Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 2 S 6.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,26134
OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 2 S 6.09 (https://dejure.org/2009,26134)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.09.2009 - 2 S 6.09 (https://dejure.org/2009,26134)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. September 2009 - 2 S 6.09 (https://dejure.org/2009,26134)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,26134) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 2 S 6.09
    Für die Bejahung der Antragsbefugnis gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 VwGO genügt es, dass die Antragstellerin auf der Grundlage von Nutzungsverträgen mit den Grundeigentümern einen Genehmigungsantrag gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118, zur Antragsbefugnis hinsichtlich einer Veränderungssperre).

    Weiter kommt ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ohnehin nur dann in Betracht, wenn der übergeordnete Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" nicht selbst unwirksam ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 18).

  • BVerwG, 24.01.2008 - 4 CN 2.07

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Ausschlusswirkung; Konzentrationsfläche.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 2 S 6.09
    19 Zwar weist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der durch die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in einem Raumordnungsplan bewirkte Ausschluss von Windenergieanlagen nur dann gerechtfertigt ist, wenn und soweit der Windenergie im Übrigen, d.h. in den hierfür festgesetzten Konzentrationsflächen in substanzieller Weise Raum geschaffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559, 560).

    Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen und zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05

    Normenkontrolle; Regionalplan; unterbliebene Ausfertigung; Unbeachtlichkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 2 S 6.09
    Nach allgemeiner Ansicht hat die auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) gestützte Bezeichnung von Gebieten, die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete), grundsätzlich Zielcharakter (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, Juris, und vom 25. Oktober 2007 - OVG 10 A 2.06, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2007 - 2 S 63.07

    Außervollzugsetzung der Darstellungen von Konzentrationsflächen für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 2 S 6.09
    Der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Rechtsvorschrift kommt bei dieser Abwägung nur dann Bedeutung zu, wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist und der Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 31. März 2006 - 2 S 123.05 - und vom 28. August 2007 - OVG 2 S 63.07 -, BRS 71 Nr. 27).
  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 2 S 6.09
    Der angegriffene sachliche Teilflächennutzungsplan (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB) enthält Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der (prinzipalen) Normenkontrolle unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382).
  • BVerwG, 07.02.2005 - 4 BN 1.05

    Ziele der Raumordnung; Anpassungspflicht; Bebauungsplan,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 2 S 6.09
    Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584, 585, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 10 A 2.06

    Ausfertigung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Regionalplans

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 2 S 6.09
    Nach allgemeiner Ansicht hat die auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) gestützte Bezeichnung von Gebieten, die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete), grundsätzlich Zielcharakter (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, Juris, und vom 25. Oktober 2007 - OVG 10 A 2.06, Juris).
  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

    Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 2 S 6.09
    In diesem Zusammenhang dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass das Erfordernis, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, kein unausräumbares rechtliches Hindernis darstellt, sondern durch Zulassung einer Zielabweichung unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ROG n.F. (entspricht § 11 ROG in der bis zum 29. Juni 2009 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 10 des Landesplanungsvertrags überwunden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2003 - 4 C 20/02 -, BVerwGE 119, 54, 62).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2008 - 7 D 12/07

    Rechtmäßigkeit des Auschlusses der Errichtung von Windenergieanlagen im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 2 S 6.09
    Der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, dass der angegriffene sachliche Teilflächennutzungsplan das im Regionalplan festgelegte Windeignungsgebiet auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin auf weniger als ¼ reduziert habe, reicht hierzu für sich genommen nicht aus; denn § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht schon dann verletzt, wenn die nach dem Raumordnungsplan für Windenergieanlagen geeigneten Bereiche im Rahmen der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung räumlich erheblich reduziert worden sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Januar 2008 - 7 D 12/07.NE -, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 2.09
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 2 S 6.09
    Die Antragstellerin hat am 30. Januar 2009 einen Normenkontrollantrag (OVG 2 A 2.09) und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, dass sich der angegriffene sachliche Teilflächennutzungsplan wegen eines Verstoßes gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sowie zahlreicher Abwägungsfehler als offensichtlich rechtswidrig erweise.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 2.09

    Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark

    Durch Beschluss vom 9. September 2009 - OVG 2 S 6.09 - hat der Senat einen Antrag der Antragstellerin abgelehnt, den angegriffenen Sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Gemeinde X. durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen.

    An seiner noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 6. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -) vertretenen Auffassung hält der Senat insoweit nicht mehr fest.

    aa) Soweit der Senat es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 6. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -) noch für möglich gehalten hat, maßgeblich auf das Größenverhältnis der Sonderbauflächen für Windenergie zu der von der Ausschlusswirkung erfassten übrigen Fläche des Plangebietes abzustellen, hält er hieran nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest.

    Unabhängig davon ist ein Vergleich zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen und der Größe der gegebenenfalls auf das Gemeindegebiet entfallenden Teilfläche des im übergeordneten Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsgebietes nicht aussagekräftig, sofern die gegenüber der Ausweisung im Regionalplan vorgenommene Reduzierung des Windeignungsgebietes auf der Berücksichtigung städtebaulicher Belange beruht, die auf der übergeordneten Planungsebene noch keine Berücksichtigung finden konnten (vgl. Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -).

    Ferner ist - unter anderem Blickwinkel - nicht relevant, dass der Anteil der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen denjenigen Anteil nicht unterschreitet, den die im Regionalplan ausgewiesenen Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie im Verhältnis zur Regionsfläche ausmachen (anders noch Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -); denn der Orientierung an einem bestimmten, einheitlichen (Durchschnitts-)Prozentsatz des Gemeindegebiets, der für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden müsste, stehen - wie oben bereits ausgeführt - die ganz unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden entgegen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 24.09

    Normenkontrolle; sachlicher Teilflächennutzungsplan; Sonderbauflächen für

    An seiner noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 6. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -) vertretenen Auffassung hält der Senat insoweit nicht mehr fest.

    aa) Soweit der Senat es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 6. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -) noch für möglich gehalten hat, maßgeblich auf das Größenverhältnis der Sonderbauflächen für Windenergie zu der von der Ausschlusswirkung erfassten übrigen Fläche des Plangebietes abzustellen, hält er hieran nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest.

    Unabhängig davon ist ein Vergleich zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen und der Größe der gegebenenfalls auf das Gemeindegebiet entfallenden Teilfläche des im übergeordneten Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsgebietes nicht aussagekräftig, sofern die gegenüber der Ausweisung im Regionalplan vorgenommene Reduzierung des Windeignungsgebietes auf der Berücksichtigung städtebaulicher Belange beruht, die auf der übergeordneten Planungsebene noch keine Berücksichtigung finden konnten (vgl. Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -).

    Ferner ist - unter anderem Blickwinkel - nicht relevant, dass der Anteil der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen denjenigen Anteil nicht unterschreitet, den die im Regionalplan ausgewiesenen Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie im Verhältnis zur Regionsfläche ausmachen (anders noch Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -); denn der Orientierung an einem bestimmten, einheitlichen (Durchschnitts-) Prozentsatz des Gemeindegebiets, der für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden müsste, stehen - wie oben bereits ausgeführt - die ganz unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden entgegen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 2 B 24.09

    Ermittlung der Tabuzonen in einem mehrstufigen Verfahren und anschließende

    An seiner noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 6. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -) vertretenen Auffassung hält der Senat insoweit nicht mehr fest.

    Soweit der Senat es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 6. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -) noch für möglich gehalten hat, maßgeblich auf das Größenverhältnis der Sonderbauflächen für Windenergie zu der von der Ausschlusswirkung erfassten übrigen Fläche des Plangebietes abzustellen, hält er hieran nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest.

    Unabhängig davon ist ein Vergleich zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen und der Größe der gegebenenfalls auf das Gemeindegebiet entfallenden Teilfläche des im übergeordneten Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsgebietes nicht aussagekräftig, sofern die gegenüber der Ausweisung im Regionalplan vorgenommene Reduzierung des Windeignungsgebietes auf der Berücksichtigung städtebaulicher Belange beruht, die auf der übergeordneten Planungsebene noch keine Berücksichtigung finden konnten (vgl. Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -).

    Ferner ist - unter anderem Blickwinkel - nicht relevant, dass der Anteil der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen denjenigen Anteil nicht unterschreitet, den die im Regionalplan ausgewiesenen Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie im Verhältnis zur Regionsfläche ausmachen (anders noch Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -); denn der Orientierung an einem bestimmten, einheitlichen (Durchschnitts-) Prozentsatz des Gemeindegebiets, der für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden müsste, stehen - wie oben bereits ausgeführt - die ganz unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden entgegen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.12.2015 - 2 K 60/14

    Normenkontrolle eines Flächennutzungsplans - abwägungsfehlerhafte Ausweisung von

    Zum Kreis der insoweit nachteilig Betroffenen gehören neben Eigentümern von Grundstücken innerhalb des Plangebiets u.a. die dinglich und die obligatorisch hinsichtlich dieser Grundstücke Nutzungsberechtigten (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 09.09.2009 - OVG 2 S 6.09 -, juris RdNr. 9; NdsOVG, Urt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris RdNr. 14; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Anhang zu § 10 RdNr. 220).
  • VGH Bayern, 05.12.2013 - 22 CS 13.1757

    Zurückstellung eines Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine

    Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. z.B. OVG Berlin-Bbg., B.v. 9.9.2009 - OVG 2 S 6.09 - juris Rn. 16) soll ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht schon dann vorliegen, wenn die für Windkraftanlagen vorgesehenen Bereiche im Rahmen der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung räumlich erheblich reduziert worden sind (im Fall des OVG Berlin-Bbg. auf weniger als ein Viertel).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2010 - 2 A 18.07

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans für eine Windkraftanlage - Änderung des

    Für die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte genügt es, dass sie, wie sie im Antragsschreiben vom 29. August 2007 dargelegt hat, im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Zustimmung des Grundstückseigentümers die Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage beabsichtigt und ihr Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen entgegenstehender Festsetzungen des Planes abgelehnt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - 2 S 6.09 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984, und Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995, 264).
  • VGH Bayern, 05.12.2013 - 22 CS 13.1760

    Zurückstellung eines Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine

    Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. z.B. OVG Berlin-Bbg., B.v. 9.9.2009 - OVG 2 S 6.09 - juris Rn. 16) soll ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht schon dann vorliegen, wenn die für Windkraftanlagen vorgesehenen Bereiche im Rahmen der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung räumlich erheblich reduziert worden sind (im Fall des OVG Berlin-Bbg. auf weniger als ein Viertel).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 - 2 S 69.09

    Einstweilige Anordnung (Stattgabe); Normenkontrolle; Satzung; Veränderungssperre;

    Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Rechtsvorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - OVG 2 S 6.09 - bei Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2009 - 2 S 50.09

    Einstweilige Anordnung (abgelehnt); Normenkontrolle; fehlende Dringlichkeit der

    Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie ihren Erlass als unabweisbar erscheinen lassen (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 11 L 8.16

    Immissionsschutzrecht: Genehmigung von Windkraftanlagen; Aussetzung des

    Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens müssen bei dieser vergleichenden Folgenabwägung außer Betracht bleiben, es sei denn, sie wären von vornherein offensichtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2009 - OVG 10 S 13.08 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 09. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -, juris, Rn. 11 ff.; Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, § 47, Rz. 95 f., m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht