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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08 (https://dejure.org/2008,8453)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 2 M 17.08 (https://dejure.org/2008,8453)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Mai 2008 - 2 M 17.08 (https://dejure.org/2008,8453)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem Verfahren über den Nachzug von Kindern einer mit einem Deutschen verheirateten Ausländerin; Möglichkeit einer Ausnahme zu der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf der Grundlage von Art. ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ZPO § 114, VwGO § 166; AufenthG § 32 Abs. 3; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 6
    D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Kinder, Lebensunterhalt, atypischer Ausnahmefall, Schutz von Ehe und Familie, Eltern-Kind-Verhältnis, Deutschverheiratung, deutsche Kinder, Zumutbarkeit

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08
    Die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, entspricht einem Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei Entscheidungen über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen zu im Bundesgebiet lebender Personen angemessen berücksichtigen (vgl. näher u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - BVerfGK 7, 49 und vom 23. Januar 2006, InfAuslR 2006, 320).

    Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind aber nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind - wie hier - deutscher Staatsangehörigkeit ist und ihm wegen der Beziehung zu einem anderen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - BVerfGK 7, 49 und vom 23. Januar 2006, InfAuslR 2006, 320).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08
    Die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, entspricht einem Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei Entscheidungen über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen zu im Bundesgebiet lebender Personen angemessen berücksichtigen (vgl. näher u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - BVerfGK 7, 49 und vom 23. Januar 2006, InfAuslR 2006, 320).

    Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind aber nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind - wie hier - deutscher Staatsangehörigkeit ist und ihm wegen der Beziehung zu einem anderen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - BVerfGK 7, 49 und vom 23. Januar 2006, InfAuslR 2006, 320).

  • OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bezüglich des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08
    Als solche Wertentscheidung kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999, InfAuslR 1999, 332; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2006, InfAuslR 2007, 67).
  • BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08
    Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000, NJW 2000, 1936).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08
    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007, AuAS 2008, 28).
  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07

    Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08
    Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2008, NJW 2008, 1060 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.03.1999 - 1 B 18.99

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08
    Als solche Wertentscheidung kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999, InfAuslR 1999, 332; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2006, InfAuslR 2007, 67).
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. allgemein zur Ausnahme nach § 5 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 6 GG: BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 - InfAuslR 2007, 336 ; ferner OVG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2008 - OVG 2 M 17.08 - AuAS 2008, 171).
  • VGH Hessen, 19.03.2009 - 9 B 403/09

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Kindernachzug, allgemeine

    fend berücksichtigt, dass das nach vorstehenden Vorschriften in der Regel begründete Erfordernis, dass der Ausländer zur Sicherung seines Lebensunterhalts in der Lage ist, im Rahmen der vorliegend einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen (§§ 32 Abs. 3 und 4 AufenthG) uneingeschränkt zur Anwendung gelangt (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32/07 -, InfAuslR 2009, 8 ff. = NVwZ 2009, 248 ff. = AuAS 2009, 2 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2008 2 M 17.08 -,.

    Das ist namentlich der Fall, wenn die Gestattung des Familiennachzugs geboten, erscheint, um der Schutzwirkung aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 ENIRK in ausreichendem Maße zur Durchsetzung zu verhelfen, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom .26. August 2008 - BVenNG 1 C 32.07 -, a.a.O. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss Vorn 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 -, InfAusIR 2007, 336 ff.; sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 2 M 17.08-, Juris).

    Vor diesem !Hintergrund kann der Antragsteller nicht auf die Möglichkeit seiner Mutter zur Übersiedlung nach Haiti und Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland verwiesen werden (vgl. dazu nochmals BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 -, a.a.O., sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2008 -2 M 17.08-, a.a.0).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2009 - 2 B 4.09

    Nachzugsrecht eines Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender

    Ein Ausnahmefall ist entweder gegeben, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. allgemein zur Ausnahme nach § 5 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 6 GG: BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 - InfAuslR 2007, 336, 338; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 2 M 17.08 -, AuAS 2008, 171).
  • VG Aachen, 11.02.2009 - 8 K 1125/06

    Fortgeltung einer befristeten Aufenthaltsbefugnis nach dem Inkrafttreten des

    Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, InfAuslR 2009, 8; OVG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 2 M 17.08 -, AuAS 2008, 171.
  • VG Leipzig, 21.12.2012 - 3 K 773/11

    Bewertung der Einreise von Asylbewerbern als unerlaubt i.S. des § 14 Abs. 1

    Die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, entspricht einem Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG , dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei Entscheidungen über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden Personen angemessen berücksichtigen (vgl. hierzu u. a., OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.9.2008 - 2 M 17.08 -, zitiert nach [...]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2009 - 2 B 20.08
    Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, juris Rz 27; OVG Bln-Bbg , Beschluss vom 9. Mai 2008 - 2 M 17.08 -, juris Rz 6).
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