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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16 (https://dejure.org/2016,38782)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2016 - 12 N 30.16 (https://dejure.org/2016,38782)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. November 2016 - 12 N 30.16 (https://dejure.org/2016,38782)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Nr 6 EGRL 115/2008, Art 11 Abs 1 EGRL 115/2008, § 11 Abs 1 S 1 AufenthG 2004 vom 31.07.2015, § 11 Abs 1 S 3 AufenthG 2004 vom 31.07.2015
    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung - Anwendung der seit 1.8.2015 maßgeblichen Fassung des Aufenthaltsgesetzes

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Nr 6 EGRL 115/2008, Art 11 Abs 1 EGRL 115/2008, § 11 Abs 1 S 1 AufenthG, § 11 Abs 1 S 3 AufenthG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
    Zulassungsbegehren; Ausreisepflicht; Abschiebung; Einreiseverbot; Befristung; vorgreifliche Befristung; Rechtsgrundlage; richtlinienkonforme Auslegung; Regelungsgefüge; Antragserfordernis; grundsätzliche Bedeutung; keine Rechtsverletzung durch Abschiebung bei vorheriger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14

    Ausländer; Kostenerstattung; Zurückschiebung; Kosten der Zurückschiebung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16
    Ob die mit ihrem Vollzug erledigten Abschiebungsmaßnahmen die Kläger in ihren Rechten verletzen, ist nach der im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen; maßgeblich ist die behördliche Sicht "ex ante" bei ihrer Durchführung (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102, juris Rn. 8 u. 10).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16
    Diese Belastung wird mit der Befristung verringert (vgl. zur Beurteilung eines Befristungsbegehrens nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung: BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - BVerwGE 151, 361, juris Rn. 10 und vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 - InfAuslR 2013, 169, juris Rn. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2015 - 12 M 45.15

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei beantragter Befristung einer Sperrwirkung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16
    Weshalb die Zulässigkeit der Nachholung einer Ermessensentscheidung im anhängigen Prozess und ihre Berücksichtigungsfähigkeit nach § 114 Satz 2 VwGO anders zu sehen sein soll, wenn die Erforderlichkeit einer Ermessensausübung nicht durch tatsächliche Änderungen, sondern durch eine rechtliche Änderung ausgelöst wird, leuchtet nicht ein und ergibt sich auch nicht aus der dazu vorliegenden Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81, juris Rn. 33 und vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253, juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2015 - OVG 12 M 45.15 - Beschlussabdruck S. 3).
  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16
    Weshalb die Zulässigkeit der Nachholung einer Ermessensentscheidung im anhängigen Prozess und ihre Berücksichtigungsfähigkeit nach § 114 Satz 2 VwGO anders zu sehen sein soll, wenn die Erforderlichkeit einer Ermessensausübung nicht durch tatsächliche Änderungen, sondern durch eine rechtliche Änderung ausgelöst wird, leuchtet nicht ein und ergibt sich auch nicht aus der dazu vorliegenden Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81, juris Rn. 33 und vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253, juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2015 - OVG 12 M 45.15 - Beschlussabdruck S. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2014 - 12 S 113.13

    Anschlussbeschwerde; Rückführungsrichtlinie; Einreiseverbot; Befristung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16
    Dass diese Regelungsabsicht Sinn und Zweck der Rückführungsrichtlinie verfehlte, weil sie die Erfüllung des - unabhängig vom Antragserfordernis uneingeschränkt eingeräumten - Befristungsanspruchs in individueller und zeitlicher Hinsicht von der Richtlinie nicht intendierten Zufälligkeiten unterstellte, steht einer richtlinienkonformen Auslegung des Gesetzes, dass es für die Befristung einer Rückkehrentscheidung nicht zwingend auf den Antrag des Betroffenen ankommt, sondern die Befristung rechtzeitig, jedenfalls bis zum Vollzug der Abschiebung zu erfolgen hat, nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2014 - OVG 12 S 113.13 - NVwZ-RR 2014, 576, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16
    Diese Belastung wird mit der Befristung verringert (vgl. zur Beurteilung eines Befristungsbegehrens nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung: BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - BVerwGE 151, 361, juris Rn. 10 und vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 - InfAuslR 2013, 169, juris Rn. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2014 - 12 N 22.14

    Zulassungsbegehren; Ausweisung; Straftäter; Betrugsdelikte; Strafhaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16
    Ungeachtet der Frage, inwieweit es sich bei der Befristung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, gegen den im Bereich des Beklagten ein Vorverfahren stattfindet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 6. Mai 2015 - OVG 12 N 64.14 - juris Rn. 11 und vom 25. Juni 2014 - OVG 12 N 22.14 - juris Rn. 3), hemmt der Suspensiveffekt nur die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, stellt aber seine Wirksamkeit grundsätzlich nicht in Frage.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2015 - 12 N 64.14

    Zulassungsverfahren; Antragsablehnung; Ausweisung; Verlängerung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16
    Ungeachtet der Frage, inwieweit es sich bei der Befristung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, gegen den im Bereich des Beklagten ein Vorverfahren stattfindet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 6. Mai 2015 - OVG 12 N 64.14 - juris Rn. 11 und vom 25. Juni 2014 - OVG 12 N 22.14 - juris Rn. 3), hemmt der Suspensiveffekt nur die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, stellt aber seine Wirksamkeit grundsätzlich nicht in Frage.
  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16
    Bereits die Rückkehrentscheidung hat mit einem befristeten Einreiseverbot einherzugehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt oder der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 - Filev/Osmani, InfAuslR 2013, 416, juris Rn. 27 ff.).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16
    Weshalb die Zulässigkeit der Nachholung einer Ermessensentscheidung im anhängigen Prozess und ihre Berücksichtigungsfähigkeit nach § 114 Satz 2 VwGO anders zu sehen sein soll, wenn die Erforderlichkeit einer Ermessensausübung nicht durch tatsächliche Änderungen, sondern durch eine rechtliche Änderung ausgelöst wird, leuchtet nicht ein und ergibt sich auch nicht aus der dazu vorliegenden Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81, juris Rn. 33 und vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253, juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2015 - OVG 12 M 45.15 - Beschlussabdruck S. 3).
  • OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16

    Nachträgliche Befristung eines Einreiseverbots eines Drittstaatenangehörigen

    (2) In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde in diesem Zusammenhang vertreten, dass eine unter Geltung von § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. vollzogene Abschiebung dann rechtmäßig sei und eine Einreisesperre auslöse, wenn die Wirkungen der Abschiebung in unionskonformer Anwendung des § 11 Abs. 1 AufenthG von Amts wegen noch vor der zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts befristet wurden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 11 S 2303/12, juris, Rdnr. 9, 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - OVG 12 S 113/13, juris, Rdnr. 20 und Beschluss vom 9. November 2016 - OVG 12 N 30.16, juris, Rdnr. 4, Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: März 2014, § 59, Rdnr. 287).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16

    Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers; Befristung des an die

    § 114 Satz 2 VwGO schließt es im Rechtsstreit um eine Befristungsentscheidung nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände wie hier durch die Neuregelung des § 11 AufenthG durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2016 - OVG 12 N 30.16 - juris Rn. 7; VGH München, Urteil vom 20. Juni 2017 - 10 B 17.135 - juris Rn. 24; OVG Bautzen, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 A 115/15 - juris Rn. 17).
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