierten gerichtlichen Willens nichts dafür her, dass ein stillschweigender (konkludenter) Aufruf im Sitzungssaal erfolgt wäre.
  • VGH Bayern, 03.12.2003 - 1 N 01.1845
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 - 3 K 52.14
    Ist die Kostenlastentscheidung in einer Entscheidung enthalten, für die - wie hier aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 3. Januar 2013 - der Einzelrichter im Sinne von § 6 VwGO zuständig war, so ist dieser auch im Erinnerungsverfahren funktional zuständig (VGH München, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 1 N 01.1845 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, Großkommentar, VwGO, § 165 Rn. 22; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, § 165 Rn. 9).
  • VGH Bayern, 19.10.2023 - 14 C 23.745

    Funktionale Zuständigkeit - Entscheidung über Kostenerinnerung nach § 165 VwGO

    Der Umstand, dass es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren um ein von der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren handelt, spricht jedenfalls im Fall einer Unanfechtbarkeit der Kostengrundentscheidung dafür, die Zuständigkeit für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über Anfechtungen von Kostenfestsetzungen (Erinnerungsverfahren) formal nach der Besetzung bei der Kostengrundentscheidung zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung ihrerseits gegen Zuständigkeitsvorschriften verstößt (im Anschluss an OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.7.2014 - OVG 3 K 52.14 - BeckRS 2014, 53935 unter 2. m.w.N.), und unabhängig davon, dass für zugehörige Streitwertfestsetzungen wegen möglicher Streitwertbeschwerden anderes gelten kann.

    Der Umstand, dass es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren um ein von der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren handelt, spricht jedenfalls im Fall einer Unanfechtbarkeit der Kostengrundentscheidung dafür, die Zuständigkeit für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über Anfechtungen von Kostenfestsetzungen formal nach der Besetzung bei der Kostengrundentscheidung zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung ihrerseits gegen Zuständigkeitsvorschriften verstößt (im Anschluss an OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.7.2014 - OVG 3 K 52.14 - BeckRS 2014, 53935 unter 2. m.w.N.), und unabhängig davon, dass für zugehörige Streitwertfestsetzungen wegen möglicher Streitwertbeschwerden anderes gelten kann.

  • VGH Bayern, 08.04.2019 - 8 ZB 18.32811

    Keine drohende Verfolgung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung eines

    Vielmehr reicht es aus, wenn nach den gesamten Umständen von einem (konkludenten) Beginn des Termins auszugehen ist (vgl. BGH, B.v. 12.10.2010 - VIII ZB 16/10 - juris Rn. 10; OVG BB, B.v. 8.7.2014 - OVG 3 K 52.14 - juris Rn. 2).
  • VG Berlin, 28.04.2021 - 14 KE 21.21

    Umsatzsteuersatzermäßigung, Anwaltsgebühren

    Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2014 - OVG 3 K 52.14 - juris, Rn. 6).
  • VG Berlin, 18.02.2021 - 14 KE 4.21
    Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2014 - OVG 3 K 52.14 - juris, Rn. 6).
  • VG Berlin, 14.08.2019 - 9 KE 15.19
    Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2014 - OVG 3 K 52.14 -, juris Rn. 6).
  • VG Berlin, 27.01.2023 - 9 KE 48.22
    Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2014 - OVG 3 K 52.14 - juris Rn. 6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht