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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 11 N 126.16   

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https://dejure.org/2019,24560
OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 11 N 126.16 (https://dejure.org/2019,24560)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.08.2019 - 11 N 126.16 (https://dejure.org/2019,24560)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. August 2019 - 11 N 126.16 (https://dejure.org/2019,24560)
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2017 - 11 N 91.15

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 11 N 126.16
    Der Beitragsschuldner kann daher nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er nicht teilt bzw. ablehnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2017 - OVG 11 N 91.15 - juris, Rn. 28).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 11 N 126.16
    Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris, Rn. 33; zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261/97 - juris).
  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 11 N 126.16
    Denn danach ist das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz GG) nicht berührt, wenn eine Äußerung dem Grundrechtsinhaber nicht zugerechnet werden kann, vielmehr erkennbar Äußerung einer fremden Meinung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 - juris, Rn. 46 ff.).
  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 11 N 126.16
    Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris, Rn. 33; zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261/97 - juris).
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