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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08, 11 B 32.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08, 11 B 32.08 (https://dejure.org/2011,6981)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.02.2011 - 11 A 1.08, 11 B 32.08 (https://dejure.org/2011,6981)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - 11 A 1.08, 11 B 32.08 (https://dejure.org/2011,6981)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 NatSchG BB 2004, § 12 Abs 2 NatSchG BB 2004, § 15 Abs 1 NatSchG BB 2004, § 15 Abs 2 NatSchG BB 2004, § 19 Abs 2 S 1 NatSchG BB 2004, § 24 NatSchG BB 2004
    Abstrakte Normenkontrolle; Baumschutzsatzung; Gehölzschutzsatzung Kleinmachnow; (Nicht)Geltung des BNatSchG 2009; Erforderlichkeit der Schutzgebietsausweisung; flächendeckender Gehölzschutz; Schutz von Bäumen mit geringem Stammumfang; landesgesetzliche ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Kleinmachnow vom 3. Juli 2007; Normenkontrollverfahren hinsichtlich der Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Kleinmachnow vom 3. Juli 2007; Voraussetzungen für das Vorliegen der Schutzwürdigkeit der durch eine ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abstrakte Normenkontrolle; Baumschutzsatzung; Gehölzschutzsatzung Kleinmachnow; (Nicht-) Geltung des BNatSchG 2009; Erforderlichkeit der Schutzgebietsausweisung; flächendeckender Gehölzschutz; Schutz von Bäumen mit geringem Stammumfang; landesgesetzliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Kleinmachnow vom 3. Juli 2007; Normenkontrollverfahren hinsichtlich der Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Kleinmachnow vom 3. Juli 2007; Voraussetzungen für das Vorliegen der Schutzwürdigkeit der durch eine ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Gehölzschutzsatzung für Kleinmachnow und Baumschutzsatzung für Petershagen/Eggersdorf sind wirksam

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 01.02.1996 - 4 B 303.95

    Naturschutzrecht: Gültigkeitsvoraussetzung für eine Baumschutzverordnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08
    Auch die frühere rahmenrechtliche Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 2002 bzw. die entsprechende Regelung im vorangegangenen § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, wonach sich der Schutz "in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand" u.a. an Bäumen erstrecken könne, ermöglichte eine landesrechtliche Regelung im Gesamtgebiet eines Landes (BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 4 B 303/95 -, NJW 1996, 1487, 1488, sowie bei juris, dort Rz. 7 f.).

    Die Bemessung der Größe des Gebietes hängt dabei nach den obigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996, a.a.O.) zur "gebietsbezogenen Erforderlichkeit" im Wesentlichen vom Schutzzweck und den örtlichen Gegebenheiten ab.

    Die Annahme der Antragsteller, durch die Gehölzschutzsatzung werde ein "generelles Veränderungsverbot, das den Umfang der Grundrechtsbeschränkung völlig dem Verwaltungsermessen überlässt" (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996, a.a.O., S. 1487) angeordnet, ist angesichts dessen verfehlt.

  • VG Frankfurt/Oder, 06.10.2008 - 5 K 2175/04

    Vorbehalt des Gesetzes für Baumschutzsatzungen, die Ersatzpflanzungen oder

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08
    Wie das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 6. Oktober 2008 zum Geschäftszeichen 5 K 2175/04 zutreffend entschieden habe, gebe es zudem im Land Brandenburg bzw. im BbgNatSchG für die Erhebung einer gemeindlichen Ausgleichsabgabe im Falle nicht möglicher Ersatzpflanzungen keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

    Insoweit berufe man sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2008 zum Geschäftszeichen 5 K 2175/04.

  • OVG Berlin, 22.05.1987 - 2 B 129.86
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08
    Bei der Auswahl dieser Zwecke besteht ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 29 Rz. 16 f.; OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 1987 - 2 B 129.86 -, NuR 1987, 323, 324 zu den entsprechenden Regelungen in §§ 18 Abs. 2 und 22 NatSchG Bln a.F.).

    Dem Normgeber steht bei der Unterschutzstellung ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10/02 -, NVwZ 2004, 729; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020; OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 1987, a.a.O., S. 324).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08
    Dass demnach ein kleinerer Anteil der Abgabe von etwa 30% mittels Vergabe von Aufträgen an den Bauhof, einen gemeindeeigenen Betrieb, verwendet wird und insofern Umsatzsteuer nicht anfällt, stellt dies nicht in Frage, da ein Gesetz-, aber auch ein Satzungsgeber grundsätzlich berechtigt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen und er hierbei eine verhältnismäßig weit gehende Gestaltungsfreiheit besitzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rz. 42 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08
    Damit aber waren sie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, 573, 574) auch inhaltlich hinreichend in dem Sinne vorgeformt, dass für den Normadressaten dieser Eingriff bereits aus der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, d.h. vorliegend aus § 24 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchG, vorhersehbar war.
  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92

    Wehrdienst - Zurückstellung - Vater - Verwaltungsübung - Gleichheitssatz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08
    Im Übrigen ist hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auch darauf hinzuweisen, dass es keinen Anspruch auf "Gleichheit im Unrecht" gibt (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1079 - 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, 142, 166, und BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 -, BVerwGE 92, 153, 157).
  • BVerwG, 16.06.1988 - 4 B 102.88

    Voraussetzungen für die Planung und Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08
    Dem Normgeber steht bei der Unterschutzstellung ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10/02 -, NVwZ 2004, 729; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020; OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 1987, a.a.O., S. 324).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 B 32.08

    Baumschutzsatzung Petershagen/Eggersdorf; Ausgleichsabgabe; gesetzliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08
    Diese Annahme ist, wie der Senat im hierzu ergangenen Berufungsurteil vom heutigen Tage zum Geschäftszeichen 11 B 32.08 entschieden hat, unzutreffend.
  • BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08
    Dem Normgeber steht bei der Unterschutzstellung ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10/02 -, NVwZ 2004, 729; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020; OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 1987, a.a.O., S. 324).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08
    Im Übrigen ist hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auch darauf hinzuweisen, dass es keinen Anspruch auf "Gleichheit im Unrecht" gibt (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1079 - 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, 142, 166, und BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 -, BVerwGE 92, 153, 157).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.1991 - 10 A 2447/88

    Schutz des Baumbestandes; Mittelbarer Schutz; Ersatzpflanzung; Ausgleichszahlung;

  • VG Frankfurt/Oder, 29.04.2003 - 7 K 3385/99
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • OVG Brandenburg, 20.06.2002 - 4 D 89/00

    Anforderungen an ein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in

  • VGH Hessen, 23.11.2000 - 3 N 2513/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplanes

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1997 - 5 S 1765/95

    Normenkontrolle einer Naturschutzverordnung: Verbot von Hängegleitern und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08

    Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2010 - 11 A 3.07

    Landschaftsschutzgebiet "Ruppiner Wald- und Seengebiet"; LSG-VO vom 10. Dezember

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07

    Normenkontrollverfahren - Zum Erfordernis der erneuten Auslegung des Entwurfs

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2000 - 5 S 3161/98

    Landschaftsschutzverordnung - Überprüfung der Schutzwürdigkeit

  • OVG Niedersachsen, 23.10.2019 - 4 LA 71/19

    Barrierefreiheit; Baumschutz; Baumschutzsatzung; Befreiung; Behinderung;

    Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in der Weise vorliegt, dass ohne die Unterschutzstellung ein Schadenseintritt nicht bloß als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist; einer konkreten Gefährdung oder Schädigung bedarf es nicht (Senatsurt. v. 17.12.2014 - 4 KN 28/13 -, NuR 2015, 199; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - OVG 11 A 1.08 -, juris; vgl. für Landschaftsschutzgebiete auch Senatsurt. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 - m.w.N.).

    Wenn - wie hier - die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung für Teile von Natur und Landschaft vorliegen, steht dem Normgeber grundsätzlich ein Handlungsspielraum in Bezug auf das Ob und Wie der Unterschutzstellung zu, der in erster Linie durch eine dem u.a. in § 2 Abs. 3 BNatSchG zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (Senatsurt. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15; v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 - u. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 - Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. Urt. v. 6.11.2002 - 8 KN 231/01 -, ferner BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 - u. Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102.88 - OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - OVG 11 A 1.08 -, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 28.06.2022 - 5 K 1122/19
    e) Im übrigen steht dem Normgeber bei der Unterschutzstellung von Bäumen ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011 - OVG 11 A 1.08 -, Rn. 51, juris).

    Diese ortsbezogenen Erwägungen halten sich im Rahmen des bei der Schutzausweisung bestehenden Handlungs- und Gestaltungsspielraumes des Satzungsgebers und vermögen die Erforderlichkeit einer Schutzschwelle für Bäume auch unterhalb von 80 cm Stammumfang ohne weiteres zu belegen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011 - OVG 11 A 1.08 -, Rn. 60, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2022 - 5 K 1122/19

    Öffentliche Rechte kann nur der Verband geltend machen

    e) Im übrigen steht dem Normgeber bei der Unterschutzstellung von Bäumen ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011 - OVG 11 A 1.08 -, Rn. 51, juris).

    Diese ortsbezogenen Erwägungen halten sich im Rahmen des bei der Schutzausweisung bestehenden Handlungs- und Gestaltungsspielraumes des Satzungsgebers und vermögen die Erforderlichkeit einer Schutzschwelle für Bäume auch unterhalb von 80 cm Stammumfang ohne weiteres zu belegen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011 - OVG 11 A 1.08 -, Rn. 60, juris).

  • VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10

    Zur Vereinbarkeit der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in

    Sie liegt im Rahmen dessen, was in Baumschutzverordnungen bzw. -satzungen anderer Normgeber regelhaft als Mindestschutzvoraussetzungen in Bezug auf die Größe des Baumes vorgesehen ist (vgl. hierzu Meßerschmidt, a.a.O., § 29 Rn. 57; siehe hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011, 11 A 1/08 - juris Rn. 56 ff., zu einer Unterschutzstellung sämtlicher Laub- und Nadelbäume im Ballungsgebiet Berlin bereits ab einem Stammumfang von 40 cm).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2016 - 11 S 84.15

    Erteilung einer Fällgenehmigung für eine im Vorgarten eines mit einem

    Insoweit wird auf die Ausführungen im (rechtskräftigen) Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 zu 11 A 1.08, juris, verwiesen.
  • VG Wiesbaden, 14.09.2016 - 4 K 825/16

    Die Fiktion einer Baumfällgenehmigung sechs Wochen nach Antragstellung verstößt

    Gemäß § 32 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 2 des hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HessAGBNatSchG) gelten aber Satzungen wie die Wiesbadener Baumschutzsatzung als Satzung nach § 12 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 2 HessAGBNatSchG fort (vgl. zur Fortgeltung von Satzungen nach dem Wegfall der Ermächtigungsgrundlage: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.02.2011, Az.. OVG 11 A 1.08, Rdnr. 32 bis 36).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.09.2023 - 5 K 339/21
    Dass die seitens der Beklagten in der Baumschutzsatzung getroffene Regelung, wonach je angefangene 50 cm Stammumfang ein einheimischer Laubbaum mit 12 bis 14 cm Stammumfang oder ein einheimischer Nadelbaum mit einer Höhe von 150 cm neu zu pflanzen sei, grundsätzlich ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig ist, vermag das Gericht angesichts der unterschiedlichen "ökologischen Wertigkeit" von alten und neu gepflanzten Baumbeständen und des Umstandes, dass Bäume hiernach regelmäßig erst ab einem Stammumfang von 50 cm geschützt und damit zu ersetzen sind, nicht zu erkennen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011 - OVG 11 A 1.08 -, Rn. 73, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 B 32.08
    Rechtliche Bedenken gegen die Anordnung flächendeckenden Gehölzschutzes und den Schutz von Einzelbäumen bereits ab einem Stammumfang von mindestens 40 cm - gemessen in Höhe von 100 cm - in der Baumschutzsatzung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 13. März 2003 hat die Klägerin nicht geltend gemacht (vgl. zu beidem im Übrigen das Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Geschäftszeichen OVG 11 A 1.08 betreffend die Gehölzschutzsatzung Kleinmachnow vom 3. Juli 2007).
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