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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 11 N 9.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 11 N 9.12 (https://dejure.org/2012,490)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2012 - 11 N 9.12 (https://dejure.org/2012,490)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Januar 2012 - 11 N 9.12 (https://dejure.org/2012,490)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 27 Abs 1 AufenthG, § 27 Abs 1a AufenthG
    Türkischer Staatsangehöriger; Visum; Ehegattennachzug; deutsche Ehefrau; Scheineheverdacht; Beweislastverteilung; EuGH-Rechtsprechung Zambrano; Mc. Carthy; Derici

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 27 Abs 1 AufenthG, § 27 Abs 1a AufenthG
    Türkischer Staatsangehöriger; Visum; Ehegattennachzug; deutsche Ehefrau; Scheineheverdacht; Beweislastverteilung; EuGH-Rechtsprechung Zambrano; Mc. Carthy; Derici

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 11 N 9.12
    Die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, ob aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 8. März 2011 in der Rechtssache C-34/09 (Zambrano) auch dann der Nachzug des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen ermöglicht werden muss, wenn nicht feststeht, ob ein Wille zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, erfordert nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens, denn sie lässt sich aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Berufungszulassungsverfahren eindeutig verneinen.

    Zwar kann nach der neueren Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Umständen auch bei Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, das Unionsrecht einer Aufenthaltsverweigerung im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers entgegenstehen (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy - und vom 8. März 2011 - Rs. C-34/09, Zambrano -).

  • EuGH, 13.02.1985 - 267/83

    Diatta / Land Berlin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 11 N 9.12
    Soweit der Kläger schließlich geltend macht, in der Rechtsprechung des EuGH sei geklärt, dass ein Recht des Ehegatten eines EU-Angehörigen auf Familienzusammenführung selbst dann bestehe, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht gegeben sei, z.B. während eines laufenden Scheidungsverfahrens, und sich hierzu auf das Urteil des EuGH vom 13. Februar 1980 in der Rechtssache C-267/83 (Diatta) beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass das genannte Urteil den Fall eines Wanderarbeitnehmers im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 betraf, also eines Arbeitnehmers, der zwar die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, sich jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhielt.
  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 7.09

    Aufenthaltserlaubnis; Beweislast; Ehe; Ehegatte; eheliche Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 11 N 9.12
    An dieser Beweislastverteilung hat sich durch die Einführung des §§ 27 Abs. 1a Nr. 1 Aufenthaltsgesetz nichts geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 7/09 -, BVerwGE 136, 222; Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 11/10 -, bei juris, insbes. Rz. 16 f.).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 11 N 9.12
    Infolgedessen rechtfertigt die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder auch zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vergleiche EuGH, Urteil vom 15. November 2011 -Rs. C-256/11 -, Derici, insbesondere Rz. 64 f., 68).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 11 N 9.12
    Zwar kann nach der neueren Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Umständen auch bei Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, das Unionsrecht einer Aufenthaltsverweigerung im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers entgegenstehen (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy - und vom 8. März 2011 - Rs. C-34/09, Zambrano -).
  • VG Berlin, 16.06.2014 - 33 K 58.14

    Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug

    Demgemäß muss eine Klage dann erfolglos bleiben, wenn sich die Absicht beider Ehepartner zur Herstellung einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.01.2012 - OVG 11 N 9.12 m.w.N., zit. n. juris).
  • VG Berlin, 22.03.2021 - 4 K 286.19
    Daran hat sich mit der Einführung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) nichts geändert (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 11.10 - und vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 - jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Januar 2012 - OVG 11 N 9.12 -, vom 23. April 2010 - OVG 3 B 23.08 - und vom 29. Januar 2009 - OVG 2 B 11.08 - jeweils juris m.w.N.).
  • VG Berlin, 11.07.2013 - 1 K 235.12

    Visum zum Ehegattennachzug; Scheineheverdacht

    Demgemäß muss eine Klage dann erfolglos bleiben, wenn sich die Absicht beider Ehepartner zur Herstellung einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10. Januar 2012 - OVG 11 N 9.12 m.w.N. - juris).
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